0.631.112
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1947 Nr. 37 ausgegeben am 26. Juli 1947
Amtliche Bekanntmachung
vom 24. Juli 1947
[betreffend anwendbarer schweizerischer Rechtsvorschriften]
Aufgrund der Art. 4, 7, 10, 33, 34 und 42 des Zollvertrages mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. März 1923 und des Einführungsgesetzes zum Zollvertrage vom 13. Mai 1924 finden:
a) der Bundesratsbeschluss über die Abänderung des Bundesratsbeschlusses vom 27. Dezember 1946 über die Ausscheidung nicht zertifizierbarer Vermögenswerte vom 4. Juli 1947 (Verlängerung des im liechtensteinischen LGBl. 1947 Nr. 4, veröffentlichten Bundesratsbeschlusses bis 15. Januar 1948),
b) Bundesratsbeschluss über die teilweise Aufhebung der Grenzkontrolle an der schweizerisch-liechtensteinischen Grenze vom 27. Juni 1947,
c) Verfügung des eidgenössischen Politischen Departements betreffend Aufhebung der von der Schweizerischen Verrechnungsstelle für die anmeldung deutscher Vermögenswerte aufgestellten Freigrenzen vom 27. Juni 1947 (Abänderung des Bundesratsbeschlusses vom 16. Februar 1945, liechtensteinisches LGBl. 1945 Nr. 6, Nr. 13) im Anhang abgedruckt,
d) Bundesratsbeschluss über die vorläufige Regelung des Zahlungsverkehrs mit Italien vom 2. Juni 1947,
e) Bundesratsbeschluss über die Abänderung und Ergänzung des Bundesratsbeschlusses über den Zahlungsverkehr mit Italien vom 16. Juli 1947
mit dem Inkrafttreten in der Schweiz auch auf das Gebiet des Fürstentums Liechtenstein mit sofortiger Wirkung Anwendung.
Vaduz, am 24. Juli 1947

Fürstliche Regierung:

gez. Nigg
Anhang
Verfügung
des eidgenössischen Politischen Departementes betreffend Aufhebung der von der Schweizerischen Verrechnungsstelle für die Anmeldung deutscher Vermögenswerten aufgestellten Freigrenzen
(Vom 27. Juni 1947)
Das eidgenössische Politische Departement,
gestützt auf Art. 9 des Bundesratsbeschlusses vom 16. Februar 1945 über die vorläufige Regelung des Zahlungsverkehrs zwischen der Schweiz und Deutschland mit seinen Änderungen und Ergänzungen sowie auf Art. 4 des Bundesratsbeschlusses vom 29. Mai 1945 betreffend die Meldepflicht für deutsche Vermögenswerte in der Schweiz mit seinen Änderungen und Ergänzungen,
im Einvernehmen mit dem eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement, verfügt:
Art. 1
1) Die in Ziff. 8 der allgemeinen Wegleitung der Schweizerischen Verrechnungsstelle vom 1. Juli 1945 zur Meldepflicht für deutsche Vermögenswerte in der Schweiz festgelegten Freigrenzen werden aufgehoben in bezug auf Vermögenswerte von deutschen Staatsangehörigen, die am 17. Februar 1945 oder zwischen diesem Zeitpunkt und dem 1. Januar 1948 in Deutschland wohnten bzw. wohnen oder von juristischen Personen, Handelsgesellschaften oder Personengemeinschaften, an denen solchen Personen am 17. Februar 1945 oder später ein massgebendes Interesse zustand bzw. zusteht.
2) Diese Freigrenzen sind auch aufgehoben in bezug auf Vermögenswerte von Personen, die neben der deutschen Staatsangehörigkeit irgendeine andere Staatsangehörigkeit besitzen und für die im übrigen die Voraussetzungen des Abs. 1 zutreffen.
3) Ferner sind die Freigrenzen aufgehoben in bezug auf Vermögenswerte von allen jenen Personen, bei denen nicht anhand geeigneter Unterlagen ohne jeden Zweifel festgestellt werden kann, dass die Voraussetzungen der Abs. 1 und 2 nicht zutreffen.
4) Unter Deutschland im Sinne dieser Verfügung ist Deutschland gemäss seinen Grenzen vom 31. Dezember 1937 verstanden.
Art. 2
Diese Freigrenzen werden ebenso aufgehoben in bezug auf Vermögenswerte von den im Bundesratsbeschluss vom 1. April 1947 über die Anwendung der Bundesratsbeschlüsse über die vorläufige Regelung des Zahlungsverkehrs zwischen der Schweiz und Deutschland und den im Bundesratsbeschluss vom 1. April 1947 über die vorläufige Regelung des Zahlungsverkehrs mit der Tschechoslowakei genannten natürlichen und juristischen Personen, Handelsgesellschaften oder Personengemeinschaften, welche den für die Befreiung von den Bestimmungen des Bundesratsbeschlusses vom 16. Februar 1945 über die vorläufige Regelung des Zahlungsverkehrs zwischen der Schweiz und Deutschland, mit seinen Änderungen und Ergänzungen, geforderten Nachweis nicht bis zum 30. September 1947 erbringen.
Art. 3
1) Die Vermögenswerte, für welche die Freigrenzen aufgehoben sind, sind der Schweizerischen Verrechnungsstelle brieflich unter Angabe des Namens und der letztbekannten Adresse des Berechtigten anzumelden. Formulare bestehen für diese Anmeldung nicht; die Schweizerische Verrechnungsstelle wird von den Anmeldern später die benötigten Detailangaben verlangen.
2) Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Art. 4, 5 und 6 hiernach betreffend gewisse Kategorien von Vermögenswerten.
Art. 4
1) Barbeträge und fällige, in Schweizerfranken geschuldete Beträge sind bei einer schweizerischen Bank auf den Namen des deutschen Berechtigten einzuzahlen. Liegen die Beträge bereits bei einer Bank, jedoch nicht auf den Namen des deutschen Berechtigten, so sind sie auf ein besonderes gesperrtes Konto auf den Namen des deutschen Berechtigten übertragen zu lassen.
2) Wertpapiere und Gold sind bei einer schweizerischen Bank auf den Namen des deutschen Berechtigten zu hinterlegen. Liegen die Wertschriften bzw. das Gold bereits bei einer Bank, aber nicht auf den Namen des deutschen Berechtigten, so sind sie auf ein besonderes gesperrtes Depot auf den Namen des deutschen Berechtigten übertragen zu lassen.
Art. 5
Von den Instituten mit Domizil in der Schweiz ausgegebene Sparhefte, Kassa-Obligationen, Lebensversicherungspolicen usw. sind bei derjenigen Stelle auf den Namen des deutschen Berechtigten zu hinterlegen, die die Sparhefte, Kassa-Obligationen, Lebensversicherungspolicen usw. ausgestellt hat.
Art. 6
Mit der Einzahlung, Hinterlegung oder Übertragung der in Art. 4 und 5 aufgeführten Vermögenswerte auf den Namen des deutschen Berechtigten erfüllt der bisherige Verwalter, Verwahrer oder Schuldner seine Meldepflicht. Eine besondere Anmeldung dieser Vermögenswerte durch den bisherigen Verwalter, Verwahrer oder Schuldner bei der Schweizerischen Verrechnungsstelle hat nicht zu erfolgen. Die Anmeldung dieser Werte ist durch die Banken vorzunehmen.
Art. 7
Macht der bisherige Verwalter, Verwahrer oder Schuldner oder eine dritte Person Ansprüche oder Rechte an den gemäss Art. 4 und 5 einzuzahlenden, zu hinterlegenden oder zu übertragenden Vermögenswerten geltend, so ist bei der Einzahlung, Hinterlegung oder Übertragung ein entsprechender Vorbehalt anzubringen. Die Schweizerische Verrechnungsstelle wird zu gegebener Zeit diese Ansprüche und Rechte prüfen und entscheiden, ob und inwieweit sie anerkannt und aus den Vermögenswerten beglichen werden können.
Art. 8
1) Die Frist für die Anmeldung gemäss Art. 3 und die Einzahlung, Hinterlegung oder Übertragung gemäss Art. 4 und 5 läuft bis zum 31. Juli 1947.
2) Vermögenswerte, die nach dem 31. Juli 1947 und bis zum 1. Januar 1948 entstehen und nach den Bestimmungen dieser Verfügung angemeldet, hinterlegt oder eingezahlt werden müssen, sind innerhalb eines Monats nach ihrer Entstehung einzuzahlen, zu hinterlegen oder anzumelden.
Art. 9
Zuwiderhandlungen gegen diese Verfügung fallen unter die Strafbestimmungen der oben erwähnten Bundesratsbeschlüsse vom 16. Februar und 29. Mai 1945, mit ihren Änderungen und Ergänzungen.
Art. 10
Diese Verfügung tritt am 3. Juli 1947 in Kraft.
Bern, den 27. Juni 1947
Eidgenössisches Politisches Departement:
Max Petitpierre