831.301 |
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 1986 |
Nr. 11 |
ausgegeben am 4. Februar 1986 |
Verordnung
vom 24. Dezember 1985
betreffend die Abänderung der Verordnung zum Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
Aufgrund des Gesetzes vom 10. Dezember 1965 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, LGBl. 1965 Nr. 46, verordnet die Regierung:
Die Verordnung vom 1. Dezember 1981 zum Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, LGBl. 1982 Nr. 5, in der Fassung der Verordnung vom 18. Oktober 1983, LGBl. 1983 Nr. 50, wird abgeändert und ergänzt wie folgt:
Ehepaare in Heimen und Heilanstalten
Lebt ein Ehegatte dauernd oder für längere Zeit in einem Heim oder in einer Heilanstalt, so ist der Berechnung der Ergänzungsleistung die doppelte Einkommensgrenze für Alleinstehende zugrunde zu legen und je der Mietzinsabzug für Alleinstehende anzuwenden. Dies gilt auch, wenn beide Ehegatten in einem Heim oder in einer Heilanstalt leben.
Naturaleinkommen
1) Das in Verpflegung und Unterkunft bestehende Naturaleinkommen wird in der Regel bewertet:
- für Unterkunft:
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Einzelperson
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Fr. 1 000.- im Jahr
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- für Verpflegung:
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Einzelperson
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Fr. 1 400.- im Jahr
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- für Unterkunft:
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Ehepaar
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Fr. 1 500.- im Jahr
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- für Verpflegung:
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Ehepaar
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Fr. 2 000.- im Jahr
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2) Sind diese Ansätze im Einzelfall offensichtlich zu hoch oder zu niedrig oder führt ihre Anwendung zu einer Herabsetzung der bisher bezogenen Ergänzungsleistung, so ist die AHV-Anstalt befugt, davon abzuweichen.
Wird aufgehoben.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1986 in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Hans Brunhart
Fürstlicher Regierungschef