0.232.112.7
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1986 Nr. 64 ausgegeben am 26. November 1986
Abkommen von Nizza
vom 15. Juni 1957
über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für Fabrik- oder Handelsmarken
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 29. Mai 19671
Art. 1
1) Die Länder, auf die dieses Abkommen Anwendung findet, bilden einen besonderen Verband.
2) Sie nehmen für die Eintragung von Marken dieselbe Klassifikation der Waren und Dienstleistungen an.
3) Diese Klassifikation besteht aus:
a) einer Klasseneinteilung,
b) einer alphabetischen Liste der Waren und Dienstleistungen mit Angabe der Klassen, in die sie eingeordnet sind.
4) Die Klasseneinteilung und die alphabetische Liste der Waren sind die im Jahre 1935 vom Internationalen Büro zum Schutz des gewerblichen Eigentums herausgegebene Klasseneinteilung und alphabetische Liste der Waren.
5) Die Klasseneinteilung und die alphabetische Liste der Waren und Dienstleistungen können von dem gemäss Art. 3 dieses Abkommens gebildeten Sachverständigen-Ausschuss in dem durch diesen Artikel festgelegten Verfahren geändert oder ergänzt werden.
6) Die Klassifikation wird in französischer Sprache abgefasst. Auf Verlangen jedes vertragschliessenden Landes kann eine amtliche Übersetzung in seiner Sprache vom Internationalen Büro im Einvernehmen mit der beteiligten nationalen Behörde veröffentlicht werden. Jede Übersetzung der Liste der Waren und Dienstleistungen gibt bei jeder Ware oder Dienstleistung neben der entsprechenden Ordnungsnummer der alphabetischen Aufzählung in der betreffenden Sprache die Ordnungsnummer an, die sie in der in französischer Sprache abgefassten Liste trägt.
Art. 2
1) Vorbehaltlich der sich aus diesem Abkommen ergebenden Verpflichtungen hat die internationale Klassifikation die Bedeutung, die ihr jedes vertragschliessende Land beilegt. Insbesondere bindet die internationale Klassifikation die vertragschliessenden Länder weder hinsichtlich der Beurteilung des Schutzumfanges der Marke noch hinsichtlich der Anerkennung der Dienstleistungsmarken.
2) Jedes vertragschliessende Land behält sich vor, die internationale Klassifikation der Waren und Dienstleistungen als Haupt- oder Nebenklassifikation anzuwenden.
3) Die Behörden der vertragschliessenden Länder werden in den Urkunden und amtlichen Veröffentlichungen über die Eintragung von Marken die Nummern der Klassen der internationalen Klassifikation angeben, in welche die Waren oder Dienstleistungen gehören, für welche die Marke eingetragen ist.
4) Die Tatsache, dass eine Benennung in die alphabetische Liste der Waren und Dienstleistungen aufgenommen ist, berührt in keiner Weise die Rechte, die etwa an dieser Benennung bestehen.
Art. 3
1) Beim Internationalen Büro wird ein Sachverständigen-Ausschuss gebildet, der über alle Änderungen oder Ergänzungen der internationalen Klassifikation der Waren und Dienstleistungen zu beschliessen hat. Jedes vertragschliessende Land ist in dem Sachverständigen-Ausschuss vertreten. Dieser gibt sich eine Geschäftsordnung, deren Annahme der Mehrheit der vertretenen Länder bedarf. Das Internationale Büro ist in dem Ausschuss vertreten.
2) Die Änderungs- oder Ergänzungsvorschläge sind von den Behörden der vertragschliessenden Länder an das Internationale Büro zu richten. Dieses hat sie den Mitgliedern des Sachverständigen-Ausschusses spätestens zwei Monate vor der Sitzung, in der diese Vorschläge geprüft werden sollen, zu übermitteln.
3) Die Beschlüsse des Ausschusses über Änderungen der Klassifikation bedürfen der Einstimmigkeit der vertragschliessenden Länder. Als Änderung ist jede Überführung von Waren aus einer Klasse in eine andere oder jede Bildung einer neuen Klasse, die eine solche Überführung zur Folge hat, anzusehen.
4) Die Beschlüsse des Ausschusses über Ergänzungen der Klassifikation bedürfen der Mehrheit der vertragschliessenden Länder.
5) Die Sachverständigen können ihre Ansicht schriftlich bekanntgeben oder ihre Befugnisse auf den Sachverständigen eines anderen Landes übertragen.
6) Macht ein Land keinen Sachverständigen als seinen Vertreter namhaft oder gibt der namhaft gemachte Sachverständige seine Meinung nicht innerhalb einer durch die Geschäftsordnung festzusetzenden Frist bekannt, so wird angenommen, dass das betreffende Land dem Beschluss des Ausschusses zustimmt.
Art. 4
1) Alle vom Sachverständigen-Ausschuss beschlossenen Änderungen und Ergänzungen werden vom Internationalen Büro den Behörden der vertragschliessenden Länder mitgeteilt. Diese Beschlüsse treten, wenn sie Ergänzungen betreffen, mit dem Empfang der Mitteilung und, wenn sie Änderungen betreffen, sechs Monate nach dem Zeitpunkt der Absendung der Mitteilung in Kraft.
2) Das Internationale Büro als Verwahrungsstelle der Klassifikation der Waren und Dienstleistungen nimmt die in Kraft getretenen Änderungen und Ergänzungen in die Klassifikation auf. Diese Änderungen und Ergänzungen werden in den beiden Zeitschriften "La Propriété industrielle" und "Les Marques internationales" veröffentlicht.
Art. 5
1) Die Ausgaben, die dem Internationalen Büro durch die Ausführung dieses Abkommens entstehen, werden von den vertragschliessenden Ländern nach Massgabe der in Art. 13 Abs. 8, 9 und 10 der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums festgesetzten Bedingungen gemeinsam getragen. Diese Ausgaben dürfen bis zu einem neuen Beschluss die Summe von 40 000 Goldfranken jährlich nicht übersteigen.
2) Die in Art. 5 Abs. 1 vorgesehenen Ausgaben umfassen weder die Kosten, die mit den Arbeiten der Konferenzen von Bevollmächtigten zusammenhängen, noch etwa entstehende Kosten besonderer Arbeiten oder Veröffentlichungen, die gemäss den Beschlüssen einer Konferenz vorgenommen werden. Diese Kosten, deren Höhe jährlich 10 000 Goldfranken nicht übersteigen darf, werden von den vertragschliessenden Ländern nach Massgabe der im Abs. 1 festgesetzten Bedingungen gemeinsam getragen.
3) Die Beträge der in den Abs. 1 und 2 vorgesehenen Ausgaben können im Bedarfsfall durch Beschluss der vertragschliessenden Länder oder einer der in Art. 8 vorgesehenen Konferenzen erhöht werden. Solche Beschlüsse werden wirksam, wenn ihnen vier Fünftel der vertragschliessenden Länder zustimmen.
Art. 6
1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifizierung; die Ratifikationsurkunden sollen spätestens am 31. Dezember 1961 in Paris hinterlegt werden. Diese Ratifikationen sollen mit ihren Daten und allen Erklärungen, die ihnen etwa beigefügt sind, von der Regierung der Französischen Republik den Regierungen der anderen vertragschliessenden Länder angezeigt werden.
2) Die dem Verband zum Schutz des gewerblichen Eigentums angehörenden Länder, die dieses Abkommen nicht gemäss den in Art. 11 Abs. 2 vorgesehenen Bedingungen unterzeichnet haben, werden auf ihren Antrag nach Massgabe der durch Art. 16 der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums vorgeschriebenen Bedingungen zum Beitritt zugelassen.
3) Den Ländern, in deren Namen die Ratifikationsurkunde nicht innerhalb der im Abs. 1 vorgesehenen Frist hinterlegt worden ist, steht der Beitritt gemäss Art. 16 der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums offen.
Art. 7
Dieses Abkommen tritt unter den Ländern, in deren Namen es ratifiziert worden ist oder die ihm beigetreten sind, einen Monat nach dem Zeitpunkt in Kraft, in dem von mindestens zehn Ländern die Ratifikationsurkunden hinterlegt oder die Beitrittserklärungen angezeigt worden sind. Das Abkommen soll dieselbe Geltung und Dauer haben wie die Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums.
Art. 8
1) Dieses Abkommen soll periodischen Revisionen unterzogen werden, um wünschenswerte Verbesserungen herbeizuführen.
2) Jede Revision soll Gegenstand einer Konferenz sein, die in einem der vertragschliessenden Länder zwischen den Delegierten dieser Länder abgehalten wird.
3) Die Behörde des Landes, in dem die Konferenz tagen soll, bereitet unter Mitwirkung der Internationalen Büros die Arbeiten dieser Konferenz vor.
4) Der Direktor des Internationalen Büros hat den Sitzungen der Konferenz beizuwohnen und an den Verhandlungen ohne beschliessende Stimme teilzunehmen.
Art. 9
1) Jedes vertragschliessende Land kann dieses Abkommen durch eine an die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft gerichtete schriftliche Anzeige kündigen.
2) Die Wirkung dieser Kündigung, die von der genannten Regierung allen andern vertragschliessenden Ländern mitgeteilt wird, erstreckt sich nur auf das Land, das sie ausgesprochen hat, und zwar erst zwölf Monate nach dem Empfang der an die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft gerichteten Anzeige der Kündigung. Für die übrigen vertragschliessenden Länder bleibt das Abkommen in Kraft.
Art. 10
Die Bestimmungen des Art. 16bis der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums sind auf dieses Abkommen anzuwenden.
Art. 11
1) Dieses Abkommen wird in einem einzigen Stück unterzeichnet, das im Archiv des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten der Französischen Republik hinterlegt wird. Eine beglaubigte Abschrift wird auf diplomatischem Wege jeder Regierung der vertragschliessenden Länder übermittelt.
2) Das Abkommen steht den Mitgliedstaaten des Verbandes zum Schutz des gewerblichen Eigentums bis zum 31. Dezember 1958 oder, wenn es vor diesem Zeitpunkt in Kraft tritt, bis zu seinem Inkrafttreten zur Unterzeichnung offen.
(Es folgen die Unterschriften)

1   Kundmachung im LGBl. 1967 Nr. 29.