946.221.1
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1990 Nr. 47 ausgegeben am 30. August 1990
Fürstliche Verordnung
vom 10. August 1990
[betreffend Wirtschaftsmassnahmen gegenüber Irak und Kuwait]
In Anbetracht der gewaltsamen und völkerrechtswidrigen Besetzung Kuwaits durch den Irak,
in der Hoffnung, dazu beitragen zu können, der Besetzung Kuwaits durch den Irak ein Ende zu bereiten und die Souveränität, Unabhängigkeit und territoriale Integrität Kuwaits wiederherzustellen und
entschlossen, der Resolution 661 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 6. August 1990 auch im Fürstentum Liechtenstein nachzukommen,
erachte Ich es aufgrund der zeitlichen Dringlichkeit und wegen der Unmöglichkeit, innert nützlicher Frist im Wege der Gesetzgebung nachstehende Massnahmen zu beschliessen, für die Sicherheit und Wohlfahrt des Staates als nötig, gestützt auf Art. 10 der Verfassung vom 5. Oktober 1921,
über Wirtschaftsmassnahmen gegenüber Irak und Kuwait und über den Schutz von Vermögenswerten Kuwaits im Fürstentum Liechtenstein zu verordnen wie folgt:
I. Wirtschaftsmassnahmen
Art. 1
Handelsverbot
1) Der Handel mit Irak und Kuwait ist untersagt.
2) Verboten sind, unter Einbezug der aufgrund des Zollvertrages mit der Schweiz anwendbaren Vorschriften, namentlich:
a) die Ein- und Durchfuhr von Waren irakischen oder kuwaitischen Ursprungs;
b) die Ausfuhr von Waren nach Irak und Kuwait;
c) der Ankauf, der Verkauf und die Vermittlung von Waren irakischen oder kuwaitischen Ursprungs sowie die Vermittlung von Waren aus Drittländern, die für Irak oder Kuwait bestimmt sind;
d) die Beförderung von Waren irakischen oder kuwaitischen Ursprungs und die Überlassung von Frachtraum zu diesem Zweck;
e) die Erbringung von Dienstleistungen zugunsten Iraks oder Kuwaits.
Art. 2
Zahlungsverkehr; Kredite
1) Zahlungen oder Darlehen an irakische oder kuwaitische natürliche oder juristische Personen privaten oder öffentlichen Rechts im Zusammenhang mit Geschäften gemäss Art. 1 sind untersagt.
2) Untersagt sind ferner sämtliche übrigen Finanztransaktionen an die irakische Regierung oder an gewerbliche, industrielle oder öffentliche Unternehmen in Irak und Kuwait.
Art. 3
Meldepflicht
1) Meldepflichtig sind alle Geschäfte und Verhandlungen darüber zwischen natürlichen oder juristischen Personen im Fürstentum Liechtenstein und irakischen oder kuwaitischen natürlichen oder juristischen Personen privaten oder öffentlichen Rechts, welche zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Fürstlichen Verordnung noch nicht durch beidseitige Erfüllung beendet wurden.
2) Die Meldungen sind an die Regierung zu richten.
Art. 4
Ausnahmen
1) Von dieser Fürstlichen Verordnung sind ausgenommen:
a) die Aus- und Durchfuhr von Waren zu medizinischen oder humanitären Zwecken;
b) die Aus- und Durchfuhr von Lebensmitteln in humanitären Ausnahmesituationen;
c) die Beförderung von Reisegepäck und Reisegut bei Personentransporten zu oder von Irak oder Kuwait;
d) die Aus- und Durchfuhr von Waren sowie der Zahlungsverkehr für den gewöhnlichen Bedarf und den Unterhalt der Schweizerischen Vertretungen in Irak und Kuwait, des Internationalen Komitees für das Rote Kreuz (IKRK) und der dort niedergelassenen liechtensteinischen Unternehmen;
e) die Einfuhr von Waren und der Zahlungsverkehr zugunsten der irakischen Botschaft in der Schweiz sowie der kuwaitischen Mission bei den Vereinten Nationen in Genf, im Rahmen der anwendbaren völkerrechtlichen Bestimmungen;
f) Härtefälle.
2) Die Regierung entscheidet über Ausnahmebewilligungen.
II. Schutz von Vermögenswerten Kuwaits
Art. 5
Verfügungssperre
1) Im Fürstentum Liechtenstein liegende oder vom Fürstentum Liechtenstein aus verwaltete Vermögenswerte Kuwaits oder von Unternehmungen, Stiftungen oder ähnlichen Einrichtungen, die Kuwait gehören oder von ihm beherrscht werden (Berechtigte), dürfen nicht auf andere Rechtssubjekte und nicht in den Irak oder nach Kuwait übertragen werden.
2) Zulässig sind Vermögensverfügungen, wenn die Kontrolle über die Vermögenswerte vollumfänglich beim gleichen Berechtigten bleibt und wenn keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Vermögenswerte in die Verfügungsmacht Iraks oder eines von ihm kontrollierten Regimes in Kuwait gelangen.
3) Gesperrt sind insbesondere Guthaben einschliesslich Treuhänderguthaben in schweizerischer oder ausländischer Währung, Wertpapiere und Wertrechte, Banknoten, Edelmetalle, Wertgegenstände, Vermögensrechte, Beteiligungen und Grundstücke, die für Rechnung oder zugunsten der Berechtigten nach Abs. 1 verwaltet werden bzw. auf deren Namen eingetragen sind.
Art. 6
Ausnahmen
Die Regierung kann auf Gesuch hin die Übertragung von Vermögenswerten an andere Rechtssubjekte im Einzelfall oder bestimmten Berechtigten generell bewilligen, wenn keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Vermögenswerte in die Verfügungsmacht Iraks oder eines von ihm kontrollierten Regimes in Kuwait gelangen oder dass Vermögenswerte unrechtmässig von öffentlichem kuwaitischen in privaten Besitz gelangen.
III. Strafbestimmungen
Art. 7
Vergehen und Übertretungen
1) Wer dieser Fürstlichen Verordnung oder den dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt, insbesondere
a) wer mit natürlichen oder juristischen Personen privaten oder öffentlichen Rechts aus Irak oder Kuwait Geschäfte gemäss Art. 1 und 2 tätigt,
b) wer mit Dritten derartige Geschäfte tätigt, von denen er weiss oder annehmen muss, dass die tatsächlich Begünstigten natürliche oder juristische Personen privaten oder öffentlichen Rechts aus Irak oder Kuwait sind,
ist, sofern nicht ein mit einer höheren Strafe bedrohtes Vergehen oder Verbrechen vorliegt, vom Landgericht wegen Vergehens mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zum zehnfachen Betrag des Inlandwertes der Waren zu bestrafen. Der Inlandwert richtet sich nach dem zur Zeit der Entdeckung geltenden Marktpreis. Bei Finanztransaktionen gilt der zehnfache Betrag der in Frage stehenden Summe.
2) Wer ohne Bewilligung verbotene Übertragungen von Vermögenswerten an andere Rechtssubjekte vornimmt oder veranlasst, ist, sofern nicht ein mit einer höheren Strafe bedrohtes Vergehen oder Verbrechen vorliegt, vom Landgericht wegen Vergehens mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
3) Wer die Meldepflicht gemäss Art. 3 verletzt, ist von der Regierung wegen Übertretung mit Busse bis zu 5000 Franken zu bestrafen, sofern die Widerhandlung nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.
4) Beide Strafen gemäss den Abs. 1 und 2 können miteinander verbunden werden.
5) Bei fahrlässiger Begehung werden die Strafobergrenzen auf die Hälfte herabgesetzt.
6) Die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches vom 24. Juni 1987, LGBl. 1988 Nr. 37, finden Anwendung, soweit in dieser Fürstlichen Verordnung nichts anderes bestimmt ist.
Art. 8
Verantwortlichkeit
1) Werden die Widerhandlungen im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person, einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft oder einer Einzelfirma begangen, finden die Strafbestimmungen auf die Personen Anwendung, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen, jedoch unter solidarischer Mithaftung der juristischen Person, der Gesellschaft oder der Einzelfirma für die Geldstrafen und Kosten.
2) Vorbehalten bleibt die amtswegige Auflösung und Liquidation einer im Öffentlichkeitsregister eingetragenen Gesellschaft aufgrund von Art. 986 Ziff. 4 des Personen- und Gesellschaftsrechtes vom 20. Januar 1926, LGBl. 1926 Nr. 4.
IV. Schlussbestimmungen
Art. 9
Mitteilung an die Vereinten Nationen
Die Regierung wird den Generalsekretär der Vereinten Nationen von der Anwendung der Bestimmungen dieser Fürstlichen Verordnung unterrichten.
Art. 10
Ausführungsbestimmungen
Die Regierung wird ermächtigt, die erforderlichen Ausführungsbestimmungen zu erlassen.
Art. 11
Geltung
Diese Fürstliche Verordnung gilt bis zum Inkrafttreten entsprechender vom Landtag beschlossener gesetzlicher Bestimmungen bzw. solange die Resolution 661 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 6. August 1990 in Kraft steht.
Art. 12
Inkrafttreten
Diese Fürstliche Verordnung tritt sofort in Kraft.
gez. Hans-Adam

gez. Hans Brunhart

Fürstlicher Regierungschef
Gestützt auf Art. 12 des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, hat die Regierung diese Fürstliche Verordnung am 11. August 1990 amtlich kundgemacht.