741.51 |
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 1992 |
Nr. 93 |
ausgegeben am 10. Oktober 1992 |
Verordnung
vom 21. Juli 1992
betreffend die Abänderung der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (VZV)
Aufgrund von Art. 11, 12, 13, 14, 23, 51, 53 und 99 des Strassenverkehrsgesetzes vom 30. Juni 1978, LGBl. 1978 Nr. 18, in der Fassung des Gesetzes vom 26. März 1992, LGBl. 1992 Nr. 45, verordnet die Regierung:
Die Verordnung vom 1. August 1978 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (VZV), LGBl. 1978 Nr. 20, in der Fassung der Verordnung vom 21. September 1982, LGBl. 1982 Nr. 66, wird wie folgt abgeändert:
Inhalt
Diese Verordnung regelt die Zulassung von Fahrzeugführern und Fahrzeugen zum Strassenverkehr, die Aus- und Weiterbildung der Fahrzeugführer, den Beruf des Fahrlehrers, die Anforderungen an die Sachverständigen sowie das Kontrollwesen.
Ausweiskategorien
1) Der Führerausweis wird für folgende Kategorien erteilt:
a) Kategorie A: Motorräder mit einem Hubraum von mehr als 125 cm3;
b) Kategorie A1: Kleinmotorräder und Motorräder mit einem Hubraum bis 125 cm3;
c) Kategorie A2: dreirädrige Motorfahrzeuge mit einem Leergewicht bis 400 kg;
d) Kategorie B: Motorwagen mit einem Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen ausser dem Führersitz;
e) Kategorie C: Motorwagen zur Güterbeförderung mit einem Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg;
f) Kategorie C1: Feuerwehrmotorwagen und Wohnmotorwagen mit mehr als 3 500 kg Gesamtgewicht;
g) Kategorie D: Motorwagen zur Personenbeförderung mit mehr als 3 500 kg Gesamtgewicht und mehr als acht Sitzplätzen ausser dem Führersitz;
h) Kategorie D1: Motorwagen zur gewerbsmässigen Personenbeförderung bis 3 500 kg Gesamtgewicht; es können mehr als acht Sitzplätze ausser dem Führersitz vorhanden sein;
i) Kategorie D2: Motorwagen zur nichtgewerbsmässigen Personenbeförderung mit einem Gesamtgewicht bis 3 500 kg; es können mehr als acht Sitzplätze ausser dem Führersitz vorhanden sein;
k) Kategorie E: Anhänger von mehr als 750 kg Gesamtgewicht an Motorwagen der Kategorie B, C oder D;
l) Kategorie F: Motorfahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 40 km/h, unter Ausschluss gewerbsmässiger Personentransporte;
m) Kategorie G: Landwirtschaftliche Motorfahrzeuge.
2) Zur Führung von Arbeitsmaschinen und Traktoren mit einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h ist entsprechend dem Gesamtgewicht der Führerausweis der Kategorie B oder C erforderlich, zum Führen von landwirtschaftlichen Ausnahmefahrzeugen der Führerausweis der Kategorie F.
3) Es berechtigt:
a) der Führerausweis der Kategorie A, A1 oder A2 zum Führen von Motorfahrzeugen der Kategorien A2, F und G;
b) der Führerausweis der Kategorie B zum Führen von Motorfahrzeugen der Kategorien A2, D2, F und G sowie zum Mitführen von Anhängern der Kategorie E an Motorwagen der Kategorie B;
c) der Führerausweis der Kategorie C zum Führen von Motorfahrzeugen der Kategorien A2, B, C1, F und G sowie zum Mitführen von Anhängern der Kategorie E, wenn eine Führerprüfung mit einer schweren Fahrzeugkombination nach Art. 77 Abs. 1 Bst. i abgelegt wurde;
d) der Führerausweis der Kategorie C1 zum Führen von Motorfahrzeugen der Kategorie A2, B, D2, F und G;
e) der Führerausweis der Kategorie D zum Führen von Motorfahrzeugen der Kategorien A2, B, C, C1, D1 und D2 sowie zum Mitführen von Anhängern der Kategorie E an Motorwagen der Kategorie D;
f) der Führerausweis der Kategorie D2 zum Führen von Motorfahrzeugen der Kategorien A2, B, F und G;
g) der Führerausweis der Kategorie F zum Führen von Motorfahrzeugen der Kategorie G.
Diese Berechtigungen sind im Führerausweis einzutragen.
4) Ohne den Führerausweis der Kategorie E berechtigen:
a) Führerausweise der Kategorien B, C und D zum Mitführen eines Anhängers mit einem Gesamtgewicht bis 750 kg;
b) Führerausweise der Kategorie C zum Mitführen von landwirtschaftlichen Anhängern oder von Anhängern der Feuerwehr und des Zivilschutzes.
5) Für die Beförderung von Kranken und Verletzten in dazu eingerichteten leichten Motorwagen ist der Führerausweis der Kategorie D1 erforderlich. Der Führerausweis der Kategorie B genügt:
a) wenn ausschliesslich kranke oder verletzte Betriebsangehörige in betriebseigenen Ambulanzen befördert werden;
b) für Angehörige der Polizei, des Zivilschutzes oder der Feuerwehr im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit, wenn dies von der Behörde bewilligt wurde.
6) Zur Beförderung von hoteleigenen Gästen in leichten Motorwagen, sofern sie nicht nur zwischen dem Hotel und den nächstgelegenen Stationen öffentlicher Transportunternehmungen durch einen nebenberuflichen Fahrzeugführer erfolgt, ist der Führerausweis der Kategorie D1 erforderlich.
7) Für die Beförderung eines bestimmten oder bestimmbaren Personenkreises durch Personen ausserhalb eines Transportunternehmens genügt bei schweren Motorwagen der Führerausweis der Kategorie C.
a) die Bewerber um den Führerausweis der Kategorie D1;
Art. 5 Abs. 1 Bst. c, Abs. 3 und 4
c) 18 Jahre für Führer von Motorfahrzeugen der Kategorie A1, A2, B, C, C1 und D2;
3) Die Motorfahrzeugkontrolle kann Behinderten, die auf ein Motorfahrzeug angewiesen sind und zu dessen sicheren Führung fähig sind, den Führerausweis der Kategorie A2, B oder F aufgrund eines ärztlichen Gutachtens vor Erreichen des Mindestalters erteilen.
4) Inhaber des Führerausweises der Kategorie G dürfen Motorfahrzeuge, für die kein Führerausweis erforderlich ist, schon vor dem 16. Altersjahr führen.
a) für Bewerber um den Führerausweis der Kategorien C, D und D1;
a) die Inhaber eines Führerausweises der Kategorien C, D oder D1 sowie die Fahrlehrer bis zum 50. Altersjahr alle fünf Jahre und ab 50. Altersjahr alle drei Jahre;
Eignungsabklärung
1) Bestehen Zweifel an der charakterlichen oder psychischen Eignung des Bewerbers oder Führers, so ist eine verkehrspsychologische oder psychiatrische Untersuchung durch eine von der Regierung zu bezeichnende Stelle anzuordnen.
2) Bei Lastwagenführer-Lehrlingen ist die Berufseignung während einer Probezeit zu Beginn der Lehre durch den Lehrmeister und den Ausbilder abzuklären. In Zweifelsfällen kann das Amt für Berufsbildung auf Antrag der Motorfahrzeugkontrolle geeignete Untersuchungen anordnen.
3) Die Ämter und Dienststellen stellen dem Psychologen und dem Psychiater auf Begehren alle Akten zur Verfügung, welche die Eignung des zu Untersuchenden betreffen.
Art. 11 Abs. 1, 2, 3, 4 und 6
1) Der Bewerber um den Führerausweis der Kategorie A muss während mindestens zwei Jahren regelmässig zweirädrige Fahrzeuge der Kategorie A1 geführt haben. Dies gilt nicht für Motorradmechaniker-Lehrlinge, die durch Inhaber des Fahrlehrer-Ausweises der Kategorie IV ausgebildet werden, oder Bewerber, die in Kursen der Landespolizei auf Motorrädern ausgebildet werden.
2) Der Bewerber um den Führerausweis der Kategorie D1 muss während mindestens eines Jahres regelmässig Motorwagen der Kategorie B oder D2 geführt haben.
3) Der Bewerber um den Führerausweis der Kategorie D hat nachzuweisen, dass er in den der Bewerbung vorangehenden zwei Jahren einen Last- oder Gesellschaftswagen insgesamt während eines Jahres geführt hat.
4) Vom Erfordernis der Fahrpraxis nach Abs. 3 ist jener Bewerber um den Führerausweis der Kategorie D befreit, der lediglich im Linienverkehr Gesellschaftswagen zu führen gedenkt, wenn:
a) er auf dieser Strecke im Linienverkehr ein Jahr lang einen Motorwagen der Kategorie D1 geführt hat;
b) er regelmässig einen Last- oder Gesellschaftswagen während mindestens drei Monaten geführt hat.
6) Der Bewerber darf ferner während der in den Abs. 1 bis 5 vorgeschriebenen Dauer der Fahrpraxis vor der Bewerbung um den Ausweis und bis zur Erteilung des Lernfahrausweises oder, wenn ein solcher nicht erforderlich ist, bis zur Zulassung zur Führerprüfung keine verkehrsgefährdende Verletzung von Verkehrsregeln mit einem Motorfahrzeug begangen haben.
3) Der Lastwagenführer-Lehrling unter 18 Jahren und der Motorradmechaniker-Lehrling haben mit dem Gesuch eine Bestätigung des Amtes für Berufsbildung über den Abschluss des Lehrvertrages beizubringen.
2) Der Lernfahrausweis der Kategorien A1, A2 und F wird nach bestandener theoretischer Führerprüfung erteilt.
Gültigkeit
1) Die Gültigkeit des Lernfahrausweises ist für die Kategorien A1 auf zwei Monate, für die Kategorien A, A2 und F auf neun Monate und für die übrigen Kategorien auf achtzehn Monate zu befristen.
2) Sie kann für die Kategorie A1 um weitere sieben Monate verlängert werden, sofern der Nachweis über den Besuch der praktischen Grundschulung gemäss Art. 17b vorliegt. Konnte der Bewerber aus wichtigen Gründen (längere Krankheit, usw.) an der praktischen Grundschulung nicht teilnehmen, so ist eine Verlängerung um zwei Monate möglich. Die Gültigkeit des Lernfahrausweises der Kategorien B, C, C1 und D2 kann um weitere sechs Monate verlängert werden, sofern eine allfällig erforderliche theoretische Prüfung bestanden wurde.
3) Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer kann ein neuer Lernfahrausweis für die gleiche Kategorie erteilt werden. Eine Wartefrist von zwei Jahren besteht allerdings dann, wenn der Bewerber alle Prüfungsmöglichkeiten (Art. 23 Abs. 3) ohne Erfolg ausgenützt hat; diese fällt dahin, wenn ein die Eignung bejahendes Gutachten beigebracht wird.
Art. 16 Abs. 2, 3, 4 und 6
2) Lernfahrten dürfen - unter Vorbehalt der Abs. 3 und 4 - nur mit einem Begleiter unternommen werden, der das 23. Altersjahr vollendet hat und seit wenigstens drei Jahren den liechtensteinischen oder einen gültigen ausländischen Führerausweis der entsprechenden Kategorie besitzt.
3) Der Lernfahrausweis der Kategorien A, A1, A2 und F berechtigt zu Lernfahrten ohne Begleitperson.
4) Mit dem Lernfahrausweis der Kategorie E dürfen Lernfahrten ohne Begleitperson auf schweren Anhängerzügen durchgeführt werden, wenn der Führer den Führerausweis der Kategorie C besitzt.
6) Lernfahrten gelten nicht als Fahrpraxis im Sinne von Art. 11; Fahrschüler dürfen zudem keine gewerbsmässigen Personentransporte ausführen.
Überschrift vor Art. 17a
c) Verkehrskunde und praktische Grundschulung
Verkehrskunde
1) Bei der Anmeldung zur theoretischen Führerprüfung für die Kategorie A, A1, A2, B, C, C1 oder D2 ist nachzuweisen, dass ein Kurs über Verkehrskunde von acht Stunden Dauer bei einem Fahrlehrer besucht wurde. Der Kursbesuch darf nicht länger als zwei Jahre zurückliegen. Vom Kursbesuch befreit sind Personen, die bereits einen Führerausweis einer dieser Kategorien besitzen.
2) Der Kurs über Verkehrskunde soll, namentlich durch Verkehrssinnbildung und Gefahrenlehre, zu einer defensiven und verantwortungsbewussten Fahrweise motivieren.
Praktische Grundschulung der Motorrad-Fahrschüler
1) Bewerber um den Führerausweis der Kategorie A1 haben innert zwei Monaten seit Erteilung des Lernfahrausweises eine praktische Grundschulung von acht Stunden Dauer bei einem Inhaber des Fahrlehrerausweises der Kategorie IV zu absolvieren.
2) In der praktischen Grundschulung wird dem Fahrschüler das für das Fahren im Verkehr erforderliche Grundverständnis der Fahrdynamik, die Blicktechnik und die Beherrschung der Fahrzeugbedienung gelehrt.
3) Der Fahrlehrer hat dem Fahrschüler den Besuch der praktischen Grundschulung zu bestätigen.
Durchführung
Die Regierung erlässt Weisungen über die Gestaltung und den Inhalt des Kurses über Verkehrskunde und der praktischen Grundschulung.
Überschrift vor Art. 18
d) Führerprüfung
3) Nur eine praktische Führerprüfung haben abzulegen:
a) die Inhaber des Führerausweises der Kategorie C, die sich um den Führerausweis der Kategorie E bewerben;
b) die Bewerber um den Führerausweis der Kategorie D oder D1, die den Führerausweis der Kategorie C besitzen;
1) Der Anmeldung zur Führerprüfung für den Erwerb der Kategorie A, A1, A2, B, C, C1 oder D2 ist eine Bescheinigung über den Besuch eines Kurses für lebensrettende Sofortmassnahmen beizulegen. Vom Kursbesuch befreit sind Personen, die bereits einen Führerausweis einer dieser Kategorien besitzen.
3) Als Grundlage der theoretischen Führerprüfung dient das Handbuch der Verkehrsregeln. Zusätzlich werden in die Prüfung einbezogen:
a) für Bewerber um den Führerausweis der Kategorien A, A1, A2, B, C, C1 und D2, der im Kurs über Verkehrskunde zu vermittelnde Stoff;
b) für Bewerber um den Führerausweis der Kategorien C und D1 zusätzlich die einschlägigen Regeln im Anhang zum Handbuch.
6) Die theoretische Prüfung verfällt mit dem Ablauf der Gültigkeit des Lernfahrausweises. Wer indessen bereits einen Führerausweis der Kategorien A, A1, A2, B, C, C1, D, D1 oder D2 besitzt, ist - unter Vorbehalt von Abs. 3 Bst. b und Abs. 4 - beim Erwerb des Führerausweises einer anderen Kategorie von der theoretischen Führerprüfung befreit.
2) Die Wiederholung erstreckt sich bei der praktischen Prüfung auf den Teil, den der Kandidat nicht bestanden hat. Bestandene Teilprüfungen verfallen jedoch mit dem Ablauf der Gültigkeit des Lernfahrausweises. Stellt sich bei der praktischen Prüfung heraus, dass der Kandidat die Verkehrsregeln nicht genügend kennt, so hat er auch die theoretische Prüfung zu wiederholen.
2) Die neue Führerprüfung kann sich auf den theoretischen oder auf den praktischen Teil oder auf beide Teile beziehen. Wird die neue Führerprüfung im Zusammenhang mit einem Führerausweisentzug verfügt, so kann sie in der Regel frühestens nach einem Monat seit Ablauf des Entzuges abgelegt werden; dem Betroffenen ist in diesem Falle ein Lernfahrausweis abzugeben.
2a) Bestehen Bedenken über die Eignung eines Fahrzeugführers, so kann zur Abklärung der notwendigen Massnahmen eine Kontrollfahrt angeordnet werden.
Art. 25 Abs. 2 Bst. b, d und e, Abs. 3 und 5
2) Folgende von der Verkehrspolizei zu kontrollierende Beschränkungen und Auflagen sind im Führerausweis oder in einem Anhang zum Führerausweis einzutragen:
b) die Beschränkung auf Fahrzeuge, die der Behinderung oder Körpergrösse angepasst sind;
d) die Beschränkung auf Motorfahrzeuge mit Schalterleichterungen, auf Kleinfahrzeuge der Kategorie B, oder auf Fahrzeuge mit elektrischem Batterieantrieb;
e) das Verbot, Anhänger der Kategorie E an Motorwagen der Kategorie C mitzuführen.
3) Bei anderen Auflagen, z.B. medizinischer Art, ist im Führerausweis lediglich der Vermerk "Auflage" einzutragen, sofern die Behörde deren Kontrolle nicht auf andere Weise sicherstellt.
5) Die im Führerausweis eingetragenen Beschränkungen nach Abs. 2 Bst. c bis e sind aufzuheben, wenn der Inhaber des Ausweises durch eine praktische Führerprüfung die Fähigkeit zur uneingeschränkten Führung von Fahrzeugen der entsprechenden Kategorie nachgewiesen hat.
1) Der Sicherungsentzug wird auf unbestimmte Dauer verfügt. Wird er wegen eines medizinischen Ausschlussgrundes angeordnet, so kann der Betroffene um Erteilung des Ausweises nachsuchen, sobald der Eignungsmangel behoben ist. In den anderen Fällen ist in der Entzugsverfügung eine Probezeit von mindestens einem Jahr anzusetzen; vor deren Ablauf darf der Führerausweis auch bedingt (Art. 16 Abs. 3 SVG) nicht ausgehändigt werden.
1) Der Entzug des Führerausweises für eine bestimmte Kategorie hat den Entzug des Ausweises für alle Motorfahrzeugkategorien zur Folge. Dies gilt nicht, wenn der Führerausweis aus medizinischen Gründen nur für eine bestimmte Kategorie entzogen werden muss oder wenn der Führerausweis der Kategorie D1 nicht aus Verkehrssicherheitsgründen, sondern aus gewerbepolizeilichen Gründen entzogen wird.
a) in angetrunkenem Zustand geführt oder sich vorsätzlich einer Blut- oder Urinprobe, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung sie rechnen mussten, oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzogen haben oder den Zweck dieser Massnahme vereitelt haben;
Überschrift vor Art. 38a
d) Verkehrsunterricht zur Nachschulung
Allgemeines
1) Die Regierung führt den Verkehrsunterricht nach Art. 23 Abs. 3 Bst. e SVG unter Beachtung folgender Bestimmungen ein.
2) Durch eine gezielte Nachschulung sollen die Kursteilnehmer zu korrektem Verhalten im Strassenverkehr veranlasst werden.
3) Zum Verkehrsunterricht können Motorfahrzeugführer, Führer von Motorfahrrädern und Radfahrer aufgeboten werden, die wiederholt in verkehrsgefährdender Weise gegen Verkehrsregeln verstossen haben. Zuständig für die Anordnung ist die Entzugsbehörde.
4) Der Besuch des Verkehrsunterrichts kann allein oder in Verbindung mit anderen Massnahmen (Verwarnung, Entzug, Fahrverbot) angeordnet werden. Voraussetzung ist, dass die Verkehrsteilnehmer aufgrund der begangenen Widerhandlungen und einer Aussprache als erziehungsfähig erscheinen.
5) Die Kosten des Verkehrsunterrichts gehen zu Lasten der Betroffenen.
Organisation; Verfahren
1) Der Verkehrsunterricht ist unter Beizug von Fachleuten durchzuführen. Die Regierung kann geeignete Organisationen damit beauftragen.
2) Die Dauer des Kurses richtet sich nach Art und Gestaltung, beträgt aber in der Regel acht Stunden.
3) Ergeben sich beim Verkehrsunterricht Zweifel an der Eignung eines Teilnehmers als Fahrzeugführer, so ist der Motorfahrzeugkontrolle Meldung zu erstatten. Diese trifft die notwendigen Massnahmen; sie kann unter anderem die Wiederholung des Kurses, Fahrunterricht oder eine neue Führerprüfung (Art. 24) anordnen.
4) Die Vorladung zum Verkehrsunterricht ist unter Hinweis auf die begangenen Verkehrswiderhandlungen zu begründen.
5) Wird der Vorladung unentschuldigt keine Folge gegeben, so setzt die Motorfahrzeugkontrolle einen neuen Termin fest; der Betroffene hat die Kosten für den versäumten Verkehrsunterricht zu tragen.
3) Es werden folgende Kategorien von Fahrlehrerausweisen ausgestellt:
a) Kategorie I: leichte Motorwagen;
b) Kategorie II: schwere Motorwagen (inkl. deren Anhänger);
c) Kategorie III: theoretischer Fahrunterricht;
d) Kategorie IV: Motorräder.
2) Die Ausbildung muss dem Bewerber um den Fahrlehrerausweis der Kategorie I, II oder IV die für einen zweckmässigen Unterricht erforderlichen Kenntnisse in den Prüfungsfächern nach Anhang 6 vermitteln und ihn befähigen, theoretischen und praktischen Fahrunterricht zu erteilen und die Leistungen der Schüler zu beurteilen.
3) Der Bewerber um den Fahrlehrerausweis der Kategorien I, II und IV erteilt im Rahmen des Lehrplanes übungshalber nach Anleitung und unter Aufsicht Fahrunterricht in der Berufsschule oder bei einem für die Berufsschule als Instruktor tätigen Fahrlehrer. Sonstigen berufsmässigen Fahrunterricht (Art. 44) darf er bis zur Erlangung des Fahrlehrerausweises nicht erteilen.
Wiederholung der Prüfung
1) Wer die Vorprüfung nach Anhang 5 Ziff. 21 bis 24 nicht bestanden hat, kann sie am nächsten Prüfungstermin wiederholen und kann sich, wenn er sie das zweite Mal nicht besteht, frühestens nach fünf Jahren wieder um den Fahrlehrerausweis bewerben. Wer die Vorprüfung nach Anhang 5 Ziff. 25 oder 26 nicht bestanden hat, kann sie innert 14 Tagen wiederholen; besteht er sie das zweite Mal nicht, so wird er am nächsten Prüfungstermin zu einer dritten Prüfung zugelassen und kann sich, wenn er auch diese nicht besteht, frühestens nach fünf Jahren wieder um den Fahrlehrerausweis bewerben.
2) Wer die Fahrlehrerprüfung nicht bestanden hat, wird frühestens nach Ablauf eines halben Jahres nochmals zur Prüfung zugelassen. Besteht der Kandidat auch die zweite Prüfung nicht, so wird er frühestens nach Ablauf eines weiteren halben Jahres und nach Absolvierung von Ergänzungskursen zu einer dritten und letzten Prüfung zugelassen.
e) Verkehrssinnbildung und Gefahrenlehre.
3) Beachtet ein Fahrlehrer die Vorschriften über die Berufsausübung trotz vorangegangener Verwarnung nicht, so kann ihm der Fahrlehrerausweis entzogen werden.
4) Dem Fahrlehrer, der den Beruf während mehr als fünf Jahren nicht mehr ausgeübt hat und in der Zwischenzeit die vorgeschriebenen Weiterbildungskurse nicht besucht hat, ist der Fahrlehrerausweis zu entziehen. Vor der Wiedererteilung des Ausweises muss er eine Kontrollprüfung ablegen.
1) An Führerprüfungen sind folgende Fahrzeuge zu verwenden:
a) Kategorie A: ein zweirädriges Motorrad mit oder ohne Seitenwagen, mit einem Hubraum von mehr als 240 cm3. Die Behörde kann zwei Sitzplätze verlangen;
b) Kategorie A1: ein zweirädriges Kleinmotorrad oder ein zweirädriges Motorrad mit einem Hubraum bis 125 cm3;
c) Kategorie A2: ein dreirädriges Motorfahrzeug mit einem Leergewicht bis 400 kg;
d) Kategorie B/D2: ein leichter Motorwagen mit einem Leergewicht von mindestens 700 kg;
e) Kategorie C: ein karossierter Lastwagen mit einem Betriebsgewicht von mindestens 12 t, einem Achsabstand von mindestens 4 m und einem hinteren Überhang von mindestens 2 m;
f) Kategorie C1: ein schwerer Feuerwehrmotorwagen, ein schwerer Wohnmotorwagen oder ein Fahrschullastwagen;
g) Kategorie D: ein Gesellschaftswagen mit mindestens 4,5 m Achsabstand und 2,50 m hinterem Überhang;
h) Kategorie D1: ein leichter Motorwagen für den Personentransport mit einem Leergewicht von mindestens 900 kg;
i) Kategorie C + E: ein Sattelmotorfahrzeug oder ein Lastwagen mit einem zwei- oder mehrachsigen Anhänger, der mindestens 4 m Achsabstand aufweist; die Fahrzeugkombination muss ein Gesamtzugsgewicht von mindestens 21 t und ein Betriebsgewicht von mindestens 15 t aufweisen.
5) Die Prüfungsfahrzeuge der Kategorien A, B/D2, C, D und D1 müssen eine Geschwindigkeit von 80 km/h erreichen können und Autobahnen befahren dürfen.
2) Ausländische Motorfahrräder, Kleinmotorräder, Motorräder mit einem Zylinderinhalt bis 125 cm3, landwirtschaftliche Motorfahrzeuge, Arbeitsmotorfahrzeuge und Anhänger, für die in ihrem Herkunftsland Fahrzeugausweise und Kontrollschilder nicht erforderlich sind, dürfen ohne Schilder im Fürstentum Liechtenstein verkehren. Anstelle des Fahrzeugausweises ist ein Dokument mit den wesentlichen Angaben über das Fahrzeug und den Halter erforderlich.
Anhang 1, 2. und 3. Gruppe
2. Gruppe
a) Führerausweis - Kategorie C
b) Führerausweis - Kategorie D1
c) Fahrlehrerausweis - Kategorien I, II und IV
d) Sachverständige
3. Gruppe
a) Führerausweis - Kategorien A, A1, A2, B, C1, D2, F und G
b) Fahrlehrerausweis - Kategorie III
Anhang 3, Ziff. 11, 12 und 21
11 Fahrzeugen der 3. Gruppe
Kat. A, A1, A2, B, C1, D2, F, G) Ja/Nein*
12 Fahrzeugen der 2. Gruppe
Kat. C, D1) Ja/Nein*
21 Fahrlehrer (Kat. I, II, IV) Ja/Nein*
Anhang 4
Gesuch um die Erteilung eines Lernfahr- oder Führerausweises (Art. 12)
1 Personalien (Frauen haben auch den Mädchennamen anzugeben)
Name: ....................................... Vorname:
Allfällige frühere Namen:
Namen der Eltern:
Beruf:
Geburtsdatum (Tag/Monat/Jahr):
Genaue Adresse:
PLZ: .... Wohnort:
Heimatgemeinde (Ausländer Heimatstaat):
Früherer Wohnort: ............................ bis:
2 Krankheiten und Gebrechen (Mit Ja oder Nein zu beantworten)
21 Benötigen Sie eine Brille oder tragen Sie Kontaktschalen?
22 Leiden Sie an einer nicht folgenlos ausgeheilten:
- Krankheit der Atmungsorgane?
- Krankheit des Herzens oder der Blutgefässe?
- Nierenkrankheit?
- Nervenkrankheit?
- Krankheit der Bauchorgane?
- Unfallverletzung (Schädelbruch u.a.)?
23 Leiden Sie oder litten Sie jemals an:
- Ohnmachtsanfällen?
- Schwächezuständen?
- Süchten (Alkohol, Rauschgift, Medikamente)?
- Geisteskrankheiten?
- Epilepsie oder epilepsieähnlichen Anfällen?
- Gehörlosigkeit?
24 Ist Ihres Wissens Ihr Blutdruck normal?
Wenn nein: zu hoch? .............. zu niedrig?
25 Waren Sie je in einer Heilstätte für Alkoholkranke
hospitalisiert?
26 Haben Sie eine Entziehungskur für Rauschgift durchgemacht?
27 Waren Sie je in einer Klinik für Geistes- oder Gemütskranke
hospitalisiert?
28 Beziehen Sie wegen Krankheit oder Unfalles eine Rente? .
29 Haben Sie andere Krankheiten oder Gebrechen, die Sie am Führen
eines Motorfahrzeuges hindern könnten?
Bemerkungen (Einzelheiten zu den obigen Fragen):
3 Vorstrafen
31 Sind Sie schon bestraft worden (Freiheitsstrafe, Busse)?
32 Ist zur Zeit ein Strafverfahren gegen Sie hängig?
33 Wurde Ihnen schon einmal der Lernfahr- oder Führerausweis
verweigert oder entzogen oder das Führen von Fahrzeugen
verboten?
4 Bisherige Ausweise, Fahrpraxis
41 Besitzen Sie oder besassen Sie schon einen Lernfahr- oder
Führerausweis?
Wenn ja, für welche Fahrzeugkategorie?
42 Von welchem Staat wurde er ausgestellt?
Ausstelldatum:
43 Bewerber um den Lernfahrausweis der Kategorie A:
Haben Sie während mindestens zwei Jahren regelmässig
zweirädrige Motorräder der Kategorie A1 (bis 125 cm3)
geführt?
44 Bewerber um den Führerausweis der Kategorie D1:
Haben Sie während mindestens eines Jahres Motorwagen der
Kategorie B/D2 regelmässig geführt?
5 Stehen Sie unter Vormundschaft?
Name und Adresse des Vormundes:
Wer vorsätzlich durch unrichtige Angaben, Verschweigen erheblicher Tatsachen oder Vorlage falscher Bescheinigungen einen Ausweis erschleicht, wird wegen Übertretung mit Busse bis zu 50 000 Franken, im Nichteinbringungsfalle bis zu sechs Monaten Freiheitsstrafe bestraft.
Der Lernfahr- bzw. Führerausweis wird für folgende Kategorien abgegeben:
A
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Motorräder mit einem Hubraum vom mehr als 125 cm3;
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A1
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Kleinmotorräder und Motorräder mit einem Hubraum bis 125 cm3;
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A2
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Dreirädrige Motorfahrzeuge mit einem Leergewicht bis 400 kg;
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B
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Motorwagen mit einem Gesamtgewicht bis 3 500 kg und nicht mehr
|
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als acht Sitzplätzen ausser dem Führersitz;
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C
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Motorwagen zur Güterbeförderung mit mehr als 3 500 kg
|
|
Gesamtgewicht;
|
C1
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Feuerwehrmotorwagen und Wohnmotorwagen mit mehr als 3 500 kg
|
|
Gesamtgewicht;
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D
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Motorwagen zur Personenbeförderung mit mehr als 3 500 kg
|
|
Gesamtgewicht und mehr als acht Sitzplätzen ausser dem
|
|
Führersitz;
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D1
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Motorwagen zur gewerbsmässigen Personenbeförderung bis 3 500 kg
|
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Gesamtgwicht; es können mehr als acht Sitzplätze ausser dem
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Führersitz vorhanden sein;
|
D2
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Motorwagen zur nichtgewerbsmässigen Personenbeförderung bis
|
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3 500 kg Gesamtgewicht; es können mehr als acht Sitzplätze
|
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ausser dem Führersitz vorhanden sein;
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E
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Anhänger von mehr als 750 kg Gesamtgewicht an Motorwagen der
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Kategorie C;
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F
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Motorfahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 40 km/h,
|
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unter Ausschluss gewerbsmässiger Personentransporte;
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G
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Landwirtschaftliche Motorfahrzeuge.
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Ort und Datum:
Unterschrift des (der) Gesuchstellers(in):
Für Minderjährige oder Bevormundete:
Unterschrift des gesetzlichen Vertreters:
Beilagen:
... Passphotos (Format 35 x 45 mm)
Ausländerausweis und ausländischer Führerausweis (für Ausländer)
Anhang 5, Ziff. 25, 26 und 3
25 Eine praktische Führerprüfung:
a) für die Bewerber um den Fahrlehrerausweis der Kategorien I und III mit einem Motorwagen, der den Anforderungen an Prüfungsfahrzeuge der Kategorie B entspricht und ausser dem Führersitz mindestens zwei Sitzplätze aufweist;
b) für Bewerber um den Fahrlehrerausweis der Kategorie II mit einer aus einem Lastwagen und einem zwei- oder mehrachsigen Anhänger bestehenden Kombination; der Lastwagen muss neben dem Führersitz zwei Sitzplätze aufweisen;
c) für Bewerber um den Fahrlehrerausweis der Kategorie IV mit einem zweirädrigen, zweiplätzigen Motorrad ohne Seitenwagen von mindestens 500 cm3 Hubraum und 180 kg Leergewicht.
26 Eine theoretische Führerprüfung:
a) für Bewerber um den Fahrlehrerausweis der Kategorien I, III und IV entsprechend der theoretischen Führerprüfung der Kategorie B;
b) für Bewerber um den Fahrlehrerausweis der Kategorie II entsprechend der theoretischen Führerprüfung der Kategorie C.
3 Besondere Bestimmungen
31 Der Inhaber des Fahrlehrerausweises der Kategorie I, III oder IV, der sich um die Kategorie II bewirbt, hat vor der Ausbildung nur die praktische Führerprüfung nach Ziff. 25 Bst. b und die theoretische Führerprüfung nach Ziff. 26 Bst. b abzulegen.
32 Der Inhaber des Fahrlehrerausweises der Kategorie I, II oder III, der sich um die Kategorie IV bewirbt, hat vor der Ausbildung nur die praktische Führerprüfung nach Ziff. 25 Bst. c abzulegen.
Anhang 6, Ziff. 1 Fachgruppen 1 und 5, Ziff. 2 und 3
1 Für die Fahrlehrerausweis-Kategorien I, II und IV
1. Fachgruppe: Psychologie, Verkehrspsychologie, Entwicklung der Persönlichkeit, Kommunikation.
5. Fachgruppe: Geschäftskunde, Buchhaltung und Kalkulation.
2 Zusätzlich für den Fahrlehrerausweis - Kategorie II
Fachgruppe Strassenverkehrsrecht:
Regeln und Vorschriften für den Schwerverkehr: Vorschriften für den Fahrverkehr, Verwendung der Fahrzeuge, Ausnahmefahrzeuge und Ausnahmetransporte, Sonntags- und Nachtfahrverbot, Transport gefährlicher Güter.
Fachgruppe Motorfahrzeugtechnik und Physik:
Aufbau und Funktion der Bremsanlagen bei schweren Motorwagen und ihren Anhängern, der Kraftübertragung und der Kippmechanik; Arten und Arbeitsweise der Motoren in schweren Motorwagen; Anhängerbetrieb; Bereifung und Felgen, Fahrtenschreiber, Fahrphysik.
3 Zusätzlich für die Fahrlehrerausweis-Kategorie
Fachgruppe Motorradtechnik und Physik:
Praktische Motorradkunde und Kenntnisse über Bau und Ausrüstung der verschiedenen Motorräder, insbesondere über Bereifung, Bremsen, Antriebseinheit und Kraftübertragung, elektrische Anlage, soweit sie für die Beurteilung der Betriebssicherheit und der Fahrbereitschaft nötig sind; Fahrtenphysik der zwei- und dreirädrigen Motorräder.
1) Personen, die vor dem 1. Januar 1993 das Gesuch um Erteilung eines Lernfahrausweises der Kategorie A1, A2, B, C, C1 oder D2 einreichen und das Mindestalter für die betreffende Fahrzeugkategorie vor diesem Zeitpunkt erreichen, sind nicht verpflichtet, den Kurs über Verkehrskunde nach Art. 17a oder die praktische Grundschulung nach Art. 17b zu besuchen.
2) Vor dem 1. Juli 1992 ausgestellte Fahrlehrerausweise berechtigen - unter Vorbehalt von Abs. 3 - zum Erteilen von Fahrunterricht im bisherigen Umfang, wenn die Inhaber bis zum 30. Juni 1993 einen Kurs über Verkehrskunde im Rahmen der beruflichen Weiterbildung besucht haben. Die Bescheinigung über den Besuch des Kurses ist bei der Motorfahrzeugkontrolle einzureichen. Wird der Kurs nicht fristgemäss besucht, so endet die Berechtigung am 30. Juni 1993; der Fahrlehrerausweis ist zu entziehen.
3) Vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellte Fahrlehrerausweise der Kategorie I berechtigen zum Erteilen von Fahrunterricht auf Motorrädern und zur Abgabe von Bestätigungen nach Art. 17b Abs. 3, wenn die Inhaber den Führerausweis der Kategorie A besitzen und sich im Hinblick auf die Ausbildung von Motorradfahrern weitergebildet haben.
4) Den Inhabern eines nach bisherigem Recht ausgestellten Führerausweises stehen die durch diese Verordnungsänderung eingeführten Berechtigungen auch ohne Ausweisumtausch zu.
5) Prüfungsfahrzeuge der Kategorie C und der Kategorie C + E nach bisherigem Recht können noch bis zum 31. Dezember 1995 verwendet werden; die für die Führerprüfung der Kategorie C + E verwendete Fahrzeugkombination muss dabei ein Betriebsgewicht von mindestens 15 t aufweisen.
Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Dr. Herbert Wille
Regierungschef-Stellvertreter