746.1
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1993 Nr. 9 ausgegeben am 12. Januar 1993
Gesetz
vom 12. November 1992
betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz)
Dem nachfolgenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
I.
Das Gesetz vom 29. Dezember 1966 über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz), LGBl. 1967 Nr. 6, in der Fassung des Gesetzes vom 22. Dezember 1969, LGBl. 1970 Nr. 10, des Gesetzes vom 13. Dezember 1973, LGBl. 1974 Nr. 18, des Gesetzes vom 12. November 1986, LGBl. 1986 Nr. 85, und des Gesetzes vom 20. Mai 1987, LGBl. 1988 Nr. 38, wird wie folgt abgeändert:
Art. 2 Sachüberschrift und Abs. 1
Ausnahmen vom betrieblichen Geltungsbereich
1) Das Gesetz ist, unter Vorbehalt von Art. 3a, nicht anwendbar:
a) auf die Staatsverwaltung und die Gemeindeverwaltungen unter Vorbehalt von Abs. 2;
b) auf Betriebe der landwirtschaftlichen Urproduktion mit Einschluss von Nebenbetrieben, in denen überwiegend die Erzeugnisse des Hauptbetriebes verarbeitet oder verwertet werden, sowie auf örtliche Milchsammelstellen und die damit verbundenen Milchverarbeitungsbetriebe;
c) auf Betriebe mit überwiegend gärtnerischer Pflanzenproduktion unter Vorbehalt von Abs. 3;
d) auf private Haushaltungen.
Art. 3 Sachüberschrift und Abs. 2
Ausnahmen vom persönlichen Geltungsbereich
2) Das Gesetz ist, unter Vorbehalt von Art. 3a, ferner nicht anwendbar:
a) auf Personen geistlichen Standes und andere Personen, die im Dienste von Kirchen stehen, sowie auf Angehörige von Ordens- und Mutterhäusern oder anderer religiöser Gemeinschaften;
b) auf das in Liechtenstein wohnhafte Personal öffentlicher Verwaltungen ausländischer Staaten oder internationaler Organisationen;
c) auf Arbeitnehmer, die eine höhere leitende Tätigkeit oder eine wissenschaftliche oder selbständige künstlerische Tätigkeit ausüben;
d) auf Assistenzärzte, Lehrer an Privatschulen sowie auf Lehrerfürsorger, Erzieher und Aufseher in Anstalten;
e) auf Heimarbeiter;
f) auf Handelsreisende;
g) auf ausschliesslich oder ausserhalb der Betriebsarbeitszeit mit Raumpflege beschäftigtes Personal.
Art. 3a
Die Vorschriften über die Gesundheitsvorsorge sind anwendbar:
a) auf die Staatsverwaltung und die Gemeindeverwaltungen;
b) auf Arbeitnehmer, die eine höhere leitende Tätigkeit oder eine wissenschaftliche oder selbständige künstlerische Tätigkeit ausüben;
c) auf Assistenzärzte, Lehrer an Privatschulen sowie auf Lehrer, Fürsorger und Aufseher in Anstalten.
II.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum in Kraft.
gez. Hans-Adam

gez. Hans Brunhart

Fürstlicher Regierungschef