0.192.110.1 |
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 1993 |
Nr. 66 |
ausgegeben am 19. Mai 1993 |
Übereinkommen
über die Vorrechte und Immunitäten
der Vereinten Nationen
Genehmigt von der Generalversammlung der Vereinten Narionen am 13. Februar 1946
Zustimmung des Landtags: 13. November 1992
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: am 25. März 1993
Da Art. 104 der Charta der Vereinten Nationen bestimmt, dass die Organisation im Hoheitsgebiet jedes Mitglieds die Rechts- und Geschäftsfähigkeit geniesst, die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und zur Verwirklichung ihrer Ziele erforderlich ist,
da Art. 105 der Charta der Vereinten Nationen bestimmt, dass die Organisation im Hoheitsgebiet jedes Mitglieds die Vorrechte und Immunitäten geniesst, die zur Verwirklichung ihrer Ziele erforderlich sind, und dass die Vertreter der Mitglieder der Vereinten Nationen und die Bediensteten der Organisation ebenfalls die Vorrechte und Immunitäten geniessen, deren sie bedürfen, um ihre mit der Organisation zusammenhängenden Aufgaben in voller Unabhängigkeit wahrnehmen zu können,
hat demgemäss die Generalversammlung durch eine am 13. Februar 1946 angenommene Entschliessung das folgende Übereinkommen genehmigt und jedem Mitglied der Vereinten Nationen zum Beitritt empfohlen.
Art. I
Die Organisation der Vereinten Nationen besitzt Rechtspersönlichkeit. Sie kann
a) Verträge schliessen,
b) unbewegliches und bewegliches Vermögen erwerben und veräussern,
c) vor Gericht stehen.
Art. II
Vermögen, Gelder und Guthaben
Die Organisation der Vereinten Nationen, ihr Vermögen und ihre Guthaben, gleichviel wo und in wessen Besitz sie sich befinden, geniessen Immunität vor der Gerichtsbarkeit, soweit nicht im Einzelfall die Organisation ausdrücklich darauf verzichtet hat. Ein solcher Verzicht umfasst jedoch nicht Vollstreckungsmassnahmen.
Die Räumlichkeiten der Organisation sind unverletzlich. Ihr Vermögen und ihre Guthaben, gleichviel wo und in wessen Besitz sie sich befinden, sind der Durchsuchung, Beschlagnahme, Einziehung, Enteignung und jeder sonstigen Form eines Eingriffs durch die vollziehende Gewalt, die Verwaltung, die Justiz oder die Gesetzgebung entzogen.
Die Archive der Organisation und alle ihr gehörenden oder in ihrem Besitz befindlichen Schriftstücke sind unverletzlich, gleichviel wo sie sich befinden.
Ohne irgendwelchen finanziellen Kontrollen, Regelungen oder Stillhaltemassnahmen unterworfen zu sein, kann die Organisation
a) Mittel, Gold oder Devisen jeder Art besitzen und Konten in jeder Währung unterhalten,
b) ihre Mittel, ihr Gold oder ihre Devisen von einem Staat in einen anderen Staat oder innerhalb eines Staates frei transferieren und alle in ihrem Besitz befindlichen Devisen in jede andere Währung umwechseln.
Bei der Ausübung der ihr in Abschnitt 5 gewährten Rechte berücksichtigt die Organisation der Vereinten Nationen alle Vorstellungen der Regierung eines Mitgliedstaats, soweit sie dies nach ihrem Dafürhalten tun kann, ohne ihre eigenen Interessen zu schädigen.
Die Organisation der Vereinten Nationen, ihre Guthaben, Einkünfte und sonstigen Vermögenswerte geniessen Befreiung
a) von jeder direkten Steuer; jedoch verlangt die Organisation keine Befreiung von Steuern, die lediglich eine Vergütung für Leistungen öffentlicher Versorgungsdienste darstellen;
b) von allen Zöllen, Ein- und Ausfuhrverboten und -beschränkungen hinsichtlich der von der Organisation der Vereinten Nationen für ihren amtlichen Gebrauch ein- oder ausgeführten Gegenstände. Die demgemäss zollfrei eingeführten Gegenstände dürfen jedoch nicht in dem Staat verkauft werden, in den sie eingeführt wurden, es sei denn zu Bedingungen, denen die Regierung dieses Staates zugestimmt hat;
c) von allen Zöllen, Ein- und Ausfuhrverboten und -beschränkungen hinsichtlich ihrer Veröffentlichungen.
Obwohl die Organisation der Vereinten Nationen grundsätzlich keine Befreiung von Verbrauchssteuern und Verkaufsabgaben beansprucht, die im Preis von beweglichem oder unbeweglichem Vermögen enthalten sind, treffen die Mitglieder bei grösseren Einkäufen der Organisation für ihren amtlichen Bedarf, wenn im Preis derartige Steuern und Abgaben enthalten sind, im Einzelfall nach Möglichkeit geeignete Verwaltungsanordnungen für das Erlassen oder Erstatten des Betrags dieser Steuern und Abgaben.
Art. III
Erleichterungen im Nachrichtenverkehr
Für ihren amtlichen Nachrichtenverkehr geniesst die Organisation der Vereinten Nationen im Hoheitsgebiet eines jeden Mitglieds keine weniger günstige Behandlung, als dieses Mitglied jeder anderen Regierung einschliesslich ihrer diplomatischen Mission gewährt; dies gilt für Prioritäten, Posttarife und -gebühren, Kabeltelegramme, Telegramme, Funktelegramme, Funkbilder, Fernsprech- und sonstige Verbindungen sowie in bezug auf Pressetarife für Informationen an Presse und Rundfunk. Die amtliche Korrespondenz und der sonstige amtliche Nachrichtenverkehr der Organisation unterliegen nicht der Zensur.
Die Organisation der Vereinten Nationen ist berechtigt, Verschlüsselungen zu verwenden sowie ihre Korrespondenz durch Kurier oder in Behältern zu versenden und zu empfangen; hierfür gelten dieselben Vorrechte und Immunitäten wie für diplomatische Kuriere und diplomatisches Kuriergepäck.
Art. IV
Die Vertreter der Mitglieder bei den Haupt- und Nebenorganen der Vereinten Nationen und auf den von den Vereinten Nationen anberaumten Konferenzen geniessen während der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und während ihrer Reisen nach oder von dem Tagungsort folgende Vorrechte und Immunitäten:
a) Immunität von Festnahme oder Haft und von der Beschlagnahme ihres persönlichen Gepäcks sowie Immunität von jeder Gerichtsbarkeit hinsichtlich ihrer in amtlicher Eigenschaft vorgenommenen Handlungen (einschliesslich ihrer mündlichen und schriftlichen Äusserungen);
b) Unverletzlichkeit aller Papiere und Schriftstücke;
c) das Recht, Verschlüsselungen zu verwenden sowie Papiere und Korrespondenz durch Kurier oder in versiegelten Behältern zu empfangen;
d) Befreiung für sich selbst und ihre Ehegatten von allen Einwanderungsbeschränkungen und der Ausländermeldepflicht sowie von allen Verpflichtungen zur nationalen Dienstleistung in den Staaten, die sie in Wahrnehmung ihrer Aufgaben besuchen oder durchreisen;
e) in bezug auf Währungs- oder Devisenbeschränkungen dieselben Erleichterungen wie Vertreter ausländischer Regierungen in vorübergehendem amtlichen Auftrag;
f) in bezug auf ihr persönliches Gepäck dieselben Immunitäten und Erleichterungen wie Diplomaten sowie
g) alle mit den vorstehenden Bestimmungen vereinbarten sonstigen Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen, die Diplomaten zustehen, mit Ausnahme des Rechts auf Befreiung von Zöllen für eingeführte Gegenstände (ausser den zu ihrem persönlichen Gepäck gehörenden) und von Verbrauchssteuern oder Verkaufsabgaben.
Um den Vertretern der Mitglieder bei den Haupt- und Nebenorganen der Vereinten Nationen und auf den von der Organisation anberaumten Konferenzen volle Freiheit des Wortes und völlige Unabhängigkeit bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu gewährleisten, wird ihnen die Immunität von der Gerichtsbarkeit in bezug auf ihre in Wahrnehmung ihrer Aufgaben vorgenommenen Handlungen einschliesslich ihrer mündlichen und schriftlichen Äusserungen auch dann noch gewährt, wenn sie nicht mehr Vertreter von Mitgliedern sind.
Hängt die Erhebung einer Steuer vom Aufenthalt des Steuerpflichtigen ab, so gelten die Zeiten, während derer sich Vertreter von Mitgliedern bei den Haupt- und Nebenorganen der Vereinten Nationen und auf den von der Organisation der Vereinten Nationen anberaumten Konferenz zwecks Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaats befinden, nicht als Aufenthaltszeiten.
Die Vorrechte und Immunitäten werden den Vertretern der Mitglieder nicht zu ihrem persönlichen Vorteil gewährt, sondern zu dem Zweck, die unabhängige Wahrnehmung ihrer Aufgaben bei der Organisation sicherzustellen. Infolgedessen ist ein Mitglied nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, die Immunität seines Vertreters in allen Fällen aufzuheben, in denen sie nach Auffassung des Mitglieds verhindern würde, dass der Gerechtigkeit Genüge geschieht, und in denen sie ohne Schädigung des Zweckes, für den sie gewährt wird, aufgehoben werden kann.
Die Abschnitte 11, 12 und 13 sind nicht anwendbar auf das Verhältnis eines Vertreters zu den Behörden des Staates, dessen Angehöriger er ist oder dessen Vertreter er ist oder war.
In diesem Artikel umfasst der Begriff "Vertreter" alle Delegierten, stellvertretenden Delegierten, Berater, technischen Sachverständigen und Delegationssekretäre.
Art. V
Der Generalsekretär bestimmt die Gruppen von Bediensteten, auf welche dieser Artikel und Art. VII Anwendung finden. Er legt der Generalversammlung eine Liste dieser Gruppen vor und teilt sie sodann den Regierungen aller Mitglieder mit. Die Namen der in diese Gruppen eingeordneten Bediensteten werden den Regierungen der Mitglieder von Zeit zu Zeit mitgeteilt.
Die Bediensteten der Organisation der Vereinten Nationen
a) geniessen Immunität von der Gerichtsbarkeit hinsichtlich der von ihnen in ihrer Eigenschaft vorgenommenen Handlungen (einschliesslich ihrer mündlichen und schriftlichen Äusserungen);
b) sind von allen Steuern auf die von der Organisation der Vereinten Nationen gezahlten Bezüge befreit;
c) sind von jeder nationalen Dienstleistung befreit;
d) geniessen für sich selbst, ihre Ehegatten und die von ihnen unterhaltenen Familienmitglieder Befreiung von allen Einwanderungsbeschränkungen und der Ausländermeldepflicht;
e) geniessen in bezug auf Devisenerleichterungen dieselben Vorrechte wie Bedienstete vergleichbaren Ranges, die den bei der betreffenden Regierung beglaubigten diplomatischen Missionen angehören;
f) geniessen für sich selbst, ihre Ehegatten und die von ihnen unterhaltenen Familienmitglieder in Zeiten internationaler Krisen dieselben Erleichterungen bezüglich der Heimschaffung wie diplomatische Vertreter;
g) sind berechtigt, ihre Möbel und ihre persönliche Habe bei ihrem ersten Amtsantritt in dem betreffenden Staat zollfrei einzuführen.
Ausser den in Abschnitt 18 vorgesehenen Vorrechten und Immunitäten geniessen der Generalsekretär und alle Beigeordneten Generalsekretäre für sich selbst, ihre Ehegatten und minderjährigen Kinder die nach dem Völkerrecht diplomatischen Vertretern zustehenden Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen.
Die Vorrechte und Immunitäten werden den Bediensteten lediglich im Interesse der Vereinten Nationen und nicht zu ihrem persönlichen Vorteil gewährt. Der Generalsekretär ist berechtigt und verpflichtet, die einem Bediensteten gewährte Immunität in allen Fällen aufzuheben, in denen sie nach Auffassung des Generalsekretärs verhindern würde, dass der Gerechtigkeit Genüge geschieht, und in denen sie ohne Schädigung der Interessen der Organisation aufgehoben werden kann. Die Immunität des Generalsekretärs kann der Sicherheitsrat aufheben.
Die Organisation der Vereinten Nationen arbeitet jederzeit mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zusammen, um eine geordnete Rechtspflege zu erleichtern, die Einhaltung polizeilicher Vorschriften sicherzustellen und jeden Missbrauch der in diesem Artikel aufgeführten Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen zu verhindern.
Art. VI
Sachverständige im Auftrag der Organisation
der Vereinten Nationen
Sachverständige (mit Ausnahme von Bediensteten im Sinne des Art. V) geniessen, wenn sie Aufträge für die Organisation der Vereinten Nationen durchführen, während der Dauer dieses Auftrags einschliesslich der Reise die zur unabhängigen Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Vorrechte und Immunitäten. Insbesondere geniessen sie die folgenden:
a) Immunität von Festnahme oder Haft und von der Beschlagnahme ihres persönlichen Gepäcks;
b) Immunität von jeder Gerichtsbarkeit hinsichtlich der von ihnen während ihres Auftrags vorgenommenen Handlungen (einschliesslich ihrer mündlichen und schriftlichen Äusserungen). Diese Immunität bleibt bestehen, auch wenn der Betreffende seinen Auftrag für die Organisation der Vereinten Nationen beendet hat;
c) Unverletzlichkeit aller Papiere und Schriftstücke;
d) das Recht, für ihren Verkehr mit der Organisation der Vereinten Nationen Verschlüsselungen zu verwenden sowie Papiere und Korrespondenz durch Kurier oder in versiegelten Behältern zu empfangen;
e) in bezug auf Währungs- oder Devisenbeschränkungen dieselben Erleichterungen wie Vertreter ausländischer Regierungen in vorübergehendem amtlichem Auftrag;
f) in bezug auf ihr persönliches Gepäck dieselben Immunitäten und Erleichterungen wie Diplomaten.
Die Vorrechte und Immunitäten werden den Sachverständigen im Interesse der Organisation der Vereinten Nationen und nicht zu ihrem persönlichen Vorteil gewährt. Der Generalsekretär ist berechtigt und verpflichtet, die einem Sachverständigen gewährte Immunität in allen Fällen aufzuheben, in denen sie nach Auffassung des Generalsekretärs verhindern würde, dass der Gerechtigkeit Genüge geschieht, und in denen sie ohne Schädigung der Interessen der Organisation aufgehoben werden kann.
Art. VII
Passierscheine der Vereinten Nationen
Die Organisation der Vereinten Nationen kann ihren Bediensteten Passierscheine ausstellen. Diese werden von den Behörden der Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung des Abschnitts 25 als gültige Reiseausweise anerkannt und entgegengenommen.
Stellt der Inhaber eines solchen Passierscheins einen (etwa erforderlichen) Sichtvermerk-Antrag, dem eine Bescheinigung darüber beiliegt, dass er für die Organisation reist, so ist der Antrag möglichst umgehend zu bearbeiten. Ferner werden den Inhabern dieser Passierscheine Erleichterungen zur Beschleunigung der Reise gewährt.
Ähnliche Erleichterungen wie die in Abschnitt 25 erwähnten werden den Sachverständigen und sonstigen Personen gewährt, die, ohne im Besitz eines Passierscheins der Vereinten Nationen zu sein, Inhaber einer Bescheinigung darüber sind, dass sie für die Organisation reisen.
Der Generalsekretär, die Beigeordneten Generalsekretäre und die Direktoren, die für die Organisation reisen und im Besitz eines von dieser ausgestellten Passierscheins sind, geniessen dieselben Erleichterungen wie diplomatische Vertreter.
Dieser Artikel kann auf Bedienstete vergleichbaren Ranges Anwendung finden, die Sonderorganisationen angehören, wenn die nach Art. 63 der Charta geschlossenen Abkommen zur Regelung der Beziehungen dies vorsehen.
Art. VIII
Beilegung von Streitigkeiten
Die Organisation der Vereinten Nationen sorgt für geeignete Verfahren zur Beilegung
a) von Streitigkeiten aus privatrechtlichen Verträgen oder von anderen privatrechtlichen Streitigkeiten, bei denen die Organisation Streitpartei ist,
b) von Streitigkeiten, an denen ein Bediensteter der Organisation beteiligt ist, der aufgrund seiner amtlichen Stellung Immunität geniesst, sofern diese nicht vom Generalsekretär aufgehoben worden ist.
Jede Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens wird dem Internationalen Gerichtshof vorgelegt, sofern nicht die Parteien im Einzelfall ein anderes Beilegungsverfahren vereinbaren. Entsteht zwischen der Organisation der Vereinten Nationen einerseits und einem Mitglied andererseits eine Streitigkeit, so wird nach Art. 96 der Charta und Art. 65 des Statuts des Internationalen Gerichtshofs ein Gutachten über jede aufgeworfene Rechtsfrage eingeholt. Das Gutachten des Gerichtshofs wird von den Parteien als bindend anerkannt.
Dieses Übereinkommen wird allen Mitgliedern der Organisation der Vereinten Nationen zum Beitritt vorgelegt.
Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Urkunde beim Generalsekretär der Organisation der Vereinten Nationen, und das Übereinkommen tritt für jedes Mitglied mit der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde in Kraft.
Der Generalsekretär unterrichtet alle Mitglieder der Organisation der Vereinten Nationen von der Hinterlegung jeder Beitrittsurkunde.
Es wird unterstellt, dass ein Mitglied, wenn es seine Beitrittsurkunde hinterlegt, auch in der Lage ist, diesem Übereinkommen kraft seines innerstaatlichen Rechts Wirksamkeit zu verleihen.
Dieses Übereinkommen bleibt zwischen der Organisation der Vereinten Nationen und jedem durch Hinterlegung seiner Urkunde beigetretenen Mitglied in Kraft, solange dieses der Organisation als Mitglied angehört oder bis die Generalversammlung ein revidiertes allgemeines Übereinkommen genehmigt hat und das betreffende Mitglied Vertragspartei desselben geworden ist.
Der Generalsekretär kann mit einzelnen oder mehreren Mitgliedern Zusatzabkommen schliessen, in denen das vorliegende Übereinkommen auf diese Mitglieder abgestimmt wird. Diese Zusatzabkommen bedürfen in jedem Fall der Genehmigung durch die Generalversammlung.