741.21 |
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 1994 |
Nr. 62 |
ausgegeben am 5. November 1994 |
Verordnung
vom 2. August 1994
betreffend die Abänderung der Verordnung über die Strassensignalisation (SSV)
Aufgrund von Art. 99 des Strassenverkehrsgesetzes vom 30. Juni 1978, LGBl. 1978 Nr. 18, verordnet die Regierung:
Die Verordnung vom 27. Dezember 1979 über die Strassensignalisation (SSV), LGBl. 1980 Nr. 65, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
1a) Das Signal "Fussgängerzone" (2.59.3) zeigt den Beginn einer oder mehrerer Strassen eines Gebiets (z.B. Altstadtbereiche, Einkaufsstrassen, Wohnsiedlungen) an, die den Fussgängern vorbehalten sind. Wird auf einer Zusatztafel ausnahmsweise beschränkter Fahrzeugverkehr (z.B. "Fahrzeuge für Gehbehinderte gestattet") zugelassen, darf höchstens im Schrittempo gefahren werden; die Führer müssen den Fussgängern den Vortritt gewähren. Das Signal "Ende der Fussgängerzone" (2.59.4) zeigt an, dass wiederum die allgemeinen Verkehrsregeln gelten.
2) Die Zonensignalisation nach den Abs. 1 und 1a ist nur zulässig für Verkehrsanordnungen innerorts, die Strassen mit gleichartigen Merkmalen eines abgegrenzten Gebietes betreffen; ausgenommen sind signalisierte Hauptstrassen (Signal 3.03).
3) Aufgehoben.
2) Unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen für einzelne Vorschriftssignale gilt die angekündigte Vorschrift an der Stelle oder von der Stelle an, wo das Signal steht, bis zum Ende der nächsten Verzweigung; soll sie weiter gelten, wird das Signal dort wiederholt. Die Signale "Höchstgeschwindigkeit" (2.30), "Mindestgeschwindigkeit" (2.31), "Überholen verboten" (2.44), "Überholen der Lastwagen verboten" (2.45), "Halten verboten" (2.49) und "Parkieren verboten" (2.50) gelten bis zu den entsprechenden Ende-Signalen (2.53, 2.54, 2.55, 2.56, 2.58), höchstens aber bis zum Ende der nächsten Verzweigung. Das Signal "Höchstgeschwindigkeit" (2.30), das den Beginn der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h innerorts anzeigt (Art. 22 Abs. 3), gilt in der ganzen Ortschaft (Art. 6 Abs. 2 VRV). Innerorts abweichend signalisierte Höchstgeschwindigkeiten mit der zusätzlichen Aufschrift "generell" (2.30.1) gelten bis zum Singal "Ende Höchstgeschwindigkeit generell" (2.53.1).
1) Das Signal "Höchstgeschwindigkeit" (2.30) und "Höchstgeschwindigkeit generell" (2.30.1) nennt die Geschwindigkeit in Stundenkilometern (km/h), welche die Fahrzeuge auch bei günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen nicht übersteigen dürfen. Die signalisierte Höchstgeschwindigkeit wird mit dem Signal "Ende der Höchstgeschwindigkeit" (2.53) oder "Ende der Höchstgeschwindigkeit generell" (2.53.1) aufgehoben.
3) Der Beginn der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h innerorts (Art. 6 Abs. 2 VRV) wird mit dem Signal "Höchstgeschwindigkeit" (2.30) angezeigt, sobald die dichte Überbauung auf einer der beiden Strassenseiten beginnt; es darf nicht vor dem Signal "Ortsbeginn auf Hauptstrassen" (4.27) bzw. "Ortsbeginn auf Nebenstrassen" (4.29) stehen, das den Eingang der Ortschaft ankündigt. Das Ende der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h wird mit dem Signal "Ende der Höchstgeschwindigkeit" (2.53) angezeigt; es steht am Ausgang der Ortschaft, sobald die dichte Überbauung auf beiden Strassenseiten endet. Der Beginn der abweichend signalisierten Höchstgeschwindigkeit kann mit dem Signal "Höchstgeschwindigkeit" (2.30) oder dem Signal "Höchstgeschwindigkeit generell" (2.30.1) angezeigt werden. Das Signal "Höchstgeschwindigkeit" (2.30) gilt bis zum Ende der nächsten Verzweigung (Art. 16 Abs. 2), das Signal "Höchstgeschwindigkeit generell" (2.30.1) gilt bis zu deren Aufhebung durch das Signal "Ende Höchstgeschwindigkeit generell" (2.53.1).
4) Die Signale, die Beginn und Ende der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h innerorts anzeigen, können auf unbedeutenden Nebenstrassen fehlen (wie Strassen, die nicht Ortschaften oder Ortsteile direkt verbinden, landwirtschaftliche Erschliessungsstrassen, Waldwege und dergleichen; Art. 6 Abs. 2 VRV). Von der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit abweichende Geschwindigkeiten (2.30.1) sind zu signalisieren.
4) Das Signal "Kreisverkehrsplatz" (2.41.1) zeigt bei kreisförmigen Plätzen die Richtung an, die der Verkehr im Kreis einzuhalten hat; es steht unter dem Signal "Kein Vortritt" (3.02) und kann auf der Mittelinsel wiederholt werden. In Verbindung mit dem Signal "Kreisverkehrsplatz" zeigt das Signal "Kein Vortritt" dem Führer an, dass er den im Kreis von links herannahenden Fahrzeugen den Vortritt lassen muss.
1) Die Signale "Ende der Höchstgeschwindigkeit" (2.53), "Ende der Höchstgeschwindigkeit generell" (2.53.1), "Ende der Mindestgeschwindigkeit" (2.54), "Ende des Überholverbotes" (2.55) und "Ende des Überholverbotes für Lastwagen" (2.56) zeigen an, dass das zuvor signalisierte Verbot aufgehoben ist.
4) Die Signale stehen am rechten Fahrbahnrand kurz vor Verzweigungen. Auf Strassen mit mehreren Fahrstreifen in der gleichen Richtung werden die Signale in der Regel links wiederholt.
8) Die Signale "Stop" und "Kein Vortritt" müssen vor Verzweigungen vorsignalisiert werden auf Hauptstrassen, deren Vortritt zugunsten einer anderen Hauptstrasse aufgehoben wird. Die Singale mit beigefügter "Distanztafel" (5.01) stehen am rechten Fahrbahnrand, ausserorts 150 bis 250 m, innerorts etwa 50 m vor der Verzweigung. Auf Strassen mit mehreren Fahrstreifen in der gleichen Richtung werden die Signale in der Regel links wiederholt.
2) Das Signal "Hauptstrasse" (3.03) steht bei deren Beginn und wird innerorts kurz vor, ausserorts kurz nach der Verzweigung wiederholt. Es kann bei unbedeutenden Verzweigungen fehlen.
2) Das Signal "Ende der Hauptstrasse" steht am rechten, auf Strassen mit mehreren Fahrstreifen in der gleichen Richtung in der Regel am rechten und linken Fahrbahnrand kurz vor der Verzweigung. Es wird zusätzlich als Vorsignal mit "Distanztafel" (5.01) aufgestellt, ausserorts 150 m bis 250 m, innerorts etwa 50 m vor der Verzweigung.
1) Mit dem Signal "Standort eines Fussgängerstreifens" (4.11) wird die Lage eines Fussgängerstreifens (Art. 76) verdeutlicht. Es steht immer an Fussgängerstreifen ausserorts sowie an unerwarteten oder schlecht erkennbaren Fussgängerstreifen innerorts. Ein einziges aus beiden Fahrtrichtungen sichtbares Signal genügt auf Strassen mit Fussgängerinseln auf der Insel sowie auf schmalen Nebenstrassen am Rand der Fahrbahn. Für die Vorankündigung mit dem Signal "Fussgängerstreifen" (1.22) gilt Art. 11.
9) Das Signal "Parkhaus" (4.21) kennzeichnet gedeckte Parkrichtungsflächen. Die Symbole der Signale "Parkieren mit Parkscheibe" (4.18), "Parkieren gegen Gebühr" (4.20), "Entfernung und Richtung eines Parkplatzes" (4.22), "Parkplatz mit Anschluss an öffentliches Verkehrsmittel" (4.25) sowie des Wegweisers "Parkplatz mit Anschluss an öffentliches Verkehrsmittel" (4.46.1) können mit einem stilisierten Dach entsprechend dem Signal "Parkhaus" ergänzt werden, wenn die Parkierungsflächen gedeckt sind.
12) Das Signal "Parkplatz mit Anschluss an öffentliches Verkehrsmittel" (4.25) kennzeichnet Parkplätze, welche insbesondere für Fahrzeuglenker bestimmt sind, die ein öffentliches Verkehrsmittel benutzen wollen. Die Art des Verkehrsmittels kann in Worten oder in Symbolen angezeigt werden.
4) Aufgehoben.
4) Die Richtung der Strasse wird durch Striche dargestellt, die den Verlauf der Fahrbahn nach der Verzweigung entsprechen. Vor Kreisverkehrsplätzen kann der "Vorwegweiser bei Kreisverkehrsplatz" (4.54) verwendet werden.
7) Aufgehoben.
2a) Der Wegweiser "Parkplatz mit Anschluss an öffentliches Verkehrsmittel" (4.46.1) zeigt in die Richtung eines solchen Parkplatzes. Die Art des Verkehrsmittels kann in Worten oder in Symbolen angezeigt werden.
Numerierung der Strassen
1) "Nummerntafeln für Europastrassen" (4.56) haben ein weisses "E" und eine weisse Zahl auf grünem Grund; sie kennzeichnen Abschnitte des Netzes der europäischen Durchgangsstrassen. Die Nummern werden gemäss Weisungen der Regierung ausgestaltet und angebracht.
2) "Nummerntafeln für Hauptstrassen" (4.57) haben eine weisse Zahl auf blauem Grund; sie kennzeichnen die wichtigsten Hauptstrassen. Die Nummern werden gemäss Weisungen der Regierung angebracht.
4) Die Handzeichen können auch bei der Erfüllung anderer polizeilicher Aufgaben (z.B. Verkehrskontrollen) gegeben werden. Das Gebot zum Halten wird nachts oder wenn die Witterung es erfordert, mit einer Stablampe oder Kelle mit rotem Licht angezeigt; die Weisung zur Weiterfahrt kann mit den gleichen Hilfsmitteln gegeben werden. Die Kelle kann die Aufschrift "Polizei" tragen. Das Gebot zum Halten oder Verkehrsinformationen können weiters mit Signalgebern in normaler oder Spiegelschrift angezeigt werden.
8) Lichter mit Fahrradsymbol richten sich an Führer von Fahrrädern und Motorfahrrädern. Für die Bedeutung der Lichter gelten die Abs. 1 bis 4.
7) Lichter, die sich an Fussgänger richten, enthalten ein Fussgängersymbol (Art. 67 Abs. 7); sie dürfen rechteckig sein. Lichter, die sich an Führer von Fahrrädern und Motorfahrrädern richten, enthalten ein Fahrradsymbol (Art. 67 Abs. 8), wenn sie auch für andere Führer sichtbar sind; in Kombination mit Lichtern, die sich an Fussgänger richten, dürfen sie rechteckig sein.
2) Müssen Markierungen vorübergehend in ihrer örtlichen Lage verändert werden (z.B. bei Baustellen, Umleitungen), werden gelb-orange Markierungsknöpfe mit gelb-orangen Reflektoren, gelb-orangen Markierungen oder gelb-orangen Leitkörper verwendet, welche die Geltung der bestehenden weissen Markierungen aufheben. Zur Verdeutlichung der Verkehrsführung können auch die Leitkörper und Markierungen mit Reflektoren ergänzt werden.
Art. 73 Abs. 9, 10 und 11
9) Wo ein Radweg über eine Nebenstrasse geführt wird und den Benützern des Radweges entgegen Art. 17 Abs. 3 VRV ausnahmsweise der Vortritt zustehen soll, wird die Überquerung durch gelbe, unterbrochene Linien angezeigt; den Fahrzeugen auf der Nebenstrasse ist der Vortritt mit den Signalen "Stop" (3.01) oder "Kein Vortritt" (3.02) zu entziehen.
10) Auf Wegen für zwei Benützerkategorien (Art. 33 Abs. 4) können zur Verdeutlichung die Symbole des entsprechenden Signals in gelber Farbe aufgemalt werden.
11) Ausgeweitete Radstreifen (6.26) sind Radstreifen mit einem dazugehördenden Aufstellbereich, welche in besonderen Fällen vor Lichtsignalen markiert werden können. Im ausgeweiteten, mit dem Symbol eines Fahrrades gekennzeichneten Bereich ist es den Radfahrern bei rotem Licht erlaubt, sich in Abweichung von den Art. 41 Abs. 3 und 42 Abs. 1 VRV nebeneinander aufzustellen und anschliessend bei grünem Licht die Verzweigung zu befahren. Bei Rot müssen die anderen Fahrzeuglenker vor der ersten Haltelinie halten.
4) Beim Signal "Kein Vortritt" wird, ausser auf Strassen ohne Hartbelag, die Wartelinie stets angebracht. Sie wird, wo die Strassenbreite es erlaubt, durch eine ununterbrochene Längslinie (6.12) ergänzt. Auf Hauptstrassen und wichtigen Nebenstrassen kann die Wartelinie durch ein auf der Fahrbahn aufgemaltes weisses, auf der Spitze stehendes Dreieck angekündigt werden (6.14).
1) Parkfelder werden durch weisse, in besonderen Fällen durch blaue, rote oder gelbe ununterbrochene Linien markiert; wo Missverständnisse über die Parkordnung ausgeschlossen sind, können sie auch durch eine teilweise Markierung oder durch einen besonderen, sich von der übrigen Fahrbahn deutlich unterscheidenden Belag gekennzeichnet werden. Felder, auf denen das Abstellen von Motorwagen nur mit Parkscheibe (Art. 47 Abs. 2 und 5) gestattet ist, werden in der "Blauen Zone" durch blaue, in der "Roten Zone" durch rote Linien markiert. Felder, die nur einem bestimmten Personenkreis zur Verfügung stehen, werden durch gelbe Linien markiert. Wo Parkfelder gekennzeichnet sind, dürfen Fahrzeuge nur innerhalb dieser Felder abgestellt werden. Parkfelder dürfen nur von den Fahrzeugarten benützt werden, für die sie grössenmässig bestimmt sind; für die Signalisation gilt Art. 47 Abs. 11.
2) Auf Hauptstrassen steht das Gross-, Zwischen- oder Normalformat, auf Nebenstrassen das Normalformat. Auf Feldwegen, Ausfahrten und dergleichen sowie innerorts und zur Wiederholung (Art. 63 Abs. 3) kann das Kleinformat verwendet werden. Auf schmalen Strassen innerorts kann das Signal "Ende der Hauptstrasse" (3.04) im Kleinformat angebracht werden.
1) Signale stehen am rechten Strassenrand. Sie können am linken Strassenrand wiederholt, über die Fahrbahn gehängt, auf Inseln gestellt oder in zwingenden Ausnahmefällen ausschliesslich links angebracht werden. Die Ende-Signale auf Nebenstrassen können ausschliesslich links auf der Rückseite des Gegensignals angebracht werden.
4) Signale dürfen nicht in das Lichtraumprofil der Fahrbahn hineinragen. Der Abstand zwischen dem Fahrbahnrand und der nächsten Signalkante beträgt innerorts 0.30 m bis 2.00 m, ausserorts 0.50 m bis 2.00 m, in besonderen Fällen maximal 3.50 m.
Anhang 1
Ziff. 2 Bst. b (Signale 2.30.1, 2.53.1, 2.59.3, 2.59.4), Ziff. 4 Bst. a und b (Signale 4.25, 4.46.1, 4.54), Ziff. 6 (Markierung 6.26)
2. Vorschriftsignale (Art. 2a, 16-34 und 68)
b. Fahranordnungen, Parkierungsbeschränkungen (Art. 2a und 22-32)
Anhang 2
Ziff. II/6, IV/A und B, VII
Signale und Markierungen, die dieser Änderung nicht entsprechen, sind möglichst bald, unter Vorbehalt von Abs. 2 spätestens aber bis zum 31. Dezember 1998 zu ersetzen.
Diese Verordnung tritt am 1. November 1994 in Kraft.
Fürstliche Regierung
gez. Dr. Mario Frick
Fürstlicher Regierungschef