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Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 1995 |
Nr. 91 |
ausgegeben am 3. Mai 1995 |
Verfassungsgesetz
vom 22. März 1995
über die Abänderung der Verfassung vom 5. Oktober 1921
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
Die Verfassung vom 5. Oktober 1921, LGBl. 1921 Nr. 15, in der Fassung des Verfassungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 37, und des Verfassungsgesetzes vom 22. Oktober 1992, LGBl. 1992 Nr. 111, wird wie folgt abgeändert:
3) Die aufgrund des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum für Liechtenstein geltenden und in Zukunft in Kraft tretenden Rechtsvorschriften werden in einer EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die Art und der Umfang der Kundmachung in der EWR-Rechtssammlung werden im Wege der Gesetzgebung geregelt.
Das Verfassungsgesetz vom 22. Oktober 1992 über die Abänderung der Verfassung vom 5. Oktober 1921, LGBl. 1992 Nr. 111, wird aufgehoben.
Dieses Verfassungsgesetz tritt gleichzeitig mit dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum in Kraft.
gez. Hans-Adam
gez. Dr. Mario Frick
Fürstlicher Regierungschef