946.221.9
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1998 Nr. 5 ausgegeben am 16. Januar 1998
Verordnung
vom 16. Dezember 1997
über Massnahmen gegenüber Sierra Leone
Aufgrund von Art. 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 8. Mai 1991 über Massnahmen im Wirtschaftsverkehr mit fremden Staaten, LGBl. 1991 Nr. 41, unter Einbezug der aufgrund des Zollvertrages und den Fremdenpolizeilichen Vereinbarungen anwendbaren Schweizerischen Rechtsvorschriften und in Ausführung der Resolution 1132 (1997) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 8. Oktober 1997 verordnet die Regierung:
I. Wirtschaftsmassnahmen
Art. 1
Verkauf, Lieferung und Transport von Erdöl und Erdölprodukten
1) Verboten ist der Verkauf, die Lieferung und der Transport von Erdöl und Erdölprodukten nach Sierra Leone.
2) Die Regierung kann ausnahmsweise Anträge der demokratisch gewählten Regierung Sierra Leones, jeder anderen Regierung oder von Organen der Vereinten Nationen gewähren für den Verkauf, die Lieferung und den Transport von Erdöl und Erdölprodukten für nachweislich humanitäre Zwecke oder für den Bedarf der ECOWAS-Militärbeobachtergruppe (ECOMOG).
Art. 2
Verkauf, Lieferung und Transport von Rüstungsgütern
Verboten ist der Verkauf, die Lieferung und der Transport von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial jeglicher Art, einschliesslich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und Militärausrüstung, paramilitärischer Ausrüstungsgüter und dazugehöriger Ersatzteile nach Sierra Leone.
Art. 3
Vorbehaltenes Recht
Diese Massnahmen gelten nur soweit, als nicht die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 30. Juni 1972 über das Kriegsmaterial und des Bundesgesetzes vom 23. Dezember 1959 über die friedliche Verwendung der Atomenergie und den Strahlenschutz und deren Ausführungsverordnungen anwendbar sind.
II. Massnahmen betreffend Personenverkehr
Art. 4
Einreise und Durchreise
1) Die Einreise in Liechtenstein und die Durchreise durch Liechtenstein ist den Mitgliedern der Militärjunta von Sierra Leone und ihren erwachsenen Familienangehörigen untersagt.
2) Die Regierung kann aus nachweislich humanitären Gründen oder zum Zwecke der Wiedereinsetzung der demokratisch gewählten Regierung und der Rückkehr zur Ordnung Sierra Leones Ausnahmen gewähren.
III. Strafbestimmungen
Art. 5
Verstösse gegen das Verkaufs-, Lieferungs- und Transportverbot von Erdöl und Erdölprodukten
Widerhandlungen gegen Art. 1 dieser Verordnung werden nach Art. 4 und 5 des Gesetzes vom 8. Mai 1991 über Massnahmen im Wirtschaftsverkehr mit fremden Staaten, LGBl. 1991 Nr. 41, geahndet.
Art. 6
Verstösse gegen das Verkaufs-, Lieferungs- und Transportverbot von Rüstungsgütern
Widerhandlungen gegen Art. 2 dieser Verordnung werden nach Art. 17 des Bundesgesetzes vom 30. Juni 1972 über das Kriegsmaterial geahndet.
Art. 7
Verstösse gegen das Einreise- und Durchreiseverbot
Widerhandlungen gegen Art. 4 dieser Verordnung werden nach Art. 23 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (Kundmachung vom 15. Juli 1997, LGBl. 1997 Nr. 157), geahndet.
IV. Zusammenarbeit und Amtshilfe
Art. 8
Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden und den Vereinten Nationen
1) Die für Vollzug, Kontrolle, Verhütung und Strafverfolgung zuständigen liechtensteinischen Behörden können mit den zuständigen ausländischen Behörden und den Vereinten Nationen zusammenarbeiten.
2) Die liechtensteinischen Behörden können die ausländischen Behörden sowie die Vereinten Nationen namentlich um die Herausgabe der erforderlichen Daten ersuchen. Zu diesem Zweck können sie diesen Daten bekanntgeben über Beschaffenheit, Menge, Bestimmungsort und Verwendungsort, Verwendungszweck, Empfänger der Waren, Bestandteile und Technologien sowie an deren Herstellung, Lieferung oder Vermittlung beteiligte Personen, wenn die ausländische Behörde:
a) an das Amtsgeheimnis gebunden ist; und
b) zusichert, dass die Daten ausschliesslich zur Beschaffung der gewünschten Informationen verwendet werden.
Art. 9
Amtshilfe zugunsten ausländischer Behörden und der Vereinten Nationen
1) Die für Vollzug, Kontrolle, Verhütung und Strafverfolgung zuständigen liechtensteinischen Behörden können den zuständigen ausländischen Behörden und den Vereinten Nationen die Daten nach Art. 8 Abs. 2 auch bekanntgeben, wenn die ersuchende Stelle:
a) die Daten im Zusammenhang mit der Verhütung oder Verfolgung von strafbaren Handlungen in ihrem Land benötigt;
b) an das Amtsgeheimnis gebunden ist;
c) zusichert, dass die Daten ausschliesslich im Rahmen des Embargos der Vereinten Nationen gegenüber Sierra Leone verwendet und nicht weitergeleitet werden;
d) bestätigt, dass diese Daten in ihrem Land nur dann in einem Strafverfahren verwendet werden, wenn sie nachträglich nach den Bestimmungen über die internationale Rechtshilfe beschafft worden sind; und
e) Gegenrecht hält.
2) Die Bestimmungen des Gesetzes vom 11. November 1992 über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz), LGBl. 1993 Nr. 68, sowie der Verordnung vom 11. April 1995 zum Rechtshilfegesetz, LGBl. 1995 Nr. 86, bleiben vorbehalten.
Art. 10
Verwendung der Daten
Die liechtensteinischen Behörden dürfen die Daten nur zum Vollzug dieser Verordnung verwenden. Vorbehalten bleibt die Verwendung in einem anderen Strafverfahren, sofern konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass die Daten in diesem Verfahren Aufschluss geben können.
V. Schlussbestimmung
Art. 11
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Mario Frick

Fürstlicher Regierungschef