153.0
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1998 Nr. 117 ausgegeben am 10. Juli 1998
Gesetz
vom 13. Mai 1998
über die Abänderung des Heimatschriftengesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
I.
Das Heimatschriftengesetz vom 18. Dezember 1985, LGBl. 1986 Nr. 27, wird wie folgt abgeändert:
Art. 26 Abs. 5
5) Ausserhalb der Schalteröffnungszeiten des Passamtes ist die Landespolizei befugt, die Verlängerung von Reisepässen vorzunehmen. Die Dauer der Verlängerung darf zwölf Monate nicht übersteigen.
Art. 42
Gebühren
1) Regierung, Gemeinden, Passamt, Zivilstandsamt und Landespolizei haben für die Ausstellung und Verlängerung von Heimatschriften die durch Verordnung festzulegenden Gebühren einzuheben.
2) Die Landespolizei hat für die Erstellung des Verlustprotokolls gemäss Art. 23 eine kostendeckende und für die Verlängerung eines Reisepasses ausserhalb der Bürozeit des Passamtes die in der Verordnung über die Einhebung von Gebühren durch das Passamt vorgesehene Gebühr einzuheben.
II.
Dieses Gesetz tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
gez. Hans-Adam

gez. Dr. Mario Frick

Fürstlicher Regierungschef