946.221.7
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1998 Nr. 194 ausgegeben am 9. Dezember 1998
Verordnung
vom 1. Dezember 1998
über Massnahmen gegenüber der UNITA
Aufgrund von Art. 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 8. Mai 1991 über Massnahmen im Wirtschaftsverkehr mit fremden Staaten, LGBl. 1991 Nr. 41, unter Einbezug der aufgrund des Zollvertrages und der Fremdenpolizeilichen Vereinbarungen anwendbaren Schweizerischen Rechtsvorschriften und in Ausführung der Resolutionen 864 (1993) vom 15. September 1993, 1127 (1997) vom 28. August 1997 und 1173 (1998) vom 12. Juni 1998 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen verordnet die Regierung:
Art. 1
Militärische Unterstützung
Jegliche militärische Unterstützung für die União Nacional para a Independência Total de Angola (UNITA) ist verboten.
Art. 2
Rüstungsgüter
Der Verkauf, die Vermittlung, die Ausfuhr und der Transport nach Angola von Rüstungsgütern und dazugehörigem Material jeglicher Art, einschliesslich Waffen und Munition, militärischer Fahrzeuge und Ausrüstungsgüter, paramilitärischer Ausrüstungsgüter und dazugehöriger Ersatzteile, sind ausser über die in Anhang 1 genannten Einfuhrorte verboten.
Art. 3
Erdöl
Der Verkauf, die Ausfuhr und der Transport nach Angola von Erdöl und Erdölprodukten sind ausser über die in Anhang 1 genannten Einfuhrorte verboten.
Art. 4
Andere Güter
Der Verkauf, die Vermittlung, die Ausfuhr und der Transport der nachstehend genannten Güter durch liechtensteinische Staatsangehörige oder von liechtensteinischem Hoheitsgebiet aus an Personen oder Körperschaften in den in Anhang 2 aufgeführten Gebieten Angolas sind verboten:
a) Ausrüstungsgüter für den Bergbau oder für Dienstleistungen auf dem Gebiet des Bergbaus;
b) Motorfahrzeuge oder motorisierte Wasserfahrzeuge, einschliesslich Ersatzteilen;
c) Land- oder Wassertransportdienste.
Art. 5
Diamanten
Die direkte oder indirekte Einfuhr von Diamanten aus Angola ohne Ursprungsbeglaubigung der Regierung der Einheit und Nationalen Aussöhnung ist verboten.
Art. 6
Guthaben
1) Gelder oder andere Vermögenswerte der UNITA oder ihrer in Anhang 3 aufgeführten hochrangigen Amtsträger und ihrer erwachsenen Familienmitglieder sind gesperrt.
2) Der Transfer und die direkte oder indirekte Zurverfügungstellung von Geldern oder anderen Vermögenswerten an die UNITA oder an die in Anhang 3 aufgeführten Personen sind verboten.
Art. 7
Luftverkehr
1) Luftfahrzeugen, die der UNITA gehören oder für deren Zwecke verwendet werden, ist die Benutzung des liechtensteinischen Luftraums verboten.
2) Luftfahrzeugen, die von einem nicht in Anhang 1 genannten Ort im Hoheitsgebiet Angolas aus gestartet sind oder dort landen sollen, ist das Überfliegen des liechtensteinischen Hoheitsgebietes verboten.
Art. 8
Luftfahrzeuge und Dienstleistungen
1) Die Zurverfügungstellung oder die Lieferung von Luftfahrzeugen oder deren Bestandteilen durch liechtensteinische Staatsangehörige oder von liechtensteinischem Hoheitsgebiet aus an die UNITA oder an einen in Anhang 1 nicht erwähnten Einfuhrort in Angola ist verboten.
2) Ebenfalls verboten sind folgende Dienstleistungen für sämtliche Luftfahrzeuge der UNITA:
a) technischer Dienst und Wartungsarbeiten;
b) die Ausstellung von Bescheinigungen betreffend die Lufttüchtigkeit;
c) die Befriedigung neuer Ansprüche aus bestehenden Versicherungsverträgen;
d) der Abschluss oder die Erneuerung von Direktversicherungen.
3) Im Zweifelsfall entscheidet die Regierung, welche Luftfahrzeuge von diesem Verbot betroffen sind.
Art. 9
Einreise nach Liechtenstein und Durchreise
Die Einreise nach Liechtenstein oder die Durchreise durch liechtensteinisches Hoheitsgebiet ist den in Anhang 3 aufgeführten hochrangigen Amtsträgern der UNITA und ihren erwachsenen Familienmitglieder verboten.
Art. 10
UNITA-Büros
Die Eröffnung oder die Aufrechterhaltung von UNITA-Büros in Liechtenstein ist verboten.
Art. 11
Ausnahmen
Die Regierung entscheidet über Ausnahmebewilligungen aus medizinischen und humanitären Gründen betreffend die in den Art. 3, 4 und 6 bis 9 verhängten Verbote.
Art. 12
Geltungsbereich der Art. 2 bis 4 und 8
Die Art. 2 bis 4 und 8 gelten nur insoweit, als nicht die Bestimmungen der schweizerischen Kriegsmaterial- und Güterkontrollgesetzgebung anwendbar sind.
Art. 13
Strafbestimmungen
Widerhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung werden nach Art. 4 und 5 des Gesetzes bestraft, soweit nicht Strafbestimmungen der in Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Kriegsmaterial-, Güterkontroll- und Zollgesetzgebung sowie der Gesetzgebung über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer zur Anwendung gelangt.
Art. 14
Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden und den Vereinten Nationen
1) Die für Vollzug, Kontrolle, Verhütung und Strafverfolgung zuständigen liechtensteinischen Behörden können mit den zuständigen ausländischen Behörden und den Vereinten Nationen zusammenarbeiten.
2) Sie können die ausländischen Behörden sowie die Vereinten Nationen namentlich um Herausgabe der erforderlichen Daten ersuchen. Zu diesem Zweck können sie ihnen Daten bekanntgeben über Beschaffenheit, Menge, Bestimmungs- und Verwendungsort, Verwendungszweck, Empfänger der Güter, Bestandteile und Technologien sowie an deren Herstellung, Lieferung oder Vermittlung beteiligte Personen, wenn die ausländischen Behörden oder die Vereinten Nationen:
a) an das Amtsgeheimnis gebunden sind; und
b) zusichern, dass die Daten ausschliesslich zur Bereitstellung der gewünschten Informationen verwendet werden.
Art. 15
Amtshilfe zu Gunsten ausländischer Behörden und der Vereinten Nationen
1) Die für Vollzug, Kontrolle, Verhütung und Strafverfolgung zuständigen liechtensteinischen Behörden können den ausländischen Behörden oder den Vereinten Nationen die Daten nach Art. 14 Abs. 2 auch bekanntgeben, wenn die ersuchende Stelle:
a) die Daten im Zusammenhang mit der Verhütung oder Verfolgung von strafbaren Handlungen im eigenen Land benötigt;
b) an das Amtsgeheimnis gebunden ist;
c) zusichert, dass die Daten ausschliesslich für Massnahmen nach dieser Verordnung verwendet und nicht an Dritte weitergeleitet werden;
d) bestätigt, dass die Daten nur dann in einem Strafverfahren verwendet werden, wenn sie nachträglich nach den Bestimmungen über die internationale Rechtshilfe beschafft worden sind; und
e) Gegenrecht hält.
2) Die Bestimmungen des Gesetzes vom 11. November 1992 über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz), LGBl. 1993 Nr. 68, sowie der Verordnung vom 11. April 1995 zum Rechtshilfegesetz, LGBl. 1995 Nr. 86, bleiben vorbehalten.
Art. 16
Verwendung von Daten
1) Die liechtensteinischen Behörden dürfen die Daten, die im Zusammenhang mit dieser Verordnung anfallen, nur zum Vollzug dieser Verordnung verwenden.
2) Vorbehalten bleibt die Verwendung in einem anderen Strafverfahren, sofern konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass die Daten in diesem Verfahren Aufschluss geben können.
Art. 17
Aufhebung bisherigen Rechts
1) Die Verordnung vom 5. Oktober 1993 über Wirtschaftsmassnahmen gegenüber Angola, LGBl. 1993 Nr. 89, wird vorbehaltlich Abs. 2 aufgehoben.
2) Die Strafbarkeit von Widerhandlungen, die während der Geltungsdauer der in Abs. 1 genannten Verordnung begangen wurden, bleibt vorbehalten.
Art. 18
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Mario Frick

Fürstlicher Regierungschef
Anhang 1
(Art. 2, 3, 7 Abs. 2 und 8 Abs. 1)
Einfuhrorte auf angolanischem Gebiet
Flughäfen: Luanda und Katumbela (Provinz Benguela)
Häfen: Luanda, Lobito (Provinz Benguela) und Namibe (Provinz Namibe)
Andere Einfuhrorte: Malongo (Provinz Cabinda)
Anhang 2
(Art. 4)
Gebiete Angolas, die nicht der Verwaltung
des Staates unterstehen
Andulo
Bailundo
Mungo
Nharea
Anhang 3
(Art. 6, 9)
Amtsträger der UNITA
Name
Funktion
1. CHICALA Mbaca
Sekretär der Jugendorganisation
2. CAMALATA Abilio
General
3. DACHALA Marcial
Sekretär für Information
4. DEMBO Antonio Sebastiao
Vizepräsident
5. GATO Aniceto Silas
Brigadier
6. GATO Paulo Lukamba
Generalsekretär
7. LUDEVINA Odeth
Sekretär der Jugendorganisation
8. SAPALALO Altino
General
9. SAVIMBI Jonas Malheiro
Präsident
10. TCHACALA Alcides
Sekretär für Auswärtige Angelegenheiten
11. VICTOR Artur Correia
Stellvertretender Generalsekretär
12. ALELUIA Bikingui
Oberst
13. APOLO Pedro Felino
Brigadier
14. ARLINDO "Mindo"
Oberst
15. ARMINDO Julio "Tarzan"
General
16. BANDUA Jacinto
General
17. BAPTISTA Joao (Zaboba)
Oberst
18. BIG JO Zito Anjolela
Brigadier
19. CAMPOS Alex
Brigadier
20. CHIMUCO Vaso Mbundi
Inacio
General
21. CHINJAMBA André
Oberst
22. CHIQUELE Chaves
Brigadier
23. CHISSENDE Ezequias
Almeida "Buffalo Bill"
Brigadier
24. CHIULO Antonio Chiyulo
Cheya
General
25. CHIWALE José Samuel
General
26. DE BALA Assobio
General
27. DEOLINDO Jonas
Oberst
28. ECOLELO Eliote
Brigadier
29. EPALANGA Arcadio
Brigadier
30. EPALANGA Leonardo
"NATO"
Oberst
31. EPALANGA Samuel Martins
General
32. FRANCA Joaquim Rufino
Brigadier
33. GERSON Jose Antonio
"Catrukas"
Oberst
34. GRITO Morais
Brigadier
35. JUNJUVI Arkindo V.H.
"Zaboza"
Brigadier
36. KALIPE Rafael Da Silva
Brigadier
37. KALUASSI Oseias
Oberst
38. KALUNDA Afonso
Figueiredo Pinto
Oberst
39. KALUNGULUNGO
Terencio
Brigadier
40. KAMANHA André
Brigadier
41. KANHANGA Alberto
Brigadier
42. KAPINGALA José Maria
Oberst
43. KATATA Demostenes Fio
"Veneno"
Brigadier
44. KIBIDY Lucas Chissuaka
"Kibidy"
Brigadier
45. KULUNGA Francisco
General
46. LIAHUKA Tony
Brigadier
47. LONDOIMBALI Nganga
Oberst
48. LUMAY Mbalau Vituzi
General
49. MACHADO Sabino
Oberst
50. MACUNGO Elias Pedro
"Kalias"
General
51. MALAQUIAS Deogenes Raul
"Implacavel"
General
52. MATOS Abelardo Benjamin
Brigadier
53. MBULE José Major
Brigadier
54. MIGUEL Alberto Mario
Vasco "Vatuva"
General
55. MUSSILI Alvaro
Brigadier
56. PELEMBE Florindo
Brigadier
57. PENA Camy
Brigadier
58. PERESTRELO Bartolomeu
Brigadier
59. PINDI André
Provinzsekretär
60. RHINO Estevão Cassesse
General
61. SABINO Sakutala
Oberst
62. SACHIAMBO Aida Elidio
Paulo
Brigadier
63. SACHIAMBO Tony
Oberst
64. SEQUEIRA José
Brigadier
65. SOC Ferdando
Brigadier
66. TCHINDANDI João Batista
"Black Power"
General
67. TCHITECULO Amadeu
General
68. VENENO Cheltox
Cilivondela
Brigadier
69. VIEIRA Antero Morais
Brigadier
70. VIANANA Artur Santos
General
71. YEMBE Anatro Kufuna
General
Vertreter der UNITA im Ausland
Deutschland
Name
Funktion
72. MULATO Joaquim Ernesto
Vertreter
Portugal
Name
Funktion
73. WAMBEMBE Issac
Vertreter
Grossbritannien
Name
Funktion
Bemerkungen
74. KANDEYA Amilcar José Mateus
Vertreter
*21.08.54,
Pass der Elfenbeinküste mit Nr.:
PSAE/505893
Vereinigte Staaten
Name
Funktion
Bemerkungen
75. MUEKALIA Domingos Jardo
Vertreter
*20.09.59,
Mungo, Angola;
Pass der Elfenbeinküste mit Nr.:
PS AE/6777494
76. SANTA Jaime
Azevedo Vila
Vertreter bei den Vereinten Nationen
*06.01.62, US
Reisedokument für Flüchtlinge (USA)
mit Nr.:
A72191727
Erwachsene Familienmitglieder der UNITA
Portugal
Name
Bemerkungen
77. SAPALALO Anabela
Schwester von General Altino
Sapalalo
*1970
78. SAPALALO Anatilde
Schwester von General Altino
Sapalalo
*1958
79. SAPALALO Alice
Schwester von General Altino
Sapalalo
*1965
Grossbritannien
Name
Bemerkungen
80. CHINGUFO KANDEYA
Candida Ester
Frau von Amilcar Jose Mateus
Kandeya
*13.10.60