0.110.032.38
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1999 Nr. 140 ausgegeben am 6. Juli 1999
Kundmachung
vom 22. Juni 1999
des Beschlusses Nr. 55/1995 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 22. Juni 1995
Zustimmung des Landtags: 31. Oktober 1995
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Juli 1999
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 55/1995 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die im Beschluss Nr. 55/1995 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Mario Frick

Fürstlicher Regierungschef
Anhang
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Nr. 55/1995
vom 22. Juni 1995
über die Änderung des Anhangs XVIII (Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Arbeitsrecht sowie Gleichbehandlung von Männern und Frauen) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang XVIII des Abkommens wurde durch den Beschluss Nr. 7/94 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 21. März 19941 geändert.
Gemäss Protokoll Nr. 14 über die Sozialpolitik im Anhang des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft wurde ein Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft mit Ausnahme des Vereinigten Königreichs Grossbritanniens und Nordirland über die Sozialpolitik geschlossen.
Gemäss Art. 2 Abs. 2 des Abkommens über die Sozialpolitik erliess der Rat die Richtlinie 94/45/EG des Rates vom 22. September 1994 über die Einsetzung eines Europäischen Betriebsrats oder die Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen und Unternehmensgruppen2; dieser Rechtsakt gilt nach Art. 2 des Protokolls Nr. 14 nicht für das Vereinigte Königreich Grossbritannien und Nordirland.
Die Richtlinie 94/45/EG des Rates ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XVIII wird nach Nummer 26 (Richtlinie 92/56/EWG des Rates) die folgende Nummer hinzugefügt:
"27. 394 L 0045: Richtlinie 94/45/EG des Rates vom 22. September 1994 über die Einsetzung eines Europäischen Betriebsrats oder die Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen und Unternehmensgruppen (ABl. Nr. L 254 vom 30.9.1994, S. 64.)*"
"*) Diese Richtlinie findet keine Anwendung auf das Vereinigte Königreich Grossbritannien und Nordirland."
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 94/45/EG des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. Oktober 1995 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 22. Juni 1995
(Es folgen die Unterschriften)

1   ABl. L 160 vom 28.6.1994, S. 1.

2   ABl. L 254 vom 30.9.1994, S. 64.