153.0
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1999 Nr. 242 ausgegeben am 23. Dezember 1999
Gesetz
vom 21. Oktober 1999
über die Abänderung des Heimatschriftengesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
I.
Das Heimatschriftengesetz vom 18. Dezember 1985, LGBl. 1986 Nr. 27, in der Fassung des Gesetzes vom 13. Mai 1998, LGBl. 1998 Nr. 117, wird wie folgt abgeändert:
Art. 1a
Gleichstellung von Mann und Frau
Soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, sind unter den in diesem Gesetz verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen Angehörige des weiblichen und männlichen Geschlechts zu verstehen.
Art. 2
Arten
Heimatschriften sind:
a) Heimatschein;
b) Reisepass;
c) Identitätskarte;
d) Diplomaten- und Dienstpass;
e) besondere Ausweise.
Art. 3 Abs. 2
2) Eintragungen wie Titel, Beruf und Zivilstand sind nicht zulässig.
Art. 7 Abs. 3
3) Der Heimatschein hat folgende Angaben zu enthalten:
a) Familienname;
b) Vorname;
c) Geburtsdatum;
d) Heimatgemeinde;
e) Namen, Ledigennamen und Vornamen der Eltern.
Art. 17 Abs. 1
1) Jeder liechtensteinische Landesbürger hat unter Vorbehalt von Abs. 2 Anspruch auf Ausstellung eines Reisepasses, sofern kein Verweigerungsgrund vorliegt.
Art. 18 Abs. 2
2) Bei rechtskräftiger Trennung oder Scheidung der Eltern ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters notwendig.
Art. 19
Gültigkeit
1) Ein Reisepass kann für eine Gültigkeitsdauer von bis zu zehn Jahren ausgestellt werden. Für Kinder unter 15 Jahren wird der Reisepass für eine Gültigkeitsdauer von zwei Jahren ausgestellt.
2) Die Gültigkeit des Reisepasses erlischt nach zehn Jahren bzw. bei Pässen für Kinder nach zwei Jahren vom Tage der Ausstellung an gerechnet.
Art. 20 Abs. 1
1) Liegt ein Hinderungsgrund zur Ausstellung eines Reisepasses vor oder musste der Reisepass entzogen oder eingezogen werden, so kann ein kurzfristiger Reisepass zur Rückreise nach Liechtenstein oder mit räumlich beschränktem, in der Regel nur bestimmte Staaten umfassendem Gültigkeitsbereich, ausgestellt werden.
Art. 23 Sachüberschrift, Abs. 1
Verweigerung der Ausstellung des Reisepasses
1) Die Ausstellung eines Reisepasses kann verweigert werden:
a) Minderjährigen oder Entmündigten, welche die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters nicht beibringen können;
b) Personen, die einen Reisepass besitzen, solange sie diesen nicht zur Annullierung vorlegen bzw. abgeben oder solange dieser nicht ungültig erklärt ist;
c) Personen, bei denen sich die nach Gesetz zur Verfügung über deren Aufenthalt berechtigte Behörde der Ausstellung widersetzt.
Art. 25 Abs. 1 Bst. b
b) der Inhaber einen weiteren gültigen liechtensteinischen Reisepass besitzt;
Art. 26
Ausstellung des Reisepasses (Verfahren)
1) Anträge auf Ausstellung von Reisepässen sind grundsätzlich beim Ausländer- und Passamt zu stellen. Liechtensteiner Bürger mit Wohnsitz im Ausland können die Anträge bei der mit der Wahrung der liechtensteinischen Interessen beauftragten Behörde einreichen.
2) Für die Ausstellung eines Reisepasses hat der Passwerber folgende Unterlagen beizubringen:
a) Personenbeschreibung der Gemeinde oder des Ausländer- und Passamtes, deren Grundlage der Auszug aus dem Zivilstandsregister bildet, oder
b) gültige Identitätskarte oder bisheriger Reisepass und
c) zwei farbige Fotografien in Passfotoformat, die nachweislich nicht älter als zwei Jahre sind.
3) Das Ausländer- und Passamt hat bei der Ausstellung von Reisepässen Identität und Bürgerrecht des Passwerbers zu überprüfen. Ergibt sich bei der Überprüfung, dass ein Passwerber das liechtensteinische Landesbürgerrecht nicht oder nicht mehr besitzt oder bestehen Zweifel darüber, hat das Ausländer- und Passamt die Angaben beim Zivilstandsamt überprüfen zu lassen.
4) Die Aushändigung des Reisepasses erfolgt durch die Behörde, die den Antrag gemäss Abs. 1 entgegengenommen hat. Vor der Aushändigung hat der Passwerber den Reisepass persönlich zu unterschreiben.
Art. 28
Aufgehoben
Art. 29 Abs. 1 und 2
1) Jeder liechtensteinische Landesbürger hat Anspruch auf eine Identitätskarte. Bei Minderjährigen ist ein Antrag oder die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters beizubringen.
2) Grundlage für die Ausstellung einer Identitätskarte bildet die Personenbeschreibung (Art. 26 Abs. 2 Bst. a) oder ein gültiger Reisepass oder die bisherige Identitätskarte.
Art. 30 Abs. 2
2) Diplomaten- und Dienstpässe werden von der Regierung für eine Geltungsdauer von bis zu zehn Jahren ausgestellt.
Art. 34
Organe
Organe bei der Durchführung dieses Gesetzes sind:
a) Regierung;
b) Gemeindevorsteher;
c) Zivilstandsamt;
d) Ausländer- und Passamt;
e) diplomatische Vertretungen.
Art. 38 Sachüberschrift, Abs. 2
Ausländer- und Passamt
2) Das Ausländer- und Passamt ist ermächtigt, folgende Geschäfte selbständig zu erledigen:
a) Ausstellung von Reisepässen, Identitätskarten und besonderen Ausweisen;
b) Aufforderung zur Rückgabe von Reisepässen, Identitätskarten und besonderen Ausweisen;
c) Verweigerung der Ausstellung von Reisepässen, Identitätskarten und besonderen Ausweisen;
d) Entzug und Einzug von Reisepässen, Identitätskarten und besonderen Ausweisen;
e) Ausstellung von Personenbeschreibungen;
f) Führung des Passregisters.
Art. 38a
Diplomatische Vertretungen
Die mit der Wahrung liechtensteinischer Interessen im Ausland beauftragten Behörden sind zuständig für:
a) die Entgegennahme und Weiterleitung von Anträgen auf Ausstellung von Reisepässen, Identitätskarten sowie Dienst- und Diplomatenpässen für liechtensteinische Bürger mit Wohnsitz im Ausland;
b) die Aushändigung der in Bst. a genannten durch das Ausländer- und Passamt ausgestellten Dokumente;
c) die Ausstellung von kurzfristigen Reisepässen an liechtensteinische Landesbürger im Ausland (Art. 20).
Art. 42
Gebühren
1) Regierung, Gemeinden, Ausländer- und Passamt, Zivilstandsamt und diplomatische Vertretungen haben für die Ausstellung von Heimatschriften die durch Verordnung festzulegenden Gebühren einzuheben.
2) Die Landespolizei hat für die Erstellung des Verlustprotokolls gemäss Art. 23 eine kostendeckende Gebühr einzuheben.
Art. 43 Abs. 2
2) Gültige Heimatschriften, welche nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechen, behalten bis zum Ablauf der Gültigkeitsdauer ihre Gültigkeit bei, werden aber nicht mehr verlängert.
II.
Dieses Gesetz tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
gez. Hans-Adam

gez. Dr. Mario Frick

Fürstlicher Regierungschef