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Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2000 Nr. 55 ausgegeben am 11. Februar 2000
Verfassungsgesetz
vom 16. Dezember 1999
über die Abänderung der Verfassung vom
5. Oktober 1921 (Herabsetzung des Stimm- und Wahlrechtsalters)
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
I.
Die Verfassung vom 5. Oktober 1921, LGBl. 1921 Nr. 15, in der Fassung des Verfassungsgesetzes vom 7. Juli 1976, LGBl. 1976 Nr. 50, und des Verfassungsgesetzes vom 11. April 1984, LGBl. 1984 Nr. 27, wird wie folgt abgeändert:
Art. 29 Abs. 2
2) In Landesangelegenheiten stehen die politischen Rechte allen Landesangehörigen zu, die das 18. Lebensjahr vollendet, im Lande ordentlichen Wohnsitz haben und nicht im Wahl- und Stimmrecht eingestellt sind.
Art. 110bis
In Gemeindeangelegenheiten sind alle in der Gemeinde wohnhaften Landesangehörigen wahl- und stimmberechtigt, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und nicht im Wahl- und Stimmrecht eingestellt sind.
II.
Dieses Verfassungsgesetz tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
gez. Hans-Adam

gez. Dr. Mario Frick

Fürstlicher Regierungschef