vom 16. Mai 2000
der Erklärung zum Beschluss Nr. 13/2000 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang die Erklärung des Fürstentums Liechtenstein zum Beschluss Nr. 13/2000 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses (über die aussergerichtliche Beilegung von Verbraucherrechtsstreitigkeiten) kund.
Anhang
Erklärung
des Fürstentums Liechtenstein zum Beschluss Nr. 13/2000 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses über die aussergerichtliche Beilegung von Verbraucherrechtsstreitigkeiten
Bezugnehmend auf die Empfehlung der Kommission 98/257/EG vom 30. März 1998 betreffend die Grundsätze für Einrichtungen, die für die aussergerichtliche Beilegung von Verbraucherrechtsstreitigkeiten zuständig sind, erklärt die Regierung des Fürstentums Liechtenstein, dass in Liechtenstein keine Einrichtungen existieren, welche für die aussergerichtliche Beilegung von Verbraucherrechtsstreitigkeiten zuständig sind und dass Liechtenstein nicht die Absicht hat, eine solche Einrichtung zu schaffen.