vom 13. Juni 2000
des Beschlusses Nr. 82/1999 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 25. Juni 1999
Zustimmung des Landtags: 15. September 1999
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Juli 2000
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 82/1999 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die im Beschluss Nr. 82/1999 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Anhang
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Nr. 82/1999
vom 25. Juni 1999
über die Änderung des Protokolls 37 und des Anhangs X (Audiovisuelle Dienste) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf die Art. 98 und 101,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Protokoll 37 des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 74/1999 vom 28. Mai 1999 geändert.
Anhang X des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 54/1999 vom 30. April 1999 geändert.
Die Richtlinie 97/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1997 zur Änderung der Richtlinie 89/552/EWG des Rates zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit
1 ist in das Abkommen aufzunehmen.
Damit das gute Funktionieren des Abkommens sichergestellt ist, sind Protokoll 37 des Abkommens um den mit der Richtlinie 97/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates eingesetzten Kontaktausschuss und Anhang X des Abkommens um die Modalitäten der Beteiligung an diesem Kontaktausschuss zu ergänzen -
beschliesst:
Art. 1
In Protokoll 37 des Abkommens wird nach Nummer 11 (Ausschuss für Tierarzneimittel) folgende Nummer angefügt:
"12. Kontaktausschuss Fernsehtätigkeit (Richtlinie 89/552/EWG des Rates)".
Art. 2
In Anhang X des Abkommens wird Nummer 1 (Richtlinie 89/552/EWG des Rates) wie folgt geändert:
1. Folgendes wird angefügt:
2. Folgende Anpassung a wird eingefügt:
"In Art. 2 Abs. 5 wird der Ausdruck Art. 52 ff. des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft durch Art. 31 ff. des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ersetzt."
3. Die bisherigen Anpassungen a und b werden zu Anpassungen b bzw. c.
4. Nach den Anpassungen wird Folgendes angefügt:
"Modalitäten der Beteiligung Liechtensteins, Islands und Norwegens im Einklang mit Art. 101 dieses Abkommens:
Jeder EFTA-Staat kann einen Vertreter der von jedem EFTA-Staat eingesetzten zuständigen Behörde benennen, der an den Sitzungen des Kontaktausschusses Fernsehtätigkeit teilnimmt, auf den in Art. 23a der Richtlinie 89/552/EWG des Rates Bezug genommen wird.
Die EG-Kommission wird den Teilnehmern rechtzeitig die Sitzungstermine des Kontaktausschusses mitteilen und ihnen alle zweckdienlichen Informationen übermitteln."
Art. 3
Der Wortlaut der Richtlinie 97/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 4
Dieser Beschluss tritt am 26. Juni 1999 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.
Art. 5
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 25. Juni 1999
(Es folgen die Unterschriften)