Art. 4
Unter Berücksichtigung von Art. 3 Bst. a bis c umfasst die Grundversorgung die folgenden Leistungen:
a) die Innere Medizin, dazu gehören Leistungen im Bereich der allgemeinen Inneren Medizin, der nicht interventionellen Kardiologie, der Pneumologie, der Gastroenterologie, der Rheumatologie und der medizinischen Onkologie, der Nephrologie ohne Dialysestation und der Infektiologie;
b) die allgemeine Pädiatrie;
c) die Ophtalmologie;
d) die Dermatologie;
e) die allgemeine Neurologie;
f) die Geriatrie und die Akutgeriatrie;
g) die Psychiatrie und die Psychosomatik;
h) die Chirurgie, dazu gehören Leistungen im Bereich der allgemeinen Chirurgie. Die allgemeine Chirurgie umfasst den Grossteil der Bauchchirurgie, der Weichteilchirurgie, der peripheren Gefässchirurgie, der Unfallchirurgie, der Orthopädie und der Urologie;
i) die Gynäkologie und die Geburtshilfe einschliesslich der Möglichkeit zur neonatologischen Erstbehandlung;
k) die Oto-Rhino-Laryngologie (ORL);
l) die Anästhesie einschliesslich der Schock- und Schmerzbehandlung, dem Aufwachzimmer und der Notfallstation mit zeitlich beschränkter Betriebsbereitschaft;
m) die Untersuchungen an der Leiche;
n) die forensische Medizin;
o) die konventionelle Radiologie und die sonographischen Untersuchungen sowie die Spitalapotheke und das Routinelabor;
p) die Physio- und Ergotherapie sowie die Logopädie;
q) die Vernetzung mit der Spitex.