813.111
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2000 Nr. 184 ausgegeben am 2. Oktober 2000
Verordnung
vom 19. September 2000
über die medizinische Grundversorgung
Aufgrund von Art. 2 Abs. 2 und Art. 20 des Gesetzes vom 21. Oktober 1999 über das Liechtensteinische Landesspital, LGBl. 1999 Nr. 240, verordnet die Regierung:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Geltungsbereich und Voraussetzung
1) Die Grundversorgung gemäss Art. 2 Abs. 2 des Gesetzes bezieht sich auf Leistungen im teilstationären und stationären Bereich für die Bevölkerung des Fürstentums Liechtenstein.
2) Die Erbringung der Leistungen der Grundversorgung setzt voraus, dass:
a) die entsprechende fachliche Präsenz der Belegärzte sichergestellt ist;
b) die Infrastruktur, insbesondere das Gebäude, die Räumlichkeiten und die medizin-technischen Geräte, vorhanden sind;
c) die unterstützenden Bereiche, insbesondere die Pflege und die Verwaltung, gewährleistet sind;
d) die Wirtschaftlichkeit gegeben ist.
Art. 2
Bezeichnungen
Unter den in dieser Verordnung verwendeten, auf Personen bezogenenen männlichen Begriffen sind Angehörige des weiblichen und männlichen Geschlechts zu verstehen.
II. Kriterien der Grundversorgung
Art. 3
Kriterien
Für die Grundversorgung mit Leistungen im teilstationären und stationären Bereich gelten folgende Kriterien:
a) die Leistungen aus dem Bereich der Grundversorgung werden ressourcenabhängig gesteuert. Die Ressourcen beziehen sich auf die Arbeitskräfte und auf die zur Verfügung stehenden Mittel gemäss Art. 6 Abs. 3 des Gesetzes;
b) zusätzliche Leistungen im Rahmen der Grundversorgung haben einen positiven Kosten-Nutzen-Effekt aufzuweisen, d.h. medizinische oder medizin-technische Mehrleistungen haben einen qualitativen oder finanziellen Mehrnutzen zu erzeugen;
c) Leistungen, die einer Intensivpflegestation bedürfen, fallen nicht unter die Grundversorgung.
III. Leistungen im Rahmen der Grundversorgung
Art. 4
Leistungen
Unter Berücksichtigung von Art. 3 Bst. a bis c umfasst die Grundversorgung die folgenden Leistungen:
a) die Innere Medizin, dazu gehören Leistungen im Bereich der allgemeinen Inneren Medizin, der nicht interventionellen Kardiologie, der Pneumologie, der Gastroenterologie, der Rheumatologie und der medizinischen Onkologie, der Nephrologie ohne Dialysestation und der Infektiologie;
b) die allgemeine Pädiatrie;
c) die Ophtalmologie;
d) die Dermatologie;
e) die allgemeine Neurologie;
f) die Geriatrie und die Akutgeriatrie;
g) die Psychiatrie und die Psychosomatik;
h) die Chirurgie, dazu gehören Leistungen im Bereich der allgemeinen Chirurgie. Die allgemeine Chirurgie umfasst den Grossteil der Bauchchirurgie, der Weichteilchirurgie, der peripheren Gefässchirurgie, der Unfallchirurgie, der Orthopädie und der Urologie;
i) die Gynäkologie und die Geburtshilfe einschliesslich der Möglichkeit zur neonatologischen Erstbehandlung;
k) die Oto-Rhino-Laryngologie (ORL);
l) die Anästhesie einschliesslich der Schock- und Schmerzbehandlung, dem Aufwachzimmer und der Notfallstation mit zeitlich beschränkter Betriebsbereitschaft;
m) die Untersuchungen an der Leiche;
n) die forensische Medizin;
o) die konventionelle Radiologie und die sonographischen Untersuchungen sowie die Spitalapotheke und das Routinelabor;
p) die Physio- und Ergotherapie sowie die Logopädie;
q) die Vernetzung mit der Spitex.
IV. Schlussbestimmung
Art. 5
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Mario Frick

Fürstlicher Regierungschef