946.222.3
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2000 Nr. 187 ausgegeben am 13. Oktober 2000
Verordnung
vom 10. Oktober 2000
über Massnahmen gegenüber Myanmar
Aufgrund von Art. 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 8. Mai 1991 über Massnahmen im Wirtschaftsverkehr mit fremden Staaten, LGBl. 1991 Nr. 41, unter Einbezug der aufgrund des Zollvertrages und der Fremdenpolizeilichen Vereinbarungen anwendbaren Schweizerischen Rechtsvorschriften und gestützt auf die Gemeinsamen Standpunkte des Rates der Europäischen Union vom 11. Oktober 1999 (1999/635/GASP) und vom 26. April 2000 (2000/346/GASP) verordnet die Regierung:
Art. 1
Verbot der Lieferung von Rüstungsmaterial
1) Die Lieferung, der Verkauf und die Vermittlung von Rüstungsgütern und dazugehörigem Material, einschliesslich Waffen, Munition und militärische Ausrüstungsgüter sowie Zubehör und Ersatzteile dafür, an Myanmar ist verboten.
2) Ebenfalls verboten sind die Lieferung, der Verkauf und die Vermittlung von Gütern nach Anhang 1, die zur internen Repression oder für terroristische Zwecke benützt werden können, an Myanmar.
3) Abs. 1 und 2 gelten nur so weit, als nicht die Bestimmungen der schweizerischen Kriegsmaterial- und Güterkontrollgesetzgebung anwendbar sind.
Art. 2
Sperrung von Geldern und Zahlungsverkehr
1) Die Gelder der in Anhang 2 aufgeführten hochrangigen Angehörigen der Regierung, des Militärs und der Sicherheitskräfte Myanmars sowie von deren Familien sind gesperrt.
2) Es ist verboten, den in Abs. 1 erwähnten Personen Gelder zu überweisen oder sonstwie direkt oder indirekt zur Verfügung zu stellen.
3) Zahlungen aus gesperrten Konten und Übertragungen aus gesperrten Vermögenswerten können zum Schutze liechtensteinischer Interessen ausnahmsweise von der Regierung bewilligt werden.
Art. 3
Meldepflicht
1) Personen und Institutionen, die Gelder halten oder verwalten, von denen anzunehmen ist, dass sie unter die Sperre nach Art. 2 Abs. 1 fallen, müssen diese der Regierung unverzüglich melden.
2) Die Meldungen müssen die Namen der Begünstigten sowie Gegenstand und Höhe der gesperrten Gelder enthalten.
Art. 4
Einreise in Liechtensein und Durchreise
1) Die Einreise in Liechtenstein und die Durchreise durch Liechtenstein sind den in Anhang 2 aufgeführten hochrangigen Angehörigen der Regierung, des Militärs und der Sicherheitskräfte Myanmars sowie deren Familien verboten.
2) Die Regierung kann aus erwiesenen humanitären Gründen oder zur Wahrung liechtensteinischer Interessen Ausnahmen gewähren.
Art. 5
Begriffsbestimmungen
In dieser Verordnung bedeuten:
a) Gelder: finanzielle Vermögenswerte, einschliesslich Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Geldanweisungen oder andere Zahlungsmittel, Guthaben, Schulden und Schuldenverpflichtungen, Wertpapiere und Schuldtitel, Wertpapierzertifikate, Obligationen, Schuldscheine, Optionsscheine, Pfandbriefe, Derivate; Zinserträge, Dividenden oder andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten; Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien oder andere finanzielle Zusagen; Akkreditive, Konnossemente, Sicherungsübereignungen, Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressourcen und jedes andere Finanzierungsinstrument für Exporte;
b) Sperrung von Geldern: die Verhinderung jeder Handlung, welche die Verwaltung oder die Nutzung der Gelder ermöglicht; ausgenommen sind normale Verwaltungshandlungen von Banken und Finanzgesellschaften.
Art. 6
Strafbestimmungen
Widerhandlungen gegen Art. 1 bis 4 dieser Verordnung werden nach Art. 4 und 5 des Gesetzes geahndet, soweit nicht Strafbestimmungen der schweizerischen Zoll-, Kriegsmaterial- oder Güterkontrollgesetzgebung Anwendung finden.
Art. 7
Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden und den Vereinten Nationen
1) Die für Vollzug, Kontrolle, Verhütung und Strafverfolgung zuständigen liechtensteinischen Behörden können mit den ausländischen Behörden und den Vereinten Nationen zusammenarbeiten.
2) Sie können die ausländischen Behörden sowie die Vereinten Nationen namentlich um Herausgabe der für den Vollzug dieser Verordnung erforderlichen Daten ersuchen. Zu diesem Zweck können sie ihnen Daten bekannt geben über gesperrte Gelder und Konten, über Beschaffenheit, Menge, Bestimmungs- und Verwendungsort, Verwendungszweck, Empfänger der Güter, Bestandteile und Technologien sowie an deren Herstellung, Lieferung oder Vermittlung beteiligte Personen, sofern die ausländischen Behörden oder die Vereinten Nationen:
a) an das Amtsgeheimnis gebunden sind;
b) zusichern, dass die Daten ausschliesslich zur Beschaffung der gewünschten Informationen verwendet werden.
Art. 8
Amtshilfe zu Gunsten ausländischer Behörden und der Vereinten Nationen
1) Die für Vollzug, Kontrolle, Verhütung und Strafverfolgung zuständigen liechtensteinischen Behörden können den ausländischen Behörden oder den Vereinten Nationen die Daten nach Art. 7 Abs. 2 auch bekannt geben, wenn die ersuchende Stelle:
a) die Daten im Zusammenhang mit der Verhütung oder Verfolgung von strafbaren Handlungen benötigt;
b) an das Amtsgeheimnis gebunden ist;
c) bestätigt, dass die Daten nur dann in einem Strafverfahren verwendet werden, wenn die Rechtshilfe in Strafsachen nicht wegen der Art der Straftat ausgeschlossen wäre;
d) zusichert, dass die Daten ausschliesslich für Massnahmen nach dieser Verordnung verwendet und nicht weitergeleitet werden; und
e) Gegenrecht hält.
2) Die Bestimmungen des Rechtshilfegesetzes bleiben vorbehalten.
Art. 9
Verwendung von Daten
1) Die liechtensteinischen Behörden dürfen die Daten, die im Zusammenhang mit dieser Verordnung anfallen, nur zum Vollzug dieser Verordnung verwenden.
2) Vorbehalten bleibt die Verwendung in einem anderen Strafverfahren, sofern konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass die Daten in diesem Verfahren Aufschluss geben können.
Art. 10
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Mario Frick

Fürstlicher Regierungschef
Anhang 1
(Art. 1 Abs. 2)
Güter zur internen Repression oder für terroristische Zwecke, deren Lieferung, Verkauf und Vermittlung verboten sind
1. Kugelsichere Helme, Polizeihelme, Polizeischilde und kugelsichere Schilde und speziell hierfür ausgelegte Bauteile
2. Spezielle Fingerabdruck-Ausrüstung
3. Elektrische Suchscheinwerfer
4. Kugelsichere Baugeräte
5. Jagdmesser
6. Spezielle Ausrüstung zur Herstellung von Schrotflinten
7. Handladeausrüstung für Munition
8. Geräte zum Abhören von Nachrichtenverbindungen
9. Optische Festkörper-Detektoren
10. Bildverstärkerröhren
11. Teleskop-Visiereinrichtungen
12. Waffen mit glattem Lauf und dazugehörige Munition - ausser speziell für militärische Zwecke ausgelegte Waffen und Munition - sowie speziell hierfür ausgelegte Bauteile, ausgenommen:
- Signalpistolen;
- Druckluft- oder Patronen-Schussgeräte in Form von Industriewerkzeugen oder Tierbetäubungsgeräten
13. Simulatoren für das Training im Umgang mit Feuerwaffen und speziell hierfür ausgelegte oder angepasste Bauteile und Zubehörteile
14. Bomben und Granaten - mit Ausnahme der speziell für militärische Zwecke bestimmten - sowie speziell hierfür ausgelegte Bauteile
15. Panzerwesten - mit Ausnahme der nach Militärnormen oder -spezifikationen hergestellten - und speziell hierfür ausgelegte Bauteile
16. Geländegängige Allrad-Nutzfahrzeuge, die bei der Herstellung oder nachträglich mit einer Kugelsicherung ausgerüstet wurden, sowie Panzerverkleidung für derartige Fahrzeuge
17. Wasserwerfer und speziell hierfür ausgelegte oder angepasste Bauteile
18. Mit Wasserwerfern ausgerüstete Fahrzeuge
19. Fahrzeuge, die speziell dafür ausgelegt oder angepasst sind, zur Abwehr von Angreifern unter Strom gesetzt zu werden, sowie speziell für diesen Zweck ausgelegte oder angepasste Bauteile
20. Akustikgeräte, die nach Angaben des Herstellers oder Lieferanten zur Niederschlagung von Aufständen geeignet sind, sowie speziell hierfür ausgelegte Bauteile
21. Fussschellen, Fussketten, Fesseln und Elektroschock-Gürtel, die speziell für die Fesselung von Menschen ausgelegt sind, ausgenommen:
- Handschellen, deren grösste Gesamtabmessung einschliesslich Kette in geschlossenem Zustand 240 mm nicht überschreitet
22. Tragbare Geräte, die für die Niederschlagung von Aufständen oder die Selbstverteidigung ausgelegt oder angepasst sind und einen kampfunfähig machenden Stoff abgeben (z.B. Tränengas oder Reizgas), sowie speziell hierfür ausgelegte Bauteile
23. Tragbare Geräte, die für die Niederschlagung von Aufständen oder die Selbstverteidigung ausgelegt oder angepasst sind und einen elektrischen Schock abgeben (einschliesslich Elektroschock-Stöcke, Elektroschock-Schilde, Betäubungspistolen und Elektroschock-Kletten [Taser]), sowie speziell für diesen Zweck ausgelegte oder angepasste Bauteile
24. Elektronische Geräte zum Aufspüren von versteckten Explosivstoffen sowie speziell hierfür ausgelegte Bauteile, ausgenommen:
- TV- oder Röntgeninspektionsgeräte
25. Elektronische Störgeräte, die speziell zur Verhinderung der funkferngesteuerten Detonation von improvisierten Sprengladungen ausgelegt sind, sowie speziell hierfür ausgelegte Bauteile
26. Geräte und Einrichtungen, die speziell zur Auslösung von Explosionen durch elektrische oder sonstige Mittel ausgelegt sind, einschliesslich Zündvorrichtungen, Sprengkapseln, Zünder, Zündverstärker, Sprengschnüre, sowie speziell hierfür ausgelegte Bauteile, ausgenommen:
- speziell für einen bestimmten gewerblichen Einsatz ausgelegte Geräte und Einrichtungen, wobei der Einsatz in der durch Explosivstoffe bewirkten Betätigung oder Auslösung von anderen Geräten oder Einrichtungen besteht, deren Funktion nicht die Herbeiführung von Explosionen ist (z.B. Airbag-Füllvorrichtungen, Überspannungsvorrichtungen an Schaltelementen von Sprinkleranlagen)
27. Geräte und Einrichtungen, die speziell für die Beseitigung von Explosivstoffen ausgelegt sind, ausgenommen:
- Bombenschutzdecken
- Behälter für die Aufnahme von Gegenständen, bei denen es sich bekanntermassen oder vermutlich um improvisierte Explosivladungen handelt.
28. Nachtsicht- und Wärmebildgeräte und Bildverstärkerröhren oder Festkörpersensoren hierfür
29. Explosivladungen mit linearer Schneidwirkung
30. Explosivstoffe und dazugehörige Stoffe wie folgt:
- Amatol
- Nitrocellulose (mit mehr als 12,5% Stickstoff)
- Nitroglykol
- Pentärythrittetranitrat (PETN)
- Pikrylchlorid
- Trinitrophenylmethylnitramin (Tetryl)
- 2,4,6-Trinitrotoluol (TNT)
31. Software, die speziell für die aufgeführten Ausrüstungen entwickelt wurde, und Technologie, die für die aufgeführten Ausrüstungen erforderlich ist
Anhang 2
(Art. 2 Abs. 1 und 2 sowie Art. 4)
Liste der Personen, gegen die sich die Massnahmen nach den Art. 2 und 4 richten
1. Staatsrat für Frieden und Entwicklung (SPDC):
Oberbefehlshaber der Streitkräfte
General Than Shwe
Präsident, auch Ministerpräsident
und Verteidigungsminister (2.2.1933, Kyaukse)
General Maung Aye
Vizepräsident (25.12.1937, Kon Balu)
Generalleutnant Khin Nyunt
Erster Sekretär (11.10.1939, Kyauktan)
Generalleutnant Tin Oo
Zweiter Sekretär (13.5.1933)
Generalleutnant Win Myint
Dritter Sekretär
Konteradmiral Nyunt Thein
Oberbefehlshaber der Flotte
Brigadegeneral Kyaw Than
Oberbefehlshaber der Luftwaffe
(14.6.1941, Bago)
Generalmajor Aung Htwe
Befehlshaber West
Generalmajor Ye Myint
Befehlshaber Mitte
Generalmajor Khin Maung Than
Befehlshaber Yangon
Generalleutnant Kyaw Win
Befehlshaber Nord
Generalmajor Thein Sein
Befehlshaber Triangle-Region
Generalmajor Thura Thiha
Thura Sit Maung
Befehlshaber Küste
Brigadegeneral Thura Shwe Mann
Befehlshaber Südwest
Brigadegeneral Myint Aung
Befehlshaber Südost (10.2.1932)
Brigadegeneral Maung Bo
Befehlshaber Ost
Brigadegeneral Thiha Thura
Tin Aung Myint Oo
Befehlshaber Nordost
Brigadegeneral Soe Win
Befehlshaber Nordwest
Brigadegeneral Tin Aye
Befehlshaber Süd
2. Regionale Befehlshaber
Generalleutnant Phone Myint (5.1.1931)
Generalleutnant Aung Ye Kyaw (12.12.1930)
Generalleutnant Sein Aung (11.11.1931)
Generalleutnant Chit Swe (18.1.1932)
Generalleutnant Mya Thin (31.12.1931)
Generalleutnant Kyaw Ba (7.6.1932)
Generalleutnant Tun Kyi (1.5.1938)
Generalleutnant Myo Nyunt (30.9.1930)
Generalleutnant Maung Thint (25.8.1932)
Genearalleutnant Aye Thoung (13.3.1930)
Generalleutnant Kyaw Min (22.6.1932, Hanlada)
Generalleutnant Maung Hla
Generalmajor Soe Myint
Generalleutnant Mying Aung
3. Stellvertretende regionale Befehlshaber
Brigadegeneral Aung Thein (West)
Oberst Nay Win (Mitte)
Oberst Hsan Hsint (Rangoon)
Oberst Myint Swe (Triangle)
Brigadegeneral Tin Latt (Küste)
Oberst Tint Swe (Südwest)
Brigadegeneral Aung Thein (Südost)
Brigadegeneral Myint Thein (Ost)
Brigadegeneral San Thein (Nordost)
Brigadegeneral Soe Myint (Nordwest)
Brigadegeneral Thura Maung Nyi (Süd)
4. Weitere Befehlshaber, zuständig für Staaten/Provinzen:
Oberst Thein Kyaing
Magwe-Provinz
Oberst Aung Thwin
Staat Chin
Oberst Saw Khin Soe
Staat Karen
Oberst Kyaw Win
Staat Kayah
5. Ehemalige hochrangige Militärs:
Oberst Thein Lwin
Ehemaliger Gebietsbefehlshaber
Oberst Aye Myint Kyu
Ehemaliger Stellvertretender
Regionaler Befehlshaber
Brigadegeneral Pyay Sone
Ehemaliger Regionaler Befehlshaber
6. Minister:
Vize-Admiral Maung Maung
Khin
Stellvertretender Ministerpräsident
(23.11.1929)
Generalleutnant Tin Tun
Stellvertretender Ministerpräsident
(28.3.1930)
Generalleutnant Tin Hla
Stellvertretender Ministerpräsident,
Minister für Militärfragen
Generalmajor Nyunt Tin
Minister für Landwirtschaft und
Bewässerung
U Aung Thaung
Minister für Industrie I
Generalmajor Hla Myint Swe
Minister für Verkehr
U Win Aung
Minister für auswärtige Angelegen-
heiten (28.2.1944, Dawei)
U Soe Tha
Minister für staatliche Planung und
Wirtschaftsentwicklung
Vize-Admiral Tin Aye
Minister für Arbeit
U Aung San
Minister für Kooperativen
U Pan Aung
Minister für Eisenbahnverkehr
Brigadegeneral Lun Thi
Minister für Energie
U Than Aung
Minister für Bildung
Generalmajor Ket Sein
Minister für Gesundheit
Brigadegeneral Pyi Zon (Sone)
Minister für Handel
  
Generalmajor Saw Lwin
Minister für Hotels und Fremdenverkehr (1939)
Brigadegeneral Win Tin
Minister für Telekommunikations-, Post- und Telegrafendienste (1935, Moulmein)
U Khin Maung Thein
Minister für Finanzen und Steuern
(11.11.1934, Mandalay)
U Aung Khin
Minister für religiöse Angelegenheiten
Generalmajor Saw Tun
Minister für Bauwesen
U Thaung
Minister für Wissenschaft und Technik
U Win Sein
Minister für Kultur (10.10.1940, Kyaukky)
U Saw Tun
Minister für Einwanderung und Bevölkerung
Generalmajor Kyi Aung
Minister für Information
Oberst Thein Nyunt
Minister für Fortschritte in den Grenzgebieten, nationale Bevölkerungsgruppen und Entwicklungsangelegenheiten
Generalmajor Tin Htut
Minister für Elektrizität
Brigadegeneral Thura Aye Myint
Minister für Sport
U Aung Phone
Minister für Forstwirtschaft
Oberst Tin Hlaing
Minister des Innern
Brigadegeneral Ohn Myint
Minister für Bergbau
Generalmajor Sein Htwa
Minister für Soziales, Fürsorge und Wiederansiedlung
Brigadegeneral Maung Maung Thein
Ministerium für Viehzucht und
Fischerei
Generalleutnant Min Thein
Minister im Amt des SPDC-Präsidenten
Brigadegeneral Lun Maung
Minister im Amt des Ministerpräsidenten
Generalmajor Tin Ngwe
Minister im Amt des Ministerpräsidenten
Brigadegeneral David Abel
Minister im Amt des SPDC-Präsidenten (28.2.1935, Mamyo)
Generalmajor Saw Lwin
Minister für Industrie II (1939)
7. Weitere Amtsträger im Fremdenverkehrsbereich:
Brigadegeneral Aye Myint Kyu
Stellvertretender Minister für Hotels und Fremdenverkehr
U Aung (Ohn) Myint
Büroleiter des Ministers für Hotels und Fremdenverkehr
Oberstleutnant Khin Maung Latt
Generaldirektor im Ministerium für Hotels und Fremdenverkehr
U Naing Bwa
Stellvertretender Generaldirektor im Ministerium für Hotels und Fremdenverkehr
8. Weitere höhere Offiziere im Verteidigungsministerium:
Kapitän zur See Kyi Min
Stabschef der Flotte
Brigadegeneral Myint Swe
Stabschef der Luftwaffe
Generalmajor Tin Ngwe
General im Amt für Personalfragen
Brigadegeneral Thein Soe
Chef der Militärjustiz
Brigadegeneral Lun Maung
Generalinspekteur
Brigadegeneral Khin Aung Myint
Öffentlichkeitsarbeit und psychologische Kriegsführung
Brigadegeneral Win Hlaing
Beschaffung
Oberst Than Htay
Nachschub und Transport
Brigadegeneral Khi Win
Artillerie und Panzertruppen
Brigadegeneral Aung Myint
Fernmeldewesen
Brigadegeneral Chit Than
Ausrüstung
Brigadegeneral Khin Maung Win
Rüstungsindustrie
Oberst Saw Hla
Chef der Militärpolizei
Brigadegeneral Aung Kyi
Militärische Ausbildung
Brigadegeneral Maung Nyo
Stellvertretender Generaladjutant
Brigadegeneral Kyaw Win
Stellvertretender Generalquartiermeister
Oberst Khin Maung Sann
Oberst im Amt für Personalfragen
9. Mitglieder der Direktion für militärische Aufklärungsdienste (DDSI):
Brigadegeneral Kyaw Win
Stellvertretender Direktor
Oberstleutnant Sann Pwint
Stellvertretender Direktor
Oberstleutnant Maung Than
Stellvertretender Direktor
Oberstleutnant Tin Hla
Stellvertretender Direktor
Oberstleutnant Nyan Lin
Stellvertretender Direktor
Oberstleutnant Myint Aung
Kyaw
Stellvertretender Direktor
Oberstleutnant Ko Ko Maung
Stellvertretender Direktor
Major Myo Lwin
Stellvertretender Direktor
Kommandeur Ngwe Tun
Leiter des Verbindungswesens,
DDSI
Major Myo Khins
Stellvertretender Leiter des Ver-
bindungswesens, DDSI
Hauptmann Soe Than
Verbindungsoffizier, DDSI
Leutnant Htin Aung Kyaw
Verbindungsoffizier, DDSI
Hauptmann Moe Kyaw
Verbindungsoffizier, DDSI
10. Amt für Strategische Studien (OSS):
Oberst Thein Swe
Abteilungsleiter
Oberst Kyaw Thein
Abteilungsleiter
Oberst San Maung
Abteilungsleiter
Oberst Than Tun
Abteilungsleiter
Oberst Than Aye
Abteilungsleiter
Oberstleutnant Tin Oo
Offizier im Generalstab
Oberstleutnant Hla Min
Offizier im Generalstab
Oberstleutnant Si Thu
Offizier im Generalstab
Oberstleutnant Than Aung
Offizier im Generalstab
Oberstleutnant Min Lwin
Offizier im Generalstab
11. Ehemalige Regierungsmitglieder:
Generalleutnant Thein Win
Ehemaliger Minister für Verkehr
(1937)
Brigadegeneral Myo Thant
Ehemaliger Minister im Amt des Ministerpräsidenten
U Kyin Maung Yin
Ehemaliger Minister im Amt des Stellvertretenden Ministerpräsidenten (9.4.1931)
U Ohn Gyaw
Ehemaliger Minister für auswärtige Angelegenheiten (3.3.1932)
Generalmajor Kyaw Than
Ehemaliger Minister für Handel
Brigadegeneral Sein Win
Ehemaliger Minister für Sport
U Than Shwe
Ehemaliger Minister im Amt des Ministerpräsidenten (14.12.1936)
Brigadegeneral Maung Maung
Ehemaliger Minister im Amt des Vorsitzenden des SPDC