172.020 |
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 2000 |
Nr. 247 |
ausgegeben am 15. Dezember 2000 |
Gesetz
vom 25. Oktober 2000
betreffend die Abänderung des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege (LVG)
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
Das Gesetz vom 21. April 1922 über die allgemeine Landesverwaltungspflege (LVG), LGBl. 1922 Nr. 24, wird wie folgt abgeändert:
Art. 125 Abs. 4, 5 und 5a
4) Die zuständige Behörde stellt nach Anhörung des Pflichtigen mittels Verfügung die Höhe der entstandenen Kosten fest, zu deren Bezahlung der Verpflichtete unter Fristansetzung bei sonstiger Einleitung des Exekutionsverfahrens verpflichtet wird. Diese Kosten umfassen neben den Kosten für die Ersatzvornahme einen Zuschlag von maximal 10 % zur Abgeltung des Personal- und Sachaufwandes der Behörden.
5) Die zuständige Behörde ist auch nach Anhörung des Pflichtigen befugt, ihm die Vorauszahlung der Kosten für den entstehenden Aufwand mittels Verfügung schon vorher unter Fristansetzung bei sonstiger Einleitung des Exekutionsverfahrens aufzutragen. Die Kosten werden gegebenenfalls unter Beizug von Sachverständigen ermittelt. Die vom Pflichtigen zu übernehmenden Kosten umfassen neben den Kosten für die Ersatzvornahme, die allenfalls entstandenen Sachverständigenkosten sowie einen Zuschlag von maximal 10 % der Kosten für die Ersatzvornahme zur Abgeltung des Personal- und Sachaufwandes der Behörden.
5a) Erhöht sich im Falle von Abs. 5 während der Ersatzvornahme der Kostenaufwand, so sind diese Mehrkosten ebenfalls vom Pflichtigen zu tragen. Bei Nichteinbringung dieser Mehrkosten werden diese im Wege der Exekution eingetrieben.
Dieses Gesetz tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
gez. Hans-Adam
gez. Dr. Mario Frick
Fürstlicher Regierungschef