174.12
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2001 Nr. 23 ausgegeben am 1. Februar 2001
Gesetz
vom 14. Dezember 2000
über die Abänderung des Besoldungsgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
I.
Das Besoldungsgesetz vom 22. November 1990, LGBl. 1991 Nr. 6, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 27 Abs. 1
1) Die Beamten und Angestellten haben Anspruch auf Anpassung der Grundbesoldung, der Gratifikation, der Sonderzulagen sowie der Pensionen aus vorzeitiger Pensionierung an die Teuerung.
Art. 36a
Besondere Vergünstigungen
Die Regierung kann Beamten und Angestellten bei Erfüllung der durch besondere Vorschriften festgesetzten Voraussetzungen Vergünstigungen, so insbesondere Essenspauschalen anbieten, wenn dies die Arbeitstätigkeit erleichtert und sich positiv auf das Arbeitsverhalten auswirkt.
Überschriften vor Art. 39a
VIa. Vorzeitiger Altersrücktritt
1. Überbrückungsrenten ab dem vollendeten 58. Altersjahr
Art. 39a Sachüberschrift, Abs. 2 und 6
Voraussetzung; Rentenhöhe
2) Die Ausrichtung einer Überbrückungsrente kann für Mitarbeiter Anwendung finden, welche das 58. Altersjahr vollendet haben. Überbrückungsrenten werden bis zur Erreichung des ordentlichen AHV-Rentenalters ausgerichtet.
6) Bei einer teilweisen vorzeitigen Pensionierung errechnet sich die Höhe der Überbrückungsrente im Verhältnis zum Umfang des Dienstauftrages.
Art. 39b Sachüberschrift, Abs. 2, 3, 4 und 5
Kürzung; nachträgliche Rückforderung
2) Übersteigen im Falle eines Rentenvorbezuges der Alters- und Hinterlassenenversicherung die Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung zusammen mit der Überbrückungsrente 100 % der maximalen Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung, so ist die Überbrückungsrente um den Mehrbetrag zu kürzen.
3) Bezüger von Überbrückungsrenten haben dem Amt für Personal und Organisation umgehend mitzuteilen, wenn sie neu Einkünfte erzielen und jeweils bis 31. Januar eine Aufstellung über sämtliche im zurückliegenden Jahr erzielten Einkünfte abzugeben.
4) Übersteigen die Einkünfte eines Bezügers einer Überbrückungsrente die gemäss Abs. 1 zulässigen Einkünfte, so ist die Überbrückungsrente entsprechend diesen Mehreinkünften teilweise oder ganz zurückzuzahlen.
5) Wurde eine Überbrückungsrente aufgrund falscher Angaben ausgerichtet oder hat ein Bezüger einer Überbrückungsrente Einkünfte verschwiegen, so werden die bereits ausbezahlten Beträge nachträglich zurückgefordert und die weitere Auszahlung kann eingestellt werden.
Überschrift vor Art. 39c
2. Altersrücktritt und Pensionierung vor dem vollendeten 60. Altersjahr
Art. 39c
Grundsatz
1) Die frühzeitige Pensionierung zwischen dem 58. und 60. Lebensjahr kann von der Regierung unterstützt werden, wenn sie im überwiegenden Interesse des Arbeitgebers oder zumindest im gegenseitigen Interesse von Arbeitnehmer und Arbeitgeber ist. Vor einer Frühpensionierung zwischen dem 58. und 60. Lebensjahr sind andere Massnahmen wie Versetzung, Reduktion des Dienstauftrages, Zuteilung anderer Aufgaben und Ähnliches zu überprüfen. Es besteht kein Anspruch auf Frühpensionierung.
2) Die Regierung regelt das Nähere durch Verordnung, insbesondere die näheren Voraussetzungen bzw. den Umfang der Unterstützungsleistungen im Rahmen des Art. 39d.
Art. 39d
Voraussetzungen
1) Der Staat kann als Arbeitgeber bei Vorliegen eines überwiegenden Interesses für die Beamten, Angestellten und Lehrer sowie die Mitarbeiter der Stiftungen des öffentlichen Rechts ab dem vollendeten 58. Altersjahr bis zum Erreichen des ordentlichen Rücktrittsalters die Kosten für die Alterspension sowie für die Dienstgeber- und Dienstnehmerbeiträge der Pensionsversicherung in folgenden Fällen übernehmen:
a) wenn die Stelle aufgehoben wird;
b) bei massgeblichen Reorganisationsmassnahmen oder aufgrund massgeblicher, inhaltlicher Veränderung der Stelle;
c) bei gesundheitlichen Problemen, wenn diese einen ursächlichen Zusammenhang mit der bisherigen Tätigkeit haben, aufgrund eines ärztlichen Zeugnisses.
2) Der Staat kann als Arbeitgeber bei Vorliegen eines zumindest gegenseitigen Interesses für die Beamten, Angestellten und Lehrer sowie Mitarbeiter der Stiftungen des öffentlichen Rechts ab dem vollendeten 58. Altersjahr für die Zeit bis zum Erreichen des 60. Altersjahres die Kosten für die Alterspension sowie für die Dienstgeber- und Dienstnehmerbeiträge aus betriebsorganisatorischen Gründen ganz oder teilweise übernehmen. In diesen Fällen errechnet sich die Alterspension ab dem 60. Altersjahr aufgrund von Art 39e. Massgebend ist dabei die Anzahl Dienstjahre beim Erreichen des 60. Altersjahres.
Überschrift vor Art. 39e
3. Altersrücktritt und Pensionierung nach dem vollendeten 60. Altersjahr
Art. 39e
Berechnung des Anspruchs
1) Das Land übernimmt für die Beamten, Angestellten und Lehrer sowie Mitarbeiter der Stiftungen des öffentlichen Rechts ab dem vollendeten 60. Altersjahr die Dienstgeber- und Dienstnehmerbeiträge für die Zeit bis zur Erreichung des ordentlichen Rücktrittsalters sowie die Kosten für die Kürzung der Alterspension gemäss Pensionsversicherungsgesetz in folgenden Fällen:
a) bei 10 bis 14 Dienstjahren: Übernahme einer Jahrespension;
b) bei 15 bis 19 Dienstjahren: Übernahme von zwei Jahrespensionen;
c) bei 20 bis 24 Dienstjahren: Übernahme von drei Jahrespensionen;
d) bei 25 und mehr Dienstjahren: Übernahme von vier Jahrespensionen.
2) Die oben genannten Kosten werden übernommen, wenn der frühzeitige Altersrücktritt koordiniert erfolgt und somit dem Dienstgeber keine Schwierigkeiten erwachsen.
3) Die Regierung regelt das Nähere, insbesondere betreffend die Art und den Umfang der Anrechnung der Erziehungsjahre von Elternteilen, die deswegen nicht arbeiten konnten, mit Verordnung.
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.
gez. Hans-Adam

gez. Dr. Mario Frick

Fürstlicher Regierungschef