741.621
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2001 Nr. 75 ausgegeben am 6. April 2001
Verordnung
vom 27. März 2001
betreffend die Abänderung der Verordnung über den Transport gefährlicher Güter auf der Strasse (VTGGS)
Aufgrund von Art. 28 Abs. 4 und Art. 99 Abs. 1 und 2 des Strassenverkehrsgesetzes vom 30. Juni 1978, LGBl. 1978 Nr. 18, verordnet die Regierung:
I.
Die Verordnung vom 3. März 1998 über den Transport gefährlicher Güter auf der Strasse (VTGGS), LGBl. 1998 Nr. 57, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 14 Abs. 5, 5a, 5b und 5c
5) Der Gefahrgutsicherheitsbeauftragte muss Inhaber eines für den oder die betreffenden Verkehrsträger gültigen Schulungsnachweises nach dem Muster im Anhang III der Richtlinie 96/35/EG sein. Zur Erlangung des Schulungsnachweises muss der Bewerber eine Schulung erhalten, die durch das Bestehen einer Prüfung nachgewiesen wird. Die Prüfung ist gemäss den Vorgaben nach Art. 3 der Richtlinie 2000/18/EG durchzuführen und hat die in Art. 3 der Richtlinie 2000/18/EG in Verbindung mit Anhang II der Richtlinie 96/35/EG aufgeführten Sachgebiete zu umfassen.
5a) Gefahrgutsicherheitsbeauftragte, die für Unternehmen tätig werden wollen, die sich auf die Beförderung bestimmter Arten gefährlicher Güter spezialisiert haben, können gemäss den Vorgaben nach Art. 3 der Richtlinie 2000/18/EG eine Prüfung ablegen, die sich auf die Sachgebiete beschränkt, in denen das Unternehmen tätig ist. In diesem Fall ist im Titel des Schulungsnachweises deutlich anzumerken, dass der Schulungsnachweis nur für die Arten gefährlicher Güter gültig ist, für die der Gefahrengutsicherheitsbeauftrage geprüft worden ist.
5b) Der Schulungsnachweis hat eine Geltungsdauer von fünf Jahren. Seine Geltungsdauer wird um weitere fünf Jahre verlängert, wenn der Inhaber des Schulungsnachweises in den letzten zwölf Monaten vor dessen Ablauf an einer Fortbildungsschulung teilgenommen und einen Test bestanden hat.
5c) Der Schulungsnachweis ist von einem von der Regierung anerkannten Schulungsveranstalter auszustellen. Die Anerkennung als Schulungsveranstalter ist zu erteilen, wenn der Schulungsveranstalter die Kriterien nach Art. 4 der Richtlinie 2000/18/EG erfüllt.
Art. 45 Abs. 5
5) Tankfahrzeuge, die vor dem 1. April 1998 gebaut worden sind und nicht der Rn. 211 131 ADR entsprechen, dürfen bis zum 31. Dezember 2004 im nationalen Verkehr weiterverwendet werden. Diese Übergangsfrist gilt jedoch nur für Tankfahrzeuge zur Beförderung von Mineralölprodukten, wie Benzin, Diesel, Heizöl und Kerosin. Die Führer dieser Tankfahrzeuge sind vom Erfordernis der Mitführung einer B3-Bescheinigung im Sinne von Rn. 230 000 ADR befreit. Im Fahrzeugausweis der Tankfahrzeuge müssen jedoch der Zulassung entsprechend die Klasse, Ziffer und der Buchstabe des Gefahrenguts sowie die Nummer der Prüfstellenbescheinigung eingetragen sein.
Anhang 1
Der bisherige Anhang 1 wird durch folgenden Anhang 1 ersetzt:
Anhang 1
EWR-Rechtsvorschriften
Referenzvermerk in der EWR-Rechtssammlung
Celex-Nummer; Titel der
EWR-Rechtsvorschriften sowie deren Publikations- und Änderungsdaten
LGBl.
Anh. XIII -
17e.01
394 L 0055: Richtlinie 94/55/EG des Rates vom 21. November 1994 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für den Gefahrguttransport auf der Strasse (ABl. Nr. L 319 vom 12.12.1994, S. 7), berichtigt im ABl. Nr. L 301 vom 14.12.1995, S. 47
Beschluss Nr. 22/1996
1996 175
 
geändert durch:
 
Anh. XIII -
17e.02
Beschluss Nr. 7/1997
1997 126
Anh. XIII -
17e.03
Beschluss Nr. 176/1999
2000 64
Anh. XIII -
17d.01
395 L 0050: Richtlinie 95/50/EG des Rates vom 6. Oktober 1995 über einheitliche Verfahren für die Kontrolle von Gefahrguttransporten auf der Strasse (ABl. Nr. L 249 vom 17.10.1995, S. 35)
Beschluss Nr. 19/1996
1996 102
Anh. XIII -
13a.01
396 L 0035 : Richtlinie 96/35/EG des Rates vom 3. Juni 1996 über die Bestellung und die berufliche Befähigung von Sicherheitsberatern für die Beförderung gefährlicher Güter auf Strasse, Schiene oder Binnenwasserstrassen (ABl. Nr. L 145 vom 19.6.1996, S. 10)
Beschluss Nr. 6/1997
1997 125
Anh. XIII -
13b.01
32000 L 0018 : Richtlinie 2000/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2000 über die Mindestanforderungen für die Prüfung der Sicherheitsberater für die Beförderung gefährlicher Güter auf Strasse, Schiene oder Binnenwasserstrassen (ABl. Nr. L 118 vom 19.5.2000, S. 41)
Beschluss Nr. 110/2000
2001 36
II.
Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Mario Frick

Fürstlicher Regierungschef