946.221.6
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2001 Nr. 121 ausgegeben am 2. Juli 2001
Verordnung
vom 26. Juni 2001
über Massnahmen gegenüber Liberia
Aufgrund von Art. 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 8. Mai 1991 über Massnahmen im Wirtschaftsverkehr mit fremden Staaten, LGBl. 1991 Nr. 41, unter Einbezug der aufgrund des Zollvertrages und der Fremdenpolizeilichen Vereinbarungen anwendbaren schweizerischen Rechtsvorschriften und in Ausführung der Resolution 1343 (2001) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 7. März 2001 verordnet die Regierung:
Art. 1
Verbot der Lieferung von Rüstungsgütern und verwandtem Material
1) Die Lieferung, der Verkauf und die Vermittlung von Rüstungsgütern jeder Art, einschliesslich Waffen und Munition, Militärfahrzeuge und -ausrüstung, paramilitärische Ausrüstung sowie Zubehör und Ersatzteile dafür, nach Liberia sind verboten.
2) Für die Lieferung nichtletalen militärischen Geräts, das ausschliesslich für humanitäre oder Schutzzwecke bestimmt ist, sowie für die Ausfuhr von Schutzkleidung (z.B. kugelsichere Westen) zur persönlichen Verwendung durch Personal der Vereinten Nationen, Medienvertreter und humanitäres Personal kann die Regierung Ausnahmen bewilligen.
3) Die Gewährung, der Verkauf und die Vermittlung von technischer Beratung, Hilfe oder Ausbildung im Zusammenhang mit der Lieferung, der Herstellung, dem Unterhalt oder der Verwendung von Gütern nach Abs. 1 an Liberia sind verboten.
4) Abs. 1 und 3 gelten nur soweit, als nicht die Bestimmungen der schweizerischen Kriegsmaterial- und Güterkontrollgesetzgebung anwendbar sind.
Art. 2
Rohdiamanten
Die Ein- und Durchfuhr sowie die Ein- und Auslagerung in und aus Zolllagern von Rohdiamanten, die, unabhängig von deren Ursprung, direkt oder indirekt aus Liberia stammen, sind verboten.
Art. 3
Ein- und Durchreise
1) Weder nach Liechtenstein einreisen noch durch Liechtenstein durchreisen dürfen:
a) hochrangige Angehörige der Regierung und der Streitkräfte Liberias und deren Ehepartner;
b) Personen, die bewaffnete Rebellengruppen in Nachbarländern Liberias finanziell oder militärisch unterstützen.
2) Die von den Massnahmen nach Abs. 1 betroffenen Personen sind im Anhang aufgeführt.
3) Die Regierung kann, in Übereinstimmung mit den Beschlüssen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, Ausnahmen gewähren.
Art. 4
Strafbestimmungen
Widerhandlungen gegen Art. 1 bis 3 dieser Verordnung werden nach Art. 4 und 5 des Gesetzes bestraft, soweit nicht Strafbestimmungen der in Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Kriegsmaterial-, Güterkontroll- und Zollgesetzgebung sowie der Gesetzgebung über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer zur Anwendung gelangen.
Art. 5
Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden und den Vereinten Nationen
1) Die für Vollzug, Kontrolle, Verhütung und Strafverfolgung zuständigen liechtensteinischen Behörden können mit den ausländischen Behörden und den Vereinten Nationen zusammenarbeiten.
2) Sie können die ausländischen Behörden und die Vereinten Nationen namentlich um Herausgabe der für den Vollzug dieser Verordnung erforderlichen Daten ersuchen. Zu diesem Zweck können sie ihnen Daten bekannt geben über Beschaffenheit, Menge, Bestimmungs- und Verwendungsort, Verwendungszweck, Empfänger der Güter, Bestandteile und Technologien sowie an deren Herstellung, Lieferung oder Vermittlung beteiligte Personen, sofern die ausländischen Behörden oder die Vereinten Nationen:
a) an das Amtsgeheimnis gebunden sind;
b) zusichern, dass die Daten ausschliesslich zur Beschaffung der gewünschten Informationen verwendet werden.
Art. 6
Amtshilfe zu Gunsten ausländischer Behörden und der Vereinten Nationen
1) Die für Vollzug, Kontrolle, Verhütung und Strafverfolgung zuständigen liechtensteinischen Behörden können den ausländischen Behörden oder den Vereinten Nationen die Daten nach Art. 5 Abs. 2 auch bekannt geben, wenn die ersuchende Stelle:
a) die Daten im Zusammenhang mit der Verhütung oder Verfolgung von strafbaren Handlungen in ihrem Land benötigt;
b) an das Amtsgeheimnis gebunden ist;
c) bestätigt, dass die Daten nur dann in einem Strafverfahren verwendet werden, wenn die Rechtshilfe in Strafsachen nicht wegen der Art der Straftat ausgeschlossen wäre;
d) zusichert, dass die Daten ausschliesslich für Massnahmen nach dieser Verordnung verwendet und nicht weitergegeben werden; und
e) Gegenrecht hält.
2) Die Bestimmungen des Rechtshilfegesetzes bleiben vorbehalten.
Art. 7
Verwendung von Daten
1) Die liechtensteinischen Behörden dürfen die Daten, die im Zusammenhang mit dieser Verordnung anfallen, nur zum Vollzug dieser Verordnung verwenden.
2) Vorbehalten bleibt die Verwendung in einem anderen Strafverfahren, sofern konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass die Daten in diesem Verfahren Aufschluss geben können.
Art. 8
Aufhebung bisherigen Rechts
1) Die Verordnung vom 15. Dezember 1992 über verbotenen Waffenhandel mit Liberia, LGBl. 1992 Nr. 122, wird vorbehaltlich Abs. 2 aufgehoben.
2) Die Strafbarkeit von Widerhandlungen, die während der Geltungsdauer der in Abs. 1 genannten Verordnung begangen wurden, bleibt vorbehalten.
Art. 9
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Otmar Hasler

Fürstlicher Regierungschef
Anhang1
(Art. 3 Abs. 1 und 2)
Personen, gegen die sich das Ein- und
Durchreiseverbot richtet

1   Der Text dieses Anhangs wird im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nicht veröffentlicht. Dieser Anhang kann bei der Regierungskanzlei eingesehen und bezogen werden.