0.110.033.55 |
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 2001 |
Nr. 184 |
ausgegeben am 11. Dezember 2001 |
Kundmachung
vom 4. Dezember 2001
der Beschlüsse Nr. 103/2001, 104/2001, 107/2001 bis 114/2001 und 116/2001 bis 122/2001 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 28. September 2001
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 29. September 2001
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 17 die Beschlüsse Nr. 103/2001, 104/2001, 107/2001 bis 114/2001 und 116/2001 bis 122/2001 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 103/2001, 104/2001, 107/2001 bis 114/2001 und 116/2001 bis 122/2001 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Fürstliche Regierung:
gez. Otmar Hasler
Fürstlicher Regierungschef
Anhang 1
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Nr. 103/2001
vom 28. September 2001
zur Änderung des Anhangs I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang I des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 61/2001 vom 19. Juni 2001
1 geändert.
2. Die Verordnung (EG) Nr. 1353/2000 der Kommission vom 26. Juni 2000 zur unbefristeten Zulassung eines Zusatzstoffs und zur vorläufigen Zulassung neuer Zusatzstoffe, neuer Verwendungszwecke für Zusatzstoffe und neuer Zubereitungen in der Tierernährung
2 ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Die Verordnung (EG) Nr. 1887/2000 der Kommission vom 6. September 2000 zur vorläufigen Zulassung eines neuen Zusatzstoffs in der Tierernährung
3 ist in das Abkommen aufzunehmen.
4. Die Verordnung (EG) Nr. 2437/2000 der Kommission vom 3. November 2000 zur unbefristeten Zulassung eines Zusatzstoffs und zur vorläufigen Zulassung neuer Zusatzstoffe in der Tierernährung
4 ist in das Abkommen aufzunehmen.
5. Die Verordnung (EG) Nr. 2697/2000 der Kommission vom 27. November 2000 über die vorläufigen Zulassungen von Zusatzstoffen in der Tierernährung
5 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang I Kapitel II des Abkommens werden nach Nummer 1o (Verordnung (EG) Nr. 654/2000 der Kommission) folgende Nummern eingefügt:
"1p.
32000 R 1353: Verordnung (EG) Nr. 1353/2000 der Kommission vom 26. Juni 2000 zur unbefristeten Zulassung eines Zusatzstoffs und zur vorläufigen Zulassung neuer Zusatzstoffe, neuer Verwendungszwecke für Zusatzstoffe und neuer Zubereitungen in der Tierernährung (
ABl. L 155 vom 28.6.2000, S. 15).
1q.
32000 R 1887: Verordnung (EG) Nr. 1887/2000 der Kommission vom 6. September 2000 zur vorläufigen Zulassung eines neuen Zusatzstoffs in der Tierernährung (
ABl. L 227 vom 7.9.2000, S. 13).
1r.
32000 R 2437: Verordnung (EG) Nr. 2437/2000 der Kommission vom 3. November 2000 zur unbefristeten Zulassung eines Zusatzstoffs und zur vorläufigen Zulassung neuer Zusatzstoffe in der Tierernährung (
ABl. L 280 vom 4.11.2000, S. 28).
1s.
32000 R 2697: Verordnung (EG) Nr. 2697/2000 der Kommission vom 27. November 2000 über die vorläufigen Zulassungen von Zusatzstoffen in der Tierernährung (
ABl. L 319 vom 16.12.2000, S. 1)."
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnungen (EG) Nrn. 1353/2000, 1887/2000, 2437/2000 und 2697/2000 der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 29. September 2001 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
6.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 28. September 2001
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 2
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Nr. 104/2001
vom 28. September 2001
zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 10/2001 vom 23. Februar 2001
7 geändert.
2. Die Richtlinie 2001/3/EG der Kommission vom 8. Januar 2001 zur Anpassung der Richtlinie 74/150/EWG des Rates über Betriebserlaubnis für land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern und der Richtlinie 75/322/EWG des Rates über die Funkentstörung land- und forstwirtschaftlicher Zugmaschinen auf Rädern an den technischen Fortschritt
8 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang II Kapitel II des Abkommens wird unter den Nummern 1 (Richtlinie 74/150/EWG des Rates) und 7 (Richtlinie 75/322/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2001/3/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 29. September 2001 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
9.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 28. September 2001
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 3
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Nr. 107/2001
vom 28. September 2001
zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 64/2001 vom 19. Juni 2001
10 geändert.
2. Die Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür
11, berichtigt in
ABl. L 124 vom 25.5.2000, S. 66, ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Mit der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates wurde die Richtlinie 79/112/EWG des Rates vom 18. Dezember 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von für den Endverbraucher bestimmten Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür
12, die Teil des Abkommens ist, aufgehoben, so dass die letztgenannte Richtlinie im Rahmen des Abkommens aufzuheben ist.
4. Die Richtlinien 94/54/EG
13 und 1999/10/EG
14 der Kommission, die Richtlinie 96/21/EG des Rates
15 und die Verordnung (EG) Nr. 330/1999 der Kommission
16, die bereits als Rechtsakte zur Änderung der Richtlinie 79/112/EWG aufgenommen wurden, sollten unter anderen Nummern in Anhang II Kapitel XII aufgeführt werden -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XII des Abkommens wird Nummer 18 (Richtlinie 79/112/EWG des Rates) wie folgt geändert:
1. Der Wortlaut vor der Anpassung wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
"
32000 L 0013: Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür (
ABl. L 109 vom 6.5.2000, S. 29), berichtigt in
ABl. L 124 vom 25.5.2000, S. 66."
2. Der Wortlaut der Anpassung a) wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
"- auf isländisch "geislað" oder "meðhöndlað með jónandi geislun",
- auf norwegisch "bestrålt" oder "behandlet med ioniserende stråling"."
3. In Anpassung b) wird "Art. 9 Abs. 6" durch "Art. 9 Abs. 5" ersetzt.
4. In Anpassung c) wird "Art. 9a Abs. 2" durch "Art. 10 Abs. 2" ersetzt; zugleich werden der erste und der letzte Gedankenstrich mit den Angaben für Finnland bzw. Schweden gestrichen.
5. In Anpassung d) wird "Art. 10 a" durch "Art. 12" ersetzt.
Art. 2
In Anhang II Kapitel XII des Abkommens wird unter Nummer 54b (Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates) folgender Gedankenstrich eingefügt:
Art. 3
In Anhang II Kapitel XII des Abkommens werden nach Nummer 54zb (Richtlinie Nr. 95/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Nummern eingefügt:
"54zc.
394 L 0054: Richtlinie 94/54/EG der Kommission vom 18. November 1994 über Angaben, die zusätzlich zu den in der Richtlinie 79/112/EWG des Rates aufgeführten Angaben auf dem Etikett bestimmter Lebensmittel vorgeschrieben sind (
ABl. L 300 vom 23.11.1994, S. 14), geändert durch:
54zd.
399 L 0010: Richtlinie 1999/10/EG der Kommission vom 8. März 1999 über Ausnahmen von Art. 7 der Richtlinie 79/112/EWG des Rates hinsichtlich der Etikettierung von Lebensmitteln (
ABl. L 69 vom 16.3.1999, S. 22)."
Art. 4
Der Wortlaut der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, berichtigt in
ABl. L 124 vom 25.5.2000, S. 66, in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 5
Dieser Beschluss tritt am 29. September 2001 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
17.
Art. 6
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 28. September 2001
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 4
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Nr. 108/2001
vom 28. September 2001
zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 64/2001 vom 19. Juni 2001
18 geändert.
2. Die Entscheidung 2000/49/EG der Kommission vom 6. Dezember 1999 zur Aufhebung der Entscheidung 1999/356/EG und zum Erlass von Sondervorschriften für die Einfuhr von Erdnüssen und bestimmten hieraus hergestellten Erzeugnissen, deren Ursprung oder Herkunft Ägypten ist
19, ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XII des Abkommens wird nach Nummer 54zd (Richtlinie 1999/10/EG der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
"54ze.
32000 D 0049: Entscheidung 2000/49/EG der Kommission vom 6. Dezember 1999 zur Aufhebung der Entscheidung 1999/356/EG und zum Erlass von Sondervorschriften für die Einfuhr von Erdnüssen und bestimmten hieraus hergestellten Erzeugnissen, deren Ursprung oder Herkunft Ägypten ist (
ABl. L 19 vom 25.1.2000, S. 46)."
Art. 2
Der Wortlaut der Entscheidung 2000/49/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 29. September 2001 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
20.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 28. September 2001
(Es folgen den Unterschriften)
Anhang 5
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Nr. 109/2001
vom 28. September 2001
zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 64/2001 vom 19. Juni 2001
21 geändert.
2. Die Richtlinie 2000/51/EG der Kommission vom 26. Juli 2000 zur Änderung der Richtlinie 95/31/EG zur Festlegung spezifischer Reinheitskriterien für Süssungsmittel, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen
22, ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Die Richtlinie 2000/63/EG der Kommission vom 5. Oktober 2000 zur Änderung der Richtlinie 96/77/EG zur Festlegung spezifischer Reinheitskriterien für andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süssungsmittel
23, ist in das Abkommen aufzunehmen.
4. Die Verordnung (EG) Nr. 1565/2000 der Kommission vom 18. Juli 2000 zur Festlegung der Massnahmen, die für die Verabschiedung eines Bewertungsprogramms gemäss der Verordnung (EG) Nr. 2232/96 des Europäischen Parlaments und des Rates erforderlich sind
24, ist in das Abkommen aufzunehmen.
5. Die Richtlinie 96/77/EG der Kommission vom 2. Dezember 1996 zur Festlegung spezifischer Reinheitskriterien für andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süssungsmittel
25 und die Richtlinie 98/86/EG der Kommission vom 11. November 1998 zur Änderung der Richtlinie 96/77/EG der Kommission zur Festlegung spezifischer Reinheitskriterien für andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süssungsmittel
26 wurden in Anhang II Kapitel XII des Abkommens zuvor fälschlicherweise unter Nummer 46 als Änderungsrichtlinien erfasst und sollten unter einer neuen Nummer aufgeführt werden -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XII des Abkommens wird unter Nummer 46a (Richtlinie 95/31/EG der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:
Art. 2
In Anhang II Kapitel XII des Abkommens werden nach Nummer 54ze (Entscheidung 2000/49/EG der Kommission) folgende Nummern eingefügt:
"54zf.
396 L 0077: Richtlinie 96/77/EG der Kommission vom 2. Dezember 1996 zur Festlegung spezifischer Reinheitskriterien für andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süssungsmittel (
ABl. L 339 vom 30.12.1996, S. 1), geändert durch:
54zg.
32000 R 1565: Verordnung (EG) Nr. 1565/2000 der Kommission vom 18. Juli 2000 zur Festlegung der Massnahmen, die für die Verabschiedung eines Bewertungsprogramms gemäss der Verordnung (EG) Nr. 2232/96 des Europäischen Parlaments und des Rates erforderlich sind (
ABl. L 180 vom 19.7.2000, S. 8)."
Art. 3
Der Wortlaut der Richtlinien 2000/51/EG und 2000/63/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 1565/2000 der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 4
Dieser Beschluss tritt am 29. September 2001 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
27.
Art. 5
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 28. September 2001
(Es folgen den Unterschriften)
Anhang 6
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Nr. 110/2001
vom 28. September 2001
zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 64/2001 vom 19. Juni 2001
28 geändert.
2. Die Verordnung (EG) Nr. 1073/2000 der Kommission vom 19. Mai 2000 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel
29 ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Die Verordnung (EG) Nr. 1437/2000 der Kommission vom 30. Juni 2000 zur Änderung des Anhangs VI Teil C der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel
30 ist in das Abkommen aufzunehmen.
4. Die Verordnung (EG) Nr. 2020/2000 der Kommission vom 25. September 2000 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 207/93 zur Festlegung des Inhalts des Anhangs VI der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates sowie zur Änderung des Anhangs VI Teil C der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel
31 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XII des Abkommens werden unter Nummer 54b (Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 der Kommission) folgende Gedankenstriche angefügt:
Art. 2
In Anhang II Kapitel XII des Abkommens wird unter Nummer 54e (Verordnung (EWG) Nr. 207/93 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:
Art. 3
Der Wortlaut der Verordnungen (EG) Nrn. 1073/2000, 1437/2000 und 2020/2000 der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 4
Dieser Beschluss tritt am 29. September 2001 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
32.
Art. 5
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 28. September 2001
(Es folgen den Unterschriften)
Anhang 7
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Nr. 111/2001
vom 28. September 2001
zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 64/2001 vom 19. Juni 2001
33 geändert.
2. Die Entscheidung 2000/489/EG der Kommission vom 18. Juli 2000 zur Änderung der Entscheidung 1999/217/EG der Kommission über ein Verzeichnis der in oder auf Lebensmitteln verwendeten Aromastoffe
34 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XII des Abkommens wird unter Nummer 54v (Entscheidung 1999/217/EG der Kommission) Folgendes angefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Entscheidung 2000/489/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 29. September 2001 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
35.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 28. September 2001
(Es folgen den Unterschriften)
Anhang 8
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Nr. 112/2001
vom 28. September 2001
zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 70/2001 vom 19. Juni 2001
36 geändert.
2. Die Verordnung (EG) Nr. 2364/2000 der Kommission vom 25. Oktober 2000 zur vierten Prioritätenliste gemäss der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates
37 ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Die Richtlinie 2000/66/EG der Kommission vom 23. Oktober 2000 zur Aufnahme des Wirkstoffs Triasulfuron in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln
38 ist in das Abkommen aufzunehmen.
4. Die Richtlinie 2000/67/EG der Kommission vom 23. Oktober 2000 zur Aufnahme des Wirkstoffs Esfenvalerat in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln
39 ist in das Abkommen aufzunehmen.
5. Die Richtlinie 2000/68/EG der Kommission vom 23. Oktober 2000 zur Aufnahme des Wirkstoffs Bentazon in Anhang I der Richtlinie 91/41/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln
40 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XV des Abkommens werden unter Nummer 12a (Richtlinie 91/414/EWG des Rates) folgende Gedankenstriche angefügt:
Art. 2
In Anhang II Kapitel XV des Abkommens wird unter Nummer 12e (Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
Art. 3
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 2364/2000 der Kommission und der Richtlinien 2000/66/EG, 2000/67/EG und 2000/68/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 4
Dieser Beschluss tritt am 29. September 2001 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
41.
Art. 5
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 28. September 2001
(Es folgen den Unterschriften)
Anhang 9
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Nr. 113/2001
vom 28. September 2001
zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 91/2001 vom 13. Juli 2001
42 geändert.
2. Die Entscheidung 2001/171/EG der Kommission vom 19. Februar 2001 zur Festlegung der Bedingungen, unter denen die in der Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle festgelegten Schwermetallgrenzwerte nicht für Glasverpackungen gelten
43, ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XVII des Abkommens wird nach Nummer 7c (Entscheidung 1999/177/EG der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
"7d.
32001 D 0171: Entscheidung 2001/171/EG der Kommission vom 19. Februar 2001 zur Festlegung der Bedingungen, unter denen die in der Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle festgelegten Schwermetallgrenzwerte nicht für Glasverpackungen gelten (
ABl. L 62 vom 2.3.2001, S. 20)."
Art. 2
Der Wortlaut der Entscheidung 2001/171/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 29. September 2001 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
44.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 28. September 2001
(Es folgen den Unterschriften)
Anhang 10
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Nr. 114/2001
vom 28. September 2001
zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 58/2000 vom 28. Juni 2000
45 geändert.
2. Die Entscheidung 2000/299/EG der Kommission vom 6. April 2000 über die Festlegung einer vorläufigen Einstufung von Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen sowie der entsprechenden Kennungen
46 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XVIII des Abkommens wird nach Nummer 4zzi (Entscheidung 1999/511/EG der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
"4zzj.
32000 D 0299: Entscheidung 2000/299/EG der Kommission vom 6. April 2000 über die Festlegung einer vorläufigen Einstufung von Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen sowie der entsprechenden Kennungen (
ABl. L 97 vom 19.4.2000, S. 13)."
Art. 2
Der Wortlaut der Entscheidung 2000/299/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 29. September 2001 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
47.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 28. September 2001
(Es folgen den Unterschriften)
Anhang 11
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Nr. 116/2001
vom 28. September 2001
zur Änderung des Anhangs IV (Energie) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang IV des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 31/2000 vom 31. März 2000
48 geändert.
2. Die Richtlinie 2000/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über Energieeffizienzanforderungen an Vorschaltgeräte für Leuchtstofflampen
49 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang IV des Abkommens wird nach Nummer 14 (Richtlinie 96/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Nummer eingefügt:
"15.
32000 L 0055: Richtlinie 2000/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über Energieeffizienzanforderungen an Vorschaltgeräte für Leuchtstofflampen (
ABl. L 279 vom 1.11.2000, S. 33)."
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2000/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 29. September 2001 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
50.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 28. September 2001
(Es folgen den Unterschriften)
Anhang 12
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Nr. 117/2001
vom 28. September 2001
zur Änderung des Anhangs VI (Soziale Sicherheit) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang VI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 72/2001 vom 19. Juni 2001
51 geändert.
2. Die Verordnung (EG) Nr. 89/2001 der Kommission vom 17. Januar 2001 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer, Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern
52, ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Aufgrund mehrerer Änderungen der isländischen Rechtsvorschriften muss der Wortlaut der Anpassungen in Anhang VI Nummer 2 des Abkommens angepasst werden, um diesen Änderungen Rechnung zu tragen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang VI des Abkommens wird Nummer 2 (Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates) wie folgt geändert:
1. Vor den Anpassungen wird folgender Gedankenstrich angefügt:
2. In den Anpassungen wird der Wortlaut in Abschnitt "P. Island" Bst. b durch folgenden Wortlaut ersetzt:
"1. Krankheit und Mutterschaft:
a) Krankheit:
Tryggingastofnun ríkisins (staatliches Institut für soziale Sicherheit), Reykjavík
b) Mutterschaft:
Tryggingastofnun ríkisins (staatliches Institut für soziale Sicherheit), Reykjavík
2. Invalidität, Alter und Tod (Renten):
a) Renten im Rahmen des Gesetzes über soziale Sicherheit:
Tryggingastofnun ríkisins (staatliches Institut für soziale Sicherheit), Reykjavík
b) Renten im Rahmen des Gesetzes über die Rentenpflichtversicherung und über Rentenkassen:
Rentenkasse, in die eingezahlt wurde.
Die Verbindungsstelle für die Rentenkassen ist das Tryggingastofnun ríkisins (staatliches Institut für soziale Sicherheit), Reykjavík.
3. Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten:
a) Sachleistungen und Renten im Rahmen des Gesetzes über die soziale Sicherheit:
Tryggingastofnun ríkisins (staatliches Institut für soziale Sicherheit), Reykjavík
b) Renten im Rahmen des Gesetzes über die Rentenpflichtversicherung und über Rentenkassen:
Rentenkasse, in die eingezahlt wurde.
Die Verbindungsstelle für die Rentenkassen ist das Tryggingastofnun ríkisins (staatliches Institut für soziale Sicherheit), Reykjavík.
4. Arbeitslosigkeit:
Vinnumálastofnun (Arbeitsverwaltung), Reykjavík
5. Familienleistungen:
a) Familienleistungen mit Ausnahme der Kinderzulagen:
Tryggingastofnun ríkisins (staatliches Institut für soziale Sicherheit), Reykjavík
b) Kinderzulagen und ergänzende Kinderzulagen:
Ríkisskattstjóri (Steuerverwaltung), Reykjavík".
3. In den Anpassungen wird der Wortlaut in Abschnitt "P. Island" Teil 2 (Leistungen bei Arbeitslosigkeit) Bst. c durch folgenden Wortlaut ersetzt:
"Arbeitslosigkeit
Vinnumálastofnun (Arbeitsverwaltung), Reykjavík".
4. In den Anpassungen wird der Wortlaut in Abschnitt "P. Island" Teil 2 (Leistungen bei Arbeitslosigkeit) Bst. f durch folgenden Wortlaut ersetzt:
"Arbeitslosigkeit
Vinnumálastofnun (Arbeitsverwaltung), Reykjavík".
5. In den Anpassungen wird der Wortlaut in Abschnitt "P. Island" Teil 1 Abs. 1 Bst. m durch folgenden Wortlaut ersetzt:
"Für die Zwecke der Anwendung von Art. 13 Abs. 2 Bst. d, Art. 14 Abs. 1 Bst. a, Art. 14 Abs. 2 Bst. b, Art. 14a Abs. 1 Bst. a, Art. 14a Abs. 2, Art. 14a Abs. 4, Art. 14b Abs. 1, Art. 14b Abs. 2, Art. 14b Abs. 4, Art. 14c Bst. a und Art. 14e der Verordnung und von Art. 11, Art. 11a, Art. 12a Abs. 2 Bst. a, Art. 12a Abs. 5 Bst. c, Art. 12a Abs. 7 Bst. a und Art. 12b der Durchführungsverordnung:"
6. In den Anpassungen wird der Wortlaut in Abschnitt "P. Island" Teil 4 Abs. 2 Bst. m durch folgenden Wortlaut ersetzt:
"Vinnumálastofnun (Arbeitsverwaltung), Reykjavík".
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 89/2001 der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 29. September 2001 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
53.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 28. September 2001
(Es folgen den Unterschriften)
Anhang 13
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Nr. 118/2001
vom 28. September 2001
zur Änderung des Anhangs XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 93/2001 vom 13. Juli 2001
54 geändert.
2. Die Richtlinie 2001/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2001 zur Änderung der Richtlinie 91/440/EWG des Rates zur Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft
55 ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Die Richtlinie 2001/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2001 zur Änderung der Richtlinie 95/18/EG des Rates über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen
56 ist in das Abkommen aufzunehmen.
4. Die Richtlinie 2001/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2001 über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung
57 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XIII des Abkommens wird unter Nummer 37 (Richtlinie 91/440/EWG des Rates) Folgendes angefügt:
", geändert durch:
-
32001 L 0012: Richtlinie 2001/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2001 (
ABl. L 75 vom 15.3.2001, S. 1)."
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit den im Anhang zu diesem Beschluss aufgeführten Anpassungen.
Art. 2
In Anhang XIII des Abkommens wird unter Nummer 42a (Richtlinie 95/18/EG des Rates) Folgendes angefügt:
Art. 3
In Anhang XIII des Abkommens wird nach Nummer 41a (Richtlinie 95/19/EG des Rates) folgende Nummer eingefügt:
"41b.
32001 L 0014: Richtlinie 2001/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2001 über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung (
ABl. L 75 vom 15.3.2001, S. 29)."
Art. 4
Der Wortlaut der Richtlinien 2001/12/EG, 2001/13/EG und 2001/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 5
Dieser Beschluss tritt am 29. September 2001 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
58.
Art. 6
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 28. September 2001
(Es folgen den Unterschriften)
Anhang
zum Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 118/2001
"a) Die folgenden norwegischen Häfen werden auf der Liste der Häfen in Anhang I der Richtlinie hinzugefügt:
NORWEGEN
Narvik
Bodø
Mosjøen
Namsos
Trondheim
Åndalsnes
Bergen
Stavanger
Kristiansand
Brevik
Larvik
Horten
Drammen
Oslo
Moss
b) Die folgende Karte mit norwegischen Schienverkehrsstrecken wird den Karten in Anhang I der Richtlinie hinzugefügt:
[Karte]."
Anhang 14
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Nr. 119/2001
vom 28. September 2001
zur Änderung des Anhangs XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 93/2001 vom 13. Juli 2001
59 geändert.
2. Die Entscheidung 2001/260/EG der Kommission vom 21. März 2001 zu den Parametern des Teilsystems für Zugsteuerung/Zugsicherung und Signalisierung des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems ("ERTMS-Daten" gemäss Anhang II Punkt 3 der Richtlinie 96/48/EG)
60 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XIII des Abkommens wird nach Nummer 37b (Entscheidung 1999/569/EG der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
"37c.
32001 D 0260: Entscheidung 2001/260/EG der Kommission vom 21. März 2001 zu den Parametern des Teilsystems für Zugsteuerung/Zugsicherung und Signalisierung des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems ("ERTMS-Daten" gemäss Anhang II Punkt 3 der Richtlinie 96/48/EG) (
ABl. L 93 vom 3.4.2001, S. 53)."
Art. 2
Der Wortlaut der Entscheidung 2001/260/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 29. September 2001 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
61.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 28. September 2001
(Es folgen den Unterschriften)
Anhang 15
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Nr. 120/2001
vom 28. September 2001
zur Änderung des Anhangs XVIII (Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Arbeitsrecht sowie Gleichbehandlung von Männern und Frauen) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XVIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 79/2001 vom 19. Juni 2001
62 geändert.
2. Die Richtlinie 2000/79/EG des Rates vom 27. November 2000 über die Durchführung der von der Vereinigung Europäischer Fluggesellschaften (AEA), der Europäischen Transportarbeiter-Föderation (ETF), der European Cockpit Association (ECA), der European Regions Airline Association (ERA) und der International Air Carrier Association (IACA) geschlossenen Europäischen Vereinbarung über die Arbeitszeitorganisation für das fliegende Personal der Zivilluftfahrt
63 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XVIII des Abkommens wird nach Nummer 32b (Richtlinie 1999/63/EG des Rates) folgende Nummer eingefügt:
"32c.
32000 L 0079: Richtlinie 2000/79/EG des Rates vom 27. November 2000 über die Durchführung der von der Vereinigung Europäischer Fluggesellschaften (AEA), der Europäischen Transportarbeiter-Föderation (ETF), der European Cockpit Association (ECA), der European Regions Airline Association (ERA) und der International Air Carrier Association (IACA) geschlossenen Europäischen Vereinbarung über die Arbeitszeitorganisation für das fliegende Personal der Zivilluftfahrt (
ABl. L 302 vom 1.12.2000, S. 57)."
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2000/79/EG des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 29. September 2001 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
64.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 28. September 2001
(Es folgen den Unterschriften)
Anhang 16
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Nr. 121/2001
vom 28. September 2001
zur Änderung des Anhangs XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XX des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 97/2001 vom 13. Juli 2001
65 geändert.
2. Die Entscheidung Nr. 1753/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 2000 zur Einrichtung eines Systems zur Überwachung der durchschnittlichen spezifischen CO
2-Emissionen neuer Personenkraftwagen
66 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XX des Abkommens wird nach Nummer 21ad (Richtlinie 1999/32/EG des Rates) folgende Nummer eingefügt:
"21ae.
32000 D 1753: Entscheidung Nr. 1753/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 2000 zur Einrichtung eines Systems zur Überwachung der durchschnittlichen spezifischen CO
2-Emissionen neuer Personenkraftwagen (
ABl. L 202 vom 10.8.2000, S. 1).
Die Entscheidung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit der folgenden Anpassung:
Liechtenstein kommt der Berichtspflicht gemäss der Entscheidung ab 2003 nach."
Art. 2
Der Wortlaut der Entscheidung Nr. 1753/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 29. September 2001 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
67.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 28. September 2001
(Es folgen den Unterschriften)
Anhang 17
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Nr. 122/2001
vom 28. September 2001
zur Änderung des Anhangs XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XX des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 56/2001 vom 18. Mai 2001
68 geändert.
2. Die Entscheidung 2000/738/EG der Kommission vom 17. November 2000 über einen Fragebogen für die Berichte der Mitgliedstaaten über die Durchführung der Richtlinie 1999/31/EG über Abfalldeponien
69 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XX des Abkommens wird nach Nummer 32d (Richtlinie 1999/31/EG des Rates) folgende Nummer eingefügt:
"32da.
32000 D 0738: Entscheidung 2000/738/EG der Kommission vom 17. November 2000 über einen Fragebogen für die Berichte der Mitgliedstaaten über die Durchführung der Richtlinie 1999/31/EG über Abfalldeponien (
ABl. L 298 vom 25.11.2000, S. 24)."
Art. 2
Der Wortlaut der Entscheidung 2000/738/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 29. September 2001 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
70.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 28. September 2001
(Es folgen den Unterschriften)
6
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
9
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
17
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
20
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
27
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
32
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
35
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
41
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
44
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
47
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
50
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
53
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
58
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt
61
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
64
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
67
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
70
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.