0.110.033.95
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2003 Nr. 87 ausgegeben am 21. März 2003
Kundmachung
vom 18. März 2003
des Beschlusses Nr. 90/2002 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 25. Juni 2002
Zustimmung des Landtags: 22. November 2002
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Mai 2003
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 90/2002 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die im Beschluss Nr. 90/2002 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung:

gez. Otmar Hasler

Fürstlicher Regierungschef
Anhang
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 90/2002
vom 25. Juni 2002
zur Änderung des Anhangs XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XX des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 62/2002 vom 31. Mai 20021 geändert.
2. Die Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme2 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XX des Abkommens wird nach Nummer 2h (Entscheidung 1999/391/EG der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
"2i. 32001 L 0042: Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. L 197 vom 27.07.2001, S. 30).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit den folgenden Anpassungen:
a) Art. 3 Abs. 2 Bst. b findet keine Anwendung.
b) In Anhang I (Informationen gemäss Art. 5 Abs. 1 Bst. d) werden die Worte "wie etwa die gemäss den Richtlinien 79/409/EWG und 92/43/EWG ausgewiesenen Gebiete" gestrichen."
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2001/42/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 26. Juni 2002 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen3.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 25. Juni 2002
(Es folgen die Unterschriften)

1   ABl. L 238 vom 5.9.2002, S. 30.

2   ABl. L 197 vom 21.07.2001, S. 30.

3   Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.