Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (
).
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) Soweit unten nicht anders angegeben und unbeschadet der Bestimmungen des Protokolls 1 des Abkommens bezeichnet der Begriff "Mitgliedstaat(en)" in der Verordnung zusätzlich zu seiner Bedeutung in der Verordnung auch die EFTA-Staaten. Es gilt Abschnitt 11 des Protokolls 1.
b) Dem Art. 2 wird folgender Absatz angefügt:
"In Bezug auf die EFTA-Staaten wird die Agentur gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde bzw. den Ständigen Ausschuss bei der Durchführung ihrer jeweiligen Aufgaben unterstützen."
c) Dem Art. 3 wird folgender Absatz angefügt:
"4) Wurde der Kontrollbesuch in einem EFTA-Staat durchgeführt, so sendet die Agentur den Bericht auch an die EFTA-Überwachungsbehörde."
d) Dem Art. 4 Abs. 1 wird Folgendes angefügt:
"Die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission gilt im Anwendungsbereich der vorliegenden Verordnung auch für alle die EFTA-Staaten betreffenden Dokumente der Agentur."
e) Dem Art. 6 wird folgender Absatz angefügt:
"4) In Abweichung von Art. 12 Abs. 2 Bst. a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften können Staatsangehörige der EFTA-Staaten, die ihre vollen staatsbürgerlichen Rechte geniessen, vom Exekutivdirektor der Agentur unter Vertrag genommen werden."
f) Dem Art. 7 wird folgender Absatz angefügt:
"Die EFTA-Staaten wenden auf die Agentur und deren Personal das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften sowie die auf der Grundlage des Protokolls erlassenen Vorschriften an."
g) In Art. 10 Abs. 2 Bst. b werden die Worte "dem Rat und der Kommission" durch "dem Rat, der Kommission und der EFTA-Überwachungsbehörde" ersetzt.
h) Dem Art. 11 wird folgender Absatz angefügt:
"5) Die EFTA-Staaten beteiligen sich uneingeschränkt an den Arbeiten des Verwaltungsrats und haben innerhalb des Verwaltungsrats die gleichen Rechte und Pflichten wie die EU-Mitgliedstaaten mit Ausnahme des Stimmrechts."
i) Dem Art. 18 wird folgender Absatz angefügt:
"7) Die EFTA-Staaten beteiligen sich an dem in Abs. 1 Bst. a genannten finanziellen Beitrag der Gemeinschaft. Zu diesem Zweck finden die Bestimmungen des Art. 82 Abs. 1 Bst. a und des Protokolls 32 des Abkommens entsprechend Anwendung."
j) Dem Art. 22 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
"Die Kommission übermittelt die Bewertungsergebnisse und Empfehlungen ebenfalls an den Ständigen Ausschuss zwecks Verteilung an die EFTA-Staaten.""