vom 27. November 2003
über die Abänderung des Gesetzes betreffend die Ausübung der politischen Volksrechte in Landesangelegenheiten
Das Gesetz vom 17. Juli 1973 betreffend die Ausübung der politischen Volksrechte in Landesangelegenheiten, LGBl. 1973 Nr. 50, wird wie folgt abgeändert:
Art. 86a
Zulässigkeit und Verfahren
1) Im Falle einer Volkswahl von Richtern gemäss Art. 96 Abs. 2 der Verfassung können von wenigstens 1 000 wahlberechtigten Landesbürgern oder aufgrund von übereinstimmenden Gemeindeversammlungsbeschlüssen von mindestens drei Gemeinden Kandidaten zur Wahl vorgeschlagen werden.
2) Die Wahlvorschläge sind innerhalb von 14 Tagen ab dem Zeitpunkt der von der Regierung veranlassten amtlichen Kundmachung des Termins für die Durchführung einer Volkswahl schriftlich bei der Regierung anzumelden. Die Volkswahl hat in jedem Fall spätestens vier Monate nach dieser amtlichen Kundmachung zu erfolgen.
3) Die Regierung überprüft im Sinne der gesetzlich vorgesehenen Kriterien, welche in der amtlichen Kundmachung zu verlautbaren sind, die eingegangenen Wahlvorschläge hinsichtlich der formalen Voraussetzungen, die für die Kandidatur für eine zur Besetzung gelangende Richterstelle erfüllt sein müssen.
4) Mit der amtlichen Kundmachung des Ergebnisses der Prüfung der angemeldeten Wahlvorschläge durch die Regierung beginnt die sechswöchige Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge.
5) Werden die Wahlvorschläge für Richterkandidaten mit der gesetzlich vorgeschriebenen Stimmenzahl eingereicht, dann hat die Regierung die Wahlvorschläge des Richterauswahlgremiums, des Landtages sowie der wahlberechtigten Landesbürger gemeinsam mit der Ausschreibung und mit den gesetzlich vorgesehenen Kriterien für die zur Besetzung gelangenden Richterstelle in den amtlichen Kundmachungsorganen zu veröffentlichen.
6) Zur Vornahme der Wahl dürfen nur amtliche Stimmzettel Verwendung finden. Für die verschiedenen Wahlvorschläge sind separate Stimmzettel zu verwenden.
Dieses Gesetz tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.