783.0
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2005 Nr. 157 ausgegeben am 9. August 2005
Gesetz
vom 19. Mai 2005
über die Abänderung des Postgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 18. Dezember 1998 über das liechtensteinische Postwesen (Postgesetz, PG), LGBl. 1999 Nr. 35, wird wie folgt abgeändert:
Art. 14 Abs. 4 und 5
4) Der Vertrieb von Anteilen von Investmentunternehmen gemäss Abs. 2 Bst. b ist von der Bewilligungspflicht gemäss Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über Investmentunternehmen (IUG) ausgenommen. Es besteht jedoch eine Anzeigepflicht an die Finanzmarktaufsicht (FMA) über den beabsichtigten Vertrieb und die Zahlstelle.
5) Der Vertrieb muss sich auf Anteile von Investmentunternehmen für Wertpapiere gemäss IUG beschränken. Die Regierung erlässt das Nähere mit Verordnung. Die für Beratung und Verkauf vorgesehenen Personen müssen fachlich ausreichend qualifiziert sein. Der Vertrieb von Anteilen von Investmentunternehmen ist nur zulässig, wenn:
a) das Investmentunternehmen in seinem Domizilland einer Aufsicht untersteht, die der liechtensteinischen gleichwertig ist;
b) die Information der Anleger in Liechtenstein den Anforderungen des Gesetzes über Investmentunternehmen entspricht und ein Prospekt vorliegt;
c) der Name des Investmentunternehmens nicht zur Täuschung oder Verwechslung Anlass gibt.
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 19. Mai 2005 über Investmentunternehmen (IUG) in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Otmar Hasler

Fürstlicher Regierungschef