vom 24. Januar 2006
Art. 1
Verbot der Lieferung von Rüstungsgütern und Gütern zur internen Repression
1) Die Lieferung, der Verkauf und die Durchfuhr von Rüstungsgütern jeder Art, einschliesslich Waffen und Munition, Militärfahrzeuge und -ausrüstung, paramilitärische Ausrüstung sowie Zubehör und Ersatzteile dafür, nach Usbekistan sind verboten.
2) Die Lieferung, der Verkauf und die Durchfuhr von Gütern nach Anhang 1, die zur internen Repression verwendet werden können, nach Usbekistan sind verboten.
3) Die Gewährung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten oder anderen Diensten im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten in Usbekistan und mit der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung und Verwendung von Gütern nach den Abs. 1 und 2 ist verboten.
4) Die Gewährung und die Vermittlung von Finanzmitteln in Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten in Usbekistan sowie mit Gütern und Diensten nach den Abs. 1 bis 3 sind verboten.
5) Die Regierung kann Ausnahmen von den Verboten nach Abs. 1 bis 4 bewilligen für:
a) nichtletale militärische Ausrüstung oder Güter nach Anhang 1, die ausschliesslich für humanitäre oder Schutzzwecke, für Programme der Vereinten Nationen, der Europäischen Union oder der EFTA-Staaten zum Aufbau von Institutionen oder für Krisenbewältigungsoperationen der Vereinten Nationen, der Europäischen Union oder der EFTA-Staaten bestimmt sind;
b) Schutzkleidung (z.B. kugelsichere Westen) zur persönlichen Verwendung durch Personal der Vereinten Nationen, der Europäischen Union oder der EFTA-Staaten, Medienvertreter und humanitäres Personal;
c) die Ausrüstung von Angehörigen der Schweizer Armee im Rahmen der International Security and Assistance Force (ISAF) in Afghanistan.
6) Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der in Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Kriegsmaterial-, Güterkontroll- und Embargogesetzgebung.
Art. 4
Zusammenarbeit und Amtshilfe
1) Die für den Vollzug, die Kontrolle, die Deliktsverhütung oder die Strafverfolgung zuständigen liechtensteinischen Behörden können mit den zuständigen ausländischen Behörden zusammenarbeiten und die Erhebungen koordinieren, soweit:
a) dies zum Vollzug dieser Verordnung erforderlich ist; und
b) die ausländischen Behörden an das Amtsgeheimnis oder eine entsprechende Verschwiegenheitspflicht gebunden sind und in ihrem Bereich den Schutz vor Wirtschaftsspionage garantieren.
2) Sie können die ausländischen Behörden namentlich um Herausgabe der erforderlichen Daten ersuchen. Zu deren Erlangung können sie ihnen Daten bekannt geben, namentlich über:
a) Beschaffenheit, Menge, Bestimmungs- und Verwendungsort, Verwendungszweck sowie Empfänger von Gütern;
b) Personen, die an der Herstellung, Lieferung oder Vermittlung von Gütern beteiligt sind;
c) die finanzielle Abwicklung des Geschäfts.
3) Die zuständigen liechtensteinischen Behörden können die Daten nach Abs. 2 den ausländischen Behörden bekannt geben, wenn die ersuchende Stelle:
a) zusichert, dass die Daten nur für Zwecke nach dieser Verordnung verwendet und nicht weitergeleitet werden;
b) zusichert, dass die Daten nur dann in einem Strafverfahren verwendet werden, wenn sie nachträglich nach den Bestimmungen über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen beschafft worden sind; und
c) Gegenrecht hält und die Massnahmen nach dieser Verordnung ebenfalls umsetzt.
4) Die Bestimmungen des Rechtshilfegesetzes bleiben vorbehalten.
Anhang 1
(Art. 1 Abs. 2)
Güter, die zur internen Repression verwendet werden können
1. ballistische Schutzhelme, Polizeihelme, Polizeischilde, ballistische Schutzschilde und besonders konstruierte Bestandteile hierfür
2. besonders konstruierte Fingerabdruck-Ausrüstung
3. leistungsregelbare Suchscheinwerfer
4. Baumaschinen mit ballistischem Schutz
5. Jagdmesser
6. besonders konstruierte Ausrüstung zur Herstellung von Schrotflinten
7. Ausrüstung zum Wiederladen von Munition
8. Geräte zum Abhören von Nachrichtenverbindungen
9. optische Festkörper-Detektoren
10. Bildverstärkerröhren
11. Zielfernrohre
12. Waffen mit glattem Lauf und zugehörige Munition - ausser für militärische Zwecke besonders konstruierte Waffen und Munition - sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür, ausgenommen:
- Signalpistolen
- Druckluft- oder Kartuschen-Schussgeräte in Form von Industriewerkzeugen oder Tierbetäubungsgeräten
13. Simulatoren für das Training im Umgang mit Feuerwaffen und besonders konstruierte oder geänderte Bestandteile und Zubehör hierfür
14. Bomben und Granaten - mit Ausnahme der für militärische Zwecke besonders konstruierten - sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür
15. Körperpanzer - mit Ausnahme der nach militärischen Normen oder Spezifikationen hergestellten - sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür
16. geländegängige Allrad-Fahrzeuge, die bei der Herstellung oder nachträglich mit einem ballistischen Schutz ausgerüstet wurden, sowie modularer ballistischer Schutz für solche Fahrzeuge
17. Wasserwerfer sowie besonders konstruierte oder besonders geänderte Bestandteile hierfür
18. Fahrzeuge, die mit einem Wasserwerfer ausgerüstet sind
19. Fahrzeuge, die besonders konstruiert oder geändert sind, um zur Abwehr von Angreifern unter Strom gesetzt zu werden, sowie für diesen Zweck besonders konstruierte oder geänderte Bestandteile
20. Akustikgeräte, die nach Angaben des Herstellers oder Lieferanten zur Niederschlagung von Aufständen geeignet sind, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür
21. Fusseisen, Mehrpersonen-Fesseln, Fesseln und Elektroschock-Gürtel, besonders konstruiert für die Fesselung von Menschen, ausgenommen Handschellen, deren grösste Gesamtlänge einschliesslich Kette in geschlossenem Zustand 240 mm nicht überschreitet
22. tragbare Geräte, die für die Niederschlagung von Aufständen oder für die Selbstverteidigung konstruiert oder geändert sind und einen kampfunfähig machenden Stoff abgeben (z. B. Tränengas oder Reizgas), sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür
23. tragbare Geräte, die für die Niederschlagung von Aufständen oder die Selbstverteidigung konstruiert oder geändert sind und einen elektrischen Schock abgeben (einschliesslich Elektroschock-Stöcke, Elektroschock-Schilde, Betäubungspistolen und Elektroschock-Pfeilwaffen (Taser)), sowie besonders konstruierte oder besonders geänderte Bestandteile hierfür
24. elektronische Ausrüstung zum Aufspüren von versteckten Explosivstoffen sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür, ausgenommen TV- oder Röntgeninspektionsgeräte
25. elektronische Störgeräte, besonders konstruiert zur Verhinderung der funkferngesteuerten Auslösung von behelfsmässigen Sprengvorrichtungen, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür
26. Geräte und Ausrüstung, besonders konstruiert zum Auslösen von Explosionen durch elektrische oder sonstige Mittel, einschliesslich Zündvorrichtungen, Sprengkapseln, Zünder, Zündverstärker, Sprengschnüre, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür, ausgenommen:
- Geräte und Ausrüstung, besonders konstruiert für den gewerblichen Einsatz, wobei der Zweck in der Auslösung von solchen Geräten oder Ausrüstungen besteht, die nicht für die Herbeiführung von Explosionen bestimmt sind (z. B. Airbag-Füllvorrichtungen, Überspannungsableiter an Auslösern von Sprinkleranlagen)
27. Geräte und Ausrüstung, besonders konstruiert für die Kampfmittelbeseitigung, ausgenommen:
- Bombenschutzdecken
- Behälter konstruiert für die Aufnahme von Gegenständen, bei denen es sich bekanntermassen oder vermutlich um behelfsmässige Sprengvorrichtungen handelt
28. Nachtsicht- und Wärmebildgeräte und Bildverstärkerröhren oder Festkörpersensoren hierfür
29. Schneidladungen
30. Explosivstoffe und zugehörige Stoffe wie folgt:
- Amatol
- Nitrocellulose (mit mehr als 12.5 % Stickstoff)
- Nitroglykol
- Pentaerythrittetranitrat (PETN)
- Pikrylchlorid
- Trinitrophenylmethylnitramin (Tetryl)
- 2,4,6-Trinitrotoluol (TNT)
31. Software, die für die aufgeführten Güter besonders entwickelt ist, sowie Technologie, die für die aufgeführten Güter erforderlich ist.
Anhang 2
(Art. 2 Abs. 1)
Personen, gegen die sich das Ein- und Durchreiseverbot richtet
1.
Name, Vorname: Almatow, Sakirdschan
Geschlecht: männlich
Titel, Dienststellung: Innenminister
Adresse: Taschkent, Usbekistan
Geburtsdatum: 10. Oktober 1949
Geburtsort: Taschkent, Usbekistan
Passnummer oder ID-Nummer: Passnummer DA 0002600 (Diplomatenpass)
Staatsangehörigkeit: usbekisch
2.
Name, Vorname: Mulladschonow, Tochir Ochunowitsch
Andere Schreibweise des Namens: Mulladschanow
Geschlecht: männlich
Titel, Dienststellung: Erster Stellvertretender Innenminister
Adresse: Taschkent, Usbekistan
Geburtsdatum: 10. Oktober 1950
Geburtsort: Ferghana, Usbekistan
Passnummer oder ID-Nummer: Passnummer DA 0003586 (Diplomatenpass), gültig bis 5. November 2009
Staatsangehörigkeit: usbekisch
3.
Name, Vorname: Gulamow, Kadir Gafurowitsch
Geschlecht: männlich
Titel, Dienststellung: Verteidigungsminister
Adresse: Taschkent, Usbekistan
Geburtsdatum: 17. Februar 1945
Geburtsort: Taschkent, Usbekistan
Passnummer oder ID-Nummer: Passnummer DA 0002284 (Diplomatenpass), gültig bis 24. Oktober 2005
Staatsangehörigkeit: usbekisch
4.
Name, Vorname: Mirsajew, Ruslan
Geschlecht: männlich
Titel, Dienststellung: Staatsberater im Nationalen Sicherheitsrat
5.
Name, Vorname: Begalijew, Saidullo Begalijewitsch
Geschlecht: männlich
Titel, Dienststellung: Regionalgouverneur von Andidschan
6.
Name, Vorname: Achmedow, Kossimali
Geschlecht: männlich
Titel, Dienststellung: Generalmajor
7.
Name, Vorname: Ergaschew, Ismail Ergaschewitsch
Geschlecht: männlich
Titel, Dienststellung: Generalmajor a.D.
Geburtsdatum: 5. August 1945
Geburtsort: Vali Aitatschaga, Usbekistan
Staatsangehörigkeit: usbekisch
8.
Name, Vorname: Ergaschew, Pawel Islamowitsch
Geschlecht: männlich
Titel, Dienststellung: Oberst
9.
Name, Vorname: Mamo, Wladimir Adolfowitsch
Geschlecht: männlich
Titel, Dienststellung: Generalmajor
10.
Name, Vorname: Pak, Gregori
Geschlecht: männlich
Titel, Dienststellung: Oberst
11.
Name, Vorname: Tadschijew, Waleri
Geschlecht: männlich
Titel, Dienststellung: Oberst
12.
Name, Vorname: Inojatow, Rustam Raulowitsch
Geschlecht: männlich
Titel, Dienststellung: Leiter des SNB (Staatssicherheitsdienstes)
Adresse: Taschkent, Usbekistan
Geburtsdatum: 22. Juni 1944
Geburtsort: Scherabad, Usbekistan
Passnummer oder ID-Nummer: Passnummer DA 0003171 (Diplomatenpass); ferner Diplomatenpass mit Passnummer 0001892 (war bis 15. September 2004 gültig)
Staatsangehörigkeit: usbekisch