153.0 |
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 2006
|
Nr. 121
|
ausgegeben am 22. Juni 2006
|
Gesetz
vom 19. April 2006
über die Abänderung des Heimatschriftengesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
Abänderung bisherigen Rechts
Das Heimatschriftengesetz vom 18. Dezember 1985, LGBl. 1986 Nr. 27, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Titel
Heimatschriftengesetz (HSchG)
Inhalt des Reisepasses
1) Der Reisepass enthält folgende Daten:
a) Name;
b) Vornamen;
c) Geschlecht;
d) Geburtsdatum;
e) Staatsangehörigkeit;
f) Grösse;
g) Unterschrift;
h) digitales Gesichtsbild;
i) ausstellende Behörde;
k) Datum der Ausstellung;
l) Datum des Ablaufs der Gültigkeit;
m) Passnummer und Passart.
2) Die Regierung kann mit Verordnung festlegen, dass neben den Daten nach Abs. 1 Bst. f, g und h als weiteres biometrisches Merkmal auch die Fingerabdrücke des Inhabers im Reisepass aufzunehmen sind.
3) Der Reisepass kann Beschränkungen des Geltungsbereiches enthalten.
4) Auf Gesuch des Antragstellers kann der Reisepass Angaben über besondere Kennzeichen enthalten. Die entsprechenden Tatsachen sind nachzuweisen.
5) Die Regierung kann mit Verordnung für bestimmte Personengruppen Ausnahmen von den Bestimmungen nach Abs. 1 Bst. f und g sowie Abs. 2 vorsehen.
Aufnahme der Daten im Reisepass
1) Die Daten nach Art. 16 Abs. 1, 3 und 4 sind in sichtbarer Form, diejenigen nach Art. 16 Abs. 1 Bst. a bis e und i bis m auch in maschinenlesbarer Form im Reisepass enthalten.
2) Die Daten nach Art. 16 Abs. 1 Bst. a bis e, g bis i, l und m sowie Abs. 2 werden auf einem elektronischen Datenträger (Datenchip) im Reisepass gespeichert. Sie sind durch angemessene technische und organisatorische Massnahmen nach Art. 9 des Datenschutzgesetzes zu sichern.
2) Minderjährigen und entmündigten Personen darf ein Reisepass nur ausgestellt werden, wenn der gesetzliche Vertreter den Antrag stellt oder dem Antrag schriftlich zustimmt.
Aufgehoben
Gültigkeitsdauer
Der Reisepass wird vorbehaltlich Art. 20 ausgestellt für eine Dauer von:
a) zehn Jahren für Personen, die im Zeitpunkt der Antragstellung das 15. Altersjahr vollendet haben;
b) drei Jahren für Personen, die im Zeitpunkt der Antragstellung das 15. Altersjahr noch nicht vollendet haben.
Rückgabe abgelaufener oder alter Reisepässe
1) Wird ein Antrag auf Ausstellung eines neuen Reisepasses gestellt, ist der bisherige Reisepass beim Ausländer- und Passamt abzugeben. Dieses macht ihn unbrauchbar, bevor der Antrag bearbeitet wird.
2) Die Regierung kann mit Verordnung vorschreiben, dass in bestimmten Fällen die Rückgabe und Unbrauchbarmachung des bisherigen Reisepasses im Sinne von Abs. 1 ausnahmsweise erst bei der Aushändigung des neuen Reisepasses erfolgen muss.
3) Wenn es der Inhaber wünscht und kein Missbrauch zu befürchten ist, kann ein unbrauchbar gemachter Reisepass zurückgegeben werden.
Verweigerung der Ausstellung des Reisepasses
Die Ausstellung eines Reisepasses kann verweigert werden:
a) minderjährigen oder entmündigten Personen, welche die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters nicht beibringen können;
b) Personen, die einen Reisepass besitzen, solange sie diesen nicht zur Unbrauchbarmachung abgeben oder solange dieser nicht ungültig erklärt ist; vorbehalten bleibt Art. 25a;
c) Personen, gegen die bei einem liechtensteinischen Gericht ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens anhängig ist; oder
d) Personen, die von einem liechtensteinischen Gericht wegen eines Verbrechens verurteilt worden sind, soweit die Strafe oder Massnahme noch nicht verbüsst oder verjährt ist.
Entzug und Ungültigerklärung des Reisepasses
1) Ein gültiger Reisepass kann dem Inhaber entzogen werden, wenn:
a) er minderjährig oder entmündigt ist und der gesetzliche Vertreter die frühere Zustimmung widerruft;
b) gegen ihn bei einem liechtensteinischen Gericht ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens anhängig ist; oder
c) er von einem liechtensteinischen Gericht wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist, soweit die Strafe oder Massnahme noch nicht verbüsst oder verjährt ist.
2) Ein gültiger Reisepass kann unter den Voraussetzungen nach Abs. 1 für ungültig erklärt werden, wenn der Entzug nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand möglich ist.
Austauschpass
1) Zu einem bestehenden Reisepass kann ein Austauschpass ausgestellt werden, wenn andernfalls eine Reise erschwert oder verunmöglicht würde. Der Antrag auf einen Austauschpass ist schriftlich zu begründen.
2) Ist ein Austauschpass ausgestellt worden, so ist jeweils einer der beiden Pässe beim Ausländer- und Passamt zu hinterlegen. Soweit ein Missbrauch ausgeschlossen ist, kann das Ausländer- und Passamt ausnahmsweise eine anderweitige Hinterlegung bewilligen.
Verlust des Reisepasses
1) Als Verlust gilt jegliches Abhandenkommen des Reisepasses, namentlich durch Diebstahl, Verlieren oder vollständige Zerstörung.
2) Der Verlust des Reisepasses ist sofort nach Feststellung der Polizei anzuzeigen.
3) Ein neuer Reisepass darf erst ausgestellt werden, wenn der Antragsteller den Verlust durch Vorlage eines polizeilichen Verlustprotokolls belegt. Bei Vorlage eines Verlustprotokolls einer ausländischen Behörde informiert das Ausländer- und Passamt die Landespolizei.
4) Die Landespolizei schreibt den Reisepass, der im Sinne von Abs. 1 verloren und angezeigt wurde, zur polizeilichen Fahndung aus. Zu diesem Zweck kann sie auch im Reisepass enthaltene Personendaten ausländischen Sicherheitsbehörden und -organisationen bekannt geben.
5) Reisepässe, die im Sinne von Abs. 1 verloren und angezeigt wurden, gelten als ungültig. Sie dürfen nicht weiterverwendet werden.
6) Ein wieder aufgefundener Reisepass muss dem Ausländer- und Passamt abgegeben werden. Dieses macht ihn unbrauchbar und informiert die Landespolizei. Im Übrigen findet Art. 22 Abs. 3 Anwendung.
Ausstellungsverfahren für Reisepässe
1) Anträge auf Ausstellung von Reisepässen sind beim Ausländer- und Passamt persönlich zu stellen. Liechtensteinische Landesbürger mit Wohnsitz im Ausland können die Anträge auch bei der mit der Wahrung der liechtensteinischen Interessen beauftragten Behörde persönlich einreichen.
2) Für die Ausstellung eines Reisepasses hat der Antragsteller folgende Unterlagen beizubringen:
a) ein vollständig ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular; und
b) eine Farbfotografie (Gesichtsbild) in Passformat, die nicht älter als sechs Monate sein darf.
3) Das Ausländer- und Passamt hat bei der Ausstellung von Reisepässen Identität und Bürgerrecht des Antragstellers zu überprüfen. Ergibt sich bei der Überprüfung, dass ein Antragsteller das liechtensteinische Landesbürgerrecht nicht oder nicht mehr besitzt oder bestehen Zweifel darüber, hat das Ausländer- und Passamt die Angaben beim Zivilstandsamt überprüfen zu lassen.
4) Die Zustellung oder die Aushändigung des Reisepasses erfolgt durch eine Behörde nach Abs. 1.
Passregister
Das Ausländer- und Passamt führt über die ausgestellten Reisepässe ein Passregister. Das Passregister kann Daten nach Art. 16 enthalten.
Haftung
Das Land Liechtenstein haftet nicht für Schäden, die aus dem Gebrauch von Reisepässen entstehen, die nach dem anwendbaren Recht ausgestellt worden sind.
Identitätskarte
1) Jeder liechtensteinische Landesbürger hat Anspruch auf eine Identitätskarte. Minderjährigen oder entmündigten Personen darf eine Identitätskarte nur ausgestellt werden, wenn der gesetzliche Vertreter den Antrag stellt oder dem Antrag schriftlich zustimmt.
2) Die Daten nach Art. 16 Abs. 1 Bst. a, b, d bis h und k bis m sowie zusätzlich die Augenfarbe, der Bürgerort und der Ausstellungsort sind in sichtbarer Form, die Daten nach Art. 16 Abs. 1 Bst. a bis d und k bis m auch in maschinenlesbarer Form in der Identitätskarte enthalten.
3) Die Identitätskarte wird in der Regel ausgestellt für eine Dauer von:
a) zehn Jahren für Personen, die im Zeitpunkt der Antragstellung das 15. Altersjahr vollendet haben;
b) drei Jahren für Personen, die im Zeitpunkt der Antragstellung das 15. Altersjahr noch nicht vollendet haben.
4) Für die Ausstellung einer Identitätskarte sind folgende Unterlagen erforderlich:
a) ein vollständig ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular; und
b) eine Farbfotografie (Gesichtsbild) in Passformat, die nicht älter als sechs Monate sein darf.
5) Im Übrigen gelten für die Identitätskarte sinngemäss die Vorschriften der Art. 15 Abs. 2, Art. 22 bis 25, 25b sowie Art. 27 und 27a.
6) Die Regierung regelt das Nähere über das Antragsverfahren und die Datenbearbeitung mit Verordnung.
d) Festlegung von Inhalt, Form und Aussehen der Reisepässe, Identitätskarten, Diplomaten- und Dienstpässe sowie besonderen Ausweise im Rahmen dieses Gesetzes.
Aufgehoben
Art. 38 Abs. 2 Bst. d und e
d) Entzug, Ungültigerklärung und Einzug von Reisepässen, Identitätskarten und besonderen Ausweisen;
e) Aufgehoben
Landespolizei
Der Landespolizei obliegen die Bearbeitung der Verlustprotokolle sowie die Fahndung nach verloren gegangenen Reisepässen (Art. 25b).
Aufgehoben
2) Die Landespolizei hat für die Erstellung eines Verlustprotokolls nach Art. 25b eine kostendeckende Gebühr einzuheben.
Reisepässe und Identitätskarten, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgestellt wurden, bleiben bis zum Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer gültig.
Dieses Gesetz tritt am 26. Oktober 2006 in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Otmar Hasler
Fürstlicher Regierungschef