741.51 |
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 2006
|
Nr. 162
|
ausgegeben am 25. Juli 2006
|
Verordnung
vom 18. Juli 2006
über die Abänderung der Verkehrszulassungsverordnung (VZV)
Aufgrund von Art. 99 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) vom 30. Juni 1978, LGBl. 1978 Nr. 18, verordnet die Regierung:
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verkehrszulassungsverordnung (VZV) vom 1. August 1978, LGBl. 1978 Nr. 20, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
3) Im Lernfahrausweis können die gleichen Auflagen, Beschränkungen und Zusatzangaben eingetragen werden wie im Führerausweis (Art. 24b).
3) Die Gültigkeit des Lernfahrausweises erlischt, wenn:
a) der Inhaber drei Mal in Folge die Führerprüfung nicht bestanden hat und die Motorfahrzeugkontrolle aufgrund eines Tests die Fahreignung des Bewerbers verneint;
b) das Lehrverhältnis vor Vollendung des 18. Altersjahrs des Lastwagenführer-Lehrlings aufgelöst wird.
Eintrag und Entfernung von Auflagen, Beschränkungen und anderen Zusatzangaben
1) Für Auflagen, Beschränkungen und andere Zusatzangaben, die im Führerausweis eingetragen werden, sind Schlüsselzahlen oder Kurztexte zu verwenden. Die Regierung erlässt die entsprechenden Weisungen.
2) Die Motorfahrzeugkontrolle hebt Auflagen und Beschränkungen auf, wenn der Ausweisinhaber die Voraussetzungen zur uneingeschränkten Führung von Fahrzeugen der entsprechenden Kategorie, Unterkategorie oder Spezialkategorie erfüllt. Andere Zusatzangaben werden entfernt, wenn die Voraussetzungen für deren Eintrag weggefallen sind.
2) Besteht die betroffene Person die Kontrollfahrt nicht, wird:
a) der Führerausweis entzogen oder der ausländische Führerausweis aberkannt. Die betroffene Person kann ein Gesuch um einen Lernfahrausweis stellen;
Aufgehoben
Umfang des Entzuges
1) Der Entzug des Lernfahr- oder des Führerausweises einer Kategorie oder Unterkategorie hat den Entzug des Lernfahr- und des Führerausweises aller Kategorien und Unterkategorien zur Folge.
2) Der Entzug des Lernfahr- oder des Führerausweises einer Spezialkategorie hat den Entzug des Lernfahr- und des Führerausweises aller Spezialkategorien zur Folge.
3) Die Abs. 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn ein Entzug aus medizinischen Gründen verfügt wird.
4) Die Motorfahrzeugkontrolle kann:
a) mit dem Lernfahr- oder dem Führerausweis einer Kategorie oder Unterkategorie auch den Lernfahr- oder den Führerausweis der Spezialkategorien entziehen;
b) mit dem Lernfahr- oder dem Führerausweis einer Spezialkategorie auch den Lernfahr- oder den Führerausweis der Kategorien und Unterkategorien entziehen.
5) In Härtefällen kann unter Einhaltung der gesetzlichen Mindestdauer der Ausweisentzug je Kategorie, Unterkategorie oder Spezialkategorie für eine unterschiedliche Dauer verfügt werden, sofern der Ausweisinhaber namentlich:
a) die Widerhandlung, die zum Ausweisentzug führte, mit einem Motorfahrzeug begangen hat, auf dessen Benutzung er beruflich nicht angewiesen ist; und
b) als Führer eines Motorfahrzeuges der Kategorie, Unterkategorie oder Spezialkategorie, für welche die Entzugsdauer verkürzt werden soll, unbescholten ist.
3) Ein Fahrverbot von mindestens einem Monat muss gegenüber Personen verfügt werden, die ein Motorfahrzeug, für das ein Führerausweis nicht erforderlich ist:
a) in angetrunkenem Zustand geführt haben;
b) in fahrunfähigem Zustand wegen Betäubungs- oder Arzneimitteleinfluss geführt haben;
c) geführt haben und sich vorsätzlich einer Blutprobe oder einer Voruntersuchung, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung sie rechnen mussten, oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzogen oder den Zweck dieser Massnahmen vereitelt haben;
d) zum Gebrauch entwendet haben;
e) trotz Fahrverbotes geführt haben;
f) nach Verletzung oder Tötung eines Menschen zur Flucht verwendet haben.
Gründe
1) Der Lernfahr- oder der Führerausweis ist auf der Stelle abzunehmen, wenn der Führer:
a) offensichtlich angetrunken erscheint oder eine durch Atem-Alkoholtest ermittelte Blutalkoholkonzentration von 0.8 Promille und mehr aufweist;
b) aus anderen Gründen fahrunfähig erscheint;
c) ohne die erforderliche Begleitperson eine Lernfahrt ausführt.
2) Der Lernfahr- oder der Führerausweis kann insbesondere abgenommen werden, wenn der Führer:
a) die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerorts um mehr als 35 km/h, ausserorts um mehr als 40 km/h überschreitet;
b) auf unübersichtlichen oder nicht freien Strassenstücken überholt;
c) durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln einen Verkehrsunfall verursacht, bei dem ein Mensch getötet oder verletzt wird.
3) Die Weiterfahrt ist zu verhindern, wenn der Führer:
a) nicht den erforderlichen Führerausweis besitzt oder trotz Verweigerung oder Entzug des Ausweises gefahren ist;
b) in einem die sichere Führung ausschliessenden Zustand ein Fahrzeug führt, für das ein Führerausweis nicht erforderlich ist;
c) eine Auflage missachtet, die das Sehvermögen betrifft;
d) die im Führerausweis eingetragene Beschränkung auf Fahrzeuge missachtet, die der Behinderung oder Körpergrösse angepasst sind;
e) ein Motorfahrzeug führt, dessen Betriebssicherheit offensichtlich so beeinträchtigt ist, dass ein sicheres Führen nicht mehr möglich ist.
4) Die Abnahme des Lernfahr- oder des Führerausweises für eine bestimmte Kategorie, Unterkategorie oder Spezialkategorie hat bis zur Rückgabe des Ausweises oder bis zum Entscheid der Motorfahrzeugkontrolle die Abnahme des Lernfahr- oder des Führerausweises aller Kategorien, Unterkategorien und Spezialkategorien zur Folge.
1b) Sind mehrere Personen Halter eines Fahrzeugs, so haben sie eine gegenüber der Motorfahrzeugkontrolle verantwortliche Person zu bezeichnen. Diese Person wird im Fahrzeugausweis als Halter eingetragen.
c) Feststellung der Fahrunfähigkeit
Vortests
1) Die Landespolizei kann zur Feststellung des Alkoholkonsums Vortestgeräte verwenden, die Auskunft über die Alkoholisierung geben (Art. 51 Abs. 1 SVG).
2) Bestehen Hinweise dafür, dass die kontrollierte Person wegen einer anderen Substanz als Alkohol fahrunfähig ist und in diesem Zustand ein Fahrzeug geführt hat, kann die Landespolizei zum Nachweis von Betäubungs- oder Arzneimitteln namentlich im Urin, Speichel oder Schweiss Vortests durchführen (Art. 51 Abs. 1 SVG).
3) Die Vortests sind nach den Vorschriften des Geräteherstellers durchzuführen.
4) Auf weitere Untersuchungen wird verzichtet, wenn die Vortests ein negatives Resultat ergeben und die kontrollierte Person keine Anzeichen von Fahrunfähigkeit hat.
Blut- und Urinuntersuchung
1) Eine Blutuntersuchung ist anzuordnen, wenn:
a) der Wert des Atem-Alkoholtests eine Blutalkoholkonzentration von 0.8 Promille und mehr entspricht;
b) Hinweise dafür bestehen, dass die kontrollierte Person wegen einer anderen Substanz als Alkohol fahrunfähig ist und in diesem Zustand ein Fahrzeug geführt hat;
c) die Durchführung eines Vortests nicht möglich ist und Hinweise auf Fahrunfähigkeit bestehen.
2) Eine Sicherstellung von Urin kann zusätzlich angeordnet werden, wenn Hinweise dafür bestehen, dass die betroffene Person wegen einer anderen Substanz als Alkohol fahrunfähig ist und in diesem Zustand ein Fahrzeug geführt hat.
3) Steht nicht fest, welche von mehreren Personen ein Fahrzeug geführt hat, so können alle in Frage kommenden Personen den Untersuchungen unterzogen werden.
Pflichten der Landespolizei
1) Die Landespolizei muss die betroffene Person insbesondere darauf hinweisen, dass die Weigerung, an der Durchführung eines Vortests mitzuwirken, die Anordnung der Blutprobe zur Folge hat.
2) Verweigert die betroffene Person die Durchführung eines Vortests, die Blutentnahme, die Sicherstellung von Urin oder die ärztliche Untersuchung, so ist sie von der Landespolizei auf die Folgen aufmerksam zu machen (Art. 15 Abs. 3 Bst. g, Art. 16 Abs. 1 Bst. bbis Ziff. 2 und Art. 86a Abs. 1 SVG).
3) Die Durchführung des Atem-Alkoholtests, die Sicherstellung von Urin, die Feststellungen der Landespolizei sowie der Auftrag zur Blutentnahme und Sicherstellung von Urin oder die Bestätigung des Auftrags sind in einem Protokoll nach Anhang 7 festzuhalten.
Blutentnahme und Sicherstellung von Urin
1) Das Blut ist durch einen Arzt oder, unter seiner Verantwortung, durch eine von ihm bezeichnete sachkundige Hilfsperson zu entnehmen. Die Sicherstellung des Urins erfolgt unter angemessener Sichtkontrolle durch eine sachkundige Person.
2) Das Gefäss mit dem Blut oder dem Urin ist unverwechselbar anzuschreiben, transportsicher zu verpacken, gekühlt aufzubewahren und auf dem schnellsten Weg an ein von der Regierung anerkanntes Laboratorium zur Auswertung zu senden.
3) Die Regierung anerkennt Laboratorien, welche die für forensische Blut- und Urinanalysen erforderlichen Einrichtungen besitzen und für eine zuverlässige Untersuchung Gewähr bieten. Sie überprüft oder lässt die Tätigkeit der anerkannten Laboratorien überprüfen.
Ärztliche Untersuchung
1) Wurde eine Blutentnahme angeordnet, so hat der damit beauftragte Arzt die betroffene Person auf die medizinisch feststellbaren Anzeichen von Fahrunfähigkeit aufgrund von Alkohol-, Betäubungs- oder Arzneimittelkonsum nach Massgabe des Formulars in Anhang 8 zu untersuchen.
2) Lässt die betroffene Person in ihrem Verhalten keine Auffälligkeiten erkennen, die auf eine andere Ursache der Fahrunfähigkeit als Alkohol hinweisen, so kann der Arzt von der Untersuchungspflicht entbunden werden.
Begutachtung durch Sachverständige
1) Die Ergebnisse der Blut- oder Urinanalyse sind zuhanden der Straf- und Entzugsbehörde durch einen anerkannten Sachverständigen hinsichtlich ihrer Bedeutung für die Fahrfähigkeit begutachten zu lassen, wenn:
a) eine die Fahrfähigkeit herabsetzende Substanz im Blut nachgewiesen wird und es sich dabei nicht um Alkohol oder eine in Art. 2a VRV aufgeführte Substanz handelt;
b) eine Person eine Substanz nach Art. 2a VRV gemäss ärztlicher Verschreibung nach Art. 2c VRV eingenommen hat, jedoch Hinweise auf Fahrunfähigkeit bestehen.
2) Der Sachverständige berücksichtigt die Feststellungen der Polizei, die Ergebnisse der ärztlichen sowie der chemisch-toxikologischen Untersuchung und begründet seine Schlussfolgerungen.
3) Die Regierung anerkennt auf Antrag der Laboratorien Personen als Sachverständige, die:
a) eine Ausbildung als Rechtsmediziner oder Toxikologe oder eine gleichwertige in- oder ausländische Ausbildung erfolgreich abgeschlossen haben; und
b) sich über umfassende theoretische Kenntnisse und praktische Erfahrungen für die Interpretation chemischer Analyseergebnisse hinsichtlich ihrer Bedeutung für die Fahrfähigkeit ausweisen können.
Andere Feststellung der Fahrunfähigkeit
Die Angetrunkenheit oder der Einfluss einer anderen die Fahrfähigkeit herabsetzenden Substanz als Alkohol kann auch aufgrund von Zustand und Verhalten der verdächtigen Person oder durch Ermittlung über den Konsum und dergleichen festgestellt werden, namentlich wenn der Atem-Alkoholtest, der Betäubungs- oder Arzneimittelvortest oder die Blutprobe nicht vorgenommen werden konnten.
2) Die Motorfahrzeugkontrolle wird beauftragt, nach Massgabe von Art. 15, 16, 18 Abs. 2 und 20 Abs. 2 SVG sowie Art. 29 Abs. 1, 2 und 4, 30 bis 36, 38 Abs. 2, 38a, 38b, 42, 57 Abs. 1, 2, 3, 4 und 6, 85 bis 89, 95 und 96 dieser Verordnung zu verfügen:
a) den Entzug von Lernfahr-, Führer- und Fahrlehrerausweisen;
b) die Wiedererteilung von Führerausweisen;
c) Fahrverbote für Radfahrer und Führer von Tierfuhrwerken;
d) die Aberkennung ausländischer und internationaler Ausweise;
e) den Besuch des Verkehrsunterrichts;
f) den Entzug von Fahrzeugausweisen und Kontrollschildern;
g) Verbote zur Weiterverwendung von Fahrzeugen; sowie
h) die Aberkennung von Fahrzeugausweisen und Kontrollschildern.
Anhang 7
(Art. 112 Abs. 3)
Polizeiprotokoll bei Verdacht auf Fahrunfähigkeit (namentlich Alkohol-, Betäubungs- oder Arzneimittelkonsum, Übermüdung) und Auftragsbestätigung zur Blut-/Urinentnahme
Anhang 8
(Art. 114 Abs. 1)
Protokoll der ärztlichen Untersuchung auf Alkohol-, Betäubungs- oder Arzneimittelkonsum
Diese Verordnung tritt am 1. August 2006 in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Otmar Hasler
Fürstlicher Regierungschef