| 946.223.3 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2007
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Nr. 29
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ausgegeben am 15. Februar 2007
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Verordnung
vom 13. Februar 2007
über Massnahmen gegenüber der Islamischen Republik Iran
Aufgrund von Art. 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 8. Mai 1991 über Massnahmen im Wirtschaftsverkehr mit fremden Staaten, LGBl. 1991 Nr. 41, unter Einbezug der aufgrund des Zollvertrages und der Fremdenpolizeilichen Vereinbarungen anwendbaren schweizerischen Rechtsvorschriften und in Ausführung der Resolution 1737 (2006) vom 23. Dezember 2006 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen verordnet die Regierung:
Art. 1
Verbot der Lieferung und der Beschaffung von Gütern im Bereich Kernwaffen und Trägersysteme
1) Die Lieferung, der Verkauf und die Durchfuhr von Gütern, einschliesslich Technologien und Software, nach Anhang 1 nach der Islamischen Republik Iran sind verboten.
2) Die Beschaffung von Gütern, einschliesslich Technologien und Software, nach Anhang 2 aus der Islamischen Republik Iran ist verboten.
3) Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlungsdienste und technische Beratung, die Gewährung von Finanzmitteln und die Tätigung von Investitionen im Zusammenhang mit der Lieferung, dem Verkauf, der Durchfuhr, der Herstellung oder der Verwendung von Gütern nach Abs. 1 sind verboten.
4) Das Verbot nach Abs. 3 gilt auch im Zusammenhang mit sonstigen Gütern, die ganz oder teilweise für die Aktivitäten der Islamischen Republik Iran im Bereich der Anreicherung von Uran, der Wiederaufarbeitung von Kernbrennstoffen, des Schweren Wassers oder der Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen bestimmt sind oder bestimmt sein könnten.
5) Die Regierung kann in Übereinstimmung mit den Beschlüssen des zuständigen Ausschusses des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen Ausnahmen von den Verboten der Abs. 1, 3 und 4 gewähren.
6) Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der in Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Güterkontroll-, Kriegsmaterial- und Embargogesetzgebung.
Art. 2
Sperrung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen
1) Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die sich im Eigentum oder unter der Kontrolle der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Anhang 3 befinden, sind gesperrt.
2) Es ist verboten, den von der Sperrung betroffenen natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen Gelder zu überweisen oder Gelder und wirtschaftliche Ressourcen sonstwie direkt oder indirekt zur Verfügung zu stellen.
3) Die Regierung kann nach Meldung an den zuständigen Ausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, in Übereinstimmung mit den Beschlüssen dieses Ausschusses oder zur Wahrung liechtensteinischer Interessen Zahlungen aus gesperrten Konten, Übertragungen gesperrter Vermögenswerte sowie die Freigabe gesperrter wirtschaftlicher Ressourcen ausnahmsweise bewilligen.
Art. 3
Begriffsbestimmungen
In dieser Verordnung bedeuten:
a) Gelder: finanzielle Vermögenswerte, einschliesslich Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Geldanweisungen oder andere Zahlungsmittel, Guthaben, Schulden und Schuldverpflichtungen, Wertpapiere und Schuldtitel, Wertpapierzertifikate, Obligationen, Schuldscheine, Optionsscheine, Pfandbriefe, Derivate; Zinserträge, Dividenden oder andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten; Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien oder andere finanzielle Zusagen; Akkreditive, Konnossemente, Sicherungsübereignungen, Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressourcen und jedes andere Finanzierungsinstrument für Exporte;
b) Sperrung von Geldern: die Verhinderung jeder Handlung, welche die Verwaltung oder die Nutzung der Gelder ermöglicht, mit Ausnahme von normalen Verwaltungshandlungen von Banken und Finanzgesellschaften;
c) wirtschaftliche Ressourcen: Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, insbesondere Immobilien und Luxusgüter, mit Ausnahme von Geldern nach Bst. a;
d) Sperrung wirtschaftlicher Ressourcen: die Verhinderung ihrer Verwendung zum Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, einschliesslich des Verkaufs, des Vermietens oder des Verpfändens solcher Ressourcen.
II. Vollzug und Strafbestimmungen
Art. 4
Kontrolle und Vollzug
1) Die Regierung und die von ihr beauftragten Amtsstellen überwachen den Vollzug der Massnahmen nach den Art. 1 und 2. Sie melden dem zuständigen Ausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen und der Internationalen Atomenergieorganisation die Lieferung von Gütern, einschliesslich Technologien und Software, in Übereinstimmung mit Resolution 1737 (2006).
2) Die Regierung unterrichtet den zuständigen Ausschuss des Sicherheitsrates des Vereinten Nationen, wenn natürliche Personen nach Anhang 3 in Liechtenstein einreisen oder durch Liechtenstein durchreisen.
3) Die zuständigen liechtensteinischen Behörden ergreifen auf Anweisung der Regierung die für die Sperrung wirtschaftlicher Ressourcen notwendigen Massnahmen, zum Beispiel die Anmerkung einer Verfügungssperre im Grundbuch oder die Pfändung oder Versiegelung von Luxusgütern.
4) Die Zuständigkeit der schweizerischen Behörden bleibt vorbehalten.
Art. 5
Meldepflichten
1) Personen und Institutionen, die Gelder halten oder verwalten oder von wirtschaftlichen Ressourcen wissen, von denen anzunehmen ist, dass sie unter die Sperrung nach Art. 2 Abs. 1 fallen, müssen dies der Regierung unverzüglich melden.
2) Die Meldungen müssen die Namen der Begünstigten sowie Gegenstand und Wert der gesperrten Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen enthalten.
Art. 6
Zusammenarbeit und Amtshilfe
1) Die für den Vollzug, die Kontrolle, die Deliktsverhütung oder die Strafverfolgung zuständigen liechtensteinischen Behörden können mit den zuständigen ausländischen Behörden und den Vereinten Nationen zusammenarbeiten und die Erhebungen koordinieren, soweit:
a) dies zum Vollzug dieser Verordnung oder entsprechender Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen erforderlich ist; und
b) die ausländischen Behörden oder die Vereinten Nationen an das Amtsgeheimnis oder eine entsprechende Verschwiegenheitspflicht gebunden sind und in ihrem Bereich den Schutz vor Wirtschaftsspionage garantieren.
2) Sie können die ausländischen Behörden sowie die Vereinten Nationen namentlich um Herausgabe der erforderlichen Daten ersuchen. Zu deren Erlangung können sie ihnen Daten bekannt geben, namentlich über:
a) Beschaffenheit, Menge, Bestimmungs- und Verwendungsort, Verwendungszweck sowie Empfänger von Gütern;
b) Personen, die an der Herstellung, Lieferung oder Vermittlung von Gütern beteiligt sind;
c) die finanzielle Abwicklung des Geschäfts;
d) gesperrte Konten und Vermögenswerte.
3) Die zuständigen liechtensteinischen Behörden können die Daten nach Abs. 2 den ausländischen Behörden oder den Vereinten Nationen bekannt geben, wenn die ersuchende Stelle:
a) zusichert, dass die Daten nur für Zwecke nach dieser Verordnung und entsprechender Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen verwendet und nicht weitergeleitet werden;
b) zusichert, dass die Daten nur dann in einem Strafverfahren verwendet werden, wenn sie nachträglich nach den Bestimmungen über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen beschafft worden sind; und
c) Gegenrecht hält und die Massnahmen nach dieser Verordnung ebenfalls umsetzt; bei den Vereinten Nationen kann von diesem Erfordernis abgesehen werden.
4) Die Bestimmungen des Rechtshilfegesetzes bleiben vorbehalten.
Art. 7
Verwendung von Daten
1) Die liechtensteinischen Behörden dürfen die Daten, die im Zusammenhang mit dieser Verordnung anfallen, nur zum Vollzug dieser Verordnung verwenden.
2) Vorbehalten bleibt die Verwendung in einem anderen Strafverfahren, sofern konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass die Daten in diesem Verfahren Aufschluss geben können.
Art. 8
Strafbestimmungen
Widerhandlungen gegen Art. 1, 2 oder 5 dieser Verordnung werden nach Art. 4 und 5 des Gesetzes bestraft, soweit nicht Strafbestimmungen der in Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Kriegsmaterial-, Güterkontroll- und Embargogesetzgebung zur Anwendung gelangen.
Art. 9
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Otmar Hasler
Fürstlicher Regierungschef
Anhang 1
(Art. 1 Abs. 1)
Güter, einschliesslich Technologien und Software, die unter das Verbot nach Art. 1 Abs. 1 fallen
1. Güter nach Anhang 2 Teil 1 der schweizerischen Güterkontrollverordnung vom 25. Juni 1997
1 (GKV). Ausgenommen sind Güter der Exportkontrollnummer 0A001, sofern sie für Leichtwasserreaktoren bestimmt sind.
2. Kernmaterialien nach Art. 1 der schweizerischen Kernenergieverordnung vom 10. Dezember 2004
2 (KEV). Ausgenommen ist niedrig angereichertes Uran in fertiggestellten Brennelementen für Leichtwasserreaktoren.
3. Vollständige Raketen- und unbemannte Luftfahrzeugsysteme mit einer Reichweite von mindestens 300 km, einschliesslich vollständiger Subsysteme hierfür.
4. Güter nach Anhang 2 Teil 2 GKV mit den Kontrollregime-Codes 101-199.
5. Alle übrigen Güter, die im Zusammenhang mit Raketen- und unbemannten Luftfahrzeugsystemen nach Ziff. 3 verwendet werden können und die von Anhang 2 Teil 2 GKV, Anhang 3 GKV oder Anhang 1 der schweizerischen Kriegsmaterialverordnung vom 25. Februar 1998
3 (KMV) erfasst werden.
Anhang 2
(Art. 1 Abs. 2)
Güter, einschliesslich Technologien und Software, die unter das Verbot nach Art. 1 Abs. 2 fallen
1. Güter nach Anhang 2 Teil 1 GKV.
2. Kernmaterialien nach Art. 1 KEV.
3. Vollständige Raketen- und unbemannte Luftfahrzeugsysteme einschliesslich vollständiger Subsysteme hierfür.
4. Güter nach Anhang 2 Teil 2 GKV mit den Kontrollregime-Codes 101-199 und 201-299.
5. Alle übrigen Güter, die im Zusammenhang mit Raketen- und unbemannten Luftfahrzeugsystemen nach Ziff. 3 verwendet werden können und die von Anhang 2 Teil 2 GKV, Anhang 3 GKV oder Anhang 1 KMV erfasst werden.
Anhang 3
(Art. 2 Abs. 1)
Natürliche Personen, Unternehmen und Organisationen, gegen die sich die Massnahmen nach Art. 2 richten
A. Unternehmen und Organisationen, die am Nuklearprogramm beteiligt sind
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Name
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Identifizierungsinformation
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1.
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Atomic Energy Organisation of Iran (AEOI)
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2.
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Mesbah Energy Company
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provider for A40 research reactor Arak
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3.
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Kala-Electric, aka Kalaye Electric
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provider for PFEP Natanz
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4.
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Pars Trash Company
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involved in centrifuge programme, identified in IAEA reports
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5.
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Farayand Technique
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involved in centrifuge programme, identified in IAEA reports
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6.
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Defence Industries Organisation (DIO)
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overarching MODAFL-controlled entity, some of whose subordinates have been involved in the centrifuge programme making components, and in the missile programme
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7.
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7th of Tir
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subordinate of DIO, widely recognized as being directly involved in the nuclear programme
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B. Unternehmen und Organisationen, die am Programm für ballistische Raketen beteiligt sind
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Name
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Identifizierungsinformation
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1.
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Shahid Hemmat Industrial Group (SHIG)
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subordinate entity of AIO
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2.
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Shahid Bagheri Industrial Group (SBIG)
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subordinate entity of AIO
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3.
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Fajr Industrial Group
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formerly Instrumentation Factory Plant, subordinate entity of AIO
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C. Natürliche Personen, die am Nuklearprogramm beteiligt sind
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Name
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Vorname
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Identifizierungsinformation
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1.
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Qannadi
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Mohammad
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AEOI Vice President for Research & Development
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2.
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Asgarpour
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Behman
|
Operational Manager (Arak)
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3.
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Agha-Jani
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Dawood
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Head of the PFEP (Natanz)
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4.
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Monajemi
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Ehsan
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Construction Project Manager (Natanz)
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5.
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Mohammadi
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Jafar
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Technical Adviser to the AEOI (in charge of managing the production of valves for centrifuges)
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6.
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Hajinia Leilabadi
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Ali
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Director General of Mesbah Energy Company
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7.
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Nejad Nouri
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Mohammad Mehdi
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Lt Gen, Rector of Malek Ashtar University of Defence Technology (chemistry dept, affiliated to MODAFL, has conducted experiments on beryllium)
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D. Natürliche Personen, die am Programm für ballistische Raketen beteiligt sind
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Name
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Vorname
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Identifizierungsinformation
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1.
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Salimi
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Hosein
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Gen, Commander of the Air Force, IRGC (Pasdaran)
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2.
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Vahid Dastjerdi
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Ahmad
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Head of the AIO
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3.
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Esmaeli
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Reza-Gholi
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Head of Trade & International Affairs Dept, AIO
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4.
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Bahmanyar
|
Bahmanyar Morteza
|
Head of Finance & Budget Dept, AIO
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E. Natürliche Personen, die am Nuklearprogramm und am Programm für ballistische Raketen beteiligt sind
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Name
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Vorname
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Identifizierungsinformation
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|
1.
|
Rahim Safavi
|
Yahya
|
Maj Gen, Commander, IRGC (Pasdaran)
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Abkürzungen:
AEOI Atomic Energy Organisation of Iran
AIO Aerospace Industries Organisation
DIO Defence Industries Organisation
IRGC Islamic Revolutionary Guards Corps
MODAFL Ministry of Defence and Armed Forces Logistics
PFEP Pilot Fuel Enrichment Plant
1
SR 946.202.1; Anhang 2 GKV ist abrufbar unter folgender Internet-Adresse des SECO:
www.seco.admin.ch (Themen/Aussenwirtschaft/Exportkontrollen/Industrieprodukte/Rechtliche Grundlagen/Güterlisten).