153.0
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2007 Nr. 192 ausgegeben am 27. Juli 2007
Gesetz
vom 23. Mai 2007
über die Abänderung des Heimatschriftengesetzes (HSchG)
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Heimatschriftengesetz (HSchG) vom 18. Dezember 1985, LGBl. 1986 Nr. 27, in der Fassung des Gesetzes vom 19. April 2006, LGBl. 2006 Nr. 121, wird wie folgt abgeändert:
Art. 27
Passregister
1) Das Ausländer- und Passamt führt über die ausgestellten Reisepässe ein Passregister. Das Passregister kann Daten nach Art. 16 enthalten.
2) Zur Identitätsabklärung im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer Aufgaben nach Art. 25b Abs. 4 kann die Landespolizei durch ein Abrufverfahren Einsicht in das Passregister nehmen.
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 23. Mai 2007 über die Abänderung des Polizeigesetzes in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Otmar Hasler

Fürstlicher Regierungschef