vom 4. September 2007
Aufgrund von Art. 7b Abs. 2 des Sanitätsgesetzes, LGBl. 1986 Nr. 12, in der Fassung des Gesetzes vom 22. Oktober 2003, LGBl. 2003 Nr. 240, verordnet die Regierung:
Die Verordnung vom 28. September 2004 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Trinkwasserverordnung; TWV), LGBl. 2004 Nr. 217, wird wie folgt abgeändert:
Für die Tätigkeit des Amtes für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen nach dieser Verordnung werden folgende Gebühren erhoben:
a) Gebühren nach Beanstandung:
1. bei Kontrollen, deren Ergebnis zu beanstanden ist, wird der Zeitaufwand für die erste Stunde mit 120 Franken, für jede weitere angefangene Stunde mit 100 Franken verrechnet;
2. der Aufwand für die Probenerhebung wird nach Ziff. 1, die Probeuntersuchung und das Material werden nach den effektiven Kosten verrechnet;
3. bei geringen Beanstandungen können Kosten und Gebühren herabgesetzt werden;
b) Gebühren für besondere Dienstleistungen und Kontrollen:
1. besondere Dienstleistungen und Kontrollen, die nicht vom Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen veranlasst worden sind und einen Aufwand verursachen, der über die übliche Kontrolltätigkeit hinausgeht, werden mit 120 Franken pro Stunde verrechnet;
2. ein ausserordentlicher Aufwand für die Vergütung von Massnahmen im Zuständigkeitsbereich des Amtes für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen wird mit 120 Franken pro Stunde verrechnet;
c) Gebühren für andere Leistungen:
1. die Veranlassung von Untersuchungen und Analysen werden nach Aufwand mit 120 Franken pro Stunde verrechnet;
2. die Kosten externer Stellen und die in Auftrag gegebenen Gutachten werden nach den tatsächlichen Kosten verrechnet.
Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.