0.110.035.67
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2008 Nr. 17 ausgegeben am 18. Januar 2008
Kundmachung
vom 15. Januar 2008
des Beschlusses Nr. 86/2006 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 7. Juli 2006
Zustimmung des Landtags: 26. Oktober 2006
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. März 2008
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 86/2006 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die im Beschluss Nr. 86/2006 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung:

gez. Otmar Hasler

Fürstlicher Regierungschef
Anhang
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 86/2006
vom 7. Juli 2006
zur Änderung des Anhangs IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (nachstehend "Abkommen" genannt), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang IX des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 60/2006 vom 2. Juni 2006 geändert1.
2. Die Richtlinie 2005/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 zur Änderung der Richtlinien 72/166/EWG, 84/5/EWG, 88/357/EWG und 90/232/EWG des Rates sowie der Richtlinie 2000/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung2 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
Anhang IX des Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Unter den Nummern 7 (Zweite Richtlinie 88/357/EWG des Rates), 8 (Richtlinie 72/166/EWG des Rates) und 9 (Zweite Richtlinie 84/5/EWG des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32005 L 0014: Richtlinie 2005/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 (ABl. L 149 vom 11.6.2005, S. 14)."
2. Unter Nummer 10 (Dritte Richtlinie 90/232/EWG des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
", geändert durch:
- 32005 L 0014: Richtlinie 2005/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 (ABl. L 149 vom 11.6.2005, S. 14)."
3. Unter Nummer 10a (Richtlinie 2000/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird Folgendes angefügt:
", geändert durch:
- 32005 L 0014: Richtlinie 2005/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 (ABl. L 149 vom 11.6.2005, S. 14).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
Art. 4 Abs. 8 erhält folgende Fassung:
"Die Benennung eines Schadenregulierungsbeauftragten stellt für sich allein keine Errichtung einer Zweigniederlassung im Sinne von Art. 1 Bst. b der Richtlinie 92/49/EWG dar, und der Schadenregulierungsbeauftragte gilt nicht als Niederlassung im Sinne von Art. 2 Bst. c der Richtlinie 88/357/EWG." "
Art. 2
Die isländische und die norwegische Sprachfassung der Richtlinie 2005/14/EG, die in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht werden, sind verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 8. Juli 2006 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen3.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 7. Juli 2006.
(Es folgen die Unterschriften)

1   ABl. L 245 vom 7.9.2006, S. 7.

2   ABl. L 149 vom 11.6.2005, S. 14.

3   Es wurden verfassungsrechtliche Anforderungen mitgeteilt.