Art. 3
Bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens sind in Abzug zu bringen:
a) die nach Art. 210 der Exekutionsordnung der Pfändung entzogenen Bezüge;
b) Beiträge, die vom Einkommen des Verpflichteten aufgrund von sozial- und steuerrechtlichen Vorschriften unmittelbar abzuführen sind;
c) Beiträge, die der Verpflichtete für sich selbst oder seine Familienangehörigen an Krankenkassen leistet im Rahmen der gesetzlichen Mindestleistungen;
d) Beiträge, die der Verpflichtete an Personalfürsorgeeinrichtungen seines Arbeitgebers leistet.