281.011
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2008 Nr. 169 ausgegeben am 4. Juli 2008
Verordnung
vom 1. Juli 2008
über die Festsetzung der pfändungsfreien Beträge bei Exekutionen auf Arbeits- und Diensteinkommen
Aufgrund von Art. 211 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. November 1971 über das Exekutions- und Rechtssicherungsverfahren (Exekutionsordnung), LGBl. 1972 Nr. 32, verordnet die Regierung:
Art. 1
Unpfändbare Mindestbeträge
Bei Exekutionen auf Einkommen im Sinne von Art. 211 Abs. 1 der Exekutionsordnung sind folgende Mindestbeträge unpfändbar:
a) bei Auszahlung für Monate: 1980 Franken pro Monat;
b) bei Auszahlung für Wochen: 495 Franken pro Woche;
c) bei Auszahlung für Tage: 70 Franken pro Tag.
Art. 2
Erhöhung bei Unterhalt
1) Gewährt der Verpflichtete seinem Ehegatten, einem früheren Ehegatten, einem ehelichen oder unehelichen Kind den Unterhalt, so erhöht sich der unpfändbare Betrag:
a) bei Unterhaltszahlung an den Ehegatten um 803 Franken monatlich, 202 Franken wöchentlich und 26 Franken täglich;
b) bei Unterhaltszahlungen an Kinder pro Kind um 542 Franken monatlich, 149 Franken wöchentlich und 20 Franken täglich.
2) Der unpfändbare Betrag darf den tatsächlich geleisteten Unterhalt nicht übersteigen.
Art. 3
Abzüge
Bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens sind in Abzug zu bringen:
a) die nach Art. 210 der Exekutionsordnung der Pfändung entzogenen Bezüge;
b) Beiträge, die vom Einkommen des Verpflichteten aufgrund von sozial- und steuerrechtlichen Vorschriften unmittelbar abzuführen sind;
c) Beiträge, die der Verpflichtete für sich selbst oder seine Familienangehörigen an Krankenkassen leistet im Rahmen der gesetzlichen Mindestleistungen;
d) Beiträge, die der Verpflichtete an Personalfürsorgeeinrichtungen seines Arbeitgebers leistet.
Art. 4
Naturalleistungen
Der Durchschnittspreis für Naturalleistungen im Sinne von Art. 211 Abs. 4 der Exekutionsordnung beträgt pro Tag:
a) für freie Unterkunft und volle Verpflegung: 28 Franken;
b) für freie Unterkunft: 10 Franken;
c) für Morgenessen: 4 Franken;
d) für Mittagessen: 8 Franken;
e) für Abendessen: 8 Franken.
Art. 5
Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 10. Dezember 1996 über die Festsetzung der pfändungsfreien Beträge bei Exekutionen auf Arbeits- und Diensteinkommen, LGBl. 1997 Nr. 6, wird aufgehoben.
Art. 6
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2008 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Klaus Tschütscher

Regierungschef-Stellvertreter