784.101.8
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2008 Nr. 228 ausgegeben am 1. September 2008
Verordnung
vom 26. August 2008
betreffend die Abänderung der Verordnung über Identifikationsmittel und Frequenzen im Bereich der elektronischen Kommunikation (IFV)
Aufgrund von Art. 76 des Gesetzes vom 17. März 2006 über die elektronische Kommunikation (Kommunikationsgesetz; KomG), LGBl. 2006 Nr. 91, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 8. Mai 2007 über Identifikationsmittel und Frequenzen im Bereich der elektronischen Kommunikation (IFV), LGBl. 2007 Nr. 118, wird wie folgt abgeändert:
Art. 2 Abs. 1 Bst. r und s
r) "Prepaid-Dienst": ein Mobilfunkdienst, der auf Vorauszahlungsbasis erbracht wird;
s) "Prepaid-Teilnehmer": eine natürliche Person, die Teilnehmer eines Prepaid-Dienstes ist oder einen bestimmten Prepaid-Dienst ausschliesslich oder überwiegend in Anspruch nimmt, ohne selbst Vertragspartner des Diensteanbieters zu sein.
Art. 33 Abs. 2 Bst. c, Abs. 3 und 4
2) Er muss dafür sorgen, dass alle untergeordneten Nutzungsberechtigten:
c) ihm die für die Erfüllung seiner Informations- und Auskunftspflichten erforderlichen Daten, insbesondere die Teilnehmerdaten, bekannt geben.
3) Teilt ein primär Nutzungsberechtigter im Bereich des Mobilfunks Nummern für Prepaid-Dienste zu, so muss er überwachen, ob diese Nummern genutzt werden und der untergeordnete Nutzungsberechtigte seine Pflichten einhält. Werden innerhalb von 24 Monaten keine Verbindungen von und zu einer solchen Nummer hergestellt oder verletzt der untergeordnete Nutzungsberechtigte seine Pflichten, so muss der primär Nutzungsberechtigte die Nummer ausser Betrieb nehmen und spätestens zwölf Monate nach Ausserbetriebnahme für die Zuteilung an andere Endnutzer bereitstellen.
4) Bei zugeteilten Nummern für Prepaid-Dienste hat der primär Nutzungsberechtigte die Teilnehmerdaten der Prepaid-Teilnehmer zur Erteilung von Auskünften nach Art. 53 Abs. 2 des Gesetzes aufzuzeichnen.
Art. 86
Frequenzklassen
1) Die Frequenzklasse A umfasst diejenigen Frequenzen, die für einen bestimmten Nutzungszweck einer beschränkten Zahl von Nutzungsberechtigten zugeteilt werden.
2) Die Frequenzklasse B umfasst diejenigen Frequenzen, die für einen bestimmten Nutzungszweck einer unbeschränkten Zahl von Nutzungsberechtigten zugeteilt werden.
3) Die Zuteilung richtet sich nach dem Grad der beanspruchten Anruf- und Übertragungssicherheit.
Art. 99 Abs. 3 Bst. a und e
3) Keiner individuellen Zuteilung eines Nutzungsrechts nach Abs. 1 bedarf die Nutzung von Frequenzen mit:
a) Funkanlagen in bestimmten Frequenzbereichen der Frequenzklasse B;
e) nicht ortsfesten reinen Funkempfangsanlagen und mit ortsfesten reinen Funkempfangsanlagen, die keiner Frequenzkoordination bedürfen;
Art. 110 Abs. 1
1) Das allgemeine Nutzungsrecht für Amateurfunk berechtigt, eine Funkanlage auf allen Frequenzbändern des Amateurfunks in den Betriebsarten Morsetelegrafie, Fernschreiben, Packet Radio, Radiotelefonie, Faksimile und Fernsehen zu nutzen.
Art. 151a
Prepaid-Teilnehmer
Die Teilnehmerdaten der Prepaid-Teilnehmer, die nicht selbst Vertragspartner des Diensteanbieters sind, sind ab 1. Oktober 2008 aufzuzeichnen.
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Otmar Hasler

Fürstlicher Regierungschef