852.011 |
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 2009
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Nr. 55
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ausgegeben am 30. Januar 2009
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Verordnung
vom 27. Januar 2009
über die Beiträge des Staates an die Kosten für die Betreuung und Pflege von Kindern und Jugendlichen (Kinderbetreuungs-Beitrags-Verordnung; KBBV)
Aufgrund von Art. 107 des Kinder- und Jugendgesetzes (KJG) vom 10. Dezember 2008, LGBl. 2009 Nr. 29, verordnet die Regierung:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Gegenstand
Diese Verordnung regelt:
a) die finanziellen Beiträge des Staates an die Kosten der berufsbedingten ausserhäuslichen Tagesbetreuung von Kindern und Jugendlichen (nachfolgend Kinder), der Unterbringung von Kindern in Facheinrichtungen sowie der Sonderhilfen im Sinne von Art. 15 Bst. b und c des Gesetzes;
b) die Eigenbeiträge der Erziehungsberechtigten.
II. Berufsbedingte ausserhäusliche Tagesbetreuung
Art. 2
Grundsatz
Das Amt für Soziale Dienste richtet auf Antrag an die Kosten der ausserhäuslichen Tagesbetreuung von Kindern einen Betreuungsbeitrag aus, wenn:
a) die Erziehungsberechtigten ihren Wohnsitz in Liechtenstein haben; und
b) die Betreuung berufsbedingt erforderlich ist.
Art. 3
Berechnung und Höhe des Betreuungsbeitrags
1) Der Betreuungsbeitrag entspricht vorbehaltlich Abs. 2 der Differenz zwischen dem Eigenbeitrag nach Art. 4 und den Kosten der ausserhäuslichen Tagesbetreuung.
2) Der Betreuungsbeitrag beträgt höchstens:
a) für die ganztägige Betreuung eines Kindes während eines Monats an fünf Tagen pro Woche in einer Kindertagesstätte oder ähnlichen Einrichtung oder bei einer Tagesmutter oder einer anderen geeigneten Privatperson: 1 300 Franken abzüglich eines Kostenanteils für Verpflegung;
b) für die Unterbringung eines Kindes unter der Woche in einer Pflegefamilie oder bei einer Pflegeperson: 1 450 Franken monatlich abzüglich eines Kostenanteils für Verpflegung.
Art. 4
Eigenbeitrag
1) Der Eigenbeitrag der Erziehungsberechtigten für die ausserhäusliche Tagesbetreuung beträgt bei einem Jahreseinkommen bis und mit 24 000 Franken je Kind 150 Franken monatlich. Der Eigenbeitrag erhöht sich je 2 000 Franken zusätzliches Jahreseinkommen um 30 Franken monatlich.
2) Bei Erziehungsberechtigten mit mehreren nicht selbsterhaltungsfähigen Kindern wird der nach Abs. 1 ermittelte Eigenbeitrag je ausserhäuslich betreutes Kind wie folgt herabgesetzt:
a) bei zwei im selben Haushalt lebenden Kindern um 60 Franken monatlich;
b) bei jedem weiteren im selben Haushalt lebenden Kind um zusätzlich 30 Franken monatlich.
3) Werden mehrere Kinder ausserhäuslich betreut, wird der nach Abs. 1 und 2 ermittelte Eigenbeitrag je ausserhäuslich betreutes Kind wie folgt herabgesetzt:
a) bei zwei Kindern um 15 %;
b) bei drei Kindern um 30 %;
c) bei mehr als drei Kindern um den vom Amt für Soziale Dienste im Einzelfall festgelegten höheren Prozentsatz.
4) Soweit durch die Höhe des so ermittelten Eigenbeitrages die materielle Grundsicherung gefährdet ist, wird der Eigenbeitrag vom Amt für Soziale Dienste weiter herabgesetzt; ein Kostenanteil für Verpflegung bleibt in jedem Fall vorbehalten.
Art. 5
Jahreseinkommen und materielle Grundsicherung
1) Das Jahreseinkommen nach Art. 4 Abs. 1 errechnet sich aus dem Nettoerwerbseinkommen, der Kinderzulage, dem Krankentaggeld, allfälligen Unterhaltsbeiträgen, Renten, Pensionen, Mieteinnahmen und weiteren Einkünften. Nicht angerechnet werden die Alleinerziehendenzulage und Stipendien.
2) Die materielle Grundsicherung nach Art. 4 Abs. 4 richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen der Verordnung zum Sozialhilfegesetz. Bei der Berechnung der materiellen Grundsicherung werden auch das Erwerbseinkommen und andere Einkünfte von im selben Haushalt lebenden Erwachsenen und Kindern berücksichtigt.
III. Unterbringung von Kindern in Facheinrichtungen
Art. 6
Grundsatz
Der Staat trägt vorbehaltlich Art. 18 Abs. 3 und 4 des Gesetzes die Kosten der Unterbringung eines Kindes in einer pädagogisch-therapeutischen Einrichtung, in einer kinder- und jugendpsychiatrischen oder anderen medizinischen Einrichtung oder in ähnlichen Facheinrichtungen, wenn die Erziehungsberechtigten ihren Wohnsitz in Liechtenstein haben.
Art. 7
Eigenbeitrag
1) Der Eigenbeitrag der Erziehungsberechtigten für die Unterbringung eines Kindes in einer Facheinrichtung beträgt:
a) ohne Übernachtung: 10 Franken pro Aufenthaltstag;
b) mit Übernachtung: 15 Franken pro Aufenthaltstag.
2) Soweit durch die Höhe des Eigenbeitrages die materielle Grundsicherung (Art. 5 Abs. 2) gefährdet ist, wird der Eigenbeitrag auf Antrag der Erziehungsberechtigten vom Amt für Soziale Dienste herabgesetzt; ein Kostenanteil für Verpflegung bleibt in jedem Fall vorbehalten.
Art. 8
Nebenauslagen
1) Nebenauslagen, die während des Aufenthaltes in einer Facheinrichtung anfallen, insbesondere Taschengeld sowie die Kosten für Hygieneartikel oder Ausflüge, sind von den Erziehungsberechtigten zu tragen.
2) Das Amt für Soziale Dienste kann bei besonders hohen Nebenauslagen einen Pauschalbetrag ausrichten.
Art. 9
Grundsatz
1) Das Amt für Soziale Dienste richtet an die Kosten für Sonderhilfen nach Art. 15 Bst. b und c des Gesetzes ein Kinderbetreuungs- oder -pflegegeld aus, wenn:
a) das Amt für Soziale Dienste die Hilfe angeordnet hat; und
b) die Erziehungsberechtigten ihren Wohnsitz in Liechtenstein haben.
2) Als Kosten für Sonderhilfen nach Art. 15 Bst. b und c des Gesetzes werden höchstens anerkannt:
a) bei ganztägiger Betreuung eines Kindes während eines Monats an fünf Tagen pro Woche in einer Kindertagesstätte oder ähnlichen Einrichtung oder bei einer Tagesmutter oder einer anderen geeigneten Privatperson: 1 300 Franken als Kinderbetreuungsgeld;
b) bei Unterbringung eines Kindes unter der Woche in einer Pflegefamilie oder bei einer Pflegeperson: 1 450 Franken monatlich als Kinderpflegegeld;
c) bei dauernder Unterbringung eines Kindes in einer Pflegefamilie oder bei einer Pflegeperson: 1 750 Franken monatlich als Kinderpflegegeld.
3) Das Amt für Soziale Dienste legt das Kinderbetreuungs- und -pflegegeld sowie die Kostenbeteiligung der Erziehungsberechtigten im Einzelfall fest. Bei der Festlegung des Kinderpflegegeldes nach Abs. 2 Bst. b und c ist auf das Alter des Kindes gebührend Rücksicht zu nehmen.
Art. 10
Auskunfts- und Meldepflicht
1) Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, das Amt für Soziale Dienste über die für die Ausrichtung von Beiträgen massgebenden Verhältnisse wahrheitsgetreu und vollständig zu unterrichten. Sie haben insbesondere ihrem Antrag auf Ausrichtung eines Betreuungsbeitrags die erforderlichen Unterlagen für die Berechnung des Jahreseinkommens und der materiellen Grundsicherung beizufügen.
2) Erziehungsberechtigte sind verpflichtet, Tatsachen, die eine Änderung der Hilfeleistung oder deren Einstellung bewirken können, dem Amt für Soziale Dienste ohne Verzug zu melden.
Art. 11
Einstellung und Rückforderung von Beiträgen
1) Erlangt das Amt für Soziale Dienste Kenntnis von Tatsachen, welche die begründete Annahme zulassen, dass die für die Gewährung von finanziellen Beiträgen massgebenden Voraussetzungen weggefallen sind, können die Beiträge vorläufig eingestellt werden.
2) Unrechtmässig erlangte Beiträge können zurückgefordert werden.
Art. 12
Überprüfung der Anspruchsberechtigung
Das Amt für Soziale Dienste überprüft periodisch, mindestens einmal jährlich, alle hängigen Unterstützungsfälle.
Art. 13
Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 31. Mai 1995 über die Delegation von Geschäften nach dem Jugendgesetz, LGBl. 1995 Nr. 151, wird aufgehoben.
Art. 14
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Kinder- und Jugendgesetz vom 10. Dezember 2008 in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Otmar Hasler
Fürstlicher Regierungschef