0.110.036.19
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2009 Nr. 260 ausgegeben am 9. Oktober 2009
Kundmachung
vom 6. Oktober 2009
des Beschlusses Nr. 20/2009 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 5. Februar 2009
Zustimmung des Landtags: 25. Juni 20091
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. November 2009
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 20/2009 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die im Beschluss Nr. 20/2009 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Klaus Tschütscher

Fürstlicher Regierungschef
Anhang
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 20/2009
vom 5. Februar 2009
zur Änderung von Anhang XXII (Gesellschaftsrecht) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XXII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 59/2008 vom 25. April 20082 geändert.
2. Die Entscheidung 2008/627/EG der Kommission vom 29. Juli 2008 betreffend eine Übergangsfrist für Abschlussprüfungstätigkeiten bestimmter Drittlandabschlussprüfer und -abschlussprüfungsgesellschaften3 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XXII des Abkommens wird nach Nummer 10f (Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Nummer eingefügt:
"10fa. 32008 D 0627: Entscheidung 2008/627/EG der Kommission vom 29. Juli 2008 betreffend eine Übergangsfrist für Abschlussprüfungstätigkeiten bestimmter Drittlandabschlussprüfer und -abschlussprüfungsgesellschaften (ABl. L 202 vom 31.7.2008, S. 70)"
Art. 2
Der Wortlaut der Entscheidung 2008/627/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 6. Februar 2009 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen4.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 5. Februar 2009.
(Es folgen die Unterschriften)
Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien
zu Beschluss Nr. 20/2009 zur Aufnahme der Entscheidung 2008/627/EG der Kommission in das Abkommen
"In mehreren Artikeln der Entscheidung 2008/627/EG der Kommission vom 29. Juli 2008 betreffend eine Übergangsfrist für Abschlussprüfungstätigkeiten bestimmter Drittlandabschlussprüfer und -abschlussprüfungsgesellschaften wird die vorläufige Entscheidung über die Gleichwertigkeit in Bezug auf Drittländer behandelt. Die Aufnahme dieser Entscheidung berührt nicht den Geltungsbereich des EWR-Abkommens."

1   Bericht und Antrag der Regierung Nr. 27/2009

2   ABl. L 223 vom 21.8.2008, S. 60.

3   ABl. L 202 vom 31.7.2008, S. 70.

4   Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.