831.101 |
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 2009
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Nr. 351
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ausgegeben am 23. Dezember 2009
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Verordnung
vom 15. Dezember 2009
betreffend die Abänderung der Verordnung zum Gesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
Aufgrund von Art. 100 Abs. 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 1952 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG), LGBl. 1952 Nr. 29, verordnet die Regierung:
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 7. Dezember 1981 zum Gesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, LGBl. 1982 Nr. 35, wird wie folgt abgeändert:
Titel
Verordnung zum Gesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
2) Nichterwerbstätige Personen, die unter den Geltungsbereich des Flüchtlingsgesetzes fallen, sind vorbehaltlich Satz 2 in den elf Monaten nach erstmaliger Ausstellung eines Ausweises, der über ihre Rechtstellung Auskunft gibt, nicht versichert. Sofern sie sich während eines vollen Jahres ununterbrochen in Liechtenstein aufgehalten haben, sind sie rückwirkend ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Ausstellung des Ausweises versichert.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Dr. Klaus Tschütscher
Fürstlicher Regierungschef