0.110.036.24
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2010 Nr. 42 ausgegeben am 26. Februar 2010
Kundmachung
vom 23. Februar 2010
des Beschlusses Nr. 73/2008 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 6. Juni 2008
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. April 2010
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 73/2008 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die im Beschluss Nr. 73/2008 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Klaus Tschütscher

Fürstlicher Regierungschef
Anhang
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 73/2008
vom 6. Juni 2008
zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XX des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 56/2008 vom 25. April 2008 1 geändert.
2. Die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen 2 ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Mit der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 werden die Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates 3 und die Entscheidung 94/774/EG der Kommission 4 , die in das Abkommen aufgenommen wurden, mit Wirkung vom 12. Juli 2007 aufgehoben und sind daher aus diesem zu streichen.
4. Die derzeitigen Liechtenstein betreffenden EWR-Anpassungen der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 und der Entscheidung 94/774/EG werden im Wesentlichen beibehalten -
beschliesst:
Art. 1
Anhang XX des Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Unter Nummer 32c (Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates) erhält der Text folgende Fassung:
"32006 R 1013:Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl. L 190 vom 12.7.2006, S. 1)
Die Übergangsregelungen, die in den Anhängen der Beitrittsakte vom 16. April 2003 für Lettland (Anhang VIII Kapitel 10 Abschnitt B Nummer 1), Ungarn (Anhang X Kapitel 8 Abschnitt A Nummer 1), Malta (Anhang XI Kapitel 10 Abschnitt B Nummer 1), Polen (Anhang XII Kapitel 13 Abschnitt B Nummer 1) und die Slowakei (Anhang XIV Kapitel 9 Abschnitt B Nummer 1) bezüglich der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 festgelegt sind, gelten sinngemäss.
Die Übergangsregelungen, die in den Anhängen der Beitrittsakte vom 25. April 2005 für Bulgarien (Anhang VI Kapitel 10 Abschnitt B Nummer 1) und Rumänien (Anhang VII Kapitel 9 Abschnitt B Nummer 1) bezüglich der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 festgelegt sind, gelten sinngemäss.
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit den folgenden Anpassungen:
a) Im Zusammenhang mit der Ausfuhr von zur Verwertung bestimmten Abfällen (Titel IV Kapitel 2 der Verordnung) gilt Liechtenstein als Land, für das der OECD-Beschluss gilt.
b) Für gefährliche Abfälle, die in der Schweiz entsorgt oder verwertet werden, kann Liechtenstein die Schweizer Notifizierungs- und Begleitformulare anstelle der im Anhang der Verordnung enthaltenen Standardformulare verwenden.
c) In Art. 2 Nummer 29 werden nach den Worten "Zollgebiet der Gemeinschaft" die Worte "oder in das Gebiet der EFTA-Staaten" eingefügt."
2. In der Anpassung unter Nummer 32aa (Entscheidung 2000/532/EG der Kommission) werden am Ende des Satzes die Worte "und in der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates angeführten" durch die Worte "und in der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates angeführten" ersetzt.
3. Der Text von Nummer 32ca (Entscheidung 94/774/EG der Kommission) wird gestrichen.
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 7. Juni 2008 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen 5 .
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR Abschnitt und in der EWR Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 6. Juni 2008
(Es folgen die Unterschriften)

1   ABl. L 223 vom 21.8.2008, S. 54.

2   ABl. L 190 vom 12.7.2006, S. 1.

3   ABl. L 30 vom 6.2.1993, S. 1.

4   ABl. L 310 vom 3.12.1994, S. 70.

5   Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.