952.01
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2011 Nr. 250 ausgegeben am 1. Juli 2011
Verordnung
vom 21. Juni 2011
über die Abänderung der Bankenverordnung
Aufgrund von Art. 7a Abs. 6 und Art. 67 des Gesetzes vom 21. Oktober 1992 über die Banken und Wertpapierfirmen (Bankengesetz; BankG), LGBl. 1992 Nr. 108, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 22. Februar 1994 über die Banken und Wertpapierfirmen (Bankenverordnung; BankV), LGBl. 1994 Nr. 22, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 21c Abs. 2 und 4
2) Für die Organisation und die Behandlung von Risiken, insbesondere des Kredit- und Gegenparteienrisikos, des Konzentrations- bzw. Klumpenrisikos, der Verbriefungsrisiken, des Zinsänderungsrisikos, des operationellen Risikos, des Liquiditätsrisikos und des mit der Vergütungspolitik und -praxis verbundenen Risikos, hat die Geschäftsleitung die Vorgaben nach Art. 21d zu beachten.
4) Das Risikomanagement richtet sich im Übrigen nach den Vorschriften in den Anhängen 4 bis 4.5.
Art. 21d Abs. 3, 6 und 7
3) Die Risiken aus Verbriefungstransaktionen, bei denen die Bank als Anleger, Originator oder Sponsor auftritt, einschliesslich Reputationsrisiken (wie sie bei komplexen Strukturen oder Produkten entstehen), sind mittels angemessener Vorschriften und Verfahren zu bewerten und zu adressieren, um insbesondere zu gewährleisten, dass die wirtschaftliche Substanz der Transaktion in der Risikobewertung und den Managemententscheidungen in vollem Umfang zum Ausdruck kommt. Banken, die als Originator revolvierender Verbriefungstransaktionen mit Klauseln über eine vorzeitige Rückzahlung auftreten, müssen über Liquiditätspläne verfügen, die den Auswirkungen sowohl einer planmässigen als auch einer vorzeitigen Rückzahlung Rechnung tragen.
6) Auf das Liquiditätsrisiko sind die Vorschriften von Art. 21e anzuwenden.
7) Für das Management von mit der Vergütungspolitik und -praxis verbundenen Risiken haben Banken und Wertpapierfirmen die Bestimmungen nach Anhang 4.4 einzuhalten.
Art. 21e
c) Liquiditätsrisiko
1) Für die Identifizierung, Messung, Steuerung und Überwachung des Liquiditätsrisikos über eine angemessene Zahl von Zeiträumen, einschliesslich innerhalb eines Geschäftstages, haben robuste Strategien, Vorschriften, Verfahren und Systeme vorzuliegen, um sicherzustellen, dass Banken und Wertpapierfirmen über angemessene Liquiditätspuffer verfügen. Diese Strategien, Vorschriften, Verfahren und Systeme sind auf die betreffenden Geschäftsfelder, Währungen und Funktionseinheiten zuzuschneiden und haben unter anderem Mechanismen für eine angemessene Allokation der Liquiditätskosten, -vorteile und -risiken zu umfassen.
2) Die Strategien, Vorschriften, Verfahren und Systeme nach Abs. 1 haben der Komplexität, dem Risikoprofil und dem Geschäftsbereich der Bank und Wertpapierfirma sowie der vom Verwaltungsrat vorgegebenen Risikotoleranz angemessen zu sein und müssen die Bedeutung der Bank und Wertpapierfirma in jedem Land, in dem sie tätig sind, widerspiegeln. Banken und Wertpapierfirmen informieren alle relevanten Geschäftsbereiche über die Risikotoleranz.
3) Banken und Wertpapierfirmen haben Methoden für die Identifizierung, Messung, Steuerung und Überwachung von Finanzierungspositionen zu entwickeln. In diese Methoden sind die aktuellen und die erwarteten wesentlichen Zahlungsströme in und aus Vermögensgegenständen, Passivposten und Ausserbilanzposten, einschliesslich Eventualverbindlichkeiten, sowie die möglichen Auswirkungen des Reputationsrisikos einzubeziehen.
4) Banken und Wertpapierfirmen haben zu unterscheiden zwischen belehnten und unbelehnten Vermögensgegenständen, die jederzeit, insbesondere in Krisensituationen, verfügbar sind. Sie haben dabei auch die juristische Einheit, bei der die Vermögensgegenstände verwahrt werden, das Land, in dem diese mit rechtsbegründender Wirkung entweder in einem Register eingetragen oder auf einem Konto verbucht sind, sowie ihre Liquidierbarkeit zu berücksichtigen und zu überwachen, wie die Vermögensgegenstände zeitnah liquidiert werden können.
5) Banken und Wertpapierfirmen haben ausserdem den geltenden rechtlichen, regulatorischen und operationellen Beschränkungen für potenzielle Übertragungen von Liquidität und unbelehnten Vermögensgegenständen zwischen Einheiten, sowohl innerhalb als auch ausserhalb des EWR, Rechnung zu tragen.
6) Eine Bank oder Wertpapierfirma hat, um unterschiedlichen Stresssituationen standhalten zu können, verschiedene Mittel für die Minimierung des Liquiditätsrisikos, einschliesslich eines Limitensystems und einschliesslich Liquiditätspuffern, sowie eine hinreichend diversifizierte Finanzierungsstruktur und Zugang zu Finanzierungsquellen in Erwägung zu ziehen. Diese Vorkehrungen sind regelmässig zu überprüfen.
7) Für Liquiditätspositionen und Risikominderungsfaktoren sind Alternativszenarien in Erwägung zu ziehen, und die Annahmen, die den Entscheidungen über die Finanzierungspositionen zugrunde liegen, sind regelmässig zu überprüfen. Zu diesem Zweck adressieren die Alternativszenarien insbesondere Ausserbilanzposten und andere Eventualverbindlichkeiten, einschliesslich jener von Verbriefungszweckgesellschaften (SSPE) und anderen Zweckgesellschaften, bei denen die Bank oder Wertpapierfirma als Sponsor auftritt oder materielle Liquiditätshilfe leistet.
8) Banken und Wertpapierfirmen haben die möglichen Auswirkungen von institutsspezifischen, marktweiten und kombinierten Alternativszenarien zu berücksichtigen. Dabei sind unterschiedliche Zeithorizonte und Stressgrade zu berücksichtigen.
9) Banken und Wertpapierfirmen haben ihre Strategien, internen Vorschriften und Obergrenzen für das Liquiditätsrisiko anzupassen und wirkungsvolle Notfallkonzepte aufzustellen, wobei sie die Ergebnisse der Alternativszenarien nach Abs. 7 berücksichtigen.
10) Für den Fall von Liquiditätskrisen haben Banken und Wertpapierfirmen über Notfallkonzepte mit angemessenen Strategien und geeigneten Durchführungsmassnahmen zu verfügen, um etwaige Liquiditätsengpässe zu überwinden. Diese Pläne sind regelmässig zu erproben, gemäss den Ergebnissen der Alternativszenarien nach Abs. 7 zu aktualisieren, der Geschäftsleitung zu melden und von dieser zu genehmigen, damit die internen Vorschriften und Verfahren entsprechend angepasst werden können.
Art. 21f
Der bisherige Art. 21e wird neu zu Art. 21f.
Art. 56a Abs. 3 bis 8
3) Die Bewilligung nach Abs. 1 erlischt, wenn:
a) der Betrieb nicht innert Jahresfrist aufgenommen wird;
b) die Tätigkeit während mindestens sechs Monaten nicht mehr ausgeübt wird; oder
c) schriftlich darauf verzichtet wird.
4) Die FMA kann die Bewilligung nach Abs. 1 entziehen, wenn:
a) die Voraussetzungen für deren Erteilung nicht mehr erfüllt sind; oder
b) der Betreiber die Bewilligung aufgrund falscher Erklärungen oder auf sonstige rechtswidrige Weise erhalten hat.
5) Betreiber von geregelten Märkten können den Handel mit einem Finanzinstrument, das den Regeln des geregelten Marktes nicht mehr entspricht, aussetzen oder dieses Instrument vom Handel ausschliessen, sofern die Anlegerinteressen oder das ordnungsgemässe Funktionieren des Marktes durch eine solche Massnahme nicht erheblich geschädigt werden. Davon unberührt bleibt das Recht der FMA, die Aussetzung des Handels mit einem Instrument oder dessen Ausschluss vom Handel zu verlangen.
6) Der Betreiber eines geregelten Marktes, der den Handel mit einem Finanzinstrument aussetzt oder vom Handel ausschliesst, hat seine Entscheidung zu veröffentlichen und der FMA die entsprechenden Informationen zu übermitteln. Unbeschadet bleibt die Möglichkeit der Betreiber geregelter Märkte die Betreiber anderer geregelter Märkte direkt zu unterrichten.
7) Sofern die FMA für ein Finanzinstrument an einem oder mehreren geregelten Märkten die Aussetzung des Handels oder den Ausschluss vom Handel verlangt, veröffentlicht sie unverzüglich ihre Entscheidung und verständigt die zuständigen Behörden der anderen EWR-Mitgliedstaaten.
8) Der Betreiber eines geregelten Marktes hat der FMA regelmässig das Verzeichnis der Mitglieder und Teilnehmer des geregelten Marktes zu übermitteln.
Art. 56b Abs. 1 Bst. e Unterbst. ff, Abs. 2 Bst. e und Abs. 3
1) Die Bewilligung zum Betrieb eines multilateralen Handelssystems wird von der FMA erteilt, wenn:
e) das multilaterale Handelssystem über eine seiner Tätigkeit angemessene Betriebs-, Verwaltungs- und Überwachungsorganisation verfügt; insbesondere muss Folgendes vorhanden sein:
ff) Vorkehrungen, um die wirksame Abrechnung der innerhalb der Systeme des multilateralen Handelssystems geschlossenen Geschäfte zu erleichtern;
2) Im Rahmen des Betriebs eines multilateralen Handelssystems sind zudem folgende Verpflichtungen dauernd einzuhalten:
e) die Bereitstellung ausreichender öffentlich zugänglicher Informationen für die Nutzer, wobei sowohl die Art der Nutzer als auch die Art der gehandelten Instrumente zu berücksichtigen sind.
3) Wird ein übertragbares Wertpapier, das zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen wurde, auch ohne Zustimmung des Emittenten über ein multilaterales Handelssystem gehandelt, so entstehen dem Emittenten dadurch keine Verpflichtungen in Bezug auf die erstmalige, laufende oder punktuelle Veröffentlichung von Finanzinformationen für das multilaterale Handelssystem.
Anhang 4.4
Richtlinien für das Management von mit der
Vergütungspolitik und -praxis verbundenen Risiken gemäss Art. 7a BankG sowie Art. 21c und 21d
1. Grundsätze der Vergütungspolitik und -praxis
1) Bei der Festlegung und Anwendung der gesamten Vergütungspolitik einschliesslich der Gehälter und freiwilligen Rentenzahlungen für Mitarbeiterkategorien, einschliesslich Geschäftsleitung, Risikonehmer und Mitarbeiter mit Kontrollfunktionen und aller Mitarbeiter, die eine Gesamtvergütung erhalten, aufgrund derer sie sich in derselben Einkommensstufe befinden wie die Geschäftsleitung und Risikonehmer, und deren Tätigkeit sich wesentlich auf das Risikoprofil auswirkt, wenden Banken oder Wertpapierfirmen die nachstehend genannten Grundsätze in einer Art und einem Ausmass an, die ihrer Grösse, ihrer internen Organisation und der Art, dem Umfang und der Komplexität ihrer Geschäfte nach angemessen sind:
a) Die Vergütungspolitik ist mit einem soliden und wirksamen Risikomanagement vereinbar und diesem förderlich und ermutigt nicht zur Übernahme von Risiken, die über das von der Bank oder Wertpapierfirma tolerierte Mass hinausgehen.
b) Die Vergütungspolitik steht mit Geschäftsstrategie, Zielen, Werten und langfristigen Interessen der Bank oder Wertpapierfirma im Einklang und beinhaltet Massnahmen zur Vermeidung von Interessenskonflikten.
c) Das Leitungsorgan der Bank oder Wertpapierfirma nimmt in seiner Aufsichtsfunktion die allgemeinen Grundsätze der Vergütungspolitik an, überprüft sie regelmässig und ist für ihre Umsetzung verantwortlich.
d) Mindestens einmal jährlich wird im Rahmen einer zentralen und unabhängigen internen Überprüfung festgestellt, ob die Vergütungspolitik gemäss den vom Leitungsorgan in seiner Aufsichtsfunktion angenommenen Vergütungsvorschriften und -verfahren umgesetzt wurde.
e) Mitarbeiter, die Kontrollfunktionen innehaben, müssen unabhängig von den von ihnen kontrollierten Geschäftsbereichen sein, über ausreichende Befugnisse verfügen und unabhängig von den Leistungen in den von ihnen kontrollierten Geschäftsbereichen entsprechend der Erreichung der mit ihren Aufgaben verbundenen Ziele entlohnt werden.
f) Die Vergütung höherer Führungskräfte in den Bereichen Risikomanagement und Compliance wird vom Vergütungsausschuss, oder sofern ein solcher Ausschuss nicht eingerichtet worden ist, vom Leitungsorgan in seiner Aufsichtsfunktion unmittelbar überprüft.
g) Bei erfolgsabhängiger Vergütung liegt der Vergütung insgesamt eine Bewertung sowohl der Leistung des betreffenden Mitarbeiters und seiner Abteilung als auch des Gesamtergebnisses der Bank oder Wertpapierfirma zugrunde, und bei der Bewertung der individuellen Leistung werden finanzielle wie auch nicht finanzielle Kriterien berücksichtigt.
h) Die Leistungsbeurteilung erfolgt in einem mehrjährigen Rahmen, um zu gewährleisten, dass die Beurteilung auf die längerfristige Leistung abstellt und die tatsächliche Auszahlung erfolgsabhängiger Vergütungskomponenten über einen Zeitraum verteilt ist, der dem zugrunde liegenden Geschäftszyklus der Bank oder Wertpapierfirma und ihren Geschäftsrisiken Rechnung trägt.
i) Die gesamte variable Vergütung darf nicht die Fähigkeiten der Bank oder Wertpapierfirma zur Verbesserung ihrer Eigenkapitalausstattung einschränken.
k) Eine garantierte variable Vergütung wird nur ausnahmsweise bei der Einstellung neuer Mitarbeiter gewährt und ist auf das erste Jahr beschränkt.
l) Im Falle von Banken und Wertpapierfirmen, die in den Genuss ausserordentlicher staatlicher Unterstützung gelangen:
1. Die variable Vergütung bleibt als Prozentanteil der Nettoeinnahmen streng begrenzt, wenn sie mit der Wahrung einer soliden Eigenkapitalausstattung und einer frühzeitigen Beendigung der staatlichen Unterstützung nicht im Einklang steht.
2. Die FMA verlangt von den Banken und Wertpapierfirmen, dass sie ihre Vergütungsstruktur neu gestalten, so dass sie mit einem soliden Risikomanagement und langfristigem Wachstum im Einklang steht und unter anderem erforderlichenfalls auch die Festlegung von Obergrenzen für die Vergütung von Leitungsorganen umfasst.
3. Die Leitungsorgane von Banken und Wertpapierfirmen erhalten keine variable Vergütung, sofern dies nicht gerechtfertigt ist.
m) Bei der Gesamtvergütung stehen feste und variable Bestandteile in einem angemessenen Verhältnis; der Anteil der festen Komponente ist so hoch, dass eine flexible Politik in Bezug auf die variablen Vergütungskomponenten uneingeschränkt möglich ist und auch ganz auf die Zahlung einer variablen Vergütungskomponente verzichtet werden kann. Banken und Wertpapierfirmen legen ein angemessenes Verhältnis zwischen der festen und der variablen Komponente der Gesamtvergütung fest.
n) Zahlungen im Zusammenhang mit der vorzeitigen Beendigung eines Vertrags spiegeln den Erfolg im Laufe der Zeit wider und sind so ge-staltet, dass sie Versagen nicht belohnen.
o) Die Erfolgsmessung, anhand derer variable Vergütungskomponenten oder Pools von variablen Vergütungskomponenten berechnet werden, schliesst die Berichtigung für alle Arten von laufenden und künftigen Risiken ein und trägt den Kosten der geforderten Eigenkapital- und Liquiditätsausstattung Rechnung. Bei der Verteilung der variablen Vergütungskomponenten innerhalb der Bank oder Wertpapierfirma ist allen Arten von laufenden und künftigen Risiken Rechnung zu tragen.
p) Unter Berücksichtigung der Grösse der Bank oder Wertpapierfirma sowie der Beteiligungsmöglichkeiten bei nicht börsenkotierten Banken und Wertpapierfirmen hat ein erheblicher Anteil der variablen Vergütung aus folgenden Anteilen zu bestehen, die in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen:
1. Aktien oder gleichwertige Beteiligungen der Bank oder Wertpapierfirma in Abhängigkeit von der Rechtsform oder mit Anteilen verknüpfte Instrumente oder gleichwertige unbare Instrumente bei nicht börsenkotierten Banken oder Wertpapierfirmen; und
2. sofern dies angemessen ist, anderen Instrumenten im Sinne von Art. 20 ERV, die gegebenenfalls die Bonität der Bank oder Wertpapierfirma laufend angemessen widerspiegeln.
Für diese Instrumente gilt eine geeignete Sperrfristpolitik, die darauf abstellt, die Anreize an den längerfristigen Interessen der betreffenden Bank oder Wertpapierfirma auszurichten. Die FMA kann Einschränkungen betreffend die Arten und Formen dieser Instrumente beschliessen oder, sofern dies angemessen ist, bestimmte Instrumente verbieten oder andere Beteiligungsmöglichkeiten zulassen.
Diese Bestimmung ist sowohl auf den Anteil der variablen Vergütungskomponente anzuwenden, die nach Bst. q zurückgestellt wird, als auch auf den Anteil der nicht zurückgestellten variablen Vergütungskomponente.
q) Ein erheblicher Anteil der variablen Vergütungskomponenten, der mindestens 40 % beträgt, wird während eines Zeitraums zurückgestellt, der mindestens drei bis fünf Jahre beträgt und entsprechend auf die Art der Geschäftstätigkeit, ihre Risiken und die Tätigkeiten des betreffenden Mitarbeiters ausgerichtet ist. Die im Rahmen von Regelungen zur Rückstellung der Vergütungsauszahlung zu entrichtende Vergütung wird nicht rascher erdient, als auf proportionaler Basis bestimmt. Macht die variable Komponente einen besonders hohen Betrag aus, so wird die Auszahlung von mindestens 60 % des Betrags zurückgestellt.
Die Dauer des Rückstellungszeitraums wird nach Massgabe des Geschäftszyklus, der Art des Geschäfts, dessen Risiken und den Tätigkeiten der betreffenden Mitarbeiter festgelegt.
r) Die variable Vergütung, einschliesslich des zurückgestellten Anteils, wird nur dann ausgezahlt oder erdient, wenn sie angesichts der Finanzlage der Bank oder Wertpapierfirma insgesamt tragbar ist und nach der Leistung der Bank oder Wertpapierfirma, des betreffenden Geschäftsbereichs und der betreffenden Person gerechtfertigt erscheint.
Eine schwache oder negative finanzielle Leistung der Bank oder Wertpapierfirma führt in der Regel unbeschadet der allgemeinen Grundsätze des Vertrags- und Arbeitsrechts zu einer erheblichen Schrumpfung der gesamten variablen Vergütung, wobei sowohl laufende Kompensationen als auch Verringerungen bei Auszahlungen von zuvor erwirtschafteten Beträgen - auch durch Malus- oder Rückforderungsvereinbarungen - berücksichtigt werden.
s) Die Rentenpolitik steht mit Geschäftsstrategie, Zielen, Werten und langfristigen Interessen der Bank oder Wertpapierfirma im Einklang. Verlässt der Mitarbeiter die Bank oder Wertpapierfirma vor Antritt des Ruhestands, so sollte die Bank oder Wertpapierfirma fünf Jahre lang die im Rahmen der variablen Vergütung vereinbarten freiwilligen Rentenzahlungen in der unter Bst. p festgelegten Form halten. Tritt ein Mitarbeiter in Ruhestand, so sollten die freiwilligen Rentenzahlungen dem Mitarbeiter in Form der unter Bst. p festgelegten Instrumente nach einer Wartezeit von fünf Jahren ausgezahlt werden.
t) Die Mitarbeiter müssen sich verpflichten, keine persönlichen Hedging-Strategien oder vergütungs- und haftungsbezogenen Versicherungen einzusetzen, um die in ihren Vergütungsregelungen verankerte Ausrichtung am Risikoverhalten zu unterlaufen.
u) Die variable Vergütung wird nicht anhand von Instrumenten oder Verfahren gezahlt, die eine Umgehung der Anforderungen des Bankengesetzes und dieser Verordnung erleichtern.
2) Die in Abs. 1 genannten Grundsätze haben Banken oder Wertpapierfirmen auf der Ebene der Gruppe, der Muttergesellschaft und der Tochterunternehmen auch in Offshore-Finanzzentren anzuwenden.
2. Vergütungsausschuss
1) Banken oder Wertpapierfirmen, die wegen ihrer Grösse, ihrer internen Organisation und der Art, dem Umfang und der Komplexität ihrer Geschäfte von erheblicher Bedeutung sind, müssen einen Vergütungsausschuss einrichten. Der Vergütungsausschuss wird in einer Weise eingerichtet, die es ihm erlaubt, eine sachkundige und unabhängige Bewertung der Vergütungspolitiken und -praktiken und der für die Handhabung der Risiken, des Kapitals und der Liquidität geschaffenen Anreize vorzunehmen.
2) Der Vergütungsausschuss ist für die Ausarbeitung von Entscheidungen über die Vergütung zuständig, einschliesslich derjenigen mit Auswirkungen auf das Risiko und das Risikomanagement der betreffenden Bank oder Wertpapierfirma, die vom Leitungsorgan in seiner Aufsichtsfunktion zu fassen sind. Der Vorsitzende des Vergütungsausschusses und die Mehrheit seiner Mitglieder sind Mitglieder des Leitungsorgans, die in der betreffenden Bank oder Wertpapierfirma keine Führungsaufgaben wahrnehmen. Bei der Vorbereitung der entsprechenden Beschlüsse berücksichtigt der Vergütungsausschuss die langfristigen Interessen der Anteilseigner, der Anleger und der sonstigen Beteiligten wie Stakeholder an der Bank oder Wertpapierfirma.
3. Informationspflichten
Banken und Wertpapierfirmen informieren die FMA einmal jährlich über die Anzahl der Personen je Bank oder Wertpapierfirma in Einkommensstufen ab einem Gegenwert von 1 Million Euro einschliesslich des betreffenden Geschäftsbereichs und der wesentlichen Bestandteile des Gehalts, Bonuszahlungen, langfristiger Prämien und Pensionsbeiträgen. Diese Informationen werden von der FMA der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) übermittelt, die sie in nach Herkunftsmitgliedstaaten aggregierter Form in einem gemeinsamen Berichterstattungsformat veröffentlicht.
4. Offenlegung von Informationen
1) In Bezug auf die Vergütungspolitik und -praxis für Mitarbeiterkategorien, deren Tätigkeit sich wesentlich auf das Risikoprofil auswirkt, legen die Banken und Wertpapierfirmen der Öffentlichkeit Folgendes, einschliesslich regelmässiger - mindestens jährlicher - Aktualisierungen, offen:
a) Informationen über den Entscheidungsprozess, der zur Festlegung der Vergütungspolitik führt, sowie gegebenenfalls Informationen über Zusammensetzung und Mandat des Vergütungsausschusses, den externen Berater, dessen Dienste bei der Festlegung der Vergütungspolitik in Anspruch genommen wurden, und die Rolle der massgeblichen Akteure;
b) Informationen über die Verbindung zwischen Vergütung und Erfolg;
c) die wichtigsten Gestaltungsmerkmale des Vergütungssystems einschliesslich von Informationen über die Kriterien für Erfolgsmessung und Risikoausrichtung, die Politik zur Rückstellung der Vergütungszahlungen und die Erdienungskriterien;
d) Informationen über die Erfolgskriterien, anhand derer über Aktien, Aktienbezugsrechte und variable Vergütungskomponenten entschieden wird;
e) die wichtigsten Parameter und Gründe für Regelungen mit variablen Komponenten und sonstige Sachleistungen;
f) zusammengefasste quantitative Informationen über Vergütungen, aufgeschlüsselt nach Geschäftsbereich;
g) zusammengefasste quantitative Informationen über Vergütungen, aufgeschlüsselt nach Geschäftsleitung und Mitarbeitern, deren Tätigkeiten einen wesentlichen Einfluss auf das Risikoprofil der Bank oder Wertpapierfirma haben, aus denen Folgendes hervorgeht:
1. Vergütungsbeträge für das Geschäftsjahr, aufgeteilt in feste und variable Vergütung, sowie Anzahl der Begünstigten;
2. Beträge und Formen der variablen Vergütung, aufgeteilt in Bargeld, Anteile und mit Anteilen verknüpfte Instrumente und anderes;
3. Beträge der ausstehenden zurückgestellten Vergütung, aufgeteilt in erdiente und noch nicht erdiente Teile;
4. Beträge der zurückgestellten Vergütung, die während des Geschäftsjahrs gewährt, ausbezahlt oder infolge von Leistungsanpassungen gekürzt wurden;
5. neue Zahlungen während des Geschäftsjahrs für Einstellungsprämien und für Entlassungsabfindungen sowie die Anzahl der Begünstigten dieser Zahlungen; und
6. Beträge der Zahlungen während des Geschäftsjahrs für Entlassungsabfindungen, die Anzahl der Begünstigten und der höchste Betrag dieser Zahlungen, der einer Einzelperson zugesprochen wurde.
2) Banken- und Wertpapierfirmen, die wegen ihrer Grösse, ihrer internen Organisation und der Art, dem Umfang und der Komplexität ihrer Geschäfte von erheblicher Bedeutung sind, haben die unter Abs. 1 Bst. g genannten quantitativen Informationen hinsichtlich der Leitungsorgane im Sinne von Art. 22 Abs. 2 Bst. b des Bankengesetzes auch öffentlich verfügbar zu machen.
3) Banken und Wertpapierfirmen kommen den Erfordernissen nach Abs. 1 und 2 in einer Weise nach, die ihrer Grösse, ihrer internen Organisation und der Art, dem Umfang und der Komplexität ihrer Geschäfte entspricht. Die Datenschutzgesetzgebung bleibt vorbehalten.
II.
Umsetzung von EWR-Rechtsvorschriften
Diese Verordnung dient der Umsetzung der:
a) Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (EWR-Rechtssammlung: Anh. XI - 30ca.01);
b) Richtlinie 2009/83/EG der Kommission vom 27. Juli 2009 zur Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates mit technischen Bestimmungen über das Risikomanagement (EWR-Rechtssammlung: Anh. IX -14.06);
c) Richtlinie 2009/111/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Änderung der Richtlinien 2006/48/EG, 2006/49/EG und 2007/64/EG hinsichtlich Zentralorganisationen zugeordneter Banken, bestimmter Eigenmittelbestandteile, Grosskredite, Aufsichtsregelungen und Krisenmanagement (EWR-Rechtssammlung: Anh. IX - 14.05); und
d) Richtlinie 2010/76/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Änderung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG im Hinblick auf die Eigenkapitalanforderungen für Handelsbuch und Wiederverbriefungen und im Hinblick auf die aufsichtliche Überprüfung der Vergütungspflicht (ABl. L 329 vom 14.12.2010, S. 3).
III.
Übergangsbestimmung
Banken und Wertpapierfirmen haben die Richtlinien für das Management von mit der Vergütungspolitik und -praxis verbundenen Risiken (Anhang 4.4) auch anzuwenden auf:
a) Vergütungen, die auf der Grundlage von vor dem 1. Januar 2012 geschlossenen Verträgen zu leisten sind und nach diesem Zeitpunkt gewährt oder ausbezahlt werden; und
b) Vergütungen, die vor dem 1. Januar 2012 gewährt, aber noch nicht ausbezahlt wurden für im Jahr 2011 erbrachte Dienstleistungen.
IV.
Inkrafttreten
1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich Abs. 2 am 1. Juli 2011 in Kraft.
2) Art. 21d Abs. 7 und Anhang 4.4 treten am 1. Januar 2012 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Klaus Tschütscher

Fürstlicher Regierungschef