1) Bei der Festlegung und Anwendung der gesamten Vergütungspolitik einschliesslich der Gehälter und freiwilligen Rentenzahlungen für Mitarbeiterkategorien, einschliesslich Geschäftsleitung, Risikonehmer und Mitarbeiter mit Kontrollfunktionen und aller Mitarbeiter, die eine Gesamtvergütung erhalten, aufgrund derer sie sich in derselben Einkommensstufe befinden wie die Geschäftsleitung und Risikonehmer, und deren Tätigkeit sich wesentlich auf das Risikoprofil auswirkt, wenden Banken oder Wertpapierfirmen die nachstehend genannten Grundsätze in einer Art und einem Ausmass an, die ihrer Grösse, ihrer internen Organisation und der Art, dem Umfang und der Komplexität ihrer Geschäfte nach angemessen sind:
a) Die Vergütungspolitik ist mit einem soliden und wirksamen Risikomanagement vereinbar und diesem förderlich und ermutigt nicht zur Übernahme von Risiken, die über das von der Bank oder Wertpapierfirma tolerierte Mass hinausgehen.
b) Die Vergütungspolitik steht mit Geschäftsstrategie, Zielen, Werten und langfristigen Interessen der Bank oder Wertpapierfirma im Einklang und beinhaltet Massnahmen zur Vermeidung von Interessenskonflikten.
c) Das Leitungsorgan der Bank oder Wertpapierfirma nimmt in seiner Aufsichtsfunktion die allgemeinen Grundsätze der Vergütungspolitik an, überprüft sie regelmässig und ist für ihre Umsetzung verantwortlich.
d) Mindestens einmal jährlich wird im Rahmen einer zentralen und unabhängigen internen Überprüfung festgestellt, ob die Vergütungspolitik gemäss den vom Leitungsorgan in seiner Aufsichtsfunktion angenommenen Vergütungsvorschriften und -verfahren umgesetzt wurde.
e) Mitarbeiter, die Kontrollfunktionen innehaben, müssen unabhängig von den von ihnen kontrollierten Geschäftsbereichen sein, über ausreichende Befugnisse verfügen und unabhängig von den Leistungen in den von ihnen kontrollierten Geschäftsbereichen entsprechend der Erreichung der mit ihren Aufgaben verbundenen Ziele entlohnt werden.
f) Die Vergütung höherer Führungskräfte in den Bereichen Risikomanagement und Compliance wird vom Vergütungsausschuss, oder sofern ein solcher Ausschuss nicht eingerichtet worden ist, vom Leitungsorgan in seiner Aufsichtsfunktion unmittelbar überprüft.
g) Bei erfolgsabhängiger Vergütung liegt der Vergütung insgesamt eine Bewertung sowohl der Leistung des betreffenden Mitarbeiters und seiner Abteilung als auch des Gesamtergebnisses der Bank oder Wertpapierfirma zugrunde, und bei der Bewertung der individuellen Leistung werden finanzielle wie auch nicht finanzielle Kriterien berücksichtigt.
h) Die Leistungsbeurteilung erfolgt in einem mehrjährigen Rahmen, um zu gewährleisten, dass die Beurteilung auf die längerfristige Leistung abstellt und die tatsächliche Auszahlung erfolgsabhängiger Vergütungskomponenten über einen Zeitraum verteilt ist, der dem zugrunde liegenden Geschäftszyklus der Bank oder Wertpapierfirma und ihren Geschäftsrisiken Rechnung trägt.
i) Die gesamte variable Vergütung darf nicht die Fähigkeiten der Bank oder Wertpapierfirma zur Verbesserung ihrer Eigenkapitalausstattung einschränken.
k) Eine garantierte variable Vergütung wird nur ausnahmsweise bei der Einstellung neuer Mitarbeiter gewährt und ist auf das erste Jahr beschränkt.
l) Im Falle von Banken und Wertpapierfirmen, die in den Genuss ausserordentlicher staatlicher Unterstützung gelangen:
1. Die variable Vergütung bleibt als Prozentanteil der Nettoeinnahmen streng begrenzt, wenn sie mit der Wahrung einer soliden Eigenkapitalausstattung und einer frühzeitigen Beendigung der staatlichen Unterstützung nicht im Einklang steht.
2. Die FMA verlangt von den Banken und Wertpapierfirmen, dass sie ihre Vergütungsstruktur neu gestalten, so dass sie mit einem soliden Risikomanagement und langfristigem Wachstum im Einklang steht und unter anderem erforderlichenfalls auch die Festlegung von Obergrenzen für die Vergütung von Leitungsorganen umfasst.
3. Die Leitungsorgane von Banken und Wertpapierfirmen erhalten keine variable Vergütung, sofern dies nicht gerechtfertigt ist.
m) Bei der Gesamtvergütung stehen feste und variable Bestandteile in einem angemessenen Verhältnis; der Anteil der festen Komponente ist so hoch, dass eine flexible Politik in Bezug auf die variablen Vergütungskomponenten uneingeschränkt möglich ist und auch ganz auf die Zahlung einer variablen Vergütungskomponente verzichtet werden kann. Banken und Wertpapierfirmen legen ein angemessenes Verhältnis zwischen der festen und der variablen Komponente der Gesamtvergütung fest.
n) Zahlungen im Zusammenhang mit der vorzeitigen Beendigung eines Vertrags spiegeln den Erfolg im Laufe der Zeit wider und sind so ge-staltet, dass sie Versagen nicht belohnen.
o) Die Erfolgsmessung, anhand derer variable Vergütungskomponenten oder Pools von variablen Vergütungskomponenten berechnet werden, schliesst die Berichtigung für alle Arten von laufenden und künftigen Risiken ein und trägt den Kosten der geforderten Eigenkapital- und Liquiditätsausstattung Rechnung. Bei der Verteilung der variablen Vergütungskomponenten innerhalb der Bank oder Wertpapierfirma ist allen Arten von laufenden und künftigen Risiken Rechnung zu tragen.
p) Unter Berücksichtigung der Grösse der Bank oder Wertpapierfirma sowie der Beteiligungsmöglichkeiten bei nicht börsenkotierten Banken und Wertpapierfirmen hat ein erheblicher Anteil der variablen Vergütung aus folgenden Anteilen zu bestehen, die in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen:
1. Aktien oder gleichwertige Beteiligungen der Bank oder Wertpapierfirma in Abhängigkeit von der Rechtsform oder mit Anteilen verknüpfte Instrumente oder gleichwertige unbare Instrumente bei nicht börsenkotierten Banken oder Wertpapierfirmen; und
2. sofern dies angemessen ist, anderen Instrumenten im Sinne von Art. 20 ERV, die gegebenenfalls die Bonität der Bank oder Wertpapierfirma laufend angemessen widerspiegeln.
Für diese Instrumente gilt eine geeignete Sperrfristpolitik, die darauf abstellt, die Anreize an den längerfristigen Interessen der betreffenden Bank oder Wertpapierfirma auszurichten. Die FMA kann Einschränkungen betreffend die Arten und Formen dieser Instrumente beschliessen oder, sofern dies angemessen ist, bestimmte Instrumente verbieten oder andere Beteiligungsmöglichkeiten zulassen.
Diese Bestimmung ist sowohl auf den Anteil der variablen Vergütungskomponente anzuwenden, die nach Bst. q zurückgestellt wird, als auch auf den Anteil der nicht zurückgestellten variablen Vergütungskomponente.
q) Ein erheblicher Anteil der variablen Vergütungskomponenten, der mindestens 40 % beträgt, wird während eines Zeitraums zurückgestellt, der mindestens drei bis fünf Jahre beträgt und entsprechend auf die Art der Geschäftstätigkeit, ihre Risiken und die Tätigkeiten des betreffenden Mitarbeiters ausgerichtet ist. Die im Rahmen von Regelungen zur Rückstellung der Vergütungsauszahlung zu entrichtende Vergütung wird nicht rascher erdient, als auf proportionaler Basis bestimmt. Macht die variable Komponente einen besonders hohen Betrag aus, so wird die Auszahlung von mindestens 60 % des Betrags zurückgestellt.
Die Dauer des Rückstellungszeitraums wird nach Massgabe des Geschäftszyklus, der Art des Geschäfts, dessen Risiken und den Tätigkeiten der betreffenden Mitarbeiter festgelegt.
r) Die variable Vergütung, einschliesslich des zurückgestellten Anteils, wird nur dann ausgezahlt oder erdient, wenn sie angesichts der Finanzlage der Bank oder Wertpapierfirma insgesamt tragbar ist und nach der Leistung der Bank oder Wertpapierfirma, des betreffenden Geschäftsbereichs und der betreffenden Person gerechtfertigt erscheint.
Eine schwache oder negative finanzielle Leistung der Bank oder Wertpapierfirma führt in der Regel unbeschadet der allgemeinen Grundsätze des Vertrags- und Arbeitsrechts zu einer erheblichen Schrumpfung der gesamten variablen Vergütung, wobei sowohl laufende Kompensationen als auch Verringerungen bei Auszahlungen von zuvor erwirtschafteten Beträgen - auch durch Malus- oder Rückforderungsvereinbarungen - berücksichtigt werden.
s) Die Rentenpolitik steht mit Geschäftsstrategie, Zielen, Werten und langfristigen Interessen der Bank oder Wertpapierfirma im Einklang. Verlässt der Mitarbeiter die Bank oder Wertpapierfirma vor Antritt des Ruhestands, so sollte die Bank oder Wertpapierfirma fünf Jahre lang die im Rahmen der variablen Vergütung vereinbarten freiwilligen Rentenzahlungen in der unter Bst. p festgelegten Form halten. Tritt ein Mitarbeiter in Ruhestand, so sollten die freiwilligen Rentenzahlungen dem Mitarbeiter in Form der unter Bst. p festgelegten Instrumente nach einer Wartezeit von fünf Jahren ausgezahlt werden.
t) Die Mitarbeiter müssen sich verpflichten, keine persönlichen Hedging-Strategien oder vergütungs- und haftungsbezogenen Versicherungen einzusetzen, um die in ihren Vergütungsregelungen verankerte Ausrichtung am Risikoverhalten zu unterlaufen.
u) Die variable Vergütung wird nicht anhand von Instrumenten oder Verfahren gezahlt, die eine Umgehung der Anforderungen des Bankengesetzes und dieser Verordnung erleichtern.
1) Banken oder Wertpapierfirmen, die wegen ihrer Grösse, ihrer internen Organisation und der Art, dem Umfang und der Komplexität ihrer Geschäfte von erheblicher Bedeutung sind, müssen einen Vergütungsausschuss einrichten. Der Vergütungsausschuss wird in einer Weise eingerichtet, die es ihm erlaubt, eine sachkundige und unabhängige Bewertung der Vergütungspolitiken und -praktiken und der für die Handhabung der Risiken, des Kapitals und der Liquidität geschaffenen Anreize vorzunehmen.
1) In Bezug auf die Vergütungspolitik und -praxis für Mitarbeiterkategorien, deren Tätigkeit sich wesentlich auf das Risikoprofil auswirkt, legen die Banken und Wertpapierfirmen der Öffentlichkeit Folgendes, einschliesslich regelmässiger - mindestens jährlicher - Aktualisierungen, offen:
a) Informationen über den Entscheidungsprozess, der zur Festlegung der Vergütungspolitik führt, sowie gegebenenfalls Informationen über Zusammensetzung und Mandat des Vergütungsausschusses, den externen Berater, dessen Dienste bei der Festlegung der Vergütungspolitik in Anspruch genommen wurden, und die Rolle der massgeblichen Akteure;
b) Informationen über die Verbindung zwischen Vergütung und Erfolg;
c) die wichtigsten Gestaltungsmerkmale des Vergütungssystems einschliesslich von Informationen über die Kriterien für Erfolgsmessung und Risikoausrichtung, die Politik zur Rückstellung der Vergütungszahlungen und die Erdienungskriterien;
d) Informationen über die Erfolgskriterien, anhand derer über Aktien, Aktienbezugsrechte und variable Vergütungskomponenten entschieden wird;
e) die wichtigsten Parameter und Gründe für Regelungen mit variablen Komponenten und sonstige Sachleistungen;
f) zusammengefasste quantitative Informationen über Vergütungen, aufgeschlüsselt nach Geschäftsbereich;
g) zusammengefasste quantitative Informationen über Vergütungen, aufgeschlüsselt nach Geschäftsleitung und Mitarbeitern, deren Tätigkeiten einen wesentlichen Einfluss auf das Risikoprofil der Bank oder Wertpapierfirma haben, aus denen Folgendes hervorgeht:
1. Vergütungsbeträge für das Geschäftsjahr, aufgeteilt in feste und variable Vergütung, sowie Anzahl der Begünstigten;
2. Beträge und Formen der variablen Vergütung, aufgeteilt in Bargeld, Anteile und mit Anteilen verknüpfte Instrumente und anderes;
3. Beträge der ausstehenden zurückgestellten Vergütung, aufgeteilt in erdiente und noch nicht erdiente Teile;
4. Beträge der zurückgestellten Vergütung, die während des Geschäftsjahrs gewährt, ausbezahlt oder infolge von Leistungsanpassungen gekürzt wurden;
5. neue Zahlungen während des Geschäftsjahrs für Einstellungsprämien und für Entlassungsabfindungen sowie die Anzahl der Begünstigten dieser Zahlungen; und
6. Beträge der Zahlungen während des Geschäftsjahrs für Entlassungsabfindungen, die Anzahl der Begünstigten und der höchste Betrag dieser Zahlungen, der einer Einzelperson zugesprochen wurde.
2) Banken- und Wertpapierfirmen, die wegen ihrer Grösse, ihrer internen Organisation und der Art, dem Umfang und der Komplexität ihrer Geschäfte von erheblicher Bedeutung sind, haben die unter Abs. 1 Bst. g genannten quantitativen Informationen hinsichtlich der Leitungsorgane im Sinne von Art. 22 Abs. 2 Bst. b des Bankengesetzes auch öffentlich verfügbar zu machen.
3) Banken und Wertpapierfirmen kommen den Erfordernissen nach Abs. 1 und 2 in einer Weise nach, die ihrer Grösse, ihrer internen Organisation und der Art, dem Umfang und der Komplexität ihrer Geschäfte entspricht. Die Datenschutzgesetzgebung bleibt vorbehalten.
1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich Abs. 2 am 1. Juli 2011 in Kraft.
2) Art. 21d Abs. 7 und Anhang 4.4 treten am 1. Januar 2012 in Kraft.