831.401 |
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 2011 |
Nr. 321 |
ausgegeben am 1. August 2011 |
Verordnung
vom 5. Juli 2011
betreffend die Abänderung der Verordnung zum Gesetz über die betriebliche Personalvorsorge
Aufgrund von Art. 27a des Gesetzes vom 20. Oktober 1987 über die betriebliche Personalvorsorge (BPVG), LGBl. 1988 Nr. 121, in der Fassung des Gesetzes vom 25. November 2005, LGBl. 2005 Nr. 276, verordnet die Regierung:
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 20. Dezember 2005 zum Gesetz über die betriebliche Personalvorsorge (BPVV), LGBl. 2005 Nr. 288, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 27
Beteiligung an OGAW und Investmentunternehmen für andere Werte oder Immobilien
1) Die Vorsorgeeinrichtung kann sich an Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Ziff. 1 UCITSG oder an Investmentunternehmen für andere Werte oder Immobilien im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. a IUG beteiligen, sofern diese ihrerseits die Anlagen nach Art. 24 vornehmen.
2) Für die Einhaltung der Begrenzungen nach Art. 25 und den Gesamtbegrenzungen nach Art. 26 sind die in den OGAW oder Investmentunternehmen für andere Werte oder Immobilien enthaltenen direkten Anlagen mit einzurechnen. Die Begrenzungen nach Art. 25 gelten als eingehalten, wenn:
a) die direkten Anlagen des OGAW oder Investmentunternehmens für andere Werte oder Immobilien angemessen diversifiziert sind; oder
b) die einzelne Beteiligung am OGAW oder Investmentunternehmen für andere Werte oder Immobilien weniger als 5 % des Gesamtvermögens der Vorsorgeeinrichtung beträgt.
3) Beteiligungen an OGAW oder Investmentunternehmen für andere Werte oder Immobilien sind den direkten Anlagen gleichgestellt, wenn sie die Anforderungen nach den Abs. 2 und 3 einhalten.
Art. 30 Abs. 1
1) Die auf ein für Vorsorgezwecke gesperrtes Konto bei einer liechtensteinischen Bank einbezahlte Freizügigkeitsleistung kann mit dem schriftlichen Einverständnis des Versicherten sowie seines Ehegatten angelegt werden in Organismen für gemeinsame Anlagen oder diesen gleichwertige Fonds mit Sitz in der Schweiz oder im EWR. Davon ausgenommen sind Investmentunternehmen für andere Werte mit erhöhtem Risiko nach Art. 44 IUG.
Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 28. Juni 2011 über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (UCITSG) in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Dr. Klaus Tschütscher
Fürstlicher Regierungschef