152.209 |
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 2011 |
Nr. 440 |
ausgegeben am 20. September 2011 |
Verordnung
vom 13. September 2011
über die Einhebung von Gebühren im Ausländerrecht
Aufgrund von Art. 90 Abs. 2 des Gesetzes vom 17. September 2008 über die Ausländer (Ausländergesetz; AuG), LGBl. 2008 Nr. 311, Art. 69 Abs. 2 des Gesetzes vom 20. November 2009 über die Freizügigkeit von EWR- und Schweizer Staatsangehörige (Personenfreizügigkeitsgesetz; PFZG), LGBl. 2009 Nr. 348, Art. 5 Abs. 4 des Gesetzes vom 1. Juni 1922 betreffend vorläufige Einhebung von Gerichts- und Verwaltungskosten und Gebühren, LGBl. 1922 Nr. 22, und Art. 35 bis 43 des Gesetzes vom 21. April 1922 über die allgemeine Landesverwaltungspflege, LGBl. 1922 Nr. 24, in den jeweils geltenden Fassungen, verordnet die Regierung:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Gegenstand
Diese Verordnung regelt die Einhebung von Gebühren und Verwaltungskosten für Amtshandlungen im Bereich des Ausländerrechts.
Art. 2
Bezeichnungen
Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen sind Angehörige des männlichen und weiblichen Geschlechts zu verstehen.
Art. 3
Gebührenpflicht
1) Gebührenpflichtig ist, wer gestützt auf das PFZG oder AuG und die dazu erlassenen Verordnungen eine Verfügung oder sonstige Amtshandlung beantragt oder veranlasst.
2) Antragsteller und Veranlasser sind solidarisch gebührenpflichtig.
3) Bei Bewilligungen für einen Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit (Art. 10 AuG) oder bei Grenzgängerbewilligungen (Art. 22 AuG) ist ausschliesslich der Arbeitgeber als Antragsteller gebührenpflichtig.
Art. 4
Bemessung der Gebühren
1) Für Amtshandlungen ohne festen Gebührenansatz werden die Gebühren nach Zeitaufwand bemessen. Der Stundenansatz beträgt je nach erforderlicher Sachkenntnis zwischen 100 und 250 Franken.
2) Gebühren können herabgesetzt oder erlassen werden:
a) bei nachgewiesener Bedürftigkeit des Gebührenpflichtigen;
b) für Personen, deren Aufenthalt ausschliesslich im karitativen Dienst steht.
3) Vorbehalten bleiben weitergehende Vorschriften über die Herabsetzung und den Erlass von Gebühren.
Art. 5
Gebührenzuschlag
1) Vorbehaltlich Abs. 2 ist ein Zuschlag von 50 % der ordentlichen Gebühr zu erheben für Amtshandlungen, die:
a) auf Ersuchen hin dringlich oder ausserhalb der normalen Arbeitszeit verrichtet werden; oder
b) sich durch einen aussergewöhnlichen Umfang oder besondere Schwierigkeiten auszeichnen.
2) Für Visumanträge, die auf Ersuchen hin dringlich oder ausserhalb der normalen Arbeitszeit bearbeitet werden, wird kein Gebührenzuschlag erhoben.
Art. 6
Verwaltungskosten
1) Verwaltungskosten werden gesondert berechnet, jedoch zusammen mit den Gebühren erhoben.
2) Folgende Verwaltungskosten sind vom Gebührenpflichtigen zu tragen:
a) Kosten für beigezogene Dritte;
b) Kosten für die Beschaffung von Unterlagen;
c) Übermittlungs- und Kommunikationskosten.
Art. 7
Kostenvorschuss für Gebühren und Verwaltungskosten
1) Vom Gebührenpflichtigen kann ein Kostenvorschuss für Gebühren und Verwaltungskosten innert angemessener Frist verlangt werden bei:
a) Wohnsitz oder Sitz im Ausland;
b) Zahlungsrückständen;
c) laufenden oder fruchtlosen Pfändungen.
2) Ein Kostenvorschuss wird vorbehaltlich Abs. 3 im erstinstanzlichen Verfahren und im Rechtsmittelverfahren vom Ausländer- und Passamt mit dem Hinweis verlangt, dass bei ungenütztem Ablauf der Zahlungsfrist das Gesuch oder das Rechtsmittel als zurückgezogen gilt.
3) Bei einem Kostenvorschuss für Verwaltungskosten ist darauf hinzuweisen, dass bei ungenütztem Ablauf der Zahlungsfrist gestützt auf die Aktenlage entschieden wird.
4) Die Bemessung des Kostenvorschusses richtet sich:
a) bei Kostenvorschüssen für Gebühren nach Art. 4, 5 und 10 bis 15;
b) bei Kostenvorschüssen für Verwaltungskosten nach den zu erwartenden effektiven Kosten.
Art. 8
Gebühren und Verwaltungskosten anderer Behörden
Gebühren und Verwaltungskosten anderer Behörden werden gesamthaft in Rechnung gestellt, sofern diese in Zusammenhang mit einer Amtshandlung der Regierung oder des Ausländer- und Passamtes entstanden sind.
Art. 9
Fälligkeit, Zahlungsfrist und Inkasso
1) Gebühren und Verwaltungskosten werden fällig:
a) mit Rechtskraft der Verfügung, sofern sie mit Verfügung erhoben werden; oder
b) mit der Rechnungsstellung.
2) Die Zahlungsfrist beträgt:
a) in den Fällen nach Abs. 1 Bst. a: 14 Tage ab Fälligkeit;
b) in den Fällen nach Abs. 1 Bst. b: 30 Tage ab Fälligkeit.
3) Gebühren und Verwaltungskosten können im Voraus oder mit Rechnung eingefordert werden.
4) Wird eine Rechnung trotz zweifacher Mahnung nicht beglichen, ergeht eine kostenpflichtige Verfügung.
Art. 10
Ausländerrechtliche Bewilligungen und Ausweise
1) Für nachstehende ausländerrechtliche Bewilligungen und Ausweise werden je Person und Vorgang kumulativ folgende Gebühren erhoben:
a) für die Zusicherung einer Bewilligung oder die Verlängerung der Zusicherung: 60 Franken;
b) für die Neuerteilung einer Bewilligung in Briefform oder einer Kurzaufenthalts- oder Grenzgängerbewilligung: 80 Franken;
c) für die Neuerteilung einer Aufenthaltsbewilligung:
1. durch das APA: 200 Franken;
2. durch die Regierung: 1000 Franken;
d) für die Verlängerung der Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Grenzgängerbewilligung: 60 Franken;
e) für die Erteilung oder Wiedererteilung der Niederlassungs- oder Daueraufenthaltsbewilligung: 120 Franken;
f) für die Verlängerung der Kontrollfrist für die Niederlassungs- oder Daueraufenthaltsbewilligung: 80 Franken;
g) für die Bewilligung oder Verlängerung eines gültigen Beibehalts: 60 Franken;
h) für die Erteilung einer Bewilligung zur grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung:
1. für EWR-Staatsangehörige: 100 Franken;
2. für Schweizer Staatsangehörige: 300 Franken;
i) für die Ausstellung eines Aufenthaltsausweises mit einem elektronischen Datenträger (Datenchip) nach Art. 31 Abs. 4a AuG:
1. für die Erfassung biometrischer Daten: 30 Franken;
2. für die Produktion des Ausweises: 20 Franken;
k) für die Ausstellung eines Aufenthaltsausweises mit einem elektronischen Datenträger nach Art. 31 Abs. 4b AuG oder Art. 13 Abs. 2 PFZG: 190 Franken;
l) für die Ersatzausstellung eines Aufenthaltsausweises: 120 Franken; zuzüglich allfälliger Gebühren nach Bst. k.
2) Bei Minderjährigen werden die Gebührenansätze nach Abs. 1 Bst. a bis g um die Hälfte herabgesetzt.
Art. 11
Auslosungsverfahren
1) Für die Teilnahme am Auslosungsverfahren werden je Teilnehmer im Voraus folgende Gebühren erhoben:
a) für die Teilnahme an der Vorauslosung: 100 Franken;
b) für die Teilnahme an der Schlussauslosung: 500 Franken.
2) Der Teilnehmer im Auslosungsverfahren muss dafür sorgen, dass die Einzahlungen der Gebühr rechtzeitig bei sonstigem Verfall bei der Landeskasse eintreffen.
Art. 12
Visaverfahren
1) Die Gebühren in Visaverfahren betragen einen Betrag in Schweizer Franken, der folgenden Euro-Beträgen entspricht:
a) für jedes zulässige Visumverfahren und die Prüfung einer Verpflichtungserklärung: 60 Euro;
b) für ein von einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung bearbeitetes Visumgesuch für ein Visum der Kategorie C oder D, unabhängig von der Gültigkeitsdauer: 60 Euro;
c) für ein im Inland ausgestelltes Visum der Kategorie C oder D: 60 Euro;
d) für ein Visum für Kinder im Alter zwischen 6 und 12 Jahren: 35 Euro;
e) für die Verlängerung eines Visums bei Vorliegen:
1. schwerwiegender persönlicher Gründe: 30 Euro; oder
2. humanitärer Gründe oder höherer Gewalt: gebührenfrei.
2) Die Visumgebühr kann im Einzelfall herabgesetzt oder erlassen werden, wenn:
a) dies der Förderung kultureller oder sportlicher Interessen oder aussenpolitischer, entwicklungspolitischer und sonstiger wichtiger Interessen (Art. 16 ZAV) dient; oder
b) humanitäre Gründe vorliegen.
3) Von der Visumgebühr befreit sind:
a) Kinder unter sechs Jahren;
b) Inhaber eines gültigen Diplomaten-, Dienst- oder Sonderpasses;
c) Familienangehörige nach dem PFZG.
4) Vorbehalten bleiben Visumgebühren und Befreiungen von Visumgebühren, die in internationalen Abkommen festgelegt sind.
Art. 13
Bestätigungen und weitere Amtshandlungen
1) Für Meldebestätigungen im Zusammenhang mit der grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung werden je Person und Vorgang folgende Gebühren erhoben:
a) für EWR-Staatsangehörige: 100 Franken;
b) für Schweizer Staatsangehörige: 200 Franken;
c) für selbständig Erwerbstätige oder Unternehmen mit Wohnsitz oder Sitz ausserhalb des EWR oder der Schweiz und deren Arbeitnehmer (Art. 12 AuG): 300 Franken.
2) Für Meldebestätigungen im Zusammenhang mit der Grenzgängertätigkeit wird je Person eine Gebühr von 60 Franken erhoben.
3) Für weitere Amtshandlungen werden folgende Gebühren erhoben:
a) für Bestätigungen, Beglaubigungen, Mahngebühren, Änderungen im Zentralen Personenregister und die Nachsendung von Unterlagen:
1. im Einzelfall: 40 Franken; oder
2. bei einer Gruppe von mehr als zwölf Personen: 440 Franken pauschal;
b) für amtliche Abklärungen und Erhebungen sowie für die Erteilung von schriftlichen Auskünften: je nach Zeitaufwand und erforderlicher Sachkenntnis mindestens 50 Franken und höchstens 300 Franken;
c) für die Verwaltung einer Kaution oder einer Bankgarantie: 50 Franken;
d) für die Erstellung einer Integrationsvereinbarung: 30 Franken.
Art. 14
Ablehnende Mitteilungen
1) Wird einem Gesuch für eine Bewilligung nicht entsprochen oder wird eine Meldebestätigung nicht ausgestellt, wird für die Bearbeitung eine Gebühr von 80 Franken erhoben.
2) Die Bearbeitungsgebühr wird mit der Gebühr für eine Bewilligung oder Bestätigung verrechnet, sofern dem Gesuch im Rechtsmittelverfahren nachträglich ganz oder teilweise entsprochen wird.
3) Bei erfolglosem Rechtsmittelverfahren ist die Bearbeitungsgebühr vom Gebührenpflichtigen zusätzlich zu den Kosten für das Rechtsmittelverfahren zu bezahlen. Die Erhebung eines Kostenvorschusses bleibt vorbehalten.
Art. 15
Erlass von Verfügungen
Für den Erlass von Verfügungen werden zusätzlich zu den Gebühren nach Art. 14 folgende Gebühren erhoben:
a) Erlass eines Verwaltungsstrafbots, zuzüglich zur Busse nach der jeweiligen Strafbestimmung:
1. Spruchgebühr: bis zu 200 Franken;
2. Schreibgebühr: bis zu 100 Franken;
b) Erlass einer Verfügung nach Art. 9 Abs. 4: 100 Franken;
c) Erlass eines Verwaltungsbots:
1. Spruchgebühr: bis zu 300 Franken;
2. Schreibgebühr: bis zu 200 Franken;
d) Erlass einer Entscheidung:
1. Spruchgebühr: bis zu 400 Franken;
2. Schreibgebühr: bis zu 300 Franken;
e) Erlass einer Wegweisungsverfügung nach Art. 50 Abs. 1 Bst. a oder b AuG: 100 Franken;
f) Erlass einer Verfügung im Zusammenhang mit der vorübergehenden Aufhebung eines Einreiseverbots: 200 Franken;
g) Erlass einer Verfügung im Zusammenhang mit der vorzeitigen Aufhebung eines Einreiseverbots:
1. soweit das Einreiseverbot im Zeitpunkt der Gesuchstellung weniger als ein Jahr gilt: 200 Franken;
2. in allen übrigen Fällen: 400 Franken.
III. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 16
Aufhebung bisherigen Rechts
Es werden aufgehoben:
a) Verordnung vom 26. Mai 1999 über die Einhebung von Gebühren durch das Ausländer- und Passamt, LGBl. 1999 Nr. 123;
b) Verordnung vom 21. August 2011 betreffend die Abänderung der Verordnung über die Einhebung von Gebühren durch das Ausländer- und Passamt, LGBl. 2001 Nr. 150;
c) Verordnung vom 9. Dezember 2008 betreffend die Abänderung der Verordnung über die Einhebung von Gebühren durch das Ausländer- und Passamt, LGBl. 2008 Nr. 318;
d) Verordnung vom 9. Juni 2009 betreffend die Abänderung der Verordnung über die Einhebung von Gebühren durch das Ausländer- und Passamt, LGBl. 2009 Nr. 158;
e) Verordnung vom 15. Dezember 2009 betreffend die Abänderung der Verordnung über die Einhebung von Gebühren durch das Ausländer- und Passamt, LGBl. 2009 Nr. 353.
Art. 17
Übergangsbestimmung
Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung hängige Verfahren findet das bisherige Recht Anwendung.
Art. 18
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit der vollständigen Inkraftsetzung des Protokolls vom 28. Februar 2008 zwischen dem Fürstentum Liechtenstein, der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Dr. Klaus Tschütscher
Fürstlicher Regierungschef