vom 21. September 2011
Das Gesetz vom 19. Mai 1999 über die Information der Bevölkerung (Informationsgesetz), LGBl. 1999 Nr. 159, wird wie folgt abgeändert:
Art. 19
Stabsstelle Regierungssekretär
1) Die Information der Bevölkerung erfolgt durch die Stabsstelle Regierungssekretär. Diese steht den Amtsstellen sowie den Kommissionen und Arbeitsgruppen der Regierung für die Verbreitung von Mitteilungen zur Verfügung. Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.
2) Die Stabsstelle Regierungssekretär koordiniert die Tätigkeit der Informationsstellen des Landes. Sie unterstützt auch den Landesfürsten und den Landtag bei der Verbreitung von Mitteilungen.
Art. 34 Abs. 1 und 2
1) Medienschaffende, die sich regelmässig mit Angelegenheiten des Landes befassen, haben ein Recht auf Akkreditierung bei der Stabsstelle Regierungssekretär.
2) Die Stabsstelle Regierungssekretär kann die Akkreditierung von Medienschaffenden aufheben, wenn diese unter Missachtung der von den journalistischen Berufsorganisationen anerkannten Standesregeln Informationen erlangen oder missbräuchlich verwenden.
Dieses Gesetz tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Dr. Klaus Tschütscher
Fürstlicher Regierungschef
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Bericht und Antrag der Regierung Nr.
55/2011