514.51
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2013 Nr. 197 ausgegeben am 21. Mai 2013
Gesetz
vom 20. Dezember 2012
über die Abänderung des Kriegsmaterialgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 10. Dezember 2008 über die Vermittlung von und den Handel mit Kriegsmaterial (Kriegsmaterialgesetz; KMG), LGBl. 2009 Nr. 39, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Überschrift vor Art. 6
II. Verbotenes Kriegsmaterial
Art. 7 Abs. 2
2) Für die Entwicklung von Verfahren zur Suche, Räumung oder Vernichtung von Antipersonenminen und für die Ausbildung in diesen Verfahren kann eine beschränkte Anzahl von Antipersonenminen zurückbehalten oder weitergegeben werden. Die für diese Zwecke unbedingt erforderliche Mindestzahl darf jedoch nicht überschritten werden.
Art. 7a
Streumunition
1) Es ist verboten:
a) Streumunition zu vermitteln oder nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b oder c über sie zu verfügen;
b) jemanden zu einer Handlung nach Bst. a zu verleiten;
c) eine Handlung nach Bst. a zu fördern.
2) Abs. 1 ist auch anwendbar auf explosive Bomblets, die eigens dazu bestimmt sind, von an Luftfahrzeugen angebrachten Ausstossbehältern verstreut oder freigegeben zu werden.
3) Für die Entwicklung von Verfahren zur Suche, Räumung oder Vernichtung von Streumunition, für die Ausbildung in diesen Verfahren und für die Entwicklung von Massnahmen gegen Streumunition kann eine beschränkte Menge davon zurückbehalten, erworben oder weitergegeben werden. Die für diese Zwecke unbedingt erforderliche Mindestmenge darf jedoch nicht überschritten werden.
Art. 7b
Verbot der direkten Finanzierung
1) Die direkte Finanzierung der Entwicklung, der Herstellung oder des Erwerbs von verbotenem Kriegsmaterial ist verboten.
2) Als direkte Finanzierung im Sinne dieses Gesetzes gilt die unmittelbare Gewährung von Krediten, Darlehen und Schenkungen oder vergleichbaren finanziellen Vorteilen zur Bezahlung oder Bevorschussung von Kosten und Aufwendungen, die mit der Entwicklung, der Herstellung oder dem Erwerb von verbotenem Kriegsmaterial verbunden sind.
Art. 7c
Verbot der indirekten Finanzierung
1) Die indirekte Finanzierung der Entwicklung, der Herstellung oder des Erwerbs von verbotenem Kriegsmaterial ist verboten, wenn damit das Verbot der direkten Finanzierung umgangen werden soll.
2) Als indirekte Finanzierung im Sinne dieses Gesetzes gilt:
a) die Beteiligung an Gesellschaften, die verbotenes Kriegsmaterial entwickeln, herstellen oder erwerben;
b) der Erwerb von Obligationen oder anderen Anlageprodukten, die durch solche Gesellschaften ausgegeben werden.
Art. 29a
Widerhandlungen gegen das Verbot der Streumunition
1) Vom Landgericht wird mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren bestraft, wer vorsätzlich und ohne dass er eine Ausnahme nach Art. 7a Abs. 3 in Anspruch nehmen kann:
a) Streumunition vermittelt oder nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b oder c über sie verfügt;
b) jemanden zu einer der unter Bst. a bezeichneten Handlungen verleitet; oder
c) eine der unter Bst. a bezeichneten Handlungen fördert.
2) Wer die in Abs. 1 genannten Taten fahrlässig begeht, wird vom Landgericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bestraft.
Art. 29b
Widerhandlungen gegen das Finanzierungsverbot
Vom Landgericht wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft, wer vorsätzlich und ohne dass er eine Ausnahme nach Art. 6 Abs. 2, Art. 7 Abs. 2 oder Art. 7a Abs. 3 in Anspruch nehmen kann, gegen das Finanzierungsverbot nach den Art. 7b oder 7c verstösst.
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Übereinkommens vom 30. Mai 2008 über Streumunition für das Fürstentum Liechtenstein in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Dr. Klaus Tschütscher

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag der Regierung Nr. 138/2012