783.0
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2013 Nr. 251 ausgegeben am 19. Juli 2013
Gesetz
vom 24. Mai 2013
betreffend die Abänderung des Gesetzes vom 19. Dezember 2012 über die Abänderung des Postgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 19. Dezember 2012 über die Abänderung des Postgesetzes, LGBl. 2013 Nr. 58, wird wie folgt abgeändert:
Ia.
Koordinationsbestimmungen
Bis zum Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Richtlinie 2011/61/EU gilt dieses Gesetz mit folgenden Anpassungen:
Art. 14 Abs. 2 Bst. b sowie Abs. 4 und 6
2) Sie kann Konten mit oder ohne Rückzugsbeschränkungen führen sowie im Bereich der Finanzdienstleistungen die folgenden Produkte anbieten:
b) Anteile von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW), von Investmentunternehmen für andere Werte oder Immobilien sowie von alternativen Investmentfonds (AIF);
4) Der Vertrieb von Anteilen gemäss Abs. 2 Bst. b ist von der Zulassungspflicht nach Art. 122 Abs. 1 UCITSG sowie der Bewilligungspflicht nach Art. 94 Abs. 1 IUG und Art. 139 Abs. 1 AIFMG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1 AIFMG ausgenommen. Es besteht jedoch eine Anzeigepflicht an die Finanzmarktaufsicht (FMA) über den beabsichtigten Vertrieb und die Zahlstelle.
6) Die Liechtensteinische Post Aktiengesellschaft ist Zahlstelle des OGAW, des Investmentunternehmens für andere Werte oder Immobilien und des AIF und zur Rücknahme der Anteile verpflichtet.
Art. 15 Abs. 1
1) Auf die Ausübung der in Art. 14 genannten Dienste finden die Bestimmungen des Bankengesetzes, des Gesetzes über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren, des Investmentunternehmensgesetzes, des Gesetzes über die Verwalter alternativer Investmentfonds, des Versicherungsaufsichtsgesetzes, des Zahlungsdienstegesetzes sowie des Sorgfaltspflichtgesetzes sinngemäss Anwendung.
Art. 33 Bst. d
d) den Vertrieb von Anteilen von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren, von Investmentunternehmen für andere Werte oder Immobilien sowie von alternativen Investmentfonds (Art. 14);
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 22. Juli 2013 in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag der Regierung Nr. 24/2013