832.101
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2013 Nr. 392 ausgegeben am 9. Dezember 2013
Verordnung
vom 3. Dezember 2013
betreffend die Abänderung der Verordnung zum Gesetz über die Krankenversicherung
Aufgrund von Art. 3a, Art. 4 Abs. 1 und 2, Art. 7 Abs. 2, Art. 11 Abs. 2, Art. 13 Abs. 3, Art. 14 Abs. 3 und 9, Art. 15 Abs. 6, Art. 16a Abs. 2 und 3, Art. 16c Abs. 8, Art. 17 Abs. 3, Art. 18 Abs. 2a und 4, Art. 19 Abs. 5, Art. 22 Abs. 7, Art. 23 Abs. 4, Art. 24 Abs. 2, Art. 24a Abs. 2 und 3, Art. 24b Abs. 5 und Art. 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. November 1971 über die Krankenversicherung (KVG), LGBl. 1971 Nr. 50, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 14. März 2000 zum Gesetz über die Krankenversicherung (KVV), LGBl. 2000 Nr. 74, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Überschrift vor Art. 1
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Gegenstand
Diese Verordnung regelt in Durchführung des Gesetzes über die Krankenversicherung das Nähere insbesondere über:
a) die Organisation;
b) die versicherten Personen;
c) die Leistungen der obligatorischen Krankenversicherung;
d) die Leistungserbringer;
e) die Tarife;
f) die Finanzierung.
Art. 1a
Bezeichnungen
Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, sind unter den in dieser Verordnung verwendeten Personen- und Berufsbezeichnungen Angehörige des weiblichen und männlichen Geschlechts zu verstehen.
Überschriften vor Art. 1b
Ia. Organisation
A. Anerkannte Krankenkassen
Art. 1b
Der bisherige Art. 1 wird neu zu Art. 1b.
Art. 4 Abs. 4 Einleitungssatz
4) Die Reserve (Sicherheits- und Schwankungsreserve) der Kasse muss bezogen auf das Rechnungsjahr je nach dem Versichertenbestand mindestens den folgenden Prozentsatz der Bruttoleistungen erreichen:
Art. 35b
Verteilschlüssel für die Zuweisung von versicherungspflichtigen Personen zur obligatorischen Krankenpflegeversicherung
1) Personen, die sich nicht innert drei Monaten nach Eintreten der Versicherungspflicht bei einer in Liechtenstein anerkannten Krankenkasse versichern und für die keine Ausnahme von der Versicherungspflicht besteht, werden vom Amt für Gesundheit einer anerkannten Krankenkasse nach Massgabe ihres Marktanteils zugewiesen.
2) Der Marktanteil einer Krankenkasse wird anhand der Versicherungsmonate aller in Liechtenstein versicherten Personen unter Berücksichtigung der Daten des Risikoausgleichs (Art. 3a des Gesetzes) beurteilt.
Art. 36 Abs. 2, 4 und 5
2) Hat die Mahnung keine Zahlung zur Folge, so kann die Kasse die ausstehenden Prämien oder Kostenbeteiligungen im Zwangsvollstreckungsverfahren einbringlich machen und im Falle der Nichteinbringlichkeit die Übernahme der Kosten für weitere Leistungen bis zur Bezahlung der Prämien aufschieben.
4) Aufgehoben
5) Aufgehoben
Art. 42
Freiwillige Krankengeldversicherung bei Bezügern von Entschädigungen aus der Arbeitslosenversicherung
Die Kassen können bei Bezügern von Entschädigungen aus der Arbeitslosenversicherung für die freiwillige Krankengeldversicherung nach Art. 14 Abs. 8 und 8a des Gesetzes eine Bestätigung der Arbeitslosenversicherung über den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung verlangen.
Art. 44 Abs. 2
2) Die obligatorische Versicherung dauert bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses, beziehungsweise bis zum Zeitpunkt des Bezuges einer ganzen Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung, längstens jedoch bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters. Dauert die Auszahlung eines Krankengeldes nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses gestützt auf Art. 14 Abs. 5 des Gesetzes an, kann die Kasse die Auszahlung nicht vom Abschluss einer freiwilligen Versicherung abhängig machen.
Art. 45a
Rückvergütung von Leistungen
1) Hat eine Kasse anstelle einer anderen Sozialversicherung zu Unrecht Leistungen ausgerichtet oder hat dies eine andere Sozialversicherung anstelle der Kasse getan, so muss die entlastete Versicherung den Betrag, um den sie entlastet wurde, der anderen Versicherung rückvergüten, höchstens jedoch bis zur jeweiligen gesetzlichen Leistungspflicht.
2) Sind mehrere Kassen rückvergütungsberechtigt oder rückvergütungspflichtig, so bemisst sich ihr Anteil nach den Leistungen, die sie erbracht haben oder hätten erbringen sollen.
3) Der Rückvergütungsanspruch erlischt fünf Jahre nach der Ausrichtung der Leistung.
4) Für die Leistungen des Staates nach Art. 24 Abs. 1 Bst. c des Gesetzes gilt Abs. 1 sinngemäss; der Rückvergütungsanspruch erlischt fünf Jahre ab Kenntnis der zu Unrecht ausgerichteten Leistung.
Art. 48 Abs. 4
4) Soll die Psychotherapie nach einer Behandlung, die 40 einstündigen Sitzungen entspricht, zu Lasten der Versicherung fortgesetzt werden, so hat der behandelnde Arzt dem Vertrauensarzt der Kasse zu berichten und einen begründeten Vorschlag über die Fortsetzung der Therapie zu unterbreiten.
Art. 52 Abs. 1 und 3
1) Auf die Leistungen sowie die Tarife und Preise der obligatorischen Krankenpflegeversicherung für Arzneimittel finden unter Vorbehalt von Abs. 2 und 3 die vom Schweizerischen Bundesamt für Gesundheit (BAG) erlassenen Arzneimittel- und Spezialitätenlisten1 Anwendung. Die Vorschriften über die Zulassung und die Einfuhr von Heilmitteln bleiben vorbehalten.
3) Die Leistungskommission kann der Regierung empfehlen, von den in der Schweiz anwendbaren Listen, Bestimmungen, Tarifen und Preisen abzuweichen. Abweichungen werden in Anhang 2a festgehalten.
Art. 54a Abs. 1
1) Auf die Leistungen und die Tarife der obligatorischen Krankenpflegeversicherung für Analysen findet die für die schweizerische Krankenpflegeversicherung vom Eidgenössischen Departement des Inneren (EDI) erlassene Analysenliste2, einschliesslich ihrer Anhänge und Erläuterungen dazu, Anwendung.
Art. 55 Abs. 1
1) Auf die Leistungen und die Vergütung der obligatorischen Krankenpflegeversicherung für Medizinprodukte findet die für die Schweizerische Krankenpflegeversicherung vom Eidgenössischen Departement des Innern erlassene Mittel- und Gegenstände-Liste (MiGeL)3 Anwendung. Die einzelnen Produkte müssen nach dem Heilmittelgesetz für die Abgabe an die Versicherten zugelassen und ärztlich verordnet sein.
Art. 56 Abs. 1a
1a) Die Hebammen können gemäss separater Bezeichnung in der Analysenliste für die Leistungen nach Anhang 2 Ziff. 2.3 Bst. a und e in Absprache mit dem behandelnden Arzt die notwendigen Laboranalysen veranlassen.
Art. 57 Abs. 1, 2a und 4
1) Die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt die in Anhang 4 aufgeführten Leistungen von Physiotherapeuten, wenn diese auf ärztliche Anordnung hin und im Rahmen der Behandlung von Krankheiten des muskuloskelettalen oder neurologischen Systems oder der Systeme der inneren Organe und Gefässe, soweit diese der Physiotherapie zugänglich sind, erbracht werden.
2a) Soll die Physiotherapie nach einer Behandlung, die 36 Sitzungen entspricht, zu Lasten der Versicherung fortgesetzt werden, so hat der behandelnde Arzt dem Vertrauensarzt zu berichten und einen begründeten Vorschlag über die Fortsetzung der Therapie zu unterbreiten. Der Vertrauensarzt prüft den Vorschlag und beantragt, ob, in welchem Umfang und für welche Zeitdauer bis zum nächsten Bericht die Physiotherapie zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung fortgesetzt werden kann.
4) Bei Versicherten, welche bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf Leistungen nach Art. 3quater des Gesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung haben, richtet sich die Kostenübernahme für die Fortsetzung einer bereits begonnenen Physiotherapie nach dem vollendeten 20. Altersjahr nach Abs. 2a.
Art. 59a Abs. 3 und 4
3) Soll die Ergotherapie nach einer Behandlung, die 36 Sitzungen umfasst hat, zu Lasten der Versicherung fortgesetzt werden, so hat der behandelnde Arzt dem Vertrauensarzt zu berichten und einen begründeten Vorschlag über die Fortsetzung der Therapie zu unterbreiten. Der Vertrauensarzt prüft den Vorschlag und beantragt, ob, in welchem Umfang und für welche Zeitdauer bis zum nächsten Bericht die Ergotherapie zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung fortgesetzt werden kann.
4) Bei Versicherten, welche bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf Leistungen nach Art. 3quater des Gesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung haben, richtet sich die Kostenübernahme für die Fortsetzung einer bereits begonnenen Ergotherapie nach dem vollendeten 20. Altersjahr nach Abs. 3.
Art. 59b Abs. 2
2) Die ärztliche Anordnung kann höchstens zwölf Sitzungen umfassen. Für die Übernahme von weiteren Sitzungen ist eine neue ärztliche Anordnung erforderlich. Die Behandlung hat innert einem Monat seit Ausstellung der ärztlichen Anordnung zu beginnen.
Art. 59c Abs. 2 und 3
2) Die ärztliche Anordnung kann höchstens neun Sitzungen umfassen. Für die Übernahme von weiteren Sitzungen ist eine neue ärztliche Anordnung erforderlich. Die Behandlung hat innert einem Monat seit Ausstellung der ärztlichen Anordnung zu beginnen.
3) Soll die Naturheilpraktik nach einer Behandlung, die neun Sitzungen entspricht, zu Lasten der Versicherung fortgesetzt werden, so hat der behandelnde Arzt dem Vertrauensarzt zu berichten und einen begründeten Vorschlag über die Fortsetzung der Therapie zu unterbreiten. Der Vertrauensarzt prüft den Vorschlag und beantragt, ob und in welchem Umfang die Naturheilpraktik zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung fortgesetzt werden kann.
Art. 64 Abs. 6
6) Voraussetzung für die Übernahme der Krankentransportkosten durch die Kassen ist ferner, dass Krankentransporte durch dafür behördlich anerkannte Krankentransportunternehmen durchgeführt werden. Der Transport hat in einem den medizinischen Anforderungen des Falles entsprechenden Transportmittel zu erfolgen.
Art. 65 Sachüberschrift sowie Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 Einleitungssatz
Ärzte, Apotheker und Zahnärzte
1) Ärzte sind zur Tätigkeit für die obligatorische Krankenpflegeversicherung zugelassen, wenn:
b) sie unter Berücksichtigung der Bedarfsplanung durch die Ärztekammer und den Kassenverband zugelassen sind; und
2) Apotheker und Zahnärzte sind zur Tätigkeit für die obligatorische Krankenpflegeversicherung zugelassen, wenn:
Art. 65a
Chiropraktoren
1) Für die Versorgung mit den Leistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung durch Chiropraktoren erstellen der Verband der Liechtensteinischen Chiropraktoren und der Kassenverband unter Berücksichtigung von Art. 16b des Gesetzes eine Bedarfsplanung.
2) Chiropraktoren sind zur Tätigkeit für die obligatorische Krankenpflegeversicherung zugelassen, wenn:
a) ihnen das Amt für Gesundheit eine Bewilligung zur freiberuflichen Ausübung ihres Berufes gemäss dem Gesundheitsgesetz erteilt hat;
b) sie unter Berücksichtigung der Bedarfsplanung durch den Verband der Liechtensteinischen Chiropraktoren und den Kassenverband zugelassen sind; und
c) sie mit dem Kassenverband einen Vertrag im Sinne von Art. 16d Abs. 1 des Gesetzes abgeschlossen haben.
Art. 76 Sachüberschrift und Abs. 1 Bst. c
Rechnungsstellung im Allgemeinen
1) Die Leistungserbringer haben in ihren Rechnungen folgende Angaben zu machen:
c) Diagnosen und Prozeduren, die zur Berechnung des anwendbaren Tarifs notwendig sind, für:
1. ambulante Behandlungen unter Angabe des in Anhang 4b festgelegten Diagnosecodes;
2. stationäre Behandlungen bei einem Vergütungsmodell vom Typus DRG (Diagnosis Related Groups) nach den Bestimmungen des Art. 76b;
3. andere stationäre Behandlungen unter Angabe des in der Tarifvereinbarung oder, bei Fehlen einer Vereinbarung, von der Regierung festgelegten Diagnosecodes.
Art. 76a
Rechnungsprüfung und Dokumentation im Allgemeinen
1) Die Kassen überprüfen sämtliche Rechnungen der Leistungserbringer auf deren sachlich-rechnerische Richtigkeit.
2) Verlangt die Kasse vom Leistungserbringer im Laufe der Prüfung zusätzliche Auskünfte medizinischer Natur, so hat sie den Versicherten über seine Wahlmöglichkeit nach Art. 20a des Gesetzes zu informieren.
3) Die Kassen führen bei Leistungserbringern regelmässig Stichproben zur Überprüfung der Plausibilität ihrer Abrechnungen durch. Über dabei festgestellte oder durch Versicherte gemeldete Abrechnungsauffälligkeiten wird der Kassenverband informiert.
4) Die Kassen treffen die notwendigen organisatorischen Massnahmen zur Umsetzung der Verpflichtungen aus dem Gesetz und dieser Verordnung. Sie erlassen insbesondere interne Weisungen und sorgen für die Aus- und Weiterbildung ihres Personals.
5) Die Kassen haben ausreichend zu dokumentieren:
a) das System der Rechnungsprüfung, insbesondere:
1. die internen Weisungen;
2. die Zuständigkeiten und Kompetenzen (Aufbauorganisation); und
3. die organisatorischen Abläufe;
b) die durchgeführten Stichproben zur Plausibilitätsprüfung und dabei festgestellte Auffälligkeiten; und
c) Mitteilungen durch Versicherte über Abrechnungsauffälligkeiten.
Art. 76b
Rechnungsstellung und -prüfung bei einem Vergütungsmodell vom Typus DRG
1) Im Falle eines Vergütungsmodells vom Typus DRG muss der Leistungserbringer die Datensätze mit den administrativen und medizinischen Angaben nach Art. 76 Abs. 1 mit einer einmaligen Identifikationsnummer versehen. Die Struktur der Datensätze entspricht dem in der Verordnung des EDI über die Datensätze für die Datenweitergabe zwischen Leistungserbringern und Versicherern (SR 832.102.14) festgelegten einheitlichen Standard.
2) Die Diagnosen und verwandten Gesundheitsprobleme sind mit dem Code der internationalen Klassifikation der Krankheiten (ICD), die operativen Eingriffe nach dem Code der schweizerischen Operationsklassifikation (CHOP), der adaptierten schweizerischen Ausgabe der amerikanischen Operationsklassifikation, zu schlüsseln.
3) Der Leistungserbringer leitet die Datensätze mit den administrativen und den medizinischen Angaben nach Art. 76 Abs. 1 gleichzeitig mit der Rechnung an die Datenannahmestelle der Kasse weiter. Es muss sichergestellt werden, dass ausschliesslich diese Datenannahmestelle Zugang zu den medizinischen Angaben erhält.
4) Die Datenannahmestelle bestimmt, für welche Rechnungen eine weitere Prüfung benötigt wird, und leitet die dazu notwendigen Angaben an die Kasse weiter. Die Kasse darf der Datenannahmestelle keine Weisungen bezüglich der Datenweitergabe in Bezug auf einzelne Rechnungen erteilen.
5) Jede Kasse muss über eine Datenannahmestelle verfügen. Diese muss nach Art. 14a des Datenschutzgesetzes oder bei einer vom Amt für Gesundheit als gleichwertig anerkannten Stelle zertifiziert sein.
6) Die Kasse informiert die Datenschutzstelle nach Art. 28 des Datenschutzgesetzes unaufgefordert über die Zertifizierung oder Rezertifizierung ihrer Datenannahmestelle. Die Datenschutzstelle kann von der Datenannahmestelle oder von der Zertifizierungsstelle jederzeit die für die Zertifizierung oder Rezertifizierung relevanten Dokumente einfordern. Die Datenschutzstelle veröffentlicht eine Liste der zertifizierten Datenannahmestellen.
Art. 76c
Datensichernde Massnahmen und Aufbewahrung
1) Für die Bearbeitung der medizinischen Angaben nach Art. 76 Abs. 1 treffen die Kassen die erforderlichen technischen und organisatorischen datensichernden Massnahmen, insbesondere diejenigen nach den Art. 21 und 22 der Datenschutzverordnung.
2) Sofern die medizinischen Angaben nach Art. 76 Abs. 1 beim Vergütungsmodell des Typus DRG nicht verschlüsselt aufbewahrt werden, werden die Personalien der Versicherten zur Aufbewahrung dieser Angaben pseudonymisiert. Die Aufhebung der Pseudonymisierung oder Verschlüsselung darf nur durch den Vertrauensarzt erfolgen.
Art. 78a
Zuschlag für die erweiterte obligatorische Krankenpflegeversicherung
1) Die Regierung bestimmt jeweils im Juni den für das Folgejahr geltenden Zuschlag für die erweiterte obligatorische Krankenpflegeversicherung.
2) Der Zuschlag wird getrennt für Kinder, Jugendliche und Erwachsene bestimmt.
Art. 81a Abs. 1, 1a, 2 und 3
1) Für Arzneimittel, deren Höchstpreis den Durchschnitt der Höchstpreise des günstigsten Drittels aller Arzneimittel mit gleicher Wirkstoffzusammensetzung auf der Spezialitätenliste (Art. 52 Abs. 1) um mindestens 20 % übersteigt, beträgt der Selbstbehalt 20 % der die Franchise übersteigenden Kosten. Die betreffenden Arzneimittel sind in der Spezialitätenliste gekennzeichnet.
1a) Senkt der Zulassungsinhaber für ein Originalpräparat oder ein Co-Marketing-Arzneimittel nach Patentablauf den Fabrikabgabepreis in einem Schritt auf das Generikapreisniveau, so gilt für dieses Arzneimittel in den ersten 24 Monaten seit dieser Preissenkung ein Selbstbehalt von 10 % der die Franchise übersteigenden Kosten.
2) Verschreibt der Arzt beziehungsweise der Chiropraktor aus medizinischen Gründen ausdrücklich ein Originalpräparat, so kommt Abs. 1 nicht zur Anwendung.
3) Der Arzt beziehungsweise der Chiropraktor informiert den Patienten, wenn in der Spezialitätenliste mindestens ein mit dem Originalpräparat austauschbares Generikum aufgeführt ist.
Anhang 1 Inhaltsverzeichnis Ziff. 2.3 und 9.3
2.3 Neurologie inkl. Schmerztherapie und Anästhesie
9.3 Interventionelle Radiologie und Strahlentherapie
Anhang 1 Ziff. 1 bis 11 und 12.4
Massnahmen
Leistungspflicht
Voraussetzungen
gültig ab
1 Chirurgie
1.1 Allgemein
Massnahmen bei Herzoperationen
Ja
Eingeschlossen sind:
Herzkatheterismus; Angiokardiograpie einschliesslich Kontrastmittel; Unterkühlung; Verwendung einer Herz-Lungen-Maschine; Verwendung eines Cardioverters als Pacemaker, Defibrillator oder Monitor; Blutkonserven und Frischblut; Einsetzen einer künstlichen Herzklappe einschliesslich Prothese; Implantation eines Pacemakers einschliesslich Gerät.
1.4.2000
Stabilisierungssystem für koronare Bypass-Operationen am schlagenden Herzen
Ja
Alle Patienten, die für eine Bypass-Operation vorgesehen sind.
Spezielle Vorteile können in folgenden Fällen erwartet werden:
- schwer verkalkte Aorta
- Nierenversagen
- chronisch obstruktive respiratorische Erkrankungen
- hohes Alter (über 70-75 Jahre)
Kontraindikationen:
- tiefe intramyokardiale und schwer verkalkte oder diffuse sehr kleine (>1,5 mm) Gefässe
- peroperative hämodynamische Instabilität auf Grund der Manipulation am Herz oder aufgrund einer Ischämie
1.9.2006
Operative Mammarekonstruktion
Ja
Zur Herstellung der physischen und psychischen Integrität der Patientin nach medizinisch indizierter Amputation.
1.4.2000
Eigenbluttransfusion
Ja
 
1.4.2000
Operative Adipositasbehandlung
Ja
Der Patient hat einen Body-Mass-Index (BMI) von mehr als 35.
Eine zweijährige adäquate Therapie zur Gewichtsreduktion war erfolglos.
Indikationsstellung, Durchführung, Qualitätssicherung und Nachkontrollen gemäss den Richtlinien der "Swiss Society for the Study of Morbid Obesity and Metabolic Disorders" (SMOB) vom 9. November 20104 zur operativen Behandlung von Übergewicht.
Durchführung an Zentren, die aufgrund ihrer Organisation und ihres Personals in der Lage sind, bei der operativen Adipositasbehandlung die Richtlinien der SMOB vom 9. November 2010 zu respektieren. Bei Zentren, die von der SMOB anerkannt sind, wird davon ausgegangen, dass diese Voraussetzung erfüllt ist.
Soll der Eingriff in einem Zentrum durchgeführt werden, das von der SMOB nicht anerkannt ist, ist vorgängig die Zustimmung des Vertrauensarztes einzuholen.
1.4.2000, 1.1.2014
Adipositasbehandlung mit Magenballons
Nein
 
1.4.2000
Radiofrequenztherapie zur Behandlung von Varizen
Nein
 
1.9.2006
Endolasertherapie von Varizen
Nein
 
1.9.2006
Mechanisch-chemische endovenöse Therapie von Varizen vom Typ Clarivein(r)
Nein
 
1.1.2014
1.2 Transplantationschirurgie
Isolierte Nierentransplantation
Ja
Eingeschlossen ist die Operation beim Spender samt der Behandlung allfälliger Komplikationen sowie die folgenden Leistungen:
a) die Kosten einer angemessenen Versicherung des Spenders gegen mögliche schwerwiegende Folgen der Entnahme;
b) eine angemessene Entschädigung für den Erwerbsausfall, welcher der spendenden Person im Zusammenhang mit der Entnahme entsteht; sowie
1.4.2000, 1.1.2014
  
c) alle ausgewiesenen Kosten, die dem Spender im Zusammenhang mit der Entnahme von Organen, Geweben oder Zellen entstehen, namentlich:
- Reisekosten;
- die Kosten der Abklärungen betreffend die Eignung als Spender;
- die Kosten der lebenslangen Nachverfolgung des Gesundheitszustands des Spenders; und
- die Kosten für den notwendigen Beizug entgeltlicher Hilfen, namentlich Haushaltshilfen oder Hilfen für die Betreuung von Personen.
Ausgeschlossen ist eine Haftung des Versicherers des Empfängers beim allfälligen Tod des Spenders.
 
Isolierte Herztransplantation
Ja
Bei schweren, unheilbaren Herzkrankheiten wie insbesondere ischämischer Kardiopathie, idiopathischer Kardiomyopathie, Herzmissbildungen und maligner Arrhythmie.
1.4.2000
Isolierte Nicht-Lebend-Lungentransplantation
Ja
Bei Patienten im Endstadium einer chronischen Lungenerkrankung.
In Zentren, welchen im Rahmen eines Vertrages gemäss Art. 16c Abs. 7 des Gesetzes ein Leistungsauftrag hierfür erteilt wurde.
1.9.2006, 1.1.2014
Herz-Lungen-Transplantation
Nein
 
1.4.2000
Isolierte Lebertransplantation
Ja
Durchführung in einem Zentrum, das über die nötige Infrastruktur und Erfahrung verfügt (Mindestfrequenz: durchschnittlich zehn Lebertransplantationen pro Jahr).
1.4.2000
Lebend-Lebertransplantation
Ja
In Zentren, welchen im Rahmen eines Vertrages gemäss Art. 16c Abs. 7 des Gesetzes ein Leistungsauftrag hierfür erteilt wurde.
Eingeschlossen ist die Operation beim Spender samt der Behandlung allfälliger Komplikationen sowie die folgenden Leistungen:
1.9.2006, 1.1.2014
  
a) die Kosten einer angemessenen Versicherung des Spenders gegen mögliche schwerwiegende Folgen der Entnahme;
b) eine angemessene Entschädigung für den Erwerbsausfall, welcher der spendenden Person im Zusammenhang mit der Entnahme entsteht; sowie
c) alle ausgewiesenen Kosten, die dem Spender im Zusammenhang mit der Entnahme von Organen, Geweben oder Zellen entstehen, namentlich:
- Reisekosten;
- die Kosten der Abklärungen betreffend die Eignung als Spender;
- die Kosten der lebenslangen Nachverfolgung des Gesundheitszustands des Spenders; und
- die Kosten für den notwendigen Beizug entgeltlicher Hilfen, namentlich Haushaltshilfen oder Hilfen für die Betreuung von Personen.
Ausgeschlossen ist eine Haftung des Versicherers des Empfängers beim allfälligen Tod des Spenders.
 
Kombinierte (simultane) Pankreas- und Nierentransplantation
Ja
In Zentren, welchen im Rahmen eines Vertrages gemäss Art. 16c Abs. 7 des Gesetzes ein Leistungsauftrag hierfür erteilt wurde.
1.4.2000, 1.1.2014
Pankreas- nach Nierentransplatation
Ja
In Zentren, welchen im Rahmen eines Vertrages gemäss Art. 16c Abs. 7 des Gesetzes ein Leistungsauftrag hierfür erteilt wurde.
1.1.2014
Isolierte Pankreas-Transplantation
Ja
In Zentren, welchen im Rahmen eines Vertrages gemäss Art. 16c Abs. 7 des Gesetzes ein Leistungsauftrag hierfür erteilt wurde.
1.1.2000, 1.1.2014
Kombinierte simultane Insel- und Nierentransplantation
Ja
In Zentren, welchen im Rahmen eines Vertrages gemäss Art. 16c Abs. 7 des Gesetzes ein Leistungsauftrag hierfür erteilt wurde.
1.1.2014
Insel- nach Nierentransplantation
Ja
In Zentren, welchen im Rahmen eines Vertrages gemäss Art. 16c Abs. 7 des Gesetzes ein Leistungsauftrag hierfür erteilt wurde.
1.1.2014
Isolierte Allotransplantation der Langerhans'schen Inseln
Ja
In Zentren, welchen im Rahmen eines Vertrages gemäss Art. 16c Abs. 7 des Gesetzes ein Leistungsauftrag hierfür erteilt wurde.
1.9.2006, 1.1.2014
Isolierte Autotransplantation der Langerhans'schen Inseln
Ja
In Zentren, welchen im Rahmen eines Vertrages gemäss Art. 16c Abs. 7 des Gesetzes ein Leistungsauftrag hierfür erteilt wurde.
1.9.2006, 1.1.2014
Isolierte Dünndarmtransplantation
Ja
In Zentren, welchen im Rahmen eines Vertrages gemäss Art. 16c Abs. 7 des Gesetzes ein Leistungsauftrag hierfür erteilt wurde.
1.9.2006, 1.1.2014
Leber-Dünndarm- und multiviszerale Transplantation
Ja
In Zentren, welchen im Rahmen eines Vertrages gemäss Art. 16c Abs. 7 des Gesetzes ein Leistungsauftrag hierfür erteilt wurde.
1.9.2006, 1.1.2014
Hautautograft mit gezüchteten Keratinozyten
Ja
Bei Erwachsenen:
- Verbrennungen von 70 % oder mehr der gesamten Körperoberfläche;
- tiefe Verbrennungen von 50 % oder mehr der gesamten Körperoberfläche.
Bei Kindern:
- Verbrennungen von 50 % oder mehr der gesamten Körperoberfläche;
- tiefe Verbrennungen von 40 % oder mehr der gesamten Körperoberfläche.
1.9.2006
Behandlung von schwer heilenden Wunden mittels gezüchteter Hauttransplantate
Ja
Mit autologen oder allogenen Hautäquivalenten, die nach den entsprechenden gesetzlichen Vorschriften zugelassen sind.
Nach erfolgloser, lege artis durchgeführter konservativer Therapie.
Indikationsstellung und Wahl der Methode bzw. des Produkts gemäss den "Richtlinien zum Einsatz von Hautäquivalenten bei schwer heilenden Wunden" der Schweizerischen Gesellschaft für Dermatologie und Venerologie und der Schweizerischen Gesellschaft für Wundbehandlung vom 1. April 20115.
1.4.2000, 1.9.2006, 1.1.2014
  
Durchführung an Zentren, die von der Schweizerischen Gesellschaft für Dermatologie und Venerologie und der Schweizerischen Gesellschaft für Wundbehandlung anerkannt sind.
Soll die Behandlung in einem Zentrum durchgeführt werden, das von der Schweizerischen Gesellschaft für Dermatologie und Venerologie und der Schweizerischen Gesellschaft für Wundbehandlung nicht anerkannt ist, ist vorgängig die Zustimmung des Vertrauensarztes einzuholen.
 
1.3 Orthopädie, Traumatologie
Behandlung von Haltungsschäden
Ja
Leistungspflicht nur bei eindeutig therapeutischem Charakter, d.h., wenn durch Röntgenaufnahmen feststellbare Strukturveränderungen oder Fehlbildungen der Wirbelsäule manifest geworden sind. Prophylaktische Massnahmen, die zum Ziel haben, drohende Skelettveränderungen zu verhindern, namentlich Spezialgymnastik zur Stärkung eines schwachen Rückens, gehen nicht zu Lasten der Krankenversicherung.
1.4.2000
Arthrosebehandlung mit intraartikulärer Injektion eines künstlichen Gleitmittels
Nein
 
1.4.2000
Arthrosebehandlung mit intraartikulärer Injektion von Teflon oder Silikon als "Gleitmittel"
Nein
 
1.4.2000
Mischinjektion mit Jodoformöl zur Arthrosebehandlung
Nein
 
1.4.2000
Extrakorporale Stosswellentherapie (ESWT) am Bewegungsapparat
Nein
 
1.4.2000
Radiale Stosswellentherapie
Nein
 
1.9.2006
Hüftprotektor zur Verhinderung von Schenkelhalsfrakturen
Nein
 
1.4.2000
Osteochondrale Mosaikplastik zur Deckung von Knorpel-Knochen-Defekten
Nein
 
1.9.2006
Autologe Chondrozytentransplantation
Nein
 
1.9.2006
Viskosupplementation zur Arthrosebehandlung
Nein
 
1.9.2006, 1.1.2014
Ballon-Kyphoplastie zur Behandlung von Wirbelkörperfrakturen
Ja
Frische schmerzhafte Wirbelkörperfrakturen, die nicht auf eine Behandlung mit Analgetika ansprechen und eine Deformität aufweisen, die korrigiert werden muss.
Indikationsstellung gemäss den Leitlinien der Schweizerischen Gesellschaft für Spinale Chirurgie vom 23.9.20046.
Durchführung der Operation nur durch einen qualifizierten Chirurgen. Bei den durch die Schweizerische Gesellschaft für Spinale Chirurgie, die Schweizerische Gesellschaft für Orthopädie und die Schweizerische Gesellschaft für Neurochirurgie anerkannten Chirurgen wird davon ausgegangen, dass sie entsprechend qualifiziert sind.
Soll der Eingriff durch einen Chirurgen durchgeführt werden, der oder die nicht von der Schweizerischen Gesellschaft für Spinale Chirurgie, der Schweizerischen Gesellschaft für Orthopädie und der Schweizerischen Gesellschaft für Neurochirurgie anerkannt ist, ist vorgängig die Zustimmung des Vertrauensarztes einzuholen.
1.9.2006, 1.1.2014
Plättchen-Gel bei Knie-Totalprothese
Nein
 
1.9.2006
Kollagen-Meniskus-Implantat
Nein
 
1.1.2014
Laser-Meniscectomie
Nein
 
1.9.2006
1.4 Urologie und Proktologie
Uroflowmetrie (Messung des Urinflusses mit kurvenmässiger Registrierung)
Ja
 
1.4.2000, 1.1.2014
Extrakorporale Stosswellenlithotripsie (ESWL), Nierensteinzertrümmerung
Ja
Indikationen:
ESWL eignet sich:
a) bei Harnsteinen des Nierenbeckens,
b) bei Harnsteinen des Nierenkelches,
c) bei Harnsteinen des Ureters, falls die konservative Behandlung jeweils erfolglos geblieben ist und wegen der Lage, der Form und der Grösse des Steines ein Spontanabgang als unwahrscheinlich beurteilt wird.
Die mit der speziellen Lagerung des Patienten verbundenen erhöhten Risiken bei der Narkose erfordern eine besonders kompetente fachliche und apparative Betreuung während der Narkose (spezielle Ausbildung der Ärzte und der Narkosegehilfen sowie adäquate Überwachungsgeräte).
1.4.2000
Operative Behandlung bei Erektionsstörungen
   
- Penisprothese
Nein
 
1.4.2000
- Revaskularisationschirurgie
Nein
 
1.4.2000
Implantation eines künstlichen Sphinkters
Ja
Bei schwerer Harninkontinenz
1.4.2000
Laser bei Tumoren der Blase und des Penis
Ja
 
1.4.2000
Embolisationsbehandlung bei Varikozele testis
   
- mittels Verödungs- oder Coilmethode
Ja
 
1.4.2000
- mittels Balloons oder Mikrocoils
Nein
 
1.4.2000
Transurethrale ultraschallgesteuerte laserinduzierte Prostataektomie
Nein
 
1.4.2000
Hochenergie Transurethrale Mikrowellentherapie (HE-TUMT)
Nein
 
1.9.2006
Elektrische Neuromodulation der sakralen Spinalnerven mit einem implantierbaren Gerät zur Behandlung von Harninkontinenz oder Blasenentleerungsstörungen
Ja
Kostenübernahme nur auf vorgängige besondere Gutsprache des Versicherers und mit ausdrücklicher Bewilligung des Vertrauensarztes.
An einer anerkannten Institution mit urodynamischer Abteilung zur vollständigen urodynamischen Untersuchung und einer Abteilung für Neuromodulation zur peripheren Nerven-Evaluation (PNE-Test).
Nach erfolgloser konservativer Behandlung (inklusive Rehabilitation).
Nach einem positiven peripheren Nerven-Evaluationstest (PNE).
1.9.2006, 1.1.2014
Elektrische Neuromodulation der sakralen Spinalnerven mit einem implantierbaren Gerät zur Behandlung der Stuhlinkontinenz
Ja
Kostenübernahme nur auf vorgängige besondere Gutsprache des Versicherers und mit ausdrücklicher Bewilligung des Vertrauensarztes.
An einer anerkannten Institution mit Manometrier-Abteilung zur vollständigen manometrischen Untersuchung und einer Abteilung für Neuromodulation zur peripheren Nerven-Evaluation (PNE-Test).
Nach erfolgloser konservativer und/oder chirurgischer Behandlung (inklusive Rehabilitation).
Nach einem positiven peripheren Nerven-Evaluationstest (PNE).
1.9.2006, 1.1.2014
Behandlung der überaktiven neurogenen Blase durch cystoskopische Injektion von Botulinumtoxin Typ A in die Blasenwand
Nein
 
1.1.2014
Urologische Stents
Ja
Wenn ein chirurgischer Eingriff aufgrund von Komorbidität oder schwerer körperlicher Beeinträchtigung oder aus technischen Gründen kontraindiziert ist.
1.1.2014
Hoch intensiver fokussierter Ultraschall (HIFU) zur Behandlung des Prostatakarzinoms
Nein
 
1.1.2014
Transurethale photoselektive Vaporisation der Prostata (PVP) mittels Laser
Ja
Beim symptomatischen Prostataobstruktionssyndrom.
1.1.2014
Behandlung der Harninkontinenz durch cystoskopische Injektion von Botulinumtoxin Typ A in die Blasenwand
Ja
Harninkontinenz infolge neurogener Detrusorhyperaktivität in Zusammenhang mit einer neurologischen Erkrankung bei Erwachsenen.
Nach Ausschöpfung konservativer Therapieoptionen.
An einer in Neurourologie spezialisierten Institution mit urodynamischer Abteilung.
1.1.2014
2 Innere Medizin
2.1 Allgemein
Ozon-Injektionstherapie
Nein
 
1.4.2000
Hyperbare Sauerstofftherapie
Ja
Bei
- chronischen Bestrahlungsschäden und Bestrahlungsspätschäden
- akuter Osteomyelitis am Kiefer
- chronischer Osteomyelitis
- diabetischem Fusssyndrom im Stadium = 2B nach der Wagner-Armstrong-Klassifikation
- Dekompressionskrankheit, sofern der Unfallbegriff nicht erfüllt ist. Durchführung in den Zentren gemäss dem "Merkblatt für Rettungsdienste" von Divers Alert Network (DAN) und REGA7; Ausserhalb dieser Zentren: Wenn der Transport zur nächsten hyperbaren Druckkammer gemäss Merkblatt nicht schnell und schonend genug gewährleistet werden kann.
1.4.2000, 1.1.2014
Frischzellentherapie
Nein
 
1.4.2000
Serocytotherapie
Nein
 
1.4.2000
Impfung gegen Tollwut
Ja
Bei Behandlung von Patienten, die bereits von einem tollwütigen oder der Tollwut verdächtigen Tier gebissen wurden.
1.4.2000
Behandlung der Adipositas
Ja
- bei Übergewicht von 20 % oder mehr
- bei Übergewicht und konkomittierender Krankheit, welche durch die Gewichtsreduktion günstig beeinflusst werden kann
1.4.2000
- durch Amphetaminderivate
Nein
 
1.4.2000
- durch Schilddrüsenhormon
Nein
 
1.4.2000
- durch Diuretika
Nein
 
1.4.2000
- Chorion-Gonadotropin-Injektionen
Nein
 
1.4.2000
Hämodialyse ("künstliche Niere")
Ja
 
1.4.2000
Hämodialyse in Heimbehandlung
Ja
 
1.4.2000
Peritonealdialyse
Ja
 
1.4.2000
Enterale Ernährung zu Hause
Ja
Wenn eine ausreichende perorale sondenfreie Ernährung ausgeschlossen ist.
1.4.2000
Sondenfreie enterale Ernährung zu Hause
Ja
Indikationsstellung gemäss den "Richtlinien der Gesellschaft für klinische Ernährung der Schweiz (GESKES) über Home Care, künstliche Ernährung zu Hause" vom Januar 2013.8
1.9.2006, 1.1.2014
Parenterale Ernährung zu Hause
Ja
 
1.4.2000
Insulintherapie mit einer Infusionspumpe
Ja
Unter folgenden Voraussetzungen:
- Die zu behandelnde Person ist eine extrem labile Diabetikerin.
- Sie kann auch mit der Methode der Mehrfachinjektion nicht befriedigend eingestellt werden.
- Die Indikation des Pumpeneinsatzes und die Betreuung der zu behandelnden Person erfolgen durch ein qualifiziertes Zentrum oder, nach Rücksprache mit dem Vertrauensarzt, durch einen frei praktizierenden Facharzt mit entsprechender Erfahrung.
1.4.2000
Ambulante parenterale antibiotische Gabe mit Infusionspumpe
Ja
 
1.4.2000
Plasmapherese
Ja
Indikationen:
- Hyperviskositätssyndrom
- Krankheiten des Immunsystems, bei denen die Plasmapherese sich als wirksam erwiesen hat, wie insbesondere:
- myastenia gravis
- trombotisch trombozytopenische Purpura
- immunhämolytische Anämie
- Leukämie
- Goodpasture-Syndrom
- Guillain-Barré-Syndrom
- akute Vergiftungen
- familiäre Hypercholesterinämie homozygoter Form
1.4.2000
LDL-Apherese
Ja
Bei homozygoter familiärer Hypercholesterinämie.
Durchführung in einem Zentrum, das über die nötige Infrastruktur und Erfahrung verfügt.
1.4.2000, 1.1.2014
 
Nein
Bei heterozygoter familiärer Hypercholesterinämie.
 
 
Nein
Bei therapierefraktärer Hypercholesterinämie.
 
Hämatopoïetische Stammzell-Transplantation
 
In den von der Gruppe "Swiss Blood Stemm Cell Transplantation (SBST)" anerkannten Zentren.
Durchführung gemäss den von "The Joint Accreditation Committee-ISCT & EBMT (JACIE)" und der "Foundation for the Accreditation of Cellular Therapy (FACT)" herausgegebenen Normen: "FACT-JACIE International Standards for Cellular Therapy Product Collection, Processing and Administration", 5. Ausgabe vom März 2012.9
Eingeschlossen ist die Operation beim Spender samt der Behandlung allfälliger Komplikationen sowie die folgenden Leistungen:
a) die Kosten einer angemessenen Versicherung des Spenders gegen mögliche schwerwiegende Folgen der Entnahme;
b) eine angemessene Entschädigung für den Erwerbsausfall, welcher der spendenden Person im Zusammenhang mit der Entnahme entsteht; sowie
c) alle ausgewiesenen Kosten, die dem Spender im Zusammenhang mit der Entnahme von Organen, Geweben oder Zellen entstehen, namentlich:
- Reisekosten;
- die Kosten der Abklärungen betreffend die Eignung als Spender;
- die Kosten der lebenslangen Nachverfolgung des Gesundheitszustands des Spenders; und
- die Kosten für den notwendigen Beizug entgeltlicher Hilfen, namentlich Haushaltshilfen oder Hilfen für die Betreuung von Personen.
Ausgeschlossen ist eine Haftung des Versicherers des Empfängers beim allfälligen Tod des Spenders.
1.1.2014
- autolog
Ja
- bei Lymphomen
- bei akuter lymphatischer Leukämie
- bei akuter myeloischer Leukämie
1.4.2000
  
- beim multiplen Myelom
1.9.2006
  
- beim Neuroblastom
1.9.2006, 1.1.2014
  
- beim Medulloblastom
 
  
- beim Keimzelltumor.
 
 
Ja
Im Rahmen von klinischen Studien:
- bei myelodysplastischen Syndromen
- bei der chronisch myeloischen Leukämie
- beim Ewing-Sarkom
- bei Weichteilsarkomen
- beim Wilms-Tumor
- beim Rhabdomyosarkom
1.9.2006, 1.1.2014 -31.12.2017
 
Ja
In prospektiven kontrollierten klinischen Multizenterstudien:
- bei Autoimmunerkrankungen.
Kostenübernahme nur auf vorgängige besondere Gutsprache des Versicherers und mit ausdrücklicher Bewilligung des Vertrauensarztes.
Nach erfolgloser konventioneller Therapie oder bei Progression der Erkrankung.
1.9.2006, 1.1.2014 - 31.12.2017
 
Nein
- im Rückfall einer akuten myeloischen Leukämie
- im Rückfall einer akuten lymphatischen Leukämie
- beim Mammakarzinom
- beim kleinzelligen Bronchuskarzinom
- bei kongenitalen Erkrankungen
- beim Ovarialkarzinom
- bei seltenen soliden Tumoren im Kindesalter.
1.4.2000, 1.1.2014
- allogen
Ja
- bei akuter myeloischer Leukämie
- bei akuter lymphatischer Leukämie
- bei der chronischen myeloischen Leukämie
- beim myelodysplastischen Syndrom
- bei der aplastischen Anämie
- bei Immundefekten und Inborn errors
- bei der Thalassämie und der Sichelzellanämie (HLA-identisches Geschwister als Spender)
- beim multiplen Myelom
- bei lymphatischen Krankheiten (Hodgkin´s, Non-Hodgkin´s, chronisch lymphatische Leukämie).
1.4.2000, 1.1.2014
 
Ja
Im Rahmen von klinischen Studien:
- beim Nierenzellkarzinom.
1.1.2014 - 31.12.2017
 
Ja
In prospektiven kontrollierten klinischen Multizenterstudien:
- bei Autoimmunerkrankungen.
Kostenübernahme nur auf vorgängige besondere Gutsprache des Versicherers und mit ausdrücklicher Bewilligung des Vertrauensarztes.
Nach erfolgloser konventioneller Therapie oder bei Progression der Erkrankung.
1.1.2014 - 31.12.2017
 
Nein
- bei soliden Tumoren
- beim Melanom
- beim Mammakarzinom.
1.9.2006, 1.1.2014
Gallensteinzertrümmerung
Ja
Intrahepatische Gallensteine; extrahepatische Gallensteine im Bereich des Pankreas und des Choledochus. Gallenblasensteine bei inoperablen Patienten (auch laparoskopische Cholezystektomie ausgeschlossen).
1.4.2000
Polysomnographie
Polygraphie
Ja
Bei dringender Verdachtsdiagnose auf:
- Schlafapnoesyndrom
- periodische Beinbewegungen im Schlaf
- Narkolepsie, wenn die klinische Diagnose unsicher ist
- ernsthafte Parasomnie (epileptische nächtliche Dystonie oder gewalttätiges Verhalten im Schlaf), wenn die Diagnose unsicher ist und daraus therapeutische Konsequenzen erwachsen
1.4.2000, 1.1.2014
  
Indikationsstellung und Durchführung in qualifizierten Zentren, gemäss den "Richtlinien der Schweizerischen Gesellschaft für Schlafforschung, Schlafmedizin und Chronobiologie vom 6.9.2001".10
 
 
Nein
Routineabklärung der vorübergehenden und der chronischen Insomnie, der Fibrositis und des Chronic fatigue syndrome.
1.4.2000
 
Nein
Bei dringender Verdachtsdiagnose auf:
- eine Ein- und Durchschlafstörung, wenn die initiale Diagnose unsicher ist und die Behandlung, ob verhaltensmässig oder medikamentös, nicht erfolgreich ist;
- persistierende zirkadiane Rhytmusstörung, wenn die klinische Diagnose unsicher ist.
1.9.2006
 
Nein
Bei Geschwistern von Säuglingen, die am Sudden Infant Death Syndrome (SIDS) verstorben sind.
1.1.2014
Polygraphie
Ja
Bei dringender Verdachtsdiagnose auf Schlafapnoe-Syndrom
Durchführung durch Facharzt Pneumologie FMH mit Ausbildung in und praktischer Erfahrung mit Respiratorischer Polygraphie gemäss den "Richtlinien der Schweizerischen Gesellschaft für Schlafforschung, Schlafmedizin und Chronobiologie vom 6.9.2001".11
1.9.2006, 1.1.2014
Messung des Melatoninspiegels im Serum
Nein
 
1.4.2000
Multiple-Sleep Latency-Test
Ja
Indikationsstellung und Durchführung in qualifizierten Zentren, gemäss den "Richtlinien zur Zertifizierung von "Zentren für Schlafmedizin" zur Durchführung von Polysomnographien" der Schweizerischen Gesellschaft für Schlafforschung, Schlafmedizin und Chronobiologie von 1999.12
1.4.2000, 1.1.2014
Maintenance-of-Wakefullness-Test
Ja
Indikationsstellung und Durchführung in anerkannten Zentren, gemäss den "Richtlinien zur Zertifizierung von "Zentren für Schlafmedizin" zur Durchführung von Polysomnographien" der Schweizerischen Gesellschaft für Schlafforschung, Schlafmedizin und Chronobiologie von 1999.13
1.4.2000, 1.1.2014
Aktigraphie
Ja
Indikationsstellung und Durchführung in qualifizierten Zentren, gemäss den "Richtlinien zur Zertifizierung von "Zentren für Schlafmedizin" zur Durchführung von Polysomnographien" der Schweizerischen Gesellschaft für Schlafforschung, Schlafmedizin und Chronobiologie von 1999.14
1.4.2000, 1.1.2014
Atemtest mit Harnstoff 13C zum Nachweis von Helicobacter pylori
Ja
 
1.4.2000, 1.1.2014
Impfung mit dendritischen Zellen zur Behandlung des fortgeschrittenen Melanoms
Nein
 
1.9.2006
Photodynamische Behandlung mit Metyl-Ester der Aminolaevulinsäure
Ja
Patienten mit aktinischer Keratose, basozellularen Karzinomen, Morbus Bowen und dünnen spinozellularen Karzinomen.
1.9.2006
Kalorimetrie und/oder Ganzkörpermessung im Rahmen der Adipositasbehandlung
Nein
 
1.9.2006
Kapselendoskopie
Ja
Zur Abklärung des Dünndarms vom Ligamentum Treitz bis zur Ileozökalklappe bei
- Blutungen unbekannter Ursache
- chronisch entzündlichen Erkrankungen des Dünndarms.
Nach vorgängig durchgeführter negativer Gastroskopie und Kolonoskopie.
1.9.2006
  
Kostenübernahme nur auf vorgängige besondere Gutsprache des Versicherers und mit ausdrücklicher Bewilligung des Vertrauensarztes.
 
Extrakorporelle Photophorese
Ja
Beim kutanen T-Zell-Lymphom (Sézary-Syndrom).
Bei Graft-Versus-Host-Disease, wenn die vorausgegangene konventionelle Therapie (z.B. Kortikosteroide) erfolglos war.
1.1.2014
 
Nein
Bei Lungen-Transplantation
 
2.2 Herz- und Kreislauferkrankungen, Intensivmedizin
Sauerstoff-Insufflation
Nein
 
1.4.2000
Sequentielle peristaltische Druckmassage
Ja
 
1.4.2000
EKG-Langzeitregistrierung
Ja
Als Indikationen kommen vor allem Rhythmus- und Überleitungsstörungen, Durchblutungsstörungen des Myokards (Koronarerkrankungen) in Frage. Das Gerät kann auch der Überwachung der Behandlungseffizienz dienen.
1.4.2000
Implantierbares Ereignisrekordersystem zur Erstellung eines subkutanen Elektrokardiogramms
Ja
Gemäss den "Richtlinien zur Therapie von Herzrhytmusstörungen mit Herzschrittmachern, implantierbaren Defibrillatoren und perkutaner Katheterablation" der Arbeitsgruppe "Herzschrittmacher und Elektrophysiologie" der Schweizerischen Gesellschaft für Kardiologie vom 26. Mai 2000.15
1.9.2006, 1.1.2014
Telefonische Überwachung von Pacemaker-Patienten
Nein
 
1.4.2000
Fernüberwachung von kardiologischen Patienten und Implantaten
Nein
 
1.1.2014
Implantation eines Defibrillators
Ja
 
1.4.2000
Intraaortale Ballonpumpe in der interventionellen Kardiologie
Ja
 
1.4.2000
Transmyokardiale Laser-Revaskularisation
Nein
 
1.4.2000
Kardiale Resynchronisationstherapie auf Basis eines Dreikammer-Schrittmachers, Implantation und Aggregatwechsel
Ja
Bei schwerer, therapierefraktärer chronischer Herzinsuffizienz mit ventrikulärer Asynchronie.
Unter folgenden Voraussetzungen:
- Schwere chronische Herzinsuffizienz (NYHA III oder IV) mit einer linksventrikulären Auswurffraktion = 35 % trotz adäquater medikamentöser Therapie
- Linksschenkelblock mit QRS-Verbreiterung auf = 130 Millisekunden
Abklärung und Implantation nur an qualifizierten Kardiologiezentren, die über ein interdisziplinäres Team mit der erforderlichen elektrophysiologischen Kompetenz und der notwendigen Infrastruktur (Echokardiographie, Programmierkonsole, Herzkatheterlabor) verfügen.
1.9.2006
Ambulantes Therapieprogramm der Sekundärprophylaxe nach koronaren Ereignissen
Nein
 
1.1.2005, 1.1.2014
Intrakoronare Brachytherapie
Nein
 
1.9.2006
Implantation von beschichteten Koronarstents
Ja
 
1.9.2006
Koronarangioplastie mit einem Paclitaxel freisetzenden Ballonkatheter
Ja
Indikationen:
- In-Stent-Restenosen
- Stenosen bei kleinen Herzkranzgefässen
1.1.2014
Perkutane interventionelle Behandlung der schweren Mitralklappeninsuffizienz
Ja
Bei inoperablen Patienten mit einer schweren Mitralklappeninsuffizienz (prädiktive Mortalität von 10 %-15 % innerhalb von einem Jahr) und geeigneter Herzklappenmorphologie.
Teilnahme am "Swiss Mitra Registry"
1.1.2014
2.3 Neurologie inkl. Schmerztherapie und Anästhesie
Massagen bei Lähmungen infolge Erkrankung des Zentralnervensystems
Ja
 
1.4.2000
Visuelle evozierte Potenziale als Gegenstand neurologischer Spezialuntersuchungen
Ja
 
1.4.2000
Elektrostimulation des Rückenmarks durch die Implantation eines Neurostimulationssystems
Ja
Behandlung schwerer chronischer Schmerzzustände, vor allem Schmerzen vom Typ der Deafferentation (Phantomschmerzen), Status nach Diskushernie mit Wurzelverwachsungen und entsprechenden Sensibilitätsausfällen in den Dermatomen, Kausalgie, vor allem auch Plexusfibrosen nach Bestrahlung (Mammakarzinom), wenn eine strenge Indikation erstellt wurde und ein Test mit perkutaner Elektrode stattgefunden hat. Der Wechsel des Pulsgenerators gehört zur Pflichtleistung.
1.4.2000
Elektrostimulation tiefer Hirnstrukturen durch Implantation eines Neurostimulationssystems
Ja
Behandlung schwerer chronischer Schmerzen vom Typ der Deafferentation zentraler Ursache (z.B. Hirn-/Rückenmarksläsionen, intraduraler Nervenausriss), wenn eine strenge Indikation erstellt wurde und ein Test mit perkutaner Elektrode stattgefunden hat. Der Wechsel des Pulsgenerators gehört zur Pflichtleistung.
Behandlung schwerer Dystonien mit ungenügender Symptomkontrolle durch medikamentöse Therapie.
Abklärung und Durchführung in spezialisierten Zentren, die über die notwendige Infrastruktur verfügen (stereotaktische Neurochirurgie, Neurologie mit Spezialgebiet Bewegungsstörungen, Neuroradiologie).
1.4.2000, 1.1.2009, 1.1.2014
Elektrische Neuromodulation der Beckennerven mit einem implantierbaren Gerät durch Laparaskopie (LION-Prozedur: Laparoscopic Implantation of Neuroprothesis)
Nein
 
1.1.2014
Stereotaktische Operationen zur Behandlung der chronischen therapieresistenten parkinsonschen Krankheit (Radiofrequenzläsionen und chronische Stimulationen im Pallidum, Thalamus und Subthalamus)
Ja
Etablierte Diagnose einer idiopathischen parkinsonschen Krankheit. Progredienz der Krankheitssymptome über mindestens 2 Jahre. Ungenügende Symptomkontrolle durch Dopamin-Behandlung (off-Phänomen, on/off-Fluktuationen, on-Dyskinesien). Abklärung und Durchführung in spezialisierten Zentren, welche über die notwendigen Infrastrukturen verfügen (funktionelle Neurochirurgie, Neurologie, Neuroradiologie).
1.9.2006
Stereotaktische Operation (Radiofrequenzläsionen und chronische Stimulation des Thalamus) zur Behandlung des chronischen, therapieresistenten, nicht parkinsonschen Tremors
Ja
Etablierte Diagnose eines nicht parkinsonschen Tremors, Progredienz der Symptome über mindestens 2 Jahre; ungenügende Symptomkontrolle durch medikamentöse Behandlung. Abklärung und Durchführung in spezialisierten Zentren, die über die nötigen Infrastrukturen verfügen (funktionelle Neurochirurgie, Neurologie, neurologische Elektrophysiologie, Neuroradiologie).
1.9.2006
Transkutane elektrische Nervenstimulation (TENS)
Ja
Wendet der Patient selber den TENS-Stimulator an, so vergütet ihm der Versicherer die Mietkosten des Apparates unter folgenden Voraussetzungen:
- Der Arzt oder auf ärztliche Anordnung der Physiotherapeut muss die Wirksamkeit der TENS an der zu behandelnden Person erprobt und sie in den Gebrauch des Stimulators eingewiesen haben.
- Der Vertrauensarzt muss die Selbstbehandlung an der zu behandelnden Person als indiziert bestätigt haben.
- Die Indikation ist insbesondere gegeben bei:
- Schmerzen, die von einem Neurom ausgehen, wie z.B. durch Druck auslösbare lokalisierte Schmerzen im Bereiche von Amputationsstümpfen
- Schmerzen, die von einem neuralgischen Punkt aus durch Stimulation (Druck, Zug oder elektrische Reizung) ausgelöst oder verstärkt werden können, wie z.B. ischialgieforme Schmerzzustände oder Schulter-Arm-Syndrome
- Schmerzzustände nach Nervenkompressionserscheinungen, wie z.B. weiterbestehende Schmerzausstrahlungen nach Diskushernieoperation oder Carpaltunneloperation.
1.4.2000
Baclofen-Therapie mit Hilfe eines implantierten Medikamenten-Dosierers
Ja
Therapierefraktäre Spastizität.
1.4.2000
Intrathekale Behandlung chronischer somatogener Schmerzen mit Hilfe eines implantierten Medikamenten-Dosierers
Ja
 
1.4.2000
Motorisch evozierte Potentiale als Gegenstand neurologischer Spezialuntersuchungen
Ja
Diagnostik neurologischer Krankheiten.
Die verantwortliche untersuchende Person besitzt das Zertifikat bzw. den Fähigkeitsausweis für Elektroencephalographie oder Elektroneuromyographie der Schweizerischen Gesellschaft für klinische Neurophysiologie.
1.4.2000
Resektive kurative "Herdchirurgie" der Epilepsie
Ja
Indikation:
- Nachweis des Vorliegens einer "Herdepilepsie"
- Schwere Beeinträchtigung des Patienten durch das Anfallsleiden
- Nachgewiesene Pharmakotherapieresistenz
- Abklärung und Durchführung an einem Epilepsiezentrum, das über die nötige diagnostische Infrastruktur, insbesondere Elektrophysiologie, MRI, über Neuropsychologie sowie über die chirurgisch-therapeutische Erfahrung und adäquate Nachbehandlungsmöglichkeiten verfügt.
1.4.2000, 1.1.2014
Palliative Chirurgie der Epilepsie durch:
- Balkendurchtrennung
- Multiple subapiale Operation nach Morell-Whisler
- Vagusstimulation
Ja
Kostenübernahme nur auf vorgängige besondere Gutsprache des Versicherers und mit ausdrücklicher Bewilligung des Vertrauensarztes.
Sofern die Abklärung ergibt, dass eine kurative "Herdchirurgie" nicht indiziert ist und mit einem palliativen Verfahren eine verbesserte Anfallskontrolle und Lebensqualität ermöglicht wird.
Abklärung und Durchführung an einem Epilepsiezentrum, das über die nötige diagnostische Infrastruktur, insbesondere Elektrophysiologie, MRI, über Neuropsychologie sowie über die chirurgisch-therapeutische Erfahrung und adäquate Nachbehandlungsmöglichkeiten verfügt.
1.4.2000, 1.1.2014
Laser-Diskushernienoperation bzw. Laserdiskusdekompression
Nein
 
1.4.2000
Intradiskale elektrothermale Therapie
Nein
 
1.9.2006
Kryoneurolyse
Nein
Bei der Behandlung von Schmerzen der lumbalen intervertebralen Gelenke.
1.4.2000
Denervation der Facettengelenke mittels Radiofrequenztherapie
Nein
 
1.9.2006
Spondylodese mittels Diskuskäfigen oder Knochentransplantat
Ja
Kostenübernahme nur auf vorgängige besondere Gutsprache des Versicherers und mit ausdrücklicher Bewilligung des Vertrauensarztes.
- Instabilität der Wirbelsäule mit Diskushernie, Diskushernienrezidiv oder Stenose bei Patienten mit therapieresistenten invalidisierenden spondylogenen oder radikulären Schmerzen, bedingt durch klinisch und radiologisch nachgewiesene instabile, degenerative Pathologien der Wirbelsäule
- nach Misserfolg einer hinteren Spondylodese mit Pedikelschraubensystem
1.9.2006
Bandscheiben-Prothesen
Ja
Symptomatische degenerative Erkrankung der Bandscheiben der Hals- und Lendenwirbelsäule.
Eine 3-monatige (HWS) beziehungsweise 6-monatige (LWS) konservative Therapie war erfolglos - Ausnahmen sind Patienten mit degenerativen Erkrankungen der Hals- und Lendenwirbelsäule, die auch unter stationären Therapiebedingungen an nicht beherrschbaren Schmerzzuständen leiden oder bei denen trotz konservativer Therapie progrediente neurologische Ausfälle auftreten.
- Degeneration von maximal zwei Segmenten
- minimale Degeneration der Nachbarsegmente
- keine primäre Facettengelenksarthrose (LWS)
- keine primäre segmentale Kyphose (HWS)
- Beachtung der allgemeinen Kontraindikationen.
1.9.2006
Allgemeinnarkose zur Ermöglichung von diagnostischen oder therapeutischen Eingriffen (inkl. zahnmedizinischen Eingriffen)
Ja
Wenn diagnostische und therapeutische Eingriffe wegen einer schweren geistigen oder körperlichen Behinderung ohne Narkose nicht möglich sind.
1.1.2014
Infiltrationsanästhesie, lokal und segmental (lokale und segmentale Neuraltherapie)
Ja
 
1.1.2014
2.4 Physikalische Medizin, Rheumatologie
Arthrosebehandlung mit intraartikulärer Injektion eines künstlichen Gleitmittels
Nein
 
1.4.2000
Arthrosebehandlung mit intraartikulärer Injektion von Teflon oder Silikon als "Gleitmittel"
Nein
 
1.4.2000
Synoviorthese
Ja
 
1.4.2000
Low-Level-Laser- Therapie
Nein
 
1.9.2006
2.5 Krebsbehandlung
Krebsbehandlung mit Infusionspumpen (Chemotherapie)
Ja
 
1.4.2000
Laser bei palliativer minimaler Chirurgie
Ja
 
1.4.2000
Isolierte Extremitäten-Perfusion in Hyperthermie mit Tumor-Necrosis-Factor (TNF)
Ja
Bei malignen Melanomen mit ausschliesslichem Befall einer Extremität.
Bei Weichteilsarkomen mit ausschliesslichem Befall einer Extremität.
In spezialisierten Zentren mit Erfahrung in der interdisziplinären Behandlung von ausgedehnten Melanomen und Sarkomen mit dieser Methode. Das behandelnde Team setzt sich zusammen aus Fachärzten für onkologische Chirurgie, vaskuläre Chirurgie, Orthopädie, Anästhesie und Intensivmedizin.
Die Behandlung muss im Operationssaal unter Vollnarkose und kontinuierlicher Überwachung mittels Swan-Ganz-Katheter durchgeführt werden.
1.9.2006
 
Nein
Bei Melanomen und Sarkomen mit
- Befall oder Infiltration der Extremitäten-Wurzel (z.B. Inguinalbefall);
- Fernmetastasen
1.9.2006
Aktive spezifische Immuntherapie zur adjuvanten Behandlung des Kolonkarzinoms im Stadium II
Nein
 
1.1.2014
Low-dose-rate-Brachytherapie
Ja
Mit Jod-125- oder Palladium-103-seeds. Bei lokalisiertem Prostatakarzinom mit niedrigem oder mittlerem Rezidivrisiko und
- einer Lebenserwartung > 5 Jahre
- einem Prostatavolumen < 60 ccm
- keinen schweren obstruktiven Harn-Abflussstörungen.
Qualifiziertes Zentrum mit enger interdisziplinärer Kooperation zwischen Fachärzten für Urologie, Radio-Onkologie und Medizin-Physikern.
1.9.2006, 1.1.2014
Multigen Test beim Mammakarzinom (Breast Cancer Assay)
Nein
 
1.1.2014
3 Gynäkologie, Geburtshilfe
Ultraschalldiagnostik in der Geburtshilfe und Gynäkologie
Ja
Vorbehalten bleibt Anhang 2 für Ultraschallkontrollen während der Schwangerschaft
1.4.2000
Künstliche Insemination
Ja
Mittels intrauteriner Insemination. Höchstens drei Behandlungszyklen pro Schwangerschaft.
1.4.2000, 1.1.2014
In-vitro-Fertilisation zur Abklärung der Sterilität
Nein
 
1.4.2000
In-Vitro-Fertilisation und Embryotransfer
Nein
 
1.4.2000
Sterilisation:
   
- bei der Frau
Ja
Im Rahmen der ärztlichen Behandlung einer Frau in gebärfähigem Alter ist die Sterilisation eine Pflichtleistung, wenn eine Schwangerschaft wegen eines voraussichtlich bleibenden krankhaften Zustandes oder einer körperlichen Anomalie zu einer Gefährdung des Lebens oder zu einer voraussichtlich dauernden gesundheitlichen Schädigung der Patientin führen müsste und andere Methoden der Schwangerschaftsverhütung aus medizinischen Gründen (im Sinne weitherziger Interpretation) nicht in Betracht kommen.
1.4.2000
- beim Ehemann
Ja
Wo die zu vergütende Sterilisation der Frau nicht möglich oder vom Ehepaar nicht erwünscht ist, hat der Versicherer der Frau für die Kosten der Sterilisation des Ehemannes aufzukommen.
1.4.2000
Laser bei Cervix-Carcinom in situ
Ja
 
1.4.2000
Nicht chirurgische Ablation des Endometriums
Ja
Bei therapieresistenten funktionellen Menorrhagien in der Prämenopause
1.4.2000
Papanicolau-Test zur Früherkennung des Zervixkarzinoms
Ja
 
1.9.2006
Dünnschicht-Zytologie zur Früherkennung des Zervixkarzinoms mit den Methoden ThinPrep oder Autocyte Prep/SurePath
Ja
 
1.9.2006
Nachweis des Human-Papilloma-Virus beim Cervix-Screening
Nein
 
1.9.2006
Radiologisch und ultraschallgesteuerte minimal invasive Mammaeingriffe
Ja
Gemäss den Konsensusstatements der Schweizerischen Gesellschaft für Senologie (SGS) und der Arbeitsgruppe "Bildgesteuerte minimal invasive Mammaeingriffe"; Senologie - Zeitschrift für Mammadiagnostik und -therapie 2009; 6: 181-184.16
1.9.2006, 1.1.2014
Schlingenoperation zur Behandlung der Stressinkontinenz bei der Frau
Ja
- Gemäss den Empfehlungen der Arbeitsgemeinschaft für Urogynäkologie und Beckenbodenpathologie AUG, Update Expertenbrief vom 27.7.2004 mit dem Titel "Schlingenoperationen zur Behandlung der weiblichen Stressinkontinenz".17
- Das Implantat Reemex(r) ist von der Kostenübernahme ausgeschlossen.
1.9.2006, 1.1.2014
Schwangerschaftsabbruch
Ja
Bei Schwangerschaftsabbrüchen, die:
a) medizinisch indiziert und nach liechtensteinischem Recht straflos sind (§ 96 Abs. 4 StGB); und
b) nach der Gesetzgebung am Ort des Eingriffs zulässig sind.
Übernahme der Kosten für Gutachten zur Rechtfertigung des Eingriffs bis zur Höhe von maximal 250 Franken.
1.1.2002, 1.1.2014
4 Pädiatrie, Kinderpsychiatrie
Spiel- und Maltherapie bei Kindern
Ja
Sofern durch den Arzt unter direkter ärztlicher Aufsicht durchgeführt.
1.4.2000
Behandlung bei Enuresis mit Weckapparaten
Ja
Nach dem vollendeten fünften Altersjahr.
1.4.2000
Elektrostimulation der Harnblase
Ja
Bei organischen Miktionsstörungen.
1.4.2000
Gruppenturnen für übergewichtige Kinder
Nein
 
1.4.2000
Atemmonitoring; Atem- und Herzfrequenzmonitoring
Ja
Bei Risikosäuglingen auf Anordnung eines Arztes einer SIDS-Abklärungsstelle.
1.4.2000
Hüftsonographie nach Graf bei Neugeborenen und Säuglingen
Ja
Durch speziell in dieser Methode ausgebildete Ärzte.
1.9.2006, 1.1.2014
Stationäre wohnortferne Behandlung bei schwerem Übergewicht
Nein
 
1.9.2006
5 Dermatologie
PUVA-Behandlung dermatologischer Affektionen
Ja
 
1.4.2000
Selektive Ultraviolett-Phototherapie (SUP)
Ja
Sofern unter verantwortlicher Aufsicht und Kontrolle eines Arztes durchgeführt.
1.4.2000
Embolisationsbehandlung von Gesichtshämangiomen (interventionelle Radiologie)
Ja
Es dürfen höchstens die gleichen Kosten wie für eine operative Behandlung (Excision) in Rechnung gestellt werden.
1.4.2000
Laser bei:
   
- Naevus teleangiectaticus
Ja
 
1.9.2006
- Condylomata acuminata
Ja
 
1.9.2006
- Aknenarben
Nein
 
1.9.2006
- Keloid
Nein
 
1.9.2006
Klimatherapie am Toten Meer
Nein
 
1.4.2000
Ambulante Balneo-Phototherapie
Nein
 
1.7.2002
Zellstimulation durch pulsierende akustische Wellen (PACE) zur Behandlung akuter und chronischer Wundheilungsstörungen der Haut
Nein
 
1.1.2014
Dreidimensionale biologische extrazelluläre Matrix tierischen Ursprungs
Ja
Für die Behandlung chronischer Wunden.
Indikationsstellung und Wahl der Methode bzw. des Produkts gemäss den "Richtlinien zum Einsatz von azellulären biologisch aktiven Materialien bei schwerheilenden Wunden" der Schweizerischen Gesellschaft für Dermatologie und Venerologie und der Schweizerischen Gesellschaft für Wundbehandlung (SafW) vom 1.7.2011."18
Durchführung an Zentren, die von der Schweizerischen Gesellschaft für Dermatologie und Venerologie und der Schweizerischen Gesellschaft für Wundbehandlung anerkannt sind.
Soll die Behandlung in einem Zentrum durchgeführt werden, das von der Schweizerischen Gesellschaft für Dermatologie und Venerologie und der Schweizerischen Gesellschaft für Wundbehandlung nicht anerkannt ist, ist vorgängig die Zustimmung des Vertrauensarztes einzuholen.
1.1.2014
Wundtherapie mit Maden
Ja
Für die Behandlung chronischer Wunden.
1.1.2014
Behandlung der Gesichtslipoatrophie mit Füllmaterial
Ja
Bei Auftreten der Gesichtslipoatrophie nach einer medikamentösen Behandlung oder im Rahmen einer Erkrankung.
Kostenübernahme nur auf vorgängige besondere Gutsprache des Versicherers und mit ausdrücklicher Bewilligung des Vertrauensarztes.
1.1.2014
6 Ophthalmologie
Sehschule
Ja
Sofern vom Arzt selbst oder unter unmittelbarer ärztlicher Aufsicht durchgeführt.
1.4.2000
Visuelle evozierte Potentiale als Gegenstand ophthalmologischer Spezialuntersuchungen
Ja
 
1.4.2000
Ultraschallbiometrie des Auges vor Staroperationen
Ja
 
1.4.2000
Laser bei:
   
- diabetischer Retinopathie
Ja
 
1.4.2000
- Retinaleiden (inkl. Apoplexia retinae)
Ja
 
1.4.2000
- Kapsulotomie
Ja
 
1.4.2000
- Trabekulotomie
Ja
 
1.4.2000
Refraktive Chirurgie (Keratotomie mittels Laser oder chirurgisch)
Ja
Leistungspflicht ausschliesslich, wenn eine durch Brillengläser nicht korrigierbare Anisometropie von mehr als 3 Dioptrien und eine dauerhafte Kontaktlinsenunverträglichkeit vorliegt; zur Korrektur eines Auges auf durch Brillen korrigierbare Werte.
Kostenübernahme nur auf vorgängige besondere Gutsprache des Versicherers und mit ausdrücklicher Bewilligung des Vertrauensarztes.
1.9.2006
Refraktive Korrektur mittels Intraokularlinse
Ja
Leistungspflicht ausschliesslich bei Anisometropie von mehr als 10 Dioptrien in Kombination mit Keratotomie.
Kostenübernahme nur auf vorgängige besondere Gutsprache des Versicherers und mit ausdrücklicher Bewilligung des Vertrauensarztes.
1.9.2006
Deckung von Cornea-Defekten mittels Amnionmembran
Ja
 
1.9.2006
Photodynamische Therapie der Makuladegeneration mit Verteporfin
Ja
Exudative, prädominant klassische Form der altersbedingten Makuladegeneration
1.9.2006
 
Ja
Bei durch pathologische Myopie verursachten Neovaskularisationen.
1.1.2014
 
Nein
Andere Formen der altersbedingten Makuladegeneration.
1.9.2006, 1.1.2014
Dilatation bei Tränenkanalstenose mit Lacri-Cath
Nein
 
1.9.2006
Dilatation von Tränengangsstenosen mittels Ballonkatheter
Ja
- Unter Durchleuchtungskontrolle
- Mit oder ohne Stent-Einlage
- Ausführung durch interventionelle Radiologen und Radiologinnen mit entsprechender Erfahrung.
1.9.2006, 1.1.2014
Scanning-Laser-Ophthalmoskopie
Ja
Indikationen:
- Bei schwer behandelbarem Glaukom zur Indikationsstellung für chirurgischen Eingriff
- Indikationsstellung für Behandlungen der Retina
Untersuchung am Zentrum, an dem der Eingriff bzw. die Behandlung durchgeführt werden soll.
1.9.2006, 1.1.2014
UV-Crosslinking der Hornhaut bei Keratokonus
Nein
 
1.1.2014
Keratokonusbehandlung mittels intrastromaler Ringe
Ja
Zur Korrektur des irregulären Astigmatismus bei Keratokonus, sofern eine Korrektur mit Brille oder Kontaktlinse nicht möglich ist oder Kontaktlinsenunverträglichkeit besteht.
Durchführung an A-, B- und C-Zentren/ Kliniken (gemäss der Liste der FMH für anerkannte Weiterbildungsstätten in der Ophthalmologie).
1.1.2014
Osmolaritätsmessung der Tränenflüssigkeit
Nein
 
1.1.2014
7 Oto-Rhino-Laryngologie
Sprachheilbehandlung
Ja
Wenn sie vom Arzt selbst vorgenommen oder unter unmittelbarer ärztlicher Leitung und Aufsicht durchgeführt wird.
1.9.2006
Ultraschallvibrationsaerosole
Ja
 
1.4.2000
Behandlung mit "Elektronischem Ohr" nach Methode Tomatis (sog. Audio-Psychophonologie)
Nein
 
1.4.2000
Stimmprothese
Ja
Implantation anlässlich einer totalen Laryngektomie oder nach erfolgter totaler Laryngektomie. Der Wechsel einer implantierten Stimmprothese gehört zur Pflichtleistung.
1.4.2000
Laser bei:
   
- Papillomatose der Atemwege
Ja
 
1.4.2000
- Zungenresektion
Ja
 
1.4.2000
Cochlea-Implantat zur Behandlung beidseitiger Taubheit ohne nutzbare Hörreste
Ja
Kostenübernahme nur auf vorgängige besondere Gutsprache des Versicherers und mit ausdrücklicher Bewilligung des Vertrauensarztes.
Bei peri- und postlingual ertaubten Kindern und spät ertaubten Erwachsenen.
In Zentren, welchen im Rahmen eines Vertrages gemäss Art. 16c Abs. 7 des Gesetzes ein Leistungsauftrag hierfür erteilt wurde. Das Hörtraining im Zentrum ist als Bestandteil der Therapie zu übernehmen.
1.4.2000, 1.1.2014
Implantation eines knochenverankerten perkutanen Hörgerätes
Ja
Indikationen:
- chirurgisch nicht korrigierbare Erkrankungen und Missbildungen von Mittelohr und äusserem Gehörgang
- Umgehung eines riskanten chirurgischen Eingriffes am einzig hörenden Ohr
- Intoleranz eines Luftleitungsgerätes
- Ersatz eines konventionellen Knochenleitungsgerätes bei Auftreten von Beschwerden, ungenügendem Halt oder ungenügender Funktion.
1.4.2000
Implantation des Mittel-Ohrimplantatsystems Typ "Vibrant Soundbridge" zur Behandlung einer Innenohrschwerhörigkeit
Ja
Einsatz bei Patienten, die aus medizinischen oder audiologischen Gründen kein konventionelles Hörgerät tragen können (z.B. bei rezidivierender Otitis externa, Allergie, Exostose usw.).
1.9.2006
Laser-Vaporisierte Palatoplastik
Nein
 
1.4.2000
Speichelsteinlithotripsie
Ja
Durchführung in einem Zentrum, das über die entsprechende Erfahrung verfügt (Mindestfrequenz: durchschnittlich 30 Erstbehandlungen pro Jahr).
1.9.2006
8 Psychiatrie
Behandlung von Rauschgiftsüchtigen
   
- ambulant
Ja
Leistungskürzungen zulässig bei nachgewiesenem schwerem Selbstverschulden.
1.4.2000
- stationär
Ja
 
1.4.2000
Substitutionsbehandlung bei Opiatabhängigkeit
Ja
1. Bei der methadongestützten Behandlung: Einhaltung von Art. 27a ff. der Verordnung zum Betäubungsmittelgesetz und der Richtlinien zur Methadonbehandlung im Fürstentum Liechtenstein.19
2. Die verwendete Substanz oder das verwendete Präparat muss in der Arzneimittelliste mit Tarif (ALT) oder in der Spezialitätenliste (SL) in der von Swissmedic genehmigten therapeutischen Gruppe (IT) aufgeführt sein.
3. Die Substitutionsbehandlung umfasst die folgenden Leistungen:
a) ärztliche Leistungen:
- Eintrittsuntersuchung inkl. Suchtanamnese, Psycho- und Somatostatus mit besonderem Augenmerk auf suchtbedingte und der Sucht zu Grunde liegende Störungen
- Einholen von Zusatzinformationen (Familie, Lebenspartner, frühere Behandlungsstellen)
- Erstellen der Diagnose und der Indikation
- Erstellen eines Behandlungsplanes
- Einleiten des Bewilligungsverfahrens und Erstellen von Berichten an den Krankenversicherer
- Einleiten und Durchführung der Substitutionsbehandlung
- Überwachte Abgabe der Substanz oder des Präparats, sofern diese nicht durch den Apotheker erfolgt
- Qualitätssicherung
- Behandlung von Störungen durch den Gebrauch weiterer psychotroper Substanzen
- Evaluation des therapeutischen Prozesses
- Rückfragen bei der Abgabestelle
- Überprüfung der Diagnose und der Indikation
- Anpassung der Behandlung und daraus resultierender Schriftverkehr mit Behörden
- Berichterstattung an Behörden und Krankenversicherer
- Qualitätskontrolle.
1.4.2000, 1.1.2014
  
b) Leistungen des Apothekers:
- Herstellen von peroralen Lösungen nach ALT, inklusive Qualitätskontrolle
- Überwachte Abgabe der Substanz oder des Präparates
- Buchhaltung über den Wirkstoff und Berichterstattung an die Behörde
- Berichterstattung an den verantwortlichen Arzt
- Beratung
4. Die Leistung muss von der nach Ziff. 1 zuständigen Einrichtung erbracht werden.
5. Für die Substitutionsbehandlung können pauschale Vergütungen vereinbart werden.
 
Opiatentzugseilverfahren (UROD) unter Sedation
Nein
 
1.9.2006
Opiatentzugseilverfahren (UROD) unter Narkose
Nein
 
1.4.2000
Ambulanter Opiatentzug nach der Methode: Endorphine Stimulated Clean & Addiction Personality Enhancement (ESCAPE)
Nein
 
1.4.2000
Gruppenpsychotherapie
Ja
Gemäss Art. 48 KVV
1.4.2000
Entspannungstherapie mit der Methode nach Ajuriaguerra
Ja
In einer ärztlichen Praxis oder in einem Spital unter direkter ärztlicher Aufsicht.
1.4.2000
Spiel- und Maltherapie bei Kindern
Ja
Sofern durch den Arzt oder unter direkter ärztlicher Aufsicht durchgeführt
1.4.2000
Psychodrama
Ja
Gemäss Art. 48 KVV
1.4.2000
Therapiekontrolle durch Video
Nein
 
1.4.2000
Musiktherapie
Nein
 
1.4.2000
9 Radiologie
9.1 Röntgendiagnostik
Computertomographie (Scanner)
Ja
Keine Routineuntersuchungen (Screening)
1.4.2000
Knochendensitometrie
   
- mit Doppelenergie-Röntgen-Absorptiometrie (DEXA)
Ja
- bei einer klinisch manifesten Osteoporose und nach einem Knochenbruch bei inadäquatem Trauma
1.4.2000
  
- bei Langzeit-Cortisontherapie oder Hypogonadismus
1.4.2000
  
- gastrointestinale Erkrankungen (Malabsorption, Morbus Crohn, Colitis ulcerosa)
1.4.2000
  
- primärer Hyperparathyreoïdismus (sofern keine klare Operationsindikation besteht)
1.4.2000
  
- Osteogenesis imperfecta
1.4.2000
  
- HIV
1.1.2014
  
Die DEXA-Untersuchungskosten werden nur in einer Körperregion übernommen. Spätere DEXA-Untersuchungen werden nur übernommen, wenn eine medikamentöse Behandlung erfolgt, und höchstens jedes zweite Jahr.
1.4.2000
- mit Ganzkörper-Scanner
Nein
 
1.4.2000
Knochendensitometrie mittels peripherem quantitativem CT (pQCT)
Nein
 
1.9.2006
Ultraschallmessung des Knochens
Nein
 
1.9.2006
Knochenanalytische Methoden:
  
1.9.2006, 1.1.2014
- Knochenresorptionsmarker
Nein
Zur Früherkennung des osteoporotischen Frakturrisikos
 
- Knochenformationsmarker
Nein
Zur Früherkennung des osteoporotischen Frakturrisikos
 
Mammographie
Ja
Zur Diagnostik bei dringendem klinischem Verdacht auf eine Brustpathologie.
1.1.2014
Digitale Volumentomographie
Ja
Nur alternativ zur Computertomographie
1.5.2007
9.2 Andere bildgebende Verfahren
Magnetische Kernresonanz (MRI)
Ja
 
1.4.2000
Positron-Emissions-Tomographie (PET)
Ja
Durchführung in Zentren, welche die administrativen Richtlinien vom 20. Juni 200820 der Schweizerischen Gesellschaft für Nuklearmedizin (SGNM) erfüllen.
Mittels F-2-Fluoro-Deoxy-Glucose (FDG), bei folgenden Indikationen:
1. in der Kardiologie:
- präoperativ vor einer Herztransplantation.
2. in der Onkologie:
- gemäss den klinischen Richtlinien der SGNM vom 7. April 200821 zu FDG-PET.
3. in der Neurologie:
- präoperativ bei therapieresistenter fokaler Epilepsie.
Mittels 13-N-Ammoniak, bei folgender Indikation:
Zur Untersuchung der Myokardenperfusion (in Ruhe und unter Belastung) zur Evaluation der Myokardischämie
Mittels 82-Rubidium, bei folgender Indikation:
Zur Untersuchung der Myokardenperfusion (in Ruhe und unter Belastung) zur Evaluation der Myokardischämie
1.9.2006, 1.1.2014
 
Nein
Mittels F-2-Fluoro-Deoxy-Glucose (FDG) bei folgenden Indikationen:
In der Neurologie:
- präoperativ vor einer aufwendigen Revaskularisationschirurgie bei zerebraler Ischämie
- Abklärung von Demenzen.
Mit anderen Isotopen als F-2-Fluoro-Deoxy-Glucose (FDG), 13-N-Ammoniak oder 82-Rubidium
 
Magnet-Enzephalographie
Nein
 
1.9.2006
Ultraschall-Elastographie der Leber
Ja
Zur Diagnostik und Verlaufskontrolle bei Leberfibrose bzw. -zirrhose (z.B. durch virale Hepatitiden, regelmässige Einnahme von Hepatotoxinen).
1.1.2014
9.3 Interventionelle Radiologie und Strahlentherapie
Pionen-Strahlentherapie
Nein
 
1.4.2000
Protonen-Strahlentherapie
Ja
Bei intraokulären Melanomen.
1.9.2006
 
Ja
Kostenübernahme nur auf vorgängige besondere Gutsprache des Versicherers und mit ausdrücklicher Bewilligung des Vertrauensarztes.
Wenn aufgrund von enger Nachbarschaft zu strahlenempfindlichen Organen oder aufgrund von besonderem Schutzbedarf des kindlichen bzw. jugendlichen Organismus keine ausreichende Photonenbestrahlung möglich ist.
Indikationen:
- Tumore im Bereich des Schädels (Chordome, Chondrosarkome, Plattenepithelkarzinome, Adeno- und adenocystische Karzinome, Lymphoepitheliome, Mucoepidermoidkarzinome, Esthesioneuroblastome, Weichteil- und Knochensarkome, undifferenzierte Karzinome, seltene Tumore wie z.B. Paragangliome)
- Tumore des Hirns und der Hirnhäute (Gliome Grad 1 und 2, Meningiome)
- Tumore ausserhalb des Schädels im Bereich der Wirbelsäule, des Körperstamms und der Extremitäten (Weichteil- und Knochensarkome)
1.9.2006, 1.1.2014
  
- Tumore bei Kindern und Jugendlichen.
Durchführung am Paul Scherrer-Institut Villingen.
 
Radiochirurgie (LINAC, Gamma-Knife)
Ja
Indikationen:
1.4.2000
  
- Akustikusneurinome
- Rezidive von Hypophysenadenomen oder Kraniopharyngeomen
- nicht radikal operable Hypophysenadenome oder Kraniopharyngeome
- arterio-venöse Missbildungen
- Meningeome
1.4.2000
 
Ja
Bei funktionellen Störungen, insbesondere Schmerzsyndromen (z.B. Trigeminusneuralgie, Cluster-Kopfschmerz, Bewegungsstörungen (z.B. essenzieller Tremor, bei Morbus Parkinson), Epilepsien (z.B. Temporallappenepilepsien, epileptische Hamartome, extratemporale Epilepsien)
1.4.2000, 1.1.2014
Radiochirurgie mit LINAC
Ja
- bei Hirnmetastasen mit einem Volumen von maximal 25 cm³ bzw. einem Durchmesser von maximal 3,5 cm, wenn nicht mehr als drei Metastasen vorliegen und das Grundleiden unter Kontrolle ist (keine systemischen Metastasen nachweisbar), zur Beseitigung nicht anders behandelbarer Schmerzen.
1.9.2006
  
- bei primären malignen Hirntumoren mit einem Volumen von maximal 25 cm³ bzw. einem Durchmesser von maximal 3,5 cm, wenn der Tumor auf Grund der Lokalisation nicht operabel ist
 
Radiochirurgie mit Gamma-Knife
Nein
- bei Hirnmetastasen mit einem Volumen von maximal 25 cm³ bzw. einem Durchmesser von maximal 3,5 cm, wenn nicht mehr als drei Metastasen vorliegen und das Grundleiden unter Kontrolle ist (keine systemischen Metastasen nachweisbar), zur Beseitigung nicht anders behandelbarer Schmerzen
1.9.2006
  
- bei primären malignen Hirntumoren mit einem Volumen von maximal 25 cm³ bzw. einem Durchmesser von maximal 3,5 cm, wenn der Tumor auf Grund der Lokalisation nicht operabel ist
 
Implantation von Goldmarkern
Ja
Zur Bestrahlungsmarkierung der Prostata
1.1.2014
Injektion von Polyethylenglykol-Hydrogel
Nein
Als Abstandhalter zwischen Prostata und Rektum bei der Bestrahlung der Prostata.
1.1.2014
Selektive interstitielle Radiotherapie (SIRT) mit Y-90 Harzmikrosphären
Ja
Bei inoperablen chemotherapierefraktären Lebertumoren, bei welchen andere lokalablative Verfahren nicht möglich sind oder keine Wirkung gezeigt haben.
Durchführung in einem interdisziplinären, hepatobiliären Zentrum mit hepatobiliärer Sprechstunde (spezialisierte hepatobiliäre Chirurgie, interventioneller Radiologie, Nuklearmedizin und Medizinische Onkologie).
1.1.2014
Embolisation von Gebärmuttermyomen
Ja
Durch Fachärzte für Radiologie mit Erfahrung mit interventionell-radiologischen Techniken.
Zeitgemässe Angiografieanlage.
1.1.2014
10 Komplementärmedizin
Akupunktur
Ja
Durch Ärzte mit einer Weiterbildung in Akupunktur, die dem Fähigkeitsprogramm Akupunktur - Traditionelle Chinesische Medizin (ASA) vom 1. Januar 1999, revidiert am 24. Februar 2005, entspricht.22
1.4.2000, 1.1.2014
Anthroposophische Medizin
Nein
  
Arzneimitteltherapie der Traditionellen Chinesischen Medizin (TCM)
Nein
 
1.9.2006, 1.1.2014
Ärztliche Klassische Homöopathie
Nein
 
1.9.2006, 1.1.2014
Phytotherapie
Nein
 
1.9.2006
Störfeldtherapie (Neuraltherapie nach Huneke)
Nein
 
1.9.2006, 1.1.2014
11 Rehabilitation
Stationäre Rehabilitation
Ja
Kostenübernahme nur auf vorgängige besondere Gutsprache des Versicherers und mit ausdrücklicher Bewilligung des Vertrauensarztes.
1.9.2006
Rehabilitation für Patienten mit Herz-Kreislauferkrankungen oder Diabetes
Ja
Kostenübernahme nur auf vorgängige besondere Gutsprache des Versicherers und mit ausdrücklicher Bewilligung des Vertrauensarztes.
Die Rehabilitation bei Hauptdiagnose periphere arterielle Verschlusskrankheit (PAVK) und Diabetes erfolgt ambulant.
Die kardiale Rehabilitation kann ambulant oder stationär durchgeführt werden. Eher für eine stationäre Rehabilitation sprechen:
- erhöhtes kardiales Risiko
- verminderte Leistung des Myokards
- Komorbidität (Diabetes mellitus, COPD usw.).
Die Dauer eines ambulanten Rehabilitationsprogramms beträgt je nach Intensität des Behandlungsangebotes zwischen zwei und sechs Monaten.
Die Dauer der stationären Behandlung beträgt in der Regel vier Wochen, kann aber in weniger komplexen Fällen auf zwei bis drei Wochen verkürzt werden.
Die Rehabilitation wird in einer ärztlich geleiteten Institution durchgeführt, welche bezüglich Programmablauf, Personal und Infrastruktur den nachfolgenden Vorgaben entspricht:
Kardiale Rehabilitation: Anforderungsprofil der Schweizerischen Arbeitsgruppe für kardiale Rehabilitation (SAKR) der Schweizerischen Gesellschaft für Kardiologie für von der SAKR offiziell anerkannte Rehabilitations-Kliniken/Institutionen vom 15. März 2011.23
Rehabilitation bei PAVK: Anforderungsprofil der Schweizerischen Gesellschaft für Angiologie vom 5. März 2009.24
Rehabilitation bei Diabetes: Anforderungsprofil der Schweizerischen Gesellschaft für Endokrinologie und Diabetologie vom 17. November 2010.25
1.4.2000, 1.1.2014
 
Ja
Indikationen:
- Patienten mit Status nach Myokardinfarkt, mit oder ohne PTCA
- Patienten mit Status nach Bypass-Operation
- Status nach anderen Interventionen am Herzen oder an den grossen Gefässen
- Patienten nach PTCA, vor allem bei vorgängiger Inaktivierung und/oder Vorliegen multipler Risikofaktoren
- Patienten mit chronischer Herzkrankheit und multiplen therapierefraktären Risikofaktoren und sonst guter Lebenserwartung
- Patienten mit chronischer Herzkrankheit und mit schlechter Ventrikelfunktion
- Patienten mit Diabetes mellitus Typ II (Limitation: höchstens einmal in drei Jahren).
 
 
Ja
Patienten mit symptomatischer peripherer arterieller Verschlusskrankheit (PAVK), ab Stadium IIa nach Fontaine.
 
 
Nein
Patienten mit asymptomatischer peripherer arterieller Verschlusskrankheit (PAVK), im Stadium I nach Fontaine.
1.1.2014
Pulmonale Rehabilitation
Ja
Programme für Patienten mit schweren chronischen Lungenkrankheiten.
Die Therapie kann ambulant oder stationär in einer ärztlich geleiteten Institution durchgeführt werden. Programmablauf, Personal und Infrastruktur müssen dem Anforderungsprofil der Schweizerischen Gesellschaft für Pneumologie, Kommission für Pulmonale Rehabilitation und Patientenschulung von 200326 entsprechen.
Der Leiter des Programms muss durch die Schweizerische Gesellschaft für Pneumologie, Kommission für Pulmonale Rehabilitation und Patientenschulung, anerkannt sein.
Kostenübernahme maximal 1 mal pro Jahr.
Kostenübernahme nur auf vorgängige besondere Gutsprache des Versicherers und mit Bewilligung des Vertrauensarztes.
1.9.2006, 1.1.2014
12.4 Geburtsgebrechen
Die Versicherung übernimmt die Kosten der zahnärztlichen Behandlungen, die durch ein Geburtsgebrechen bedingt sind, wenn:
a) die Behandlungen nach dem 20. Lebensjahr notwendig sind;
b) die Behandlungen vor dem 20. Lebensjahr notwendig sind, nicht jedoch bei Versicherten, welche bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf Leistungen nach Art. 3quater des Gesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung haben.
Geburtsgebrechen im Sinne von Satz 1 sind:
1. Dysplasia ectodermalis;
2. Angeborene blasenbildende Hautkrankheiten (Epidermolysis bullosa hereditaria, Acrodermatitis enteropathica und Pemphigus benignus familiaris chronicus);
3. Chondrodystrophie (wie Achondroplasie, Hypochondroplasie, Dysplasia epiphysaria multiplex);
4. Angeborene Dysostosen;
5. Kartilaginäre Exostosen, sofern Operation notwendig ist;
6. Angeborene Hemihypertrophien und andere Körperasymmetrien, sofern Operation notwendig ist;
7. Angeborene Schädeldefekte;
8. Kraniosynostosen;
9. Angeborene Wirbelmissbildungen (hochgradige Keilwirbel, Blockwirbel wie Klippel-Feil, aplastische Wirbel und hochgradig dysplastische Wirbel);
10. Arthromyodysplasia congenita (Arthrogryposis);
11. Dystrophia musculorum progressiva und andere congenitale Myopathien;
12. Myositis ossificans progressiva congenita;
13. Cheilo-gnatho-palatoschisis (Lippen-, Kiefer-, Gaumenspalte);
14. Mediane, schräge und quere Gesichtsspalten;
15. Angeborene Nasen- und Lippenfistel;
16. Proboscis lateralis;
17. Angeborene Dysplasien der Zähne, sofern mindestens zwölf Zähne der zweiten Dentition nach Durchbruch hochgradig befallen sind und sofern bei diesen eine definitive Versorgung mittels zirkulärer Umfassungen voraussehbar ist;
18. Anodontia totalis congenita oder Anodontia partialis congenita bei Nichtanlage von mindestens zwei nebeneinander liegenden bleibenden Zähnen oder vier bleibenden Zähnen pro Kiefer, exklusive Weisheitszähne;
19. Hyperodontia congenita, sofern der oder die überzähligen Zähne eine intramaxilläre oder intramandibuläre Deviation verursachen, welche eine apparative Behandlung verlangt;
20. Micrognathia inferior congenita mit im ersten Lebensjahr auftretenden behandlungsbedürftigen Schluck- und Atemstörungen, oder wenn:
- die kephalometrische Beurteilung eine Diskrepanz der sagittalen Kieferbasenrelation mit einem Winkel ANB von mindestens 9 Grad (beziehungsweise von mindestens 7 Grad bei Kombination mit einem Kieferbasenwinkel von mindestens 37 Grad) ergibt;
- bei den bleibenden Zähnen, exklusive Weisheitszähne, eine buccale Nonokklusion von mindestens drei Antagonistenpaaren im Seitenzahnbereich pro Kieferhälfte vorliegt;
21. Mordex apertus congenitus, sofern ein vertikal offener Biss nach Durchbruch der bleibenden Incisiven besteht und die kephalometrische Beurteilung einen Kieferbasenwinkel von 40 Grad und mehr (beziehungsweise von mindestens 37 Grad bei Kombination mit einem Winkel ANB von mindestens 7 Grad) ergibt;
Mordex clausus congenitus, sofern ein Tiefbiss nach Durchbruch der bleibenden Incisiven besteht und die kephalometrische Beurteilung einen Kieferbasenwinkel von 12 Grad und weniger (beziehungsweise von 15 Grad und weniger bei Kombination mit einem Winkel ANB von mindestens 7 Grad) ergibt;
22. Prognathia inferior congenita, sofern:
- die kephalometrische Beurteilung eine Diskrepanz der sagittalen Kieferbasenregulation mit einem Winkel ANB von mindestens -1 Grad ergibt und sich mindestens zwei Antagonistenpaare der zweiten Dentition in frontaler Kopf- oder Kreuzbissrelation befinden oder
- eine Diskrepanz von +1 Grad und weniger bei Kombination mit einem Kieferbasenwinkel von mindestens 37 Grad und mehr respektive von 15 Grad und weniger vorliegt;
23. Epulis des Neugeborenen;
24. Choanalatresie;
25. Glossoschisis;
26. Makro- und Microglossia congenita, sofern Operation der Zunge notwendig ist;
27. Angeborene Zungenzysten und -tumoren;
28. Angeborene Speicheldrüsen- und Speichelgangaffektionen (Fisteln, Stenosen, Zysten, Tumoren, Ektasien und Hypo- oder Aplasien sämtlicher grossen Speicheldrüsen);
28a. Kongenitale Retention oder Ankylose von Zähnen, sofern mehrere Molaren oder mindestens zwei nebeneinander liegende Zähne im Bereich der Prämolaren und Molaren (exklusive Weisheitszähne) der zweiten Dentition betroffen sind; fehlende Anlagen (exklusive Weisheitszähne) sind retinierten und ankylosierten Zähnen gleichgestellt;
29. Angeborene Halszysten, -fisteln, -spalten und -tumoren (Reichert'scher Knorpel);
30. Haemangioma cavernosum aut tuberosum;
31. Lymphangioma congenitum, sofern Operation notwendig ist;
32. Angeborene Koagulopathien und Thrombozytopathien;
33. Histiozytosen (eosinophiles Granulom, Hand-Schüller-Christian und Letterer-Siwesche-Krankheit);
34. Missbildungen des Zentralnervensystems und seiner Häute (Encephalocele, Arachnoidalzyste, Myelomeningozele, Hydromyelie, Meningocele, Megalencephalie, Porencephalie und Diastematomyelie);
35. Heredo-degenerative Erkrankungen des Nervensystems (wie Friedreich'sche Ataxie, Leukodystrophien und progrediente Erkrankungen der grauen Substanz, spinale und neurale Muskelatrophien, familiäre Dysautonomie, Analgesia congenita);
36. Angeborene Epilepsie;
37. Angeborene cerebrale Lähmungen (spastisch, athetotisch, ataktisch);
38. Kongenitale Paralysen und Paresen;
39. Ptosis palpebrae congenita;
40. Aplasie der Tränenwege;
41. Anophtalmus;
42. Angeborene Tumoren der Augenhöhle;
43. Atresia auris congenita inklusive Anotie und Microtie;
44. Angeborene Missbildungen des Ohrmuschelskelettes;
45. Angeborene Störungen des Mucopolysaccharid- und Glycoproteinstoffwechsels (wie Morbus Pfaundler-Hurler, Morbus Morquio);
46. Angeborene Störungen des Knochen-Stoffwechsels (wie Hypophosphatasie, progressive diaphysäre Dysplasie Camurati-Engelmann, Osteodystrophia Jaffé-Lichtenstein, Vitamin D-resistente Rachitisformen);
47. Angeborene Störungen der Thyreoidea-Funktion (Athyreose, Hypothyreose und Kretinismus);
48. Angeborene Störungen der hypothalamo-hypophysären Funktion (hypophysärer Zwergwuchs, Diabetes insipidus und Prader-Willi-Syndrom, Kallmann-Syndrom);
49. Angeborene Störungen der Gonadenfunktion (Turner-Syndrom, Missbildungen des Ovars, Anorchie und Klinefelter-Syndrom);
50. Neurofibromatose;
51. Angiomatosis encephalo-trigeminalis (Sturge-Weber-Krabbe);
52. Kongenitale Dystrophien des Bindegewebes (wie Marfan-Syndrom, Ehlers-Danlos-Syndrom, Cutis laxa congenita, Pseudoxanthoma elasticum);
53. Teratome und andere Keimzellentumoren (wie Dysgerminom, embryonales Karzinom, gemischter Keimzellentumor, Dottersacktumor, Choriokarzinom, Gonadoblastom).
Anhang 1a
Der bisherige Anhang 1a wird durch nachfolgenden Anhang ersetzt:
Anhang 1a
(Art. 47 Abs. 3)
Vergütungspflicht der obligatorischen Krankenpflegeversicherung für bestimmte chiropraktorische Leistungen
Die Versicherung übernimmt die Kosten der folgenden von Chiropraktoren verordneten Analysen, Arzneimittel, der Untersuchung oder Behandlung dienenden Mittel und Gegenstände, bildgebenden Verfahren sowie physiotherapeutischen Leistungen:
a) Analysen: die in der Analysenliste (Art. 54a Abs. 1) separat bezeichneten Analysen;
b) Arzneimittel: pharmazeutische Spezialitäten der therapeutischen Gruppen 01.01. Analgetica und 07.10. Arthritis und rheumatische Krankheiten der Spezialitätenliste, soweit die zuständige schweizerische Prüfstelle für diese Spezialitäten als Verkaufsart eine Abgabe durch Apotheken ohne ärztliches Rezept (C) oder eine Abgabe durch Apotheken und Drogerien (D) bestimmt hat;
c) Mittel und Gegenstände:
1. Produkte der Gruppe 05. Bandagen;
2. Produkte der Gruppe 09.02.01 Transkutane elektrische Nervenstimulationsgeräte (TENS);
3. Produkte der Gruppe 16. Kälte- und/oder Wärmetherapie-Mittel;
4. Produkte der Gruppe 23. Orthesen;
5. Produkte der Gruppe 34. Verbandmaterial;
d) bildgebende Verfahren:
1. Röntgen des Skelettes;
2. Computertomographie (CT) der Wirbelsäule und Extremitäten;
3. Magnetische Kernresonanz (MRI) des Achsenskelettes und der peripheren Gelenke;
4. Diagnostischer Ultraschall;
5. Drei-Phasen-Skelettszintigraphie;
e) physiotherapeutische Leistungen nach Art. 57.
Anhang 2 Ziff. 2.3 Bst. a Ziff. 2, Bst. b und g
Massnahme
Voraussetzung
a) Kontrollen
 
2. Risikoschwangerschaft
Untersuchungsintervall nach klinischem Ermessen. Die Kontrollen dürfen nur durch Ärzte erbracht werden, die über eine Zusatzausbildung für diese Untersuchungsmethode und über die nötige Erfahrung verfügen.
b) Ultraschallkontrollen
 
1. In der normalen Schwangerschaft eine Kontrolle in der 11.-14. Schwangerschaftswoche; eine Kontrolle in der 20.-23. Schwangerschaftswoche; eine Kontrolluntersuchung in der 30.-34. Schwangerschaftswoche
Nach einem umfassenden Aufklärungs- und Beratungsgespräch, das dokumentiert werden muss. Die Kontrollen dürfen nur durch Ärzte erbracht werden, die über eine Zusatzausbildung für diese Untersuchungsmethode und über die nötige Erfahrung verfügen.
2. In der Risikoschwangerschaft
Untersuchungsintervall nach klinischem Ermessen. Die Kontrollen dürfen nur durch Ärzte erbracht werden, die über eine Zusatzausbildung für diese Untersuchungsmethode und über die nötige Erfahrung verfügen.
g) Stillberatung
Die Stillberatung wird von Hebammen oder speziell in der Stillberatung ausgebildeten Pflegefachfrauen durchgeführt.
Die Kostenübernahme beschränkt sich auf drei Sitzungen.
Am Ende des Anhangs 2abis wird Folgendes hinzugefügt:
Anhang 4 Ziff. 1 und 4
1. Leistungen von Physiotherapeuten (Art. 57 Abs. 1)
Es werden folgende Leistungen übernommen:
a) Massnahmen der physiotherapeutischen Untersuchung und der Abklärung;
b) Massnahmen der Behandlung, Beratung und Instruktion:
1. aktive und passive Bewegungstherapie;
2. manuelle Therapie;
3. detonisierende Physiotherapie;
4. Atemphysiotherapie (inkl. Aerosolinhalationen);
5. medizinische Trainingstherapie;
6. lymphologische Physiotherapie;
7. Bewegungstherapie im Wasser;
8. Physiotherapie auf dem Pferd bei multipler Sklerose;
9. Herz-Kreislauf-Physiotherapie;
10. Beckenboden-Physiotherapie;
c) Physikalische Massnahmen:
1. Wärme- und Kältetherapie;
2. Elektrotherapie;
3. Lichttherapie (Ultraviolett, Infrarot, Rotlicht);
4. Ultraschall;
5. Hydrotherapie;
6. Muskel- und Bindegewebsmassage.
Massnahmen nach Bst. b Ziff. 1, 3 bis 5, 7 und 9 können in Einzel- oder Gruppentherapie durchgeführt werden.
4. Leistungen bei Diabetesberatung
4.1 Die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt die Kosten der Diabetesberatung, die auf ärztliche Anordnung hin oder im ärztlichen Auftrag erbracht wird:
a) von Pflegefachfrauen mit einer von der Regierung anerkannten speziellen Ausbildung; oder
b) von einer zugelassenen Diabetesberatungsstelle der Schweizerischen Diabetes-Gesellschaft, die über das diplomierte Fachpersonal mit einer anerkannten speziellen Ausbildung verfügt.
4.2 Die Diabetesberatung umfasst die Beratung über Zuckerkrankheit (Diabetes mellitus) und die Schulung im Umgang mit dieser Krankheit.
4.3 Die Versicherung übernimmt je ärztliche Anordnung die Kosten von höchstsens zehn Sitzungen. Soll die Diabetesberatung nach zehn Sitzungen zu Lasten der Versicherung fortgesetzt werden, so hat der behandelnde Arzt dem Vertrauensarzt zu berichten und einen begründeten Vorschlag über die Fortsetzung der Therapie zu unterbreiten. Der Vertrauensarzt prüft den Vorschlag und beantragt, ob und in welchem Umfang die Beratung zu Lasten der Krankenversicherung fortgesetzt werden kann.
4.4 In den Diabetesberatungsstellen der Schweizerischen Diabetes-Gesellschaft können Ernährungsberater die Leistung nach Ziff. 3 Bst. a dieses Anhangs und Art. 58 Abs. 2 und 3 erbringen.
II.
Übergangsbestimmungen
§ 1
Hängige Verfahren
Auf ausstehende Prämien und Kostenbeteiligungen (Art. 36), die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung fällig wurden, sowie auf hängige Gesuche und Rechtstreitigkeiten nach Art. 12 Abs. 3a des Gesetzes i.V.m. Art 45a dieser Verordnung findet das neue Recht Anwendung.
§ 2
Bedarfsplanung für Chiropraktoren
1) Der Verband der Liechtensteinischen Chiropraktoren und der Kassenverband unterbreiten der Regierung die Bedarfsplanung nach Art. 65a Abs. 1 spätestens bis zum 31. Mai 2014 zur Genehmigung.
2) Bis zur Genehmigung oder, sofern eine gemeinsame Bedarfsplanung der Verbände nicht zustande kommt, bis zum Erlass der Bedarfsplanung durch die Regierung gilt der Stand der am 31. Dezember 2013 gültigen Bewilligungen zur freiberuflichen Berufsausübung von Chiropraktoren nach dem Gesundheitsgesetz als ausreichende Versorgung im Sinne von Art. 16b Abs. 1 des Gesetzes und damit als provisorische Bedarfsplanung.
3) Chiropraktoren, die nach dem 31. Dezember 2013 eine Bewilligung zur freiberuflichen Berufsausübung nach dem Gesundheitsgesetz erhalten, werden während der Geltungsdauer der provisorischen Bedarfsplanung nach Abs. 2 nicht zur Tätigkeit für die obligatorische Krankenpflegeversicherung zugelassen.
§ 3
Zertifizierte Datenannahmestelle
Jede Kasse muss bis zum 31. Dezember 2015 über eine zertifizierte Datenannahmestelle nach Art. 76b Abs. 6 verfügen. Solange die Kasse über keine zertifizierte Datenannahmestelle verfügt, ist eine systematische Weitergabe von medizinischen Angaben nach Art. 76b Abs. 3 nur an den Vertrauensarzt nach Art. 20 des Gesetzes möglich.
III.
Inkrafttreten
1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich Abs. 2 am 1. Januar 2014 in Kraft.
2) Die Änderung von Anhang 2abis tritt am 1. April 2014 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef

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