832.101 | ||
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt | ||
Jahrgang 2013 | Nr. 392 | ausgegeben am 9. Dezember 2013 |
Massnahmen
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Leistungspflicht
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Voraussetzungen
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gültig ab
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1 Chirurgie
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1.1 Allgemein
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Massnahmen bei Herzoperationen
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Ja
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Eingeschlossen sind:
Herzkatheterismus; Angiokardiograpie einschliesslich Kontrastmittel; Unterkühlung; Verwendung einer Herz-Lungen-Maschine; Verwendung eines Cardioverters als Pacemaker, Defibrillator oder Monitor; Blutkonserven und Frischblut; Einsetzen einer künstlichen Herzklappe einschliesslich Prothese; Implantation eines Pacemakers einschliesslich Gerät.
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1.4.2000
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Stabilisierungssystem für koronare Bypass-Operationen am schlagenden Herzen
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Ja
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Alle Patienten, die für eine Bypass-Operation vorgesehen sind.
Spezielle Vorteile können in folgenden Fällen erwartet werden:
- schwer verkalkte Aorta
- Nierenversagen
- chronisch obstruktive respiratorische Erkrankungen
- hohes Alter (über 70-75 Jahre)
Kontraindikationen:
- tiefe intramyokardiale und schwer verkalkte oder diffuse sehr kleine (>1,5 mm) Gefässe
- peroperative hämodynamische Instabilität auf Grund der Manipulation am Herz oder aufgrund einer Ischämie
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1.9.2006
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Operative Mammarekonstruktion
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Ja
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Zur Herstellung der physischen und psychischen Integrität der Patientin nach medizinisch indizierter Amputation.
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1.4.2000
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Eigenbluttransfusion
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Ja
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1.4.2000
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Operative Adipositasbehandlung
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Ja
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Der Patient hat einen Body-Mass-Index (BMI) von mehr als 35.
Eine zweijährige adäquate Therapie zur Gewichtsreduktion war erfolglos.
Indikationsstellung, Durchführung, Qualitätssicherung und Nachkontrollen gemäss den Richtlinien der "Swiss Society for the Study of Morbid Obesity and Metabolic Disorders" (SMOB) vom 9. November 20104 zur operativen Behandlung von Übergewicht.
Durchführung an Zentren, die aufgrund ihrer Organisation und ihres Personals in der Lage sind, bei der operativen Adipositasbehandlung die Richtlinien der SMOB vom 9. November 2010 zu respektieren. Bei Zentren, die von der SMOB anerkannt sind, wird davon ausgegangen, dass diese Voraussetzung erfüllt ist.
Soll der Eingriff in einem Zentrum durchgeführt werden, das von der SMOB nicht anerkannt ist, ist vorgängig die Zustimmung des Vertrauensarztes einzuholen.
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1.4.2000, 1.1.2014
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Adipositasbehandlung mit Magenballons
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Nein
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1.4.2000
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Radiofrequenztherapie zur Behandlung von Varizen
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Nein
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1.9.2006
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Endolasertherapie von Varizen
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Nein
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1.9.2006
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Mechanisch-chemische endovenöse Therapie von Varizen vom Typ Clarivein(r)
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Nein
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1.1.2014
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1.2 Transplantationschirurgie
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Isolierte Nierentransplantation
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Ja
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Eingeschlossen ist die Operation beim Spender samt der Behandlung allfälliger Komplikationen sowie die folgenden Leistungen:
a) die Kosten einer angemessenen Versicherung des Spenders gegen mögliche schwerwiegende Folgen der Entnahme;
b) eine angemessene Entschädigung für den Erwerbsausfall, welcher der spendenden Person im Zusammenhang mit der Entnahme entsteht; sowie
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1.4.2000, 1.1.2014
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c) alle ausgewiesenen Kosten, die dem Spender im Zusammenhang mit der Entnahme von Organen, Geweben oder Zellen entstehen, namentlich:
- Reisekosten;
- die Kosten der Abklärungen betreffend die Eignung als Spender;
- die Kosten der lebenslangen Nachverfolgung des Gesundheitszustands des Spenders; und
- die Kosten für den notwendigen Beizug entgeltlicher Hilfen, namentlich Haushaltshilfen oder Hilfen für die Betreuung von Personen.
Ausgeschlossen ist eine Haftung des Versicherers des Empfängers beim allfälligen Tod des Spenders.
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Isolierte Herztransplantation
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Ja
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Bei schweren, unheilbaren Herzkrankheiten wie insbesondere ischämischer Kardiopathie, idiopathischer Kardiomyopathie, Herzmissbildungen und maligner Arrhythmie.
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1.4.2000
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Isolierte Nicht-Lebend-Lungentransplantation
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Ja
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Bei Patienten im Endstadium einer chronischen Lungenerkrankung.
In Zentren, welchen im Rahmen eines Vertrages gemäss Art. 16c Abs. 7 des Gesetzes ein Leistungsauftrag hierfür erteilt wurde.
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1.9.2006, 1.1.2014
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Herz-Lungen-Transplantation
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Nein
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1.4.2000
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Isolierte Lebertransplantation
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Ja
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Durchführung in einem Zentrum, das über die nötige Infrastruktur und Erfahrung verfügt (Mindestfrequenz: durchschnittlich zehn Lebertransplantationen pro Jahr).
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1.4.2000
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Lebend-Lebertransplantation
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Ja
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In Zentren, welchen im Rahmen eines Vertrages gemäss Art. 16c Abs. 7 des Gesetzes ein Leistungsauftrag hierfür erteilt wurde.
Eingeschlossen ist die Operation beim Spender samt der Behandlung allfälliger Komplikationen sowie die folgenden Leistungen:
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1.9.2006, 1.1.2014
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a) die Kosten einer angemessenen Versicherung des Spenders gegen mögliche schwerwiegende Folgen der Entnahme;
b) eine angemessene Entschädigung für den Erwerbsausfall, welcher der spendenden Person im Zusammenhang mit der Entnahme entsteht; sowie
c) alle ausgewiesenen Kosten, die dem Spender im Zusammenhang mit der Entnahme von Organen, Geweben oder Zellen entstehen, namentlich:
- Reisekosten;
- die Kosten der Abklärungen betreffend die Eignung als Spender;
- die Kosten der lebenslangen Nachverfolgung des Gesundheitszustands des Spenders; und
- die Kosten für den notwendigen Beizug entgeltlicher Hilfen, namentlich Haushaltshilfen oder Hilfen für die Betreuung von Personen.
Ausgeschlossen ist eine Haftung des Versicherers des Empfängers beim allfälligen Tod des Spenders.
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Kombinierte (simultane) Pankreas- und Nierentransplantation
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Ja
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In Zentren, welchen im Rahmen eines Vertrages gemäss Art. 16c Abs. 7 des Gesetzes ein Leistungsauftrag hierfür erteilt wurde.
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1.4.2000, 1.1.2014
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Pankreas- nach Nierentransplatation
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Ja
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In Zentren, welchen im Rahmen eines Vertrages gemäss Art. 16c Abs. 7 des Gesetzes ein Leistungsauftrag hierfür erteilt wurde.
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1.1.2014
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Isolierte Pankreas-Transplantation
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Ja
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In Zentren, welchen im Rahmen eines Vertrages gemäss Art. 16c Abs. 7 des Gesetzes ein Leistungsauftrag hierfür erteilt wurde.
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1.1.2000, 1.1.2014
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Kombinierte simultane Insel- und Nierentransplantation
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Ja
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In Zentren, welchen im Rahmen eines Vertrages gemäss Art. 16c Abs. 7 des Gesetzes ein Leistungsauftrag hierfür erteilt wurde.
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1.1.2014
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Insel- nach Nierentransplantation
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Ja
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In Zentren, welchen im Rahmen eines Vertrages gemäss Art. 16c Abs. 7 des Gesetzes ein Leistungsauftrag hierfür erteilt wurde.
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1.1.2014
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Isolierte Allotransplantation der Langerhans'schen Inseln
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Ja
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In Zentren, welchen im Rahmen eines Vertrages gemäss Art. 16c Abs. 7 des Gesetzes ein Leistungsauftrag hierfür erteilt wurde.
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1.9.2006, 1.1.2014
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Isolierte Autotransplantation der Langerhans'schen Inseln
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Ja
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In Zentren, welchen im Rahmen eines Vertrages gemäss Art. 16c Abs. 7 des Gesetzes ein Leistungsauftrag hierfür erteilt wurde.
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1.9.2006, 1.1.2014
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Isolierte Dünndarmtransplantation
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Ja
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In Zentren, welchen im Rahmen eines Vertrages gemäss Art. 16c Abs. 7 des Gesetzes ein Leistungsauftrag hierfür erteilt wurde.
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1.9.2006, 1.1.2014
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Leber-Dünndarm- und multiviszerale Transplantation
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Ja
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In Zentren, welchen im Rahmen eines Vertrages gemäss Art. 16c Abs. 7 des Gesetzes ein Leistungsauftrag hierfür erteilt wurde.
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1.9.2006, 1.1.2014
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Hautautograft mit gezüchteten Keratinozyten
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Ja
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Bei Erwachsenen:
- Verbrennungen von 70 % oder mehr der gesamten Körperoberfläche;
- tiefe Verbrennungen von 50 % oder mehr der gesamten Körperoberfläche.
Bei Kindern:
- Verbrennungen von 50 % oder mehr der gesamten Körperoberfläche;
- tiefe Verbrennungen von 40 % oder mehr der gesamten Körperoberfläche.
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1.9.2006
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Behandlung von schwer heilenden Wunden mittels gezüchteter Hauttransplantate
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Ja
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Mit autologen oder allogenen Hautäquivalenten, die nach den entsprechenden gesetzlichen Vorschriften zugelassen sind.
Nach erfolgloser, lege artis durchgeführter konservativer Therapie.
Indikationsstellung und Wahl der Methode bzw. des Produkts gemäss den "Richtlinien zum Einsatz von Hautäquivalenten bei schwer heilenden Wunden" der Schweizerischen Gesellschaft für Dermatologie und Venerologie und der Schweizerischen Gesellschaft für Wundbehandlung vom 1. April 20115.
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1.4.2000, 1.9.2006, 1.1.2014
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Durchführung an Zentren, die von der Schweizerischen Gesellschaft für Dermatologie und Venerologie und der Schweizerischen Gesellschaft für Wundbehandlung anerkannt sind.
Soll die Behandlung in einem Zentrum durchgeführt werden, das von der Schweizerischen Gesellschaft für Dermatologie und Venerologie und der Schweizerischen Gesellschaft für Wundbehandlung nicht anerkannt ist, ist vorgängig die Zustimmung des Vertrauensarztes einzuholen.
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1.3 Orthopädie, Traumatologie
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Behandlung von Haltungsschäden
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Ja
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Leistungspflicht nur bei eindeutig therapeutischem Charakter, d.h., wenn durch Röntgenaufnahmen feststellbare Strukturveränderungen oder Fehlbildungen der Wirbelsäule manifest geworden sind. Prophylaktische Massnahmen, die zum Ziel haben, drohende Skelettveränderungen zu verhindern, namentlich Spezialgymnastik zur Stärkung eines schwachen Rückens, gehen nicht zu Lasten der Krankenversicherung.
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1.4.2000
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Arthrosebehandlung mit intraartikulärer Injektion eines künstlichen Gleitmittels
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Nein
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1.4.2000
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Arthrosebehandlung mit intraartikulärer Injektion von Teflon oder Silikon als "Gleitmittel"
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Nein
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1.4.2000
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Mischinjektion mit Jodoformöl zur Arthrosebehandlung
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Nein
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1.4.2000
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Extrakorporale Stosswellentherapie (ESWT) am Bewegungsapparat
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Nein
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1.4.2000
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Radiale Stosswellentherapie
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Nein
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1.9.2006
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Hüftprotektor zur Verhinderung von Schenkelhalsfrakturen
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Nein
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1.4.2000
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Osteochondrale Mosaikplastik zur Deckung von Knorpel-Knochen-Defekten
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Nein
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1.9.2006
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Autologe Chondrozytentransplantation
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Nein
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1.9.2006
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Viskosupplementation zur Arthrosebehandlung
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Nein
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1.9.2006, 1.1.2014
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Ballon-Kyphoplastie zur Behandlung von Wirbelkörperfrakturen
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Ja
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Frische schmerzhafte Wirbelkörperfrakturen, die nicht auf eine Behandlung mit Analgetika ansprechen und eine Deformität aufweisen, die korrigiert werden muss.
Indikationsstellung gemäss den Leitlinien der Schweizerischen Gesellschaft für Spinale Chirurgie vom 23.9.20046.
Durchführung der Operation nur durch einen qualifizierten Chirurgen. Bei den durch die Schweizerische Gesellschaft für Spinale Chirurgie, die Schweizerische Gesellschaft für Orthopädie und die Schweizerische Gesellschaft für Neurochirurgie anerkannten Chirurgen wird davon ausgegangen, dass sie entsprechend qualifiziert sind.
Soll der Eingriff durch einen Chirurgen durchgeführt werden, der oder die nicht von der Schweizerischen Gesellschaft für Spinale Chirurgie, der Schweizerischen Gesellschaft für Orthopädie und der Schweizerischen Gesellschaft für Neurochirurgie anerkannt ist, ist vorgängig die Zustimmung des Vertrauensarztes einzuholen.
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1.9.2006, 1.1.2014
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Plättchen-Gel bei Knie-Totalprothese
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Nein
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1.9.2006
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Kollagen-Meniskus-Implantat
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Nein
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1.1.2014
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Laser-Meniscectomie
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Nein
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1.9.2006
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1.4 Urologie und Proktologie
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Uroflowmetrie (Messung des Urinflusses mit kurvenmässiger Registrierung)
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Ja
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1.4.2000, 1.1.2014
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Extrakorporale Stosswellenlithotripsie (ESWL), Nierensteinzertrümmerung
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Ja
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Indikationen:
ESWL eignet sich:
a) bei Harnsteinen des Nierenbeckens,
b) bei Harnsteinen des Nierenkelches,
c) bei Harnsteinen des Ureters, falls die konservative Behandlung jeweils erfolglos geblieben ist und wegen der Lage, der Form und der Grösse des Steines ein Spontanabgang als unwahrscheinlich beurteilt wird.
Die mit der speziellen Lagerung des Patienten verbundenen erhöhten Risiken bei der Narkose erfordern eine besonders kompetente fachliche und apparative Betreuung während der Narkose (spezielle Ausbildung der Ärzte und der Narkosegehilfen sowie adäquate Überwachungsgeräte).
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1.4.2000
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Operative Behandlung bei Erektionsstörungen
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- Penisprothese
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Nein
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1.4.2000
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- Revaskularisationschirurgie
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Nein
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1.4.2000
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Implantation eines künstlichen Sphinkters
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Ja
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Bei schwerer Harninkontinenz
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1.4.2000
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Laser bei Tumoren der Blase und des Penis
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Ja
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1.4.2000
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Embolisationsbehandlung bei Varikozele testis
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- mittels Verödungs- oder Coilmethode
|
Ja
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1.4.2000
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- mittels Balloons oder Mikrocoils
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Nein
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1.4.2000
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Transurethrale ultraschallgesteuerte laserinduzierte Prostataektomie
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Nein
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1.4.2000
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Hochenergie Transurethrale Mikrowellentherapie (HE-TUMT)
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Nein
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1.9.2006
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Elektrische Neuromodulation der sakralen Spinalnerven mit einem implantierbaren Gerät zur Behandlung von Harninkontinenz oder Blasenentleerungsstörungen
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Ja
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Kostenübernahme nur auf vorgängige besondere Gutsprache des Versicherers und mit ausdrücklicher Bewilligung des Vertrauensarztes.
An einer anerkannten Institution mit urodynamischer Abteilung zur vollständigen urodynamischen Untersuchung und einer Abteilung für Neuromodulation zur peripheren Nerven-Evaluation (PNE-Test).
Nach erfolgloser konservativer Behandlung (inklusive Rehabilitation).
Nach einem positiven peripheren Nerven-Evaluationstest (PNE).
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1.9.2006, 1.1.2014
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Elektrische Neuromodulation der sakralen Spinalnerven mit einem implantierbaren Gerät zur Behandlung der Stuhlinkontinenz
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Ja
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Kostenübernahme nur auf vorgängige besondere Gutsprache des Versicherers und mit ausdrücklicher Bewilligung des Vertrauensarztes.
An einer anerkannten Institution mit Manometrier-Abteilung zur vollständigen manometrischen Untersuchung und einer Abteilung für Neuromodulation zur peripheren Nerven-Evaluation (PNE-Test).
Nach erfolgloser konservativer und/oder chirurgischer Behandlung (inklusive Rehabilitation).
Nach einem positiven peripheren Nerven-Evaluationstest (PNE).
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1.9.2006, 1.1.2014
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Behandlung der überaktiven neurogenen Blase durch cystoskopische Injektion von Botulinumtoxin Typ A in die Blasenwand
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Nein
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1.1.2014
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Urologische Stents
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Ja
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Wenn ein chirurgischer Eingriff aufgrund von Komorbidität oder schwerer körperlicher Beeinträchtigung oder aus technischen Gründen kontraindiziert ist.
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1.1.2014
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Hoch intensiver fokussierter Ultraschall (HIFU) zur Behandlung des Prostatakarzinoms
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Nein
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1.1.2014
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Transurethale photoselektive Vaporisation der Prostata (PVP) mittels Laser
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Ja
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Beim symptomatischen Prostataobstruktionssyndrom.
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1.1.2014
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Behandlung der Harninkontinenz durch cystoskopische Injektion von Botulinumtoxin Typ A in die Blasenwand
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Ja
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Harninkontinenz infolge neurogener Detrusorhyperaktivität in Zusammenhang mit einer neurologischen Erkrankung bei Erwachsenen.
Nach Ausschöpfung konservativer Therapieoptionen.
An einer in Neurourologie spezialisierten Institution mit urodynamischer Abteilung.
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1.1.2014
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2 Innere Medizin
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2.1 Allgemein
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Ozon-Injektionstherapie
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Nein
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1.4.2000
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Hyperbare Sauerstofftherapie
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Ja
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Bei
- chronischen Bestrahlungsschäden und Bestrahlungsspätschäden
- akuter Osteomyelitis am Kiefer
- chronischer Osteomyelitis
- diabetischem Fusssyndrom im Stadium = 2B nach der Wagner-Armstrong-Klassifikation
- Dekompressionskrankheit, sofern der Unfallbegriff nicht erfüllt ist. Durchführung in den Zentren gemäss dem "Merkblatt für Rettungsdienste" von Divers Alert Network (DAN) und REGA7; Ausserhalb dieser Zentren: Wenn der Transport zur nächsten hyperbaren Druckkammer gemäss Merkblatt nicht schnell und schonend genug gewährleistet werden kann.
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1.4.2000, 1.1.2014
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Frischzellentherapie
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Nein
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1.4.2000
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Serocytotherapie
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Nein
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1.4.2000
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Impfung gegen Tollwut
|
Ja
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Bei Behandlung von Patienten, die bereits von einem tollwütigen oder der Tollwut verdächtigen Tier gebissen wurden.
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1.4.2000
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Behandlung der Adipositas
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Ja
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- bei Übergewicht von 20 % oder mehr
- bei Übergewicht und konkomittierender Krankheit, welche durch die Gewichtsreduktion günstig beeinflusst werden kann
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1.4.2000
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- durch Amphetaminderivate
|
Nein
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1.4.2000
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- durch Schilddrüsenhormon
|
Nein
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1.4.2000
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|
- durch Diuretika
|
Nein
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1.4.2000
|
|
- Chorion-Gonadotropin-Injektionen
|
Nein
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1.4.2000
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|
Hämodialyse ("künstliche Niere")
|
Ja
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1.4.2000
|
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Hämodialyse in Heimbehandlung
|
Ja
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1.4.2000
|
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Peritonealdialyse
|
Ja
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1.4.2000
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Enterale Ernährung zu Hause
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Ja
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Wenn eine ausreichende perorale sondenfreie Ernährung ausgeschlossen ist.
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1.4.2000
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Sondenfreie enterale Ernährung zu Hause
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Ja
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Indikationsstellung gemäss den "Richtlinien der Gesellschaft für klinische Ernährung der Schweiz (GESKES) über Home Care, künstliche Ernährung zu Hause" vom Januar 2013.8
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1.9.2006, 1.1.2014
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Parenterale Ernährung zu Hause
|
Ja
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1.4.2000
|
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Insulintherapie mit einer Infusionspumpe
|
Ja
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Unter folgenden Voraussetzungen:
- Die zu behandelnde Person ist eine extrem labile Diabetikerin.
- Sie kann auch mit der Methode der Mehrfachinjektion nicht befriedigend eingestellt werden.
- Die Indikation des Pumpeneinsatzes und die Betreuung der zu behandelnden Person erfolgen durch ein qualifiziertes Zentrum oder, nach Rücksprache mit dem Vertrauensarzt, durch einen frei praktizierenden Facharzt mit entsprechender Erfahrung.
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1.4.2000
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Ambulante parenterale antibiotische Gabe mit Infusionspumpe
|
Ja
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1.4.2000
|
|
Plasmapherese
|
Ja
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Indikationen:
- Hyperviskositätssyndrom
- Krankheiten des Immunsystems, bei denen die Plasmapherese sich als wirksam erwiesen hat, wie insbesondere:
- myastenia gravis
- trombotisch trombozytopenische Purpura
- immunhämolytische Anämie
- Leukämie
- Goodpasture-Syndrom
- Guillain-Barré-Syndrom
- akute Vergiftungen
- familiäre Hypercholesterinämie homozygoter Form
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1.4.2000
|
LDL-Apherese
|
Ja
|
Bei homozygoter familiärer Hypercholesterinämie.
Durchführung in einem Zentrum, das über die nötige Infrastruktur und Erfahrung verfügt.
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1.4.2000, 1.1.2014
|
Nein
|
Bei heterozygoter familiärer Hypercholesterinämie.
| ||
Nein
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Bei therapierefraktärer Hypercholesterinämie.
| ||
Hämatopoïetische Stammzell-Transplantation
|
In den von der Gruppe "Swiss Blood Stemm Cell Transplantation (SBST)" anerkannten Zentren.
Durchführung gemäss den von "The Joint Accreditation Committee-ISCT & EBMT (JACIE)" und der "Foundation for the Accreditation of Cellular Therapy (FACT)" herausgegebenen Normen: "FACT-JACIE International Standards for Cellular Therapy Product Collection, Processing and Administration", 5. Ausgabe vom März 2012.9
Eingeschlossen ist die Operation beim Spender samt der Behandlung allfälliger Komplikationen sowie die folgenden Leistungen:
a) die Kosten einer angemessenen Versicherung des Spenders gegen mögliche schwerwiegende Folgen der Entnahme;
b) eine angemessene Entschädigung für den Erwerbsausfall, welcher der spendenden Person im Zusammenhang mit der Entnahme entsteht; sowie
c) alle ausgewiesenen Kosten, die dem Spender im Zusammenhang mit der Entnahme von Organen, Geweben oder Zellen entstehen, namentlich:
- Reisekosten;
- die Kosten der Abklärungen betreffend die Eignung als Spender;
- die Kosten der lebenslangen Nachverfolgung des Gesundheitszustands des Spenders; und
- die Kosten für den notwendigen Beizug entgeltlicher Hilfen, namentlich Haushaltshilfen oder Hilfen für die Betreuung von Personen.
Ausgeschlossen ist eine Haftung des Versicherers des Empfängers beim allfälligen Tod des Spenders.
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1.1.2014
|
|
- autolog
|
Ja
|
- bei Lymphomen
- bei akuter lymphatischer Leukämie
- bei akuter myeloischer Leukämie
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1.4.2000
|
- beim multiplen Myelom
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1.9.2006
|
||
- beim Neuroblastom
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1.9.2006, 1.1.2014
|
||
- beim Medulloblastom
| |||
- beim Keimzelltumor.
| |||
Ja
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Im Rahmen von klinischen Studien:
- bei myelodysplastischen Syndromen
- bei der chronisch myeloischen Leukämie
- beim Ewing-Sarkom
- bei Weichteilsarkomen
- beim Wilms-Tumor
- beim Rhabdomyosarkom
|
1.9.2006, 1.1.2014 -31.12.2017
|
|
Ja
|
In prospektiven kontrollierten klinischen Multizenterstudien:
- bei Autoimmunerkrankungen.
Kostenübernahme nur auf vorgängige besondere Gutsprache des Versicherers und mit ausdrücklicher Bewilligung des Vertrauensarztes.
Nach erfolgloser konventioneller Therapie oder bei Progression der Erkrankung.
|
1.9.2006, 1.1.2014 - 31.12.2017
|
|
Nein
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- im Rückfall einer akuten myeloischen Leukämie
- im Rückfall einer akuten lymphatischen Leukämie
- beim Mammakarzinom
- beim kleinzelligen Bronchuskarzinom
- bei kongenitalen Erkrankungen
- beim Ovarialkarzinom
- bei seltenen soliden Tumoren im Kindesalter.
|
1.4.2000, 1.1.2014
|
|
- allogen
|
Ja
|
- bei akuter myeloischer Leukämie
- bei akuter lymphatischer Leukämie
- bei der chronischen myeloischen Leukämie
- beim myelodysplastischen Syndrom
- bei der aplastischen Anämie
- bei Immundefekten und Inborn errors
- bei der Thalassämie und der Sichelzellanämie (HLA-identisches Geschwister als Spender)
- beim multiplen Myelom
- bei lymphatischen Krankheiten (Hodgkin´s, Non-Hodgkin´s, chronisch lymphatische Leukämie).
|
1.4.2000, 1.1.2014
|
Ja
|
Im Rahmen von klinischen Studien:
- beim Nierenzellkarzinom.
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1.1.2014 - 31.12.2017
|
|
Ja
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In prospektiven kontrollierten klinischen Multizenterstudien:
- bei Autoimmunerkrankungen.
Kostenübernahme nur auf vorgängige besondere Gutsprache des Versicherers und mit ausdrücklicher Bewilligung des Vertrauensarztes.
Nach erfolgloser konventioneller Therapie oder bei Progression der Erkrankung.
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1.1.2014 - 31.12.2017
|
|
Nein
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- bei soliden Tumoren
- beim Melanom
- beim Mammakarzinom.
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1.9.2006, 1.1.2014
|
|
Gallensteinzertrümmerung
|
Ja
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Intrahepatische Gallensteine; extrahepatische Gallensteine im Bereich des Pankreas und des Choledochus. Gallenblasensteine bei inoperablen Patienten (auch laparoskopische Cholezystektomie ausgeschlossen).
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1.4.2000
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Polysomnographie
Polygraphie
|
Ja
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Bei dringender Verdachtsdiagnose auf:
- Schlafapnoesyndrom
- periodische Beinbewegungen im Schlaf
- Narkolepsie, wenn die klinische Diagnose unsicher ist
- ernsthafte Parasomnie (epileptische nächtliche Dystonie oder gewalttätiges Verhalten im Schlaf), wenn die Diagnose unsicher ist und daraus therapeutische Konsequenzen erwachsen
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1.4.2000, 1.1.2014
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Indikationsstellung und Durchführung in qualifizierten Zentren, gemäss den "Richtlinien der Schweizerischen Gesellschaft für Schlafforschung, Schlafmedizin und Chronobiologie vom 6.9.2001".10
| |||
Nein
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Routineabklärung der vorübergehenden und der chronischen Insomnie, der Fibrositis und des Chronic fatigue syndrome.
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1.4.2000
|
|
Nein
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Bei dringender Verdachtsdiagnose auf:
- eine Ein- und Durchschlafstörung, wenn die initiale Diagnose unsicher ist und die Behandlung, ob verhaltensmässig oder medikamentös, nicht erfolgreich ist;
- persistierende zirkadiane Rhytmusstörung, wenn die klinische Diagnose unsicher ist.
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1.9.2006
|
|
Nein
|
Bei Geschwistern von Säuglingen, die am Sudden Infant Death Syndrome (SIDS) verstorben sind.
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1.1.2014
|
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Polygraphie
|
Ja
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Bei dringender Verdachtsdiagnose auf Schlafapnoe-Syndrom
Durchführung durch Facharzt Pneumologie FMH mit Ausbildung in und praktischer Erfahrung mit Respiratorischer Polygraphie gemäss den "Richtlinien der Schweizerischen Gesellschaft für Schlafforschung, Schlafmedizin und Chronobiologie vom 6.9.2001".11
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1.9.2006, 1.1.2014
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Messung des Melatoninspiegels im Serum
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Nein
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1.4.2000
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Multiple-Sleep Latency-Test
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Ja
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Indikationsstellung und Durchführung in qualifizierten Zentren, gemäss den "Richtlinien zur Zertifizierung von "Zentren für Schlafmedizin" zur Durchführung von Polysomnographien" der Schweizerischen Gesellschaft für Schlafforschung, Schlafmedizin und Chronobiologie von 1999.12
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1.4.2000, 1.1.2014
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Maintenance-of-Wakefullness-Test
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Ja
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Indikationsstellung und Durchführung in anerkannten Zentren, gemäss den "Richtlinien zur Zertifizierung von "Zentren für Schlafmedizin" zur Durchführung von Polysomnographien" der Schweizerischen Gesellschaft für Schlafforschung, Schlafmedizin und Chronobiologie von 1999.13
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1.4.2000, 1.1.2014
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Aktigraphie
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Ja
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Indikationsstellung und Durchführung in qualifizierten Zentren, gemäss den "Richtlinien zur Zertifizierung von "Zentren für Schlafmedizin" zur Durchführung von Polysomnographien" der Schweizerischen Gesellschaft für Schlafforschung, Schlafmedizin und Chronobiologie von 1999.14
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1.4.2000, 1.1.2014
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Atemtest mit Harnstoff 13C zum Nachweis von Helicobacter pylori
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Ja
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1.4.2000, 1.1.2014
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Impfung mit dendritischen Zellen zur Behandlung des fortgeschrittenen Melanoms
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Nein
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1.9.2006
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Photodynamische Behandlung mit Metyl-Ester der Aminolaevulinsäure
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Ja
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Patienten mit aktinischer Keratose, basozellularen Karzinomen, Morbus Bowen und dünnen spinozellularen Karzinomen.
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1.9.2006
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Kalorimetrie und/oder Ganzkörpermessung im Rahmen der Adipositasbehandlung
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Nein
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1.9.2006
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Kapselendoskopie
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Ja
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Zur Abklärung des Dünndarms vom Ligamentum Treitz bis zur Ileozökalklappe bei
- Blutungen unbekannter Ursache
- chronisch entzündlichen Erkrankungen des Dünndarms.
Nach vorgängig durchgeführter negativer Gastroskopie und Kolonoskopie.
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1.9.2006
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Kostenübernahme nur auf vorgängige besondere Gutsprache des Versicherers und mit ausdrücklicher Bewilligung des Vertrauensarztes.
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Extrakorporelle Photophorese
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Ja
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Beim kutanen T-Zell-Lymphom (Sézary-Syndrom).
Bei Graft-Versus-Host-Disease, wenn die vorausgegangene konventionelle Therapie (z.B. Kortikosteroide) erfolglos war.
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1.1.2014
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Nein
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Bei Lungen-Transplantation
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2.2 Herz- und Kreislauferkrankungen, Intensivmedizin
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Sauerstoff-Insufflation
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Nein
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1.4.2000
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Sequentielle peristaltische Druckmassage
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Ja
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1.4.2000
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EKG-Langzeitregistrierung
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Ja
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Als Indikationen kommen vor allem Rhythmus- und Überleitungsstörungen, Durchblutungsstörungen des Myokards (Koronarerkrankungen) in Frage. Das Gerät kann auch der Überwachung der Behandlungseffizienz dienen.
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1.4.2000
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Implantierbares Ereignisrekordersystem zur Erstellung eines subkutanen Elektrokardiogramms
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Ja
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Gemäss den "Richtlinien zur Therapie von Herzrhytmusstörungen mit Herzschrittmachern, implantierbaren Defibrillatoren und perkutaner Katheterablation" der Arbeitsgruppe "Herzschrittmacher und Elektrophysiologie" der Schweizerischen Gesellschaft für Kardiologie vom 26. Mai 2000.15
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1.9.2006, 1.1.2014
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Telefonische Überwachung von Pacemaker-Patienten
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Nein
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1.4.2000
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Fernüberwachung von kardiologischen Patienten und Implantaten
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Nein
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1.1.2014
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Implantation eines Defibrillators
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Ja
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1.4.2000
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Intraaortale Ballonpumpe in der interventionellen Kardiologie
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Ja
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1.4.2000
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Transmyokardiale Laser-Revaskularisation
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Nein
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1.4.2000
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Kardiale Resynchronisationstherapie auf Basis eines Dreikammer-Schrittmachers, Implantation und Aggregatwechsel
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Ja
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Bei schwerer, therapierefraktärer chronischer Herzinsuffizienz mit ventrikulärer Asynchronie.
Unter folgenden Voraussetzungen:
- Schwere chronische Herzinsuffizienz (NYHA III oder IV) mit einer linksventrikulären Auswurffraktion = 35 % trotz adäquater medikamentöser Therapie
- Linksschenkelblock mit QRS-Verbreiterung auf = 130 Millisekunden
Abklärung und Implantation nur an qualifizierten Kardiologiezentren, die über ein interdisziplinäres Team mit der erforderlichen elektrophysiologischen Kompetenz und der notwendigen Infrastruktur (Echokardiographie, Programmierkonsole, Herzkatheterlabor) verfügen.
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1.9.2006
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Ambulantes Therapieprogramm der Sekundärprophylaxe nach koronaren Ereignissen
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Nein
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1.1.2005, 1.1.2014
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Intrakoronare Brachytherapie
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Nein
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1.9.2006
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Implantation von beschichteten Koronarstents
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Ja
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1.9.2006
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Koronarangioplastie mit einem Paclitaxel freisetzenden Ballonkatheter
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Ja
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Indikationen:
- In-Stent-Restenosen
- Stenosen bei kleinen Herzkranzgefässen
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1.1.2014
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Perkutane interventionelle Behandlung der schweren Mitralklappeninsuffizienz
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Ja
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Bei inoperablen Patienten mit einer schweren Mitralklappeninsuffizienz (prädiktive Mortalität von 10 %-15 % innerhalb von einem Jahr) und geeigneter Herzklappenmorphologie.
Teilnahme am "Swiss Mitra Registry"
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1.1.2014
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2.3 Neurologie inkl. Schmerztherapie und Anästhesie
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Massagen bei Lähmungen infolge Erkrankung des Zentralnervensystems
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Ja
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1.4.2000
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Visuelle evozierte Potenziale als Gegenstand neurologischer Spezialuntersuchungen
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Ja
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1.4.2000
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Elektrostimulation des Rückenmarks durch die Implantation eines Neurostimulationssystems
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Ja
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Behandlung schwerer chronischer Schmerzzustände, vor allem Schmerzen vom Typ der Deafferentation (Phantomschmerzen), Status nach Diskushernie mit Wurzelverwachsungen und entsprechenden Sensibilitätsausfällen in den Dermatomen, Kausalgie, vor allem auch Plexusfibrosen nach Bestrahlung (Mammakarzinom), wenn eine strenge Indikation erstellt wurde und ein Test mit perkutaner Elektrode stattgefunden hat. Der Wechsel des Pulsgenerators gehört zur Pflichtleistung.
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1.4.2000
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Elektrostimulation tiefer Hirnstrukturen durch Implantation eines Neurostimulationssystems
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Ja
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Behandlung schwerer chronischer Schmerzen vom Typ der Deafferentation zentraler Ursache (z.B. Hirn-/Rückenmarksläsionen, intraduraler Nervenausriss), wenn eine strenge Indikation erstellt wurde und ein Test mit perkutaner Elektrode stattgefunden hat. Der Wechsel des Pulsgenerators gehört zur Pflichtleistung.
Behandlung schwerer Dystonien mit ungenügender Symptomkontrolle durch medikamentöse Therapie.
Abklärung und Durchführung in spezialisierten Zentren, die über die notwendige Infrastruktur verfügen (stereotaktische Neurochirurgie, Neurologie mit Spezialgebiet Bewegungsstörungen, Neuroradiologie).
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1.4.2000, 1.1.2009, 1.1.2014
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Elektrische Neuromodulation der Beckennerven mit einem implantierbaren Gerät durch Laparaskopie (LION-Prozedur: Laparoscopic Implantation of Neuroprothesis)
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Nein
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1.1.2014
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Stereotaktische Operationen zur Behandlung der chronischen therapieresistenten parkinsonschen Krankheit (Radiofrequenzläsionen und chronische Stimulationen im Pallidum, Thalamus und Subthalamus)
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Ja
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Etablierte Diagnose einer idiopathischen parkinsonschen Krankheit. Progredienz der Krankheitssymptome über mindestens 2 Jahre. Ungenügende Symptomkontrolle durch Dopamin-Behandlung (off-Phänomen, on/off-Fluktuationen, on-Dyskinesien). Abklärung und Durchführung in spezialisierten Zentren, welche über die notwendigen Infrastrukturen verfügen (funktionelle Neurochirurgie, Neurologie, Neuroradiologie).
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1.9.2006
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Stereotaktische Operation (Radiofrequenzläsionen und chronische Stimulation des Thalamus) zur Behandlung des chronischen, therapieresistenten, nicht parkinsonschen Tremors
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Ja
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Etablierte Diagnose eines nicht parkinsonschen Tremors, Progredienz der Symptome über mindestens 2 Jahre; ungenügende Symptomkontrolle durch medikamentöse Behandlung. Abklärung und Durchführung in spezialisierten Zentren, die über die nötigen Infrastrukturen verfügen (funktionelle Neurochirurgie, Neurologie, neurologische Elektrophysiologie, Neuroradiologie).
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1.9.2006
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Transkutane elektrische Nervenstimulation (TENS)
|
Ja
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Wendet der Patient selber den TENS-Stimulator an, so vergütet ihm der Versicherer die Mietkosten des Apparates unter folgenden Voraussetzungen:
- Der Arzt oder auf ärztliche Anordnung der Physiotherapeut muss die Wirksamkeit der TENS an der zu behandelnden Person erprobt und sie in den Gebrauch des Stimulators eingewiesen haben.
- Der Vertrauensarzt muss die Selbstbehandlung an der zu behandelnden Person als indiziert bestätigt haben.
- Die Indikation ist insbesondere gegeben bei:
- Schmerzen, die von einem Neurom ausgehen, wie z.B. durch Druck auslösbare lokalisierte Schmerzen im Bereiche von Amputationsstümpfen
- Schmerzen, die von einem neuralgischen Punkt aus durch Stimulation (Druck, Zug oder elektrische Reizung) ausgelöst oder verstärkt werden können, wie z.B. ischialgieforme Schmerzzustände oder Schulter-Arm-Syndrome
- Schmerzzustände nach Nervenkompressionserscheinungen, wie z.B. weiterbestehende Schmerzausstrahlungen nach Diskushernieoperation oder Carpaltunneloperation.
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1.4.2000
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Baclofen-Therapie mit Hilfe eines implantierten Medikamenten-Dosierers
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Ja
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Therapierefraktäre Spastizität.
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1.4.2000
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Intrathekale Behandlung chronischer somatogener Schmerzen mit Hilfe eines implantierten Medikamenten-Dosierers
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Ja
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1.4.2000
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Motorisch evozierte Potentiale als Gegenstand neurologischer Spezialuntersuchungen
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Ja
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Diagnostik neurologischer Krankheiten.
Die verantwortliche untersuchende Person besitzt das Zertifikat bzw. den Fähigkeitsausweis für Elektroencephalographie oder Elektroneuromyographie der Schweizerischen Gesellschaft für klinische Neurophysiologie.
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1.4.2000
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Resektive kurative "Herdchirurgie" der Epilepsie
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Ja
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Indikation:
- Nachweis des Vorliegens einer "Herdepilepsie"
- Schwere Beeinträchtigung des Patienten durch das Anfallsleiden
- Nachgewiesene Pharmakotherapieresistenz
- Abklärung und Durchführung an einem Epilepsiezentrum, das über die nötige diagnostische Infrastruktur, insbesondere Elektrophysiologie, MRI, über Neuropsychologie sowie über die chirurgisch-therapeutische Erfahrung und adäquate Nachbehandlungsmöglichkeiten verfügt.
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1.4.2000, 1.1.2014
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Palliative Chirurgie der Epilepsie durch:
- Balkendurchtrennung
- Multiple subapiale Operation nach Morell-Whisler
- Vagusstimulation
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Ja
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Kostenübernahme nur auf vorgängige besondere Gutsprache des Versicherers und mit ausdrücklicher Bewilligung des Vertrauensarztes.
Sofern die Abklärung ergibt, dass eine kurative "Herdchirurgie" nicht indiziert ist und mit einem palliativen Verfahren eine verbesserte Anfallskontrolle und Lebensqualität ermöglicht wird.
Abklärung und Durchführung an einem Epilepsiezentrum, das über die nötige diagnostische Infrastruktur, insbesondere Elektrophysiologie, MRI, über Neuropsychologie sowie über die chirurgisch-therapeutische Erfahrung und adäquate Nachbehandlungsmöglichkeiten verfügt.
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1.4.2000, 1.1.2014
|
Laser-Diskushernienoperation bzw. Laserdiskusdekompression
|
Nein
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1.4.2000
|
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Intradiskale elektrothermale Therapie
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Nein
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1.9.2006
|
|
Kryoneurolyse
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Nein
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Bei der Behandlung von Schmerzen der lumbalen intervertebralen Gelenke.
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1.4.2000
|
Denervation der Facettengelenke mittels Radiofrequenztherapie
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Nein
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1.9.2006
|
|
Spondylodese mittels Diskuskäfigen oder Knochentransplantat
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Ja
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Kostenübernahme nur auf vorgängige besondere Gutsprache des Versicherers und mit ausdrücklicher Bewilligung des Vertrauensarztes.
- Instabilität der Wirbelsäule mit Diskushernie, Diskushernienrezidiv oder Stenose bei Patienten mit therapieresistenten invalidisierenden spondylogenen oder radikulären Schmerzen, bedingt durch klinisch und radiologisch nachgewiesene instabile, degenerative Pathologien der Wirbelsäule
- nach Misserfolg einer hinteren Spondylodese mit Pedikelschraubensystem
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1.9.2006
|
Bandscheiben-Prothesen
|
Ja
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Symptomatische degenerative Erkrankung der Bandscheiben der Hals- und Lendenwirbelsäule.
Eine 3-monatige (HWS) beziehungsweise 6-monatige (LWS) konservative Therapie war erfolglos - Ausnahmen sind Patienten mit degenerativen Erkrankungen der Hals- und Lendenwirbelsäule, die auch unter stationären Therapiebedingungen an nicht beherrschbaren Schmerzzuständen leiden oder bei denen trotz konservativer Therapie progrediente neurologische Ausfälle auftreten.
- Degeneration von maximal zwei Segmenten
- minimale Degeneration der Nachbarsegmente
- keine primäre Facettengelenksarthrose (LWS)
- keine primäre segmentale Kyphose (HWS)
- Beachtung der allgemeinen Kontraindikationen.
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1.9.2006
|
Allgemeinnarkose zur Ermöglichung von diagnostischen oder therapeutischen Eingriffen (inkl. zahnmedizinischen Eingriffen)
|
Ja
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Wenn diagnostische und therapeutische Eingriffe wegen einer schweren geistigen oder körperlichen Behinderung ohne Narkose nicht möglich sind.
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1.1.2014
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Infiltrationsanästhesie, lokal und segmental (lokale und segmentale Neuraltherapie)
|
Ja
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1.1.2014
|
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2.4 Physikalische Medizin, Rheumatologie
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|||
Arthrosebehandlung mit intraartikulärer Injektion eines künstlichen Gleitmittels
|
Nein
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1.4.2000
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Arthrosebehandlung mit intraartikulärer Injektion von Teflon oder Silikon als "Gleitmittel"
|
Nein
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1.4.2000
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Synoviorthese
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Ja
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1.4.2000
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Low-Level-Laser- Therapie
|
Nein
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1.9.2006
|
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2.5 Krebsbehandlung
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|||
Krebsbehandlung mit Infusionspumpen (Chemotherapie)
|
Ja
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1.4.2000
|
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Laser bei palliativer minimaler Chirurgie
|
Ja
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1.4.2000
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Isolierte Extremitäten-Perfusion in Hyperthermie mit Tumor-Necrosis-Factor (TNF)
|
Ja
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Bei malignen Melanomen mit ausschliesslichem Befall einer Extremität.
Bei Weichteilsarkomen mit ausschliesslichem Befall einer Extremität.
In spezialisierten Zentren mit Erfahrung in der interdisziplinären Behandlung von ausgedehnten Melanomen und Sarkomen mit dieser Methode. Das behandelnde Team setzt sich zusammen aus Fachärzten für onkologische Chirurgie, vaskuläre Chirurgie, Orthopädie, Anästhesie und Intensivmedizin.
Die Behandlung muss im Operationssaal unter Vollnarkose und kontinuierlicher Überwachung mittels Swan-Ganz-Katheter durchgeführt werden.
|
1.9.2006
|
Nein
|
Bei Melanomen und Sarkomen mit
- Befall oder Infiltration der Extremitäten-Wurzel (z.B. Inguinalbefall);
- Fernmetastasen
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1.9.2006
|
|
Aktive spezifische Immuntherapie zur adjuvanten Behandlung des Kolonkarzinoms im Stadium II
|
Nein
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1.1.2014
|
|
Low-dose-rate-Brachytherapie
|
Ja
|
Mit Jod-125- oder Palladium-103-seeds. Bei lokalisiertem Prostatakarzinom mit niedrigem oder mittlerem Rezidivrisiko und
- einer Lebenserwartung > 5 Jahre
- einem Prostatavolumen < 60 ccm
- keinen schweren obstruktiven Harn-Abflussstörungen.
Qualifiziertes Zentrum mit enger interdisziplinärer Kooperation zwischen Fachärzten für Urologie, Radio-Onkologie und Medizin-Physikern.
|
1.9.2006, 1.1.2014
|
Multigen Test beim Mammakarzinom (Breast Cancer Assay)
|
Nein
|
1.1.2014
|
|
3 Gynäkologie, Geburtshilfe
|
|||
Ultraschalldiagnostik in der Geburtshilfe und Gynäkologie
|
Ja
|
Vorbehalten bleibt Anhang 2 für Ultraschallkontrollen während der Schwangerschaft
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1.4.2000
|
Künstliche Insemination
|
Ja
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Mittels intrauteriner Insemination. Höchstens drei Behandlungszyklen pro Schwangerschaft.
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1.4.2000, 1.1.2014
|
In-vitro-Fertilisation zur Abklärung der Sterilität
|
Nein
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1.4.2000
|
|
In-Vitro-Fertilisation und Embryotransfer
|
Nein
|
1.4.2000
|
|
Sterilisation:
| |||
- bei der Frau
|
Ja
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Im Rahmen der ärztlichen Behandlung einer Frau in gebärfähigem Alter ist die Sterilisation eine Pflichtleistung, wenn eine Schwangerschaft wegen eines voraussichtlich bleibenden krankhaften Zustandes oder einer körperlichen Anomalie zu einer Gefährdung des Lebens oder zu einer voraussichtlich dauernden gesundheitlichen Schädigung der Patientin führen müsste und andere Methoden der Schwangerschaftsverhütung aus medizinischen Gründen (im Sinne weitherziger Interpretation) nicht in Betracht kommen.
|
1.4.2000
|
- beim Ehemann
|
Ja
|
Wo die zu vergütende Sterilisation der Frau nicht möglich oder vom Ehepaar nicht erwünscht ist, hat der Versicherer der Frau für die Kosten der Sterilisation des Ehemannes aufzukommen.
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1.4.2000
|
Laser bei Cervix-Carcinom in situ
|
Ja
|
1.4.2000
|
|
Nicht chirurgische Ablation des Endometriums
|
Ja
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Bei therapieresistenten funktionellen Menorrhagien in der Prämenopause
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1.4.2000
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Papanicolau-Test zur Früherkennung des Zervixkarzinoms
|
Ja
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1.9.2006
|
|
Dünnschicht-Zytologie zur Früherkennung des Zervixkarzinoms mit den Methoden ThinPrep oder Autocyte Prep/SurePath
|
Ja
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1.9.2006
|
|
Nachweis des Human-Papilloma-Virus beim Cervix-Screening
|
Nein
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1.9.2006
|
|
Radiologisch und ultraschallgesteuerte minimal invasive Mammaeingriffe
|
Ja
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Gemäss den Konsensusstatements der Schweizerischen Gesellschaft für Senologie (SGS) und der Arbeitsgruppe "Bildgesteuerte minimal invasive Mammaeingriffe"; Senologie - Zeitschrift für Mammadiagnostik und -therapie 2009; 6: 181-184.16
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1.9.2006, 1.1.2014
|
Schlingenoperation zur Behandlung der Stressinkontinenz bei der Frau
|
Ja
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- Gemäss den Empfehlungen der Arbeitsgemeinschaft für Urogynäkologie und Beckenbodenpathologie AUG, Update Expertenbrief vom 27.7.2004 mit dem Titel "Schlingenoperationen zur Behandlung der weiblichen Stressinkontinenz".17
- Das Implantat Reemex(r) ist von der Kostenübernahme ausgeschlossen.
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1.9.2006, 1.1.2014
|
Schwangerschaftsabbruch
|
Ja
|
Bei Schwangerschaftsabbrüchen, die:
a) medizinisch indiziert und nach liechtensteinischem Recht straflos sind (§ 96 Abs. 4 StGB); und
b) nach der Gesetzgebung am Ort des Eingriffs zulässig sind.
Übernahme der Kosten für Gutachten zur Rechtfertigung des Eingriffs bis zur Höhe von maximal 250 Franken.
|
1.1.2002, 1.1.2014
|
4 Pädiatrie, Kinderpsychiatrie
|
|||
Spiel- und Maltherapie bei Kindern
|
Ja
|
Sofern durch den Arzt unter direkter ärztlicher Aufsicht durchgeführt.
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1.4.2000
|
Behandlung bei Enuresis mit Weckapparaten
|
Ja
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Nach dem vollendeten fünften Altersjahr.
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1.4.2000
|
Elektrostimulation der Harnblase
|
Ja
|
Bei organischen Miktionsstörungen.
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1.4.2000
|
Gruppenturnen für übergewichtige Kinder
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Nein
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1.4.2000
|
|
Atemmonitoring; Atem- und Herzfrequenzmonitoring
|
Ja
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Bei Risikosäuglingen auf Anordnung eines Arztes einer SIDS-Abklärungsstelle.
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1.4.2000
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Hüftsonographie nach Graf bei Neugeborenen und Säuglingen
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Ja
|
Durch speziell in dieser Methode ausgebildete Ärzte.
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1.9.2006, 1.1.2014
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Stationäre wohnortferne Behandlung bei schwerem Übergewicht
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Nein
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1.9.2006
|
|
5 Dermatologie
|
|||
PUVA-Behandlung dermatologischer Affektionen
|
Ja
|
1.4.2000
|
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Selektive Ultraviolett-Phototherapie (SUP)
|
Ja
|
Sofern unter verantwortlicher Aufsicht und Kontrolle eines Arztes durchgeführt.
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1.4.2000
|
Embolisationsbehandlung von Gesichtshämangiomen (interventionelle Radiologie)
|
Ja
|
Es dürfen höchstens die gleichen Kosten wie für eine operative Behandlung (Excision) in Rechnung gestellt werden.
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1.4.2000
|
Laser bei:
| |||
- Naevus teleangiectaticus
|
Ja
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1.9.2006
|
|
- Condylomata acuminata
|
Ja
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1.9.2006
|
|
- Aknenarben
|
Nein
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1.9.2006
|
|
- Keloid
|
Nein
|
1.9.2006
|
|
Klimatherapie am Toten Meer
|
Nein
|
1.4.2000
|
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Ambulante Balneo-Phototherapie
|
Nein
|
1.7.2002
|
|
Zellstimulation durch pulsierende akustische Wellen (PACE) zur Behandlung akuter und chronischer Wundheilungsstörungen der Haut
|
Nein
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1.1.2014
|
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Dreidimensionale biologische extrazelluläre Matrix tierischen Ursprungs
|
Ja
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Für die Behandlung chronischer Wunden.
Indikationsstellung und Wahl der Methode bzw. des Produkts gemäss den "Richtlinien zum Einsatz von azellulären biologisch aktiven Materialien bei schwerheilenden Wunden" der Schweizerischen Gesellschaft für Dermatologie und Venerologie und der Schweizerischen Gesellschaft für Wundbehandlung (SafW) vom 1.7.2011."18
Durchführung an Zentren, die von der Schweizerischen Gesellschaft für Dermatologie und Venerologie und der Schweizerischen Gesellschaft für Wundbehandlung anerkannt sind.
Soll die Behandlung in einem Zentrum durchgeführt werden, das von der Schweizerischen Gesellschaft für Dermatologie und Venerologie und der Schweizerischen Gesellschaft für Wundbehandlung nicht anerkannt ist, ist vorgängig die Zustimmung des Vertrauensarztes einzuholen.
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1.1.2014
|
Wundtherapie mit Maden
|
Ja
|
Für die Behandlung chronischer Wunden.
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1.1.2014
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Behandlung der Gesichtslipoatrophie mit Füllmaterial
|
Ja
|
Bei Auftreten der Gesichtslipoatrophie nach einer medikamentösen Behandlung oder im Rahmen einer Erkrankung.
Kostenübernahme nur auf vorgängige besondere Gutsprache des Versicherers und mit ausdrücklicher Bewilligung des Vertrauensarztes.
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1.1.2014
|
6 Ophthalmologie
|
|||
Sehschule
|
Ja
|
Sofern vom Arzt selbst oder unter unmittelbarer ärztlicher Aufsicht durchgeführt.
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1.4.2000
|
Visuelle evozierte Potentiale als Gegenstand ophthalmologischer Spezialuntersuchungen
|
Ja
|
1.4.2000
|
|
Ultraschallbiometrie des Auges vor Staroperationen
|
Ja
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1.4.2000
|
|
Laser bei:
| |||
- diabetischer Retinopathie
|
Ja
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1.4.2000
|
|
- Retinaleiden (inkl. Apoplexia retinae)
|
Ja
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1.4.2000
|
|
- Kapsulotomie
|
Ja
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1.4.2000
|
|
- Trabekulotomie
|
Ja
|
1.4.2000
|
|
Refraktive Chirurgie (Keratotomie mittels Laser oder chirurgisch)
|
Ja
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Leistungspflicht ausschliesslich, wenn eine durch Brillengläser nicht korrigierbare Anisometropie von mehr als 3 Dioptrien und eine dauerhafte Kontaktlinsenunverträglichkeit vorliegt; zur Korrektur eines Auges auf durch Brillen korrigierbare Werte.
Kostenübernahme nur auf vorgängige besondere Gutsprache des Versicherers und mit ausdrücklicher Bewilligung des Vertrauensarztes.
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1.9.2006
|
Refraktive Korrektur mittels Intraokularlinse
|
Ja
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Leistungspflicht ausschliesslich bei Anisometropie von mehr als 10 Dioptrien in Kombination mit Keratotomie.
Kostenübernahme nur auf vorgängige besondere Gutsprache des Versicherers und mit ausdrücklicher Bewilligung des Vertrauensarztes.
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1.9.2006
|
Deckung von Cornea-Defekten mittels Amnionmembran
|
Ja
|
1.9.2006
|
|
Photodynamische Therapie der Makuladegeneration mit Verteporfin
|
Ja
|
Exudative, prädominant klassische Form der altersbedingten Makuladegeneration
|
1.9.2006
|
Ja
|
Bei durch pathologische Myopie verursachten Neovaskularisationen.
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1.1.2014
|
|
Nein
|
Andere Formen der altersbedingten Makuladegeneration.
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1.9.2006, 1.1.2014
|
|
Dilatation bei Tränenkanalstenose mit Lacri-Cath
|
Nein
|
1.9.2006
|
|
Dilatation von Tränengangsstenosen mittels Ballonkatheter
|
Ja
|
- Unter Durchleuchtungskontrolle
- Mit oder ohne Stent-Einlage
- Ausführung durch interventionelle Radiologen und Radiologinnen mit entsprechender Erfahrung.
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1.9.2006, 1.1.2014
|
Scanning-Laser-Ophthalmoskopie
|
Ja
|
Indikationen:
- Bei schwer behandelbarem Glaukom zur Indikationsstellung für chirurgischen Eingriff
- Indikationsstellung für Behandlungen der Retina
Untersuchung am Zentrum, an dem der Eingriff bzw. die Behandlung durchgeführt werden soll.
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1.9.2006, 1.1.2014
|
UV-Crosslinking der Hornhaut bei Keratokonus
|
Nein
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1.1.2014
|
|
Keratokonusbehandlung mittels intrastromaler Ringe
|
Ja
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Zur Korrektur des irregulären Astigmatismus bei Keratokonus, sofern eine Korrektur mit Brille oder Kontaktlinse nicht möglich ist oder Kontaktlinsenunverträglichkeit besteht.
Durchführung an A-, B- und C-Zentren/ Kliniken (gemäss der Liste der FMH für anerkannte Weiterbildungsstätten in der Ophthalmologie).
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1.1.2014
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Osmolaritätsmessung der Tränenflüssigkeit
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Nein
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1.1.2014
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7 Oto-Rhino-Laryngologie
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Sprachheilbehandlung
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Ja
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Wenn sie vom Arzt selbst vorgenommen oder unter unmittelbarer ärztlicher Leitung und Aufsicht durchgeführt wird.
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1.9.2006
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Ultraschallvibrationsaerosole
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Ja
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1.4.2000
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Behandlung mit "Elektronischem Ohr" nach Methode Tomatis (sog. Audio-Psychophonologie)
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Nein
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1.4.2000
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Stimmprothese
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Ja
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Implantation anlässlich einer totalen Laryngektomie oder nach erfolgter totaler Laryngektomie. Der Wechsel einer implantierten Stimmprothese gehört zur Pflichtleistung.
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1.4.2000
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Laser bei:
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- Papillomatose der Atemwege
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Ja
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1.4.2000
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- Zungenresektion
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Ja
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1.4.2000
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Cochlea-Implantat zur Behandlung beidseitiger Taubheit ohne nutzbare Hörreste
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Ja
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Kostenübernahme nur auf vorgängige besondere Gutsprache des Versicherers und mit ausdrücklicher Bewilligung des Vertrauensarztes.
Bei peri- und postlingual ertaubten Kindern und spät ertaubten Erwachsenen.
In Zentren, welchen im Rahmen eines Vertrages gemäss Art. 16c Abs. 7 des Gesetzes ein Leistungsauftrag hierfür erteilt wurde. Das Hörtraining im Zentrum ist als Bestandteil der Therapie zu übernehmen.
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1.4.2000, 1.1.2014
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Implantation eines knochenverankerten perkutanen Hörgerätes
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Ja
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Indikationen:
- chirurgisch nicht korrigierbare Erkrankungen und Missbildungen von Mittelohr und äusserem Gehörgang
- Umgehung eines riskanten chirurgischen Eingriffes am einzig hörenden Ohr
- Intoleranz eines Luftleitungsgerätes
- Ersatz eines konventionellen Knochenleitungsgerätes bei Auftreten von Beschwerden, ungenügendem Halt oder ungenügender Funktion.
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1.4.2000
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Implantation des Mittel-Ohrimplantatsystems Typ "Vibrant Soundbridge" zur Behandlung einer Innenohrschwerhörigkeit
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Ja
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Einsatz bei Patienten, die aus medizinischen oder audiologischen Gründen kein konventionelles Hörgerät tragen können (z.B. bei rezidivierender Otitis externa, Allergie, Exostose usw.).
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1.9.2006
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Laser-Vaporisierte Palatoplastik
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Nein
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1.4.2000
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Speichelsteinlithotripsie
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Ja
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Durchführung in einem Zentrum, das über die entsprechende Erfahrung verfügt (Mindestfrequenz: durchschnittlich 30 Erstbehandlungen pro Jahr).
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1.9.2006
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8 Psychiatrie
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Behandlung von Rauschgiftsüchtigen
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- ambulant
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Ja
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Leistungskürzungen zulässig bei nachgewiesenem schwerem Selbstverschulden.
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1.4.2000
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- stationär
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Ja
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1.4.2000
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Substitutionsbehandlung bei Opiatabhängigkeit
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Ja
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1. Bei der methadongestützten Behandlung: Einhaltung von Art. 27a ff. der Verordnung zum Betäubungsmittelgesetz und der Richtlinien zur Methadonbehandlung im Fürstentum Liechtenstein.19
2. Die verwendete Substanz oder das verwendete Präparat muss in der Arzneimittelliste mit Tarif (ALT) oder in der Spezialitätenliste (SL) in der von Swissmedic genehmigten therapeutischen Gruppe (IT) aufgeführt sein.
3. Die Substitutionsbehandlung umfasst die folgenden Leistungen:
a) ärztliche Leistungen:
- Eintrittsuntersuchung inkl. Suchtanamnese, Psycho- und Somatostatus mit besonderem Augenmerk auf suchtbedingte und der Sucht zu Grunde liegende Störungen
- Einholen von Zusatzinformationen (Familie, Lebenspartner, frühere Behandlungsstellen)
- Erstellen der Diagnose und der Indikation
- Erstellen eines Behandlungsplanes
- Einleiten des Bewilligungsverfahrens und Erstellen von Berichten an den Krankenversicherer
- Einleiten und Durchführung der Substitutionsbehandlung
- Überwachte Abgabe der Substanz oder des Präparats, sofern diese nicht durch den Apotheker erfolgt
- Qualitätssicherung
- Behandlung von Störungen durch den Gebrauch weiterer psychotroper Substanzen
- Evaluation des therapeutischen Prozesses
- Rückfragen bei der Abgabestelle
- Überprüfung der Diagnose und der Indikation
- Anpassung der Behandlung und daraus resultierender Schriftverkehr mit Behörden
- Berichterstattung an Behörden und Krankenversicherer
- Qualitätskontrolle.
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1.4.2000, 1.1.2014
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b) Leistungen des Apothekers:
- Herstellen von peroralen Lösungen nach ALT, inklusive Qualitätskontrolle
- Überwachte Abgabe der Substanz oder des Präparates
- Buchhaltung über den Wirkstoff und Berichterstattung an die Behörde
- Berichterstattung an den verantwortlichen Arzt
- Beratung
4. Die Leistung muss von der nach Ziff. 1 zuständigen Einrichtung erbracht werden.
5. Für die Substitutionsbehandlung können pauschale Vergütungen vereinbart werden.
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Opiatentzugseilverfahren (UROD) unter Sedation
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Nein
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1.9.2006
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Opiatentzugseilverfahren (UROD) unter Narkose
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Nein
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1.4.2000
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Ambulanter Opiatentzug nach der Methode: Endorphine Stimulated Clean & Addiction Personality Enhancement (ESCAPE)
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Nein
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1.4.2000
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Gruppenpsychotherapie
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Ja
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Gemäss Art. 48 KVV
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1.4.2000
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Entspannungstherapie mit der Methode nach Ajuriaguerra
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Ja
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In einer ärztlichen Praxis oder in einem Spital unter direkter ärztlicher Aufsicht.
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1.4.2000
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Spiel- und Maltherapie bei Kindern
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Ja
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Sofern durch den Arzt oder unter direkter ärztlicher Aufsicht durchgeführt
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1.4.2000
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Psychodrama
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Ja
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Gemäss Art. 48 KVV
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1.4.2000
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Therapiekontrolle durch Video
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Nein
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1.4.2000
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Musiktherapie
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Nein
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1.4.2000
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9 Radiologie
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9.1 Röntgendiagnostik
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Computertomographie (Scanner)
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Ja
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Keine Routineuntersuchungen (Screening)
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1.4.2000
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Knochendensitometrie
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- mit Doppelenergie-Röntgen-Absorptiometrie (DEXA)
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Ja
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- bei einer klinisch manifesten Osteoporose und nach einem Knochenbruch bei inadäquatem Trauma
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1.4.2000
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- bei Langzeit-Cortisontherapie oder Hypogonadismus
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1.4.2000
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- gastrointestinale Erkrankungen (Malabsorption, Morbus Crohn, Colitis ulcerosa)
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1.4.2000
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- primärer Hyperparathyreoïdismus (sofern keine klare Operationsindikation besteht)
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1.4.2000
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- Osteogenesis imperfecta
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1.4.2000
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- HIV
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1.1.2014
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Die DEXA-Untersuchungskosten werden nur in einer Körperregion übernommen. Spätere DEXA-Untersuchungen werden nur übernommen, wenn eine medikamentöse Behandlung erfolgt, und höchstens jedes zweite Jahr.
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1.4.2000
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- mit Ganzkörper-Scanner
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Nein
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1.4.2000
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Knochendensitometrie mittels peripherem quantitativem CT (pQCT)
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Nein
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1.9.2006
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Ultraschallmessung des Knochens
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Nein
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1.9.2006
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Knochenanalytische Methoden:
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1.9.2006, 1.1.2014
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- Knochenresorptionsmarker
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Nein
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Zur Früherkennung des osteoporotischen Frakturrisikos
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- Knochenformationsmarker
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Nein
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Zur Früherkennung des osteoporotischen Frakturrisikos
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Mammographie
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Ja
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Zur Diagnostik bei dringendem klinischem Verdacht auf eine Brustpathologie.
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1.1.2014
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Digitale Volumentomographie
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Ja
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Nur alternativ zur Computertomographie
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1.5.2007
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9.2 Andere bildgebende Verfahren
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Magnetische Kernresonanz (MRI)
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Ja
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1.4.2000
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Positron-Emissions-Tomographie (PET)
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Ja
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Durchführung in Zentren, welche die administrativen Richtlinien vom 20. Juni 200820 der Schweizerischen Gesellschaft für Nuklearmedizin (SGNM) erfüllen.
Mittels F-2-Fluoro-Deoxy-Glucose (FDG), bei folgenden Indikationen:
1. in der Kardiologie:
- präoperativ vor einer Herztransplantation.
2. in der Onkologie:
- gemäss den klinischen Richtlinien der SGNM vom 7. April 200821 zu FDG-PET.
3. in der Neurologie:
- präoperativ bei therapieresistenter fokaler Epilepsie.
Mittels 13-N-Ammoniak, bei folgender Indikation:
Zur Untersuchung der Myokardenperfusion (in Ruhe und unter Belastung) zur Evaluation der Myokardischämie
Mittels 82-Rubidium, bei folgender Indikation:
Zur Untersuchung der Myokardenperfusion (in Ruhe und unter Belastung) zur Evaluation der Myokardischämie
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1.9.2006, 1.1.2014
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Nein
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Mittels F-2-Fluoro-Deoxy-Glucose (FDG) bei folgenden Indikationen:
In der Neurologie:
- präoperativ vor einer aufwendigen Revaskularisationschirurgie bei zerebraler Ischämie
- Abklärung von Demenzen.
Mit anderen Isotopen als F-2-Fluoro-Deoxy-Glucose (FDG), 13-N-Ammoniak oder 82-Rubidium
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Magnet-Enzephalographie
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Nein
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1.9.2006
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Ultraschall-Elastographie der Leber
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Ja
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Zur Diagnostik und Verlaufskontrolle bei Leberfibrose bzw. -zirrhose (z.B. durch virale Hepatitiden, regelmässige Einnahme von Hepatotoxinen).
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1.1.2014
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9.3 Interventionelle Radiologie und Strahlentherapie
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Pionen-Strahlentherapie
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Nein
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1.4.2000
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Protonen-Strahlentherapie
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Ja
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Bei intraokulären Melanomen.
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1.9.2006
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Ja
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Kostenübernahme nur auf vorgängige besondere Gutsprache des Versicherers und mit ausdrücklicher Bewilligung des Vertrauensarztes.
Wenn aufgrund von enger Nachbarschaft zu strahlenempfindlichen Organen oder aufgrund von besonderem Schutzbedarf des kindlichen bzw. jugendlichen Organismus keine ausreichende Photonenbestrahlung möglich ist.
Indikationen:
- Tumore im Bereich des Schädels (Chordome, Chondrosarkome, Plattenepithelkarzinome, Adeno- und adenocystische Karzinome, Lymphoepitheliome, Mucoepidermoidkarzinome, Esthesioneuroblastome, Weichteil- und Knochensarkome, undifferenzierte Karzinome, seltene Tumore wie z.B. Paragangliome)
- Tumore des Hirns und der Hirnhäute (Gliome Grad 1 und 2, Meningiome)
- Tumore ausserhalb des Schädels im Bereich der Wirbelsäule, des Körperstamms und der Extremitäten (Weichteil- und Knochensarkome)
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1.9.2006, 1.1.2014
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- Tumore bei Kindern und Jugendlichen.
Durchführung am Paul Scherrer-Institut Villingen.
| |||
Radiochirurgie (LINAC, Gamma-Knife)
|
Ja
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Indikationen:
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1.4.2000
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- Akustikusneurinome
- Rezidive von Hypophysenadenomen oder Kraniopharyngeomen
- nicht radikal operable Hypophysenadenome oder Kraniopharyngeome
- arterio-venöse Missbildungen
- Meningeome
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1.4.2000
|
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Ja
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Bei funktionellen Störungen, insbesondere Schmerzsyndromen (z.B. Trigeminusneuralgie, Cluster-Kopfschmerz, Bewegungsstörungen (z.B. essenzieller Tremor, bei Morbus Parkinson), Epilepsien (z.B. Temporallappenepilepsien, epileptische Hamartome, extratemporale Epilepsien)
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1.4.2000, 1.1.2014
|
|
Radiochirurgie mit LINAC
|
Ja
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- bei Hirnmetastasen mit einem Volumen von maximal 25 cm³ bzw. einem Durchmesser von maximal 3,5 cm, wenn nicht mehr als drei Metastasen vorliegen und das Grundleiden unter Kontrolle ist (keine systemischen Metastasen nachweisbar), zur Beseitigung nicht anders behandelbarer Schmerzen.
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1.9.2006
|
- bei primären malignen Hirntumoren mit einem Volumen von maximal 25 cm³ bzw. einem Durchmesser von maximal 3,5 cm, wenn der Tumor auf Grund der Lokalisation nicht operabel ist
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Radiochirurgie mit Gamma-Knife
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Nein
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- bei Hirnmetastasen mit einem Volumen von maximal 25 cm³ bzw. einem Durchmesser von maximal 3,5 cm, wenn nicht mehr als drei Metastasen vorliegen und das Grundleiden unter Kontrolle ist (keine systemischen Metastasen nachweisbar), zur Beseitigung nicht anders behandelbarer Schmerzen
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1.9.2006
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- bei primären malignen Hirntumoren mit einem Volumen von maximal 25 cm³ bzw. einem Durchmesser von maximal 3,5 cm, wenn der Tumor auf Grund der Lokalisation nicht operabel ist
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Implantation von Goldmarkern
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Ja
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Zur Bestrahlungsmarkierung der Prostata
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1.1.2014
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Injektion von Polyethylenglykol-Hydrogel
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Nein
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Als Abstandhalter zwischen Prostata und Rektum bei der Bestrahlung der Prostata.
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1.1.2014
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Selektive interstitielle Radiotherapie (SIRT) mit Y-90 Harzmikrosphären
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Ja
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Bei inoperablen chemotherapierefraktären Lebertumoren, bei welchen andere lokalablative Verfahren nicht möglich sind oder keine Wirkung gezeigt haben.
Durchführung in einem interdisziplinären, hepatobiliären Zentrum mit hepatobiliärer Sprechstunde (spezialisierte hepatobiliäre Chirurgie, interventioneller Radiologie, Nuklearmedizin und Medizinische Onkologie).
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1.1.2014
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Embolisation von Gebärmuttermyomen
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Ja
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Durch Fachärzte für Radiologie mit Erfahrung mit interventionell-radiologischen Techniken.
Zeitgemässe Angiografieanlage.
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1.1.2014
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10 Komplementärmedizin
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Akupunktur
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Ja
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Durch Ärzte mit einer Weiterbildung in Akupunktur, die dem Fähigkeitsprogramm Akupunktur - Traditionelle Chinesische Medizin (ASA) vom 1. Januar 1999, revidiert am 24. Februar 2005, entspricht.22
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1.4.2000, 1.1.2014
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Anthroposophische Medizin
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Nein
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Arzneimitteltherapie der Traditionellen Chinesischen Medizin (TCM)
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Nein
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1.9.2006, 1.1.2014
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Ärztliche Klassische Homöopathie
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Nein
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1.9.2006, 1.1.2014
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Phytotherapie
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Nein
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1.9.2006
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Störfeldtherapie (Neuraltherapie nach Huneke)
|
Nein
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1.9.2006, 1.1.2014
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11 Rehabilitation
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Stationäre Rehabilitation
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Ja
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Kostenübernahme nur auf vorgängige besondere Gutsprache des Versicherers und mit ausdrücklicher Bewilligung des Vertrauensarztes.
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1.9.2006
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Rehabilitation für Patienten mit Herz-Kreislauferkrankungen oder Diabetes
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Ja
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Kostenübernahme nur auf vorgängige besondere Gutsprache des Versicherers und mit ausdrücklicher Bewilligung des Vertrauensarztes.
Die Rehabilitation bei Hauptdiagnose periphere arterielle Verschlusskrankheit (PAVK) und Diabetes erfolgt ambulant.
Die kardiale Rehabilitation kann ambulant oder stationär durchgeführt werden. Eher für eine stationäre Rehabilitation sprechen:
- erhöhtes kardiales Risiko
- verminderte Leistung des Myokards
- Komorbidität (Diabetes mellitus, COPD usw.).
Die Dauer eines ambulanten Rehabilitationsprogramms beträgt je nach Intensität des Behandlungsangebotes zwischen zwei und sechs Monaten.
Die Dauer der stationären Behandlung beträgt in der Regel vier Wochen, kann aber in weniger komplexen Fällen auf zwei bis drei Wochen verkürzt werden.
Die Rehabilitation wird in einer ärztlich geleiteten Institution durchgeführt, welche bezüglich Programmablauf, Personal und Infrastruktur den nachfolgenden Vorgaben entspricht:
Kardiale Rehabilitation: Anforderungsprofil der Schweizerischen Arbeitsgruppe für kardiale Rehabilitation (SAKR) der Schweizerischen Gesellschaft für Kardiologie für von der SAKR offiziell anerkannte Rehabilitations-Kliniken/Institutionen vom 15. März 2011.23
Rehabilitation bei PAVK: Anforderungsprofil der Schweizerischen Gesellschaft für Angiologie vom 5. März 2009.24
Rehabilitation bei Diabetes: Anforderungsprofil der Schweizerischen Gesellschaft für Endokrinologie und Diabetologie vom 17. November 2010.25
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1.4.2000, 1.1.2014
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Ja
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Indikationen:
- Patienten mit Status nach Myokardinfarkt, mit oder ohne PTCA
- Patienten mit Status nach Bypass-Operation
- Status nach anderen Interventionen am Herzen oder an den grossen Gefässen
- Patienten nach PTCA, vor allem bei vorgängiger Inaktivierung und/oder Vorliegen multipler Risikofaktoren
- Patienten mit chronischer Herzkrankheit und multiplen therapierefraktären Risikofaktoren und sonst guter Lebenserwartung
- Patienten mit chronischer Herzkrankheit und mit schlechter Ventrikelfunktion
- Patienten mit Diabetes mellitus Typ II (Limitation: höchstens einmal in drei Jahren).
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Ja
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Patienten mit symptomatischer peripherer arterieller Verschlusskrankheit (PAVK), ab Stadium IIa nach Fontaine.
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Nein
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Patienten mit asymptomatischer peripherer arterieller Verschlusskrankheit (PAVK), im Stadium I nach Fontaine.
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1.1.2014
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Pulmonale Rehabilitation
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Ja
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Programme für Patienten mit schweren chronischen Lungenkrankheiten.
Die Therapie kann ambulant oder stationär in einer ärztlich geleiteten Institution durchgeführt werden. Programmablauf, Personal und Infrastruktur müssen dem Anforderungsprofil der Schweizerischen Gesellschaft für Pneumologie, Kommission für Pulmonale Rehabilitation und Patientenschulung von 200326 entsprechen.
Der Leiter des Programms muss durch die Schweizerische Gesellschaft für Pneumologie, Kommission für Pulmonale Rehabilitation und Patientenschulung, anerkannt sein.
Kostenübernahme maximal 1 mal pro Jahr.
Kostenübernahme nur auf vorgängige besondere Gutsprache des Versicherers und mit Bewilligung des Vertrauensarztes.
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1.9.2006, 1.1.2014
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Massnahme
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Voraussetzung
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a) Kontrollen
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2. Risikoschwangerschaft
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Untersuchungsintervall nach klinischem Ermessen. Die Kontrollen dürfen nur durch Ärzte erbracht werden, die über eine Zusatzausbildung für diese Untersuchungsmethode und über die nötige Erfahrung verfügen.
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b) Ultraschallkontrollen
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1. In der normalen Schwangerschaft eine Kontrolle in der 11.-14. Schwangerschaftswoche; eine Kontrolle in der 20.-23. Schwangerschaftswoche; eine Kontrolluntersuchung in der 30.-34. Schwangerschaftswoche
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Nach einem umfassenden Aufklärungs- und Beratungsgespräch, das dokumentiert werden muss. Die Kontrollen dürfen nur durch Ärzte erbracht werden, die über eine Zusatzausbildung für diese Untersuchungsmethode und über die nötige Erfahrung verfügen.
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2. In der Risikoschwangerschaft
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Untersuchungsintervall nach klinischem Ermessen. Die Kontrollen dürfen nur durch Ärzte erbracht werden, die über eine Zusatzausbildung für diese Untersuchungsmethode und über die nötige Erfahrung verfügen.
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g) Stillberatung
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Die Stillberatung wird von Hebammen oder speziell in der Stillberatung ausgebildeten Pflegefachfrauen durchgeführt.
Die Kostenübernahme beschränkt sich auf drei Sitzungen.
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