| 153.0 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2014 |
Nr. 16 |
ausgegeben am 24. Januar 2014 |
Gesetz
vom 5. Dezember 2013
über die Abänderung des Heimatschriftengesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
1
Abänderung bisherigen Rechts
Das Heimatschriftengesetz (HSchG) vom 18. Dezember 1985, LGBl. 1986 Nr. 27, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 25b Abs. 2 und 3
2) Wird der Verlust des Reisepasses festgestellt, ist dieser unverzüglich der Landespolizei anzuzeigen. Soweit das Abhandenkommen des Reisepasses nicht im Zusammenhang mit einem Straftatbestand steht, kann der Verlust auch direkt beim Ausländer- und Passamt angezeigt werden; die Landespolizei ist hierüber zu informieren.
3) Ein neuer Reisepass darf erst ausgestellt werden, wenn der Antragsteller den Verlust durch Vorlage eines Verlustprotokolls belegt. Bei Vorlage eines Verlustprotokolls einer ausländischen Behörde informiert das Ausländer- und Passamt die Landespolizei.
Art. 42 Abs. 2
2) Die Landespolizei und das Ausländer- und Passamt haben für die Erstellung eines Verlustprotokolls nach Art. 25b eine kostendeckende Gebühr einzuheben.
Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. April 2014 in Kraft, andernfalls am Tag nach der Kundmachung.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
1
Bericht und Antrag der Regierung Nr.
34/2013 und
96/2013