vom 5. Dezember 2013
betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Ausrichtung von Beiträgen an die politischen Parteien
Das Gesetz vom 28. Juni 1984 über die Ausrichtung von Beiträgen an die politischen Parteien, LGBl. 1984 Nr. 31, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 3 Abs. 1 und 3
1) Der Beitrag für die politischen Parteien wird auf 710 000 Franken pro Jahr festgesetzt.
3) Zusätzlich wird jeder der im Landtag vertretenen politischen Parteien ein pauschaler Beitrag von jährlich 55 000 Franken ausgerichtet.
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
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Bericht und Antrag der Regierung Nr.
53/2013